228 'Civilreehtspflege'.

soiremént par'moitié à la. charge des parties, ainsi que Ie's' frais
d'expédition'et débours s'élevant à 29 fr. 30 c. ,sans réserve de ce que
stetuere le jugement définitif tant à cet" egerd qu' en ce qui concerne
les dépens de l'instanee des-est le Tribunal fédéral;

qu' à la suite de cet arrèt, La cause 9 été reprise per de' ' vant' le
Tribunal de première instance de Genève, et que Vincent ayant adininistré
le preuve qu'il avait offerte, Priester a été débouté et condamné aux
depeIIs per jugement du 7 Juin 1899; -

que Priester 9 appelé de ce jugement, mais que, par arr-é:; du
2031111171131 1900, le Cour de Justice 9 deelare l'appel nu recevable
csiomme tardif;

que le jugemeIit du Tribunal de première instanee est par conséquent
devenu définitif; _ ,

vu la. eonclusion de sieIIr Vmcent, basée sur les feits qui précèdent,
tendànt' a' ce qu 'il pleise au Tribuuel Feder-il statuer sur les frais
des instenees gentoneles qui ont précédé son arrèt du 8 novembre 1897,
ainsi que sur l'émolument de justice, les frais d'expédition et les
debouis mis provisoirement 919 charge des parties par le dit arrét,
et sur les dépens de l'instance fédéraie;

Comiziléranér . ,

Que 1'91'rét. du 8 Octobre 1897 e annulé l'arrét de 19 Cour de Justice
de Genève, du 12 juin 1897, et renvoyé 19 cause devant les instances
centonales pour etrekjugeeses nouveau après administration des preuves
offertes par sieur Vincent;

qu' en vertu du dispositif II de cet arrét, il epparteneit aux iust'ances
eeutoiieles de statuer, dans leur nouveau 'jngement, sur les frais de
la cause antérieurs à Parrét annulé', ainsi que sur 1'9ttribution des
frais et dépens de l'instance federale; .

quele Tribunal federal II 'est nenti d'aucun reeours en ré.forme contre
le nouveau jugement de' première ins'tàuce, du 7 juin 1899, et 1'9rrét
de le Cour de Justiee du 20 Janv1er 1900;

. qu'il ue saurait dès lors entrer en matière sur le canemSion de sieur
Vincent, laquellétend en' réalité à leite réfòr-IX Erfindungspatente. N°
32. 229

mer, seit completer ces prononcés en ce qui concerne les frais et dépens;

qn 'il eppertient aux instances eentoneles de completer ellesmeines
leur pronunce si, comme l'allègue sieur Vincent, sielles ont omis de
statuer d'une manière complète en ce qui concerne les frais et dépens;
;_,Par ces motifs, s Le Tribunal federal

pronunce:

' 'Il 11 'e'st pas entré en matière, sur le conclusion du sieIIr Vincent,
du 19 février 1900. ss

Siehe auch Nr. 26, Urteil vom 16. März 1900 in Sachen Fischer gegen
Rothenanger.

" IX. Erfindungspatente. .Brevets d'invention. "

32. Urteik vom 30. März 1900 in Sachen Gut & Biedermann gegen Konzelmann
und Konsortenk

Patentnichfigkeifsk/sge, Art. 18 Pat.-Ges. Auch der Mangas einer Erz
find-ang ist Nichtigkeitsgrund. Begrifi' der Erfindung. N ickti'gerkl
drm/19! wegen zu allgemeiner Formwîier-zmg des PatentanSpme/wé.

A Durch Urteil vom 6 Oktober 1899 hat das Handelsgericht des Kanten-s
Zürich erkannt:

Das den Beklagten zustehende schweizerische Patent Nr. 4.663 vom 28. Marz
1892 für eine Neuerung an Korfetts ist als nichtig erklärt

B Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an' das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, dasselbe sei aufzuheben, und die
Klage gänzlich abzuweisen.

230 , Civilrechispfle'ge.

, Inder heutigen Hauptverhandlung erneuert derAnwalt der Beklagten
diesen Bernfungsantrag. Die Anwälte der Kläger beeintragen Abweisnng
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.

= Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1 Die Beklagten, Gut & Biedermann in Zürich, haben sich am 28. März
1892 vom eidg. Amt für geistiges Eigentum ein Erfindungspatent
Nr. 4668 für eine Neuerung an Korsetten erteilen lassen, als deren
wesentliche Merkmale in der Patentschrist angegeben werden: Eine ganz
oder teilweise der Länge nach sich erstreckende, elastische und mit
Ausdünstungsöfsnungen oder Poren versehene Stoffeinlage bei Korsetts, zur
Erzielung eines guten Anpassens der letztern an den Körper und Gestattnng
der Hautausdünstung Sie brachten diesem Patent entsprechende Korsetts
unter der Bezeichnung Saniiätskorsett in den Handel, bei welchen, was
in der Patentbeschreibung nicht hervorgehoben ist, das elastische Gewebe
der Stoffeinlagen durch übersponnene Gummifäden gebildet wird, die unter
sich durch Verbindungsfäden zusam- mengehalten werden, weiche letzteren
kleine, bei Ausdehnung der Gummifäden sich vergrössernde Offnungen
(Poren) frei lassen. Als die Klägersim Herbst 1897 ähnliche Fabrikate
im Kanton Zürich absetzten, erhoben die Beklagten Privatstrafklage wegen
Patentrechtsverletznng. Die Kläger wendeten ein, das Patent der Beklagten
sei nichtig, weil dem patentierten Gegenstand der Erfindnngscharakter
abgehe Das Bezirksgericht Winterthur erklärte sie jedoch der Übertretung
des Art 24 Ziff 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ersindungspatente
schuldig und verurteilte sie zu je 100 Fr Geldbusse. Die Kläger
appellierten an das Obergericht, und dieses setzte ihnen Frist an, um
die Nichtigkeitsklage anzusteflen. Infolgedessen stellten sie gegenüber
den Beklagten beim zürcherischen Handelsgerichte das Rechtsbegehren: Das
den Be- klagten für eine Neuerung an Korsetten erteilte schweizerische
Patent Nr. 4663 vom 28. März 1892 sei als nichtig zu erklären.s

Zur Unterstützung ihrer Behauptung, dass eine patentfähige Er

findung nicht vorliege, machten sie im wesentlichen geltend: Die
Korsettfabrikanten haben schon längst mit Bezug auf die Konstruktion der
Kot-fette und das zu verwendende Material nachlx. Erfindungspatenté. N°
32. 231

Mitteln gesucht, um diesem Kleidungsftück ' neben genügender Festigkeit
im Interesse der Hygieine möglichst viel Geschmeidigkeit und Dehnbarkeit
zu geben, 111113 deshalb auch für dieHautausdün-v stung geeignet zu
machen. Als Mittel dazu haben sie seit langem Einlagen aus Seide, Tüll,
Tricot angewendet, ferner solche aus gewöhnlichem, undurchlässigenr
Grammi, dann aberauch aus pers-r sem Gummi, sog.-Elastique. Poröser
Gummi sei schon vor 10 dder 15 Jahren in Frankreich produziert und
auch in der Schweiz in Handel gebracht worden. Angesichts des in der
Korsettfabrikakion seit langem herrschenden Bestrebens, einen dehnbaren
und doch durchlässigen Stoff für Korsetteinlagen zu verwenden, wobei
auch längst der von dem Beklagten verwendete Gummi nach seinen guten und
schlechten Eigenschaften in Betracht gezogen worden sei, habe es keiner
geistigen Anstrengung mehr bedurft um diesen Stoff dem genanntenZwecke
dienstbar zii-"machen; dieser Gedanke sei daher kein erfinderischer,
sondern ein bloss handwerksmässigen er enthalte lediglich die Anwendung
handwerksmässiger Kenntnisse. Im fernern werde dadurch auch kein neues
technisches Ergebnis geschaffen sondern höchstens die schon bisher in
gewissem Masse erreichte Dehnbarkeit des Korsetts noch etwas verbessert, d
h graduell gesteigert Die Beklagten gaben zu, dass der für die patentierte
Stoffeinlage zu verwendende Guinmi nicht von ihnen erfunden und überhaupt
nichts neues, sondern schon längst fabriziert worden sei. Neu sei dagegen
das im Patent enthaltene Prinzip der Anwendung des po; rösen Gummi für
Korsette die spezielle Art, wie und wo diese Gummieinlagen im Korsett
angebracht seien und die Verbindung derselben mit den anliegenden Teilen;
diese Jdee sei eine erfinderische, denn es werde hiebei ein bekannter
Stoff neu als Mittel zu einem gewissen Zweck angewendet und damit ein
neuer Effekt erzielt. Der Gedanke, die Dehnbarkeit und Durchlässigkeit
des porösen Guinmis für die Zwecke der Korsettfabrikation zu verwenden,
sei eigenartig. Derselbe habe, wie auch die richtige Anordnung
der Gummistreifen im Korsett, eine erhebliche geistige Thätigkeit
erfordert-; die Korsette seien unter der medizinischen Kontrolle der
Universitätsprofessoren Eichhorft und Huguenin ausprobiert worden;
Der neue. Nutzeffekt der streitigen Erfindung sei, wie eine Reihe

232 . ., ffivilrechtspflege.

medizinischer Atteste darthue, in hygieinis cher Beziehung ein sehe-.
bedeutenden Um eine bloss handwerksmassige Neuerung handle es sieh
nicht; eventuell müsste eine solche in der Schweiz beim Mangel eines
Gebrauchsmufterschutzes gleichwohl als genugende Grundlage einer
patentierten Erfindung angesehen werden, sofern was hier zum mindesten
zutreffe, durch graduelle Steigerung des bisher Erreichten ein neuer
technischer Nutzeffekt-erzielt werde

2. Unter den Gründen, welche das Bundesgesetz über die Ersindungspatente
fur die Nichttgerklarung eines erteilten Patentes aufführt (an 1
10),1 sit der Fall, dass der Gegenstand des Va; tentes überhaupt keine
Erfindung im Sinne des Gesetzes darstellt nicht besonders erwähnt. Dass
die Nichttgkeitsklage gleichwohl hierauf gestützt werden kann ergiebt sich
indessen mit Notwendigkeit aus der Bestimmung, wonach ein erteiltes Patent
nichtig zu erklaren ist, wenn die Erfindung der Neuheit oder gewerblichen
Verwertbarkeit entbehrt; denn wenn das Fehlen dieser Eigenschaften einen
Nichtigkeitsgrund bildet, so muss ein erteiltes Patent um so mehr als
nichtig betrachtet werden wenn überhaupt keine Erfindung vorliegt, und
es damit von vornherein an einem vom Gesetz. anerkannten Substrat des
Erfindungsschutzes mangelt (vgl. bundesger Entsch, Amtl Samml., Bd. XVI,
S. 596, Erw. 3; Bd. XX, S 681 Erw. 4).

3 Den Begriff der Erfindung definiert das Bundesgefetz bekanntlich
nicht, sondern überlasst dessen Feststellung der Wissen-, schaft
und Praxis. Nach allgemein anerkannter Auffassung, der sich auch
das Bundesgericht angeschlossen hat, gehört dazu die Erreichung eines
wesentlichen Fortschrittes der Technik, eines technischen Nutzeffektes,
durch neue, originelle Kombination von Naturkräften (s. z. B. Gierke,
Deutsch. Privatrecht I, S. 849 11, 863; Kohler, Patenirecht, S. 32,
Forschungen aus dem Pa-. tentrecht, S. 3). Keine Erfindungen sind daher
Konstruktionen, die nicht auf einer eigenartigen, schöpferischen Jdee
ihres Urhebers beruhen, sondern lediglich das Erzeugnis technischer
Geschicklichkeit bilden (Kohler, Forschungen, S. 29). Ebenso ist
keine Erfindung die Entdeckung, die nicht neues hervorbringt, sondern
bereitsvorhandenes enthüllt (Gierke, a. a. O., S. 863). Was nun die
Erreichung eines technischen Nutzeffektes anbelangt, so führt

IIX. Erfindungspatente. N° 32. 233

Die Vorinstanz ans, dass das von den Beklagten fabrizierte Korsett zwei
an dieses Kleidungsstück nach der heutigen hygieinischen Anschauung
zu stellende Anforderungen in hohem Masse befriedige nämlich die freie
Beweglichkeit des Körpers und die Hautausdünstung Die freie Beweglichkeit
des Körpers werde vermittelt durch die Elastizität der Gummiftoffeinlagez
denn infolge Eberselben falle die Pressung des-Leibes weg, und werde eine
daherige mechanische Störung der Respiration und Verdauung beseitigt. Die
wünschbare Hautausdünstung werde durch dies Durchlässigfeit des
porösen Guintnis erreicht. Zwar habe es schon zur Zeit der Anmeldung des
streitigen Patentes anderweitige Korsette gegeben, die in gewissem Masse
die genannten Forderungen der Elastizität (Geschmeidigkeit, -Dehnbarkeit)
und Durchlässigkeit befriedigten wozu wohl namentlich solche mit Einlagen
aus porösetn Trirot zu zählen seien; es durfe aber ohne Bedenken davon
ausgegangen werden, dass die patentierten Korsette mit Bezug auf die
Erreichung der genannten Ziele noch eine gewisse Verbes serung des bis
dahin erlangten Effektes darstellen. Dagegen hat die Vorinstanz gefunden,
die Hervorbringung dieses Nutzeffekts been-he nicht, wie es zur Annahme
einer Erfindung erforderlich sei, auf einer originellen Kombination,
sondern ne sei lediglich ein Ergebnis technischer Geschicklichkeit
Wenn es sich nämlich frage-, ob die Verwendung des poriifen Gummis für
K-orsetteingv lagen als erfinderischer Gedanke angesehen werden könne,
solwäre dieser Gedanke in seinem Inhalte dahin zu präzisieren·, dass
zwei Eigenschaften des genannten Stoffes, dessen Elas stizitat und
Durchlässigkeit, ins Auge gefasst, und dass sodann die Eignnng dieser
Qualitäten für die Herstellung von Korsetten erkannt festgehalten und
verwirklicht worden sei. Die Wahrnehmung jener Eigenschaften für sich
allein begründe aber keinen Patentanspruch, indem es sich dabei um eine
blosse Entdeckung handle, die sich vender Erfindung innerlich durchaus
unterscheide (Kohler, thentrecht, Forschungen, S. 20), und was die
Heranziehung und das Nutz- bat-machen derselben zur Korsettfabrikation
anbelange,so vermöge das Gericht hierin keine erfinderische Idee, sondern
nur einen handwerkmässigen Kunstgrifs zu erblicken, also eine Operation,
die gdes Erfindungsschutzes nicht fähig sei.

234 Civilrechtspflege.

4. Es könnte sich nun allerdings fragen, ob die Verwendung des porösen
Gummis in der Art, wie sie nach der thatsächlichm Feststellung der
Vorinstanz bei der Fabrikation der Korsette dee Beklagten geschieht,
als blosser technischer Kunstgriff zu betrachten sei, oder ob sie nicht
doch wohl auf einer schöpferischen Jdees einer dem Erfindungsgeist
entsprungenen Kombination beruheDie Erkenntnis, dass ein bestimmter
Stoff sich zur Herstellungeines bestimmten Fabrikates eignet, wozu er
bisher noch nicht verwendet worden ist, kann allerdings für sich allein
nicht als Erfindung betrachtet werden. Es handelt sich hiebei um eine
blosse Entdeckung, nicht um ein Produkt schöpferischer Geistesthätigkein
Anders ist es dagegen, wenn der Heranziehung dieses Stoffes zu dieser
Fabrikation bisher gewisse Schwierigkeiten entgegen-gestanden haben, die
dessen Verwendung ausschlossen, und wenn nun ein Mittel gefunden wird, um
die Schwierigkeiten zu überwinden und so zwar die bekannten, aber bisher
für diese Fabrikation als nicht verwertbar scheinenden Eigenschaften eines
bestimmten Stoffes nutzbar gemacht werden Hier handelt es sich in der That
um die Lösung eines der Kombinationsthätigkeit des menschlichen Geistes
gestellten Problems, weder um blosses Wahrnehmen von bereits Vorhandenem,
noch um blosse geschickte Anwendung und Ausführung von bereits Bekanntem,
sondern um ein Resultat produktiver Geistesthätigkeit, als welches sich
die Erfindung im Gegensatz zur Entdeckung, oder der blossen Haudfertigkeit
charakterisiert-, Bei der Beurteilung der vorliegenden Nichtigkeitsklage
ist jedoch nicht darüber zu entscheiden, ob die Verwendung porösen
Gammis, wie sie bei den von den Beklagten fabrizierten Korsetten zn Tage
tritt, einen derartigen erfinderischen Gedanken verwirklicheDenn die
Nutzbarkeit speziell dieses Stoffes für Korsettfabrie kation bildet nach
der Formulierung des Patentanspruches gar nicht Gegenstand des von den
Beklagten behaupteten SJiatentrechtssssi Nach der Patentschrift ist das
streitige Patent verlangt und erteilt worden für eine ganz oder teilweise
der Länge nach sich erstreckende, elastische undmit Ausdünstungsöffnungen
oder Poren versehene Stoffeinlage bei Korsettsz es soll also bei seinem
allgemein gehaltenen Wortlaute die Verwendung jeder Stoffein-

lage umfassen, welche die genannten Eigenschaften
besitzt. Dic;IX. Erfindungspatente. N° 32. 235

Schutzfähigkeit dieses Patentes würde hienach voraussetzen, dass
elasiische und mit Ausdünstungsöfsnungen versehene, der Länge nach
sich erstreckende Stoffeinlagen bisher bei Korsetten noch gar nicht
angebracht, sondern derartige Konstruktionen erst von den Veklagten
eingeführt worden seien. Diese Voraussetzung trifft jedoch nach den
thatsächlichen, für das Bundesgericht verbindlichens Feststellungen der
Borinstanz nicht zu. Die Vorinstanz konstatiert-, dass es sich bei der
bezeichneten Anordnung des bei der Koden:fabrikation zur Verwendung
gelangenden Stoffes, wonach diefesten Stützen des Korsetts auf
einzelne vertikale und durch- Stoffeinlagen untereinander verbundene
Streier verteilt werden, um Konstruktionsideen handle, die in der
Korfettfabrikation käugstsp Gemeingut seien, und sich aus der allgemein
gebräuchlichen Form der Korsetten, die auf der Taille aussitzen sollen,
mit Notwendigkeit ohne weiteres ergeben. Es ist also von vornherein
ausge-: schlossen, dass etwa darin schon eine-Erfindung der Veklagten
zuerblicken wäre, dass sie bei Korsetten überhaupt Stoffeinlagen
in-der in der Patentbeschreibung näher bezeichneten Form zur Verwendung
bringen. Der beanspruchte Erfindungsschutz könnte sichdaher jedenfalls
nur darauf gründen, dass Stoffeinlagen von besonderen Eigenschaften
(Elastizität und Durchlässigkeit zur Er zielung eines guten Anpassens
und Gestattung der Hautausdünsiung) verwendet werden. Allein auch in
diesem Punkte handeltes sich um bereits bekannte Dinge, da es, wie die
Vorinstanz feststellt, schon zur Zeit der Patentanmeldung anderweitige
Korsette gab, insbesondere solche aus poröfem Trient, die in gewissem:
Masse die genannten Forderungen der Elaftizität und der Durchlässigkeit
befriedigten. Wenn aber die Beklagten daran abstellen, dass die von
ihnen fabrizierten Korsetts die in Rede stehenden Vorteile in erhöhtem
Masse gewähren, weil die Dehnbarkeit undPorosität der Stoffeiulage durch
eigenartige Verwendung des von ihnen hiezu oerwendeten besonderen Stoffes
(Gummi) bewirktmerde, so hätte der Patentanspruch speziell hierauf
gerichtet werden müssen. So allgemein, wie das streitige Patent gefasst
iii, würde dasselbe den Beklagten nicht bloss das ausschliessliche Recht
zur-s Herstellung von Korsetten mit elastischen und porösen Stoffein-lagen
mittelst der Von den Beklagten bewerkftelligten Verwendung-

236 · ' Givflrechtspflegesi

Von (Swami, sondern zur Herstellung von Korsetten mit si elastischen und
porösen Stoffeinlagen überhaupt gewahren und somit nach dem, was die
Vorinstanz über die bisherige Fabrikation von Korsetten festgestellt
hat, Fabrikationsarten zu Gunsten der Beklagten ffmonopolisierem die
jedenfalls bei der Erteilung des Patentes bereits Gemeingut waren Der
von den Beklagten geltend gemachte Patentanspruch kann daher so, wie er
formuliert ist, nicht geschützt werden _ ss Demnach hat das Bundesgericht
erkannt: si

Die Bernfung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen, Ide daher
das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürirh in allen Teilen
bestätigtLamanna. imp. Georges Bridal & O'CIVILRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION
DE LA JUSTICE CIVILE

I. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. Besponsabilité

pour l'exploitation des fabriques.

83. Urteil vom SO. Mai 1900 in Sachen Unger gegen Wethli.

Betriebsereefnlz, Art. 2 F.-H.-G. Dienstoertrag ; Pflicht des Dienst.
herrn zur Sicherung seiner Arbeiter vor Berufsgefahren ; Klage wegen
Vernacizédssigung dies-er Pflicht. Art. 115 ().-R. AN. 62 30:12.

A. Wegen eines Unfalls, welchen der von Louis Wethli zur Besorgung von
Gärtnerarbeiten angestellte Hermann Unger am 27. Juni 1899 in der Weise
erlitten hat, dass ihm beim Wegschafsen von zwei an einen Baum angelehnten
Steinen der eine derselben aus den Fuss fiel, erhob Unger gegen Wethli
gerichtlich einen Entschädigungsanspruch von 2500 Fr. nebst Verzugszins
zu 50/0 seit der Klagsanhebung Die Klage, die sich rechtlich einmal auf
das erweiterte Hastpflichtgesetz, und sodann aus das Obligationenrecht
(Art. 62 und 115) stützte, wurde von beiden kantonalen Instanzen, von
der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil
vom 15. März 1900, abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das

XXV], 2. 21900 iS
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 26 II 229
Datum : 01. Januar 1900
Publiziert : 31. Dezember 1901
Quelle : Bundesgericht
Status : 26 II 229
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 228 'Civilreehtspflege'. soiremént par'moitié à la. charge des parties, ainsi que


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • erfinder • eigenschaft • erfindungspatent • vorinstanz • nichtigkeit • bundesgericht • mass • neuerung • patentanspruch • handelsgericht • ware • frage • weiler • bewilligung oder genehmigung • körperliche integrität • entscheid • gewebe • rechtsbegehren • handel und gewerbe
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