198 Civilrechtspflege.

Art. 244 B.-G.); und soweit mit Art. 315 ein Schutz der Gläubiger
gegen unlautere Abmachungen bezweckt sein sollte, entfällt das
Bedürfnis nachiassbehördlicher Prüfung der Frage, ob die Bedingungen des
Nachlassvertrages erfüllt seien, im Konkurse deshalb, weil die Organe der
Gläubigergemeinschaft diese Prüfung vornehmen und den einzelnen Gläubigern
erst noch das Recht der Anfechtung von Ansprachen zusteht, die ihrer
Ansicht nach zu Unrecht anerkannt worden find. Dass der Nachlassvertrag,

wenn er dem Schuldner vermögensrechtliche Leistungen auferlegt, _

nicht zur Folge haben kann, dass in einem vor Erfüllung des Vertrags über
ihn ausgebrochenen Konkurs nur die unbezahlte Nachlassdividende liquidiert
werden könnte, ergiebt sich auch daraus, dass der Anspruch auf letztere
ein stringenter und absoluter ist, und eine weitere Schmälerung oder
Änderung nicht duldet. Auch diese Betrachtung bestätigt, dass, wenn vor
der Erfüllung des Nachlassvertrages der Konkurs ausbricht, in demselben
nicht die nicht erfüllten Nachlassleistungen zu liquidieren find,
dass vielmehr die nicht ausgewiesenen Nachlassgläubiger von vornherein
und ohne dass es eines Verfahrens nach Art. 315 B.-G. bedarf, mit dem
ursprünglichen Betrag ihrer Forderungen als Konkursgläubiger zugelassen
werden müssen. Dass der diligente Nachlassgläubiger, der den Konkurs
herbeigeführt hat, auf diese Weise um die Früchte seiner Diligenz kommt,
mag teilweise richtig sein, entspricht aber durchaus dem den Konkurs
beherrschenden Prinzip der Parität der Gläubiger.

8. Die Frage, ob die Klägerin aktiv zur Klage legitimiert sei, bezw. ob
ihrer Klage nicht der Einwand entgegenstehe, dass ihre Kollokation mit
dem nämlichen Mangel behaftet sei, wie die angefochten-e des Beklagten,
braucht unter den obwaltendenUmstäm den nicht nachgeprüft zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil des
Appellationsund Kassationshofes des Kantons Bern in allen Teilen
bestätigt. VII. Schuldbelreibung "und Konkurs. N° 28. 199

28. Urteil vom 14. Februar 1900 in Sachen v. Wattenwyl und Konsorten
gegen Konkursmasse Pfister-Dür.

Anfechtmegsklage. gestützt auf 1.191.287 Z isf. 2 and Art. 288 Rete.-Ges.
Legitimation, Art. 285 Abs. 2 Zifi'. 1 ead. Uebliches Zahlungsmittel? --

A. Im Jahre 1895 siel der Bauunternehmer Michael Meter in Bern in
Konkurs. Seitdem betreibt seine Ehefrau, Emma Meier-Fricker, das
Geschäft auf ihren Namen und ihre Rechnung. Am 25. November 1897
trat sie dem Kaufmann J. J. Pfister-Dür in Burgdorf, mit dem sie
in Geschäftsbeziehungen fiano, von ihrem Banguthaben an die Herren
Johann Spahni, "Heizer, und Johann Spahni, Schlossey beide in Bern,
gemäss ·;,Bauvertrag vom 29. Juni 1897 für Erstellung des Hauses Nr. 44
Hopfenweg, eine Summe von 4000 Fr. unter Anzeige an die Drittschuldner
förmlich ab, mit Erkennen, den Gelgenweri von Pfister-Dür erhalten
zu haben in Lieferungen, dafür quittierend. Diese Abtretung fochten
Fürsprech v. Wartenwyl in Bern, Johann Müller, Dachdeckermeister,
daselbst, und die Sparund Leihkasse Vern, die die Frau Meter für
verschiedene Forderungen fruchtlos betrieben und am 27. Januar 1898 auch
Pfändung auf das an J. J. Pfister-Dür abgetretene Gut-haben erwirkt
hatten, unter Berufung auf Art. 287 Biff. 2 und Art. 288 Betr.-Gef.,
gerichtlich an. Der Beklagte wendete ein: Sein Geschäftsverkehr mit
Frau Meier sei von Anfang an auf Grundlage der Bedingung erfolgt, dass
Frau Meier ihm für seine Lieferungen Abtretungen auf ihre Klientschaft
ausstellen müsse. Auf dieser Grundlage sei auch das Geschäft zu Stande
gekommen, wonach Pfister der Frau Meier Backsteine für den Neubau der
beiden Spahni lieferte. Beim Abschluss des Geschäft-s habe Pfister
ausdrücklich die Bedingung gestellt, dass ihm Frau Meter zur Deckung
seiner Forderung von über 4000 Fr. für Backsteinlieferungen ihr Guthaben
an die beiden Spahni in entsprechendem Betrage abtreten müsse. Diese
Vereinbarung sei schon vor dem

200 Civilrechtspflege.

25. November 1897, jedenfalls in der ersten Hälfte des Jahres 1897,
getroffen worden Notar Schneider in Bern habe schon damals den Auftrag
erhalten", den Abtretungsvertrag schriftlich abzufassen, denselben aber
allerdings erst am 25. November 1897 ausgeführt. Frau Meter habe somit die
Abtretung nicht aus freien Stücken, sondern in Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung ausgestellt, die sie schon vor den 6 Monaten des Art. 287
Betr.-Ges. eingegangen sei. Der Betlagte bestritt ferner, dass die
angewandte Zahlungsart nicht üblich sei, und dass er die Vermögenslage
der Frau Meter gekannt habe, sowie dass von einer fraudulösen Absicht
die Rede sein könne. Die erste Instanz wies die Klage ab. Dieses Urteil
ist vom Appellationsund Kassationshof des Kantons Bern unterm 25. Mai
1899 bestätigt worden

B. Gegen das Urteil des Appellationsund Kassationshofes hat Fürsprech
F. v. Wattenwyl für sich und Mithafte die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Begehren: Es sei in Abänderung des angefochtenen
Urteils das klägerische Begehren, soweit noch streitig, zuzusprechen,
und es sei daher gerichtlich zu erkennen, die unterm 25. November
1897 erfolgte -Abtretung eines Guthabens von 4000 Fr. der Frau Emma
Meier-Fricker in Bern an Johann Spahni, Schlosser und Johann Spahni,
Heizer, beide in Bern, an den Beklagten Herrn Pfister-Dür, Handelsmann
in Burgdorf, sei ungùltig. Vor dem bundesgerichtlichen Abspruch
fiel der BeklagteJ ° J. PfisterDur in Konkurs, was eine Einstellung
des Prozesses zur Folge hatte-. Unterm 29. Dezember 1899 beschloss die
zweite Gläubigerversammlung, den Anfechtungsprozess mit F. v. Wattenwyl
und Konsorten aufzunehmen und namens der Masse fortzusetzen

Jm heutigen Vorstande wiederholt Fürsprech v. Wattenwhl den
Berufungsantrag. Der Vertreter der Konkursmasse trägt aufAbweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an.

a Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Jtn angefochtenen Urteil ist festgestellt, dass sich jeder der Kläger
im, Besitze eines provisorischen Verlustscheins auf Frau Meter-Ritter
befinde. Sie sind deshalb zur Anstellung der An-VII. Schuldbetreibung
und Konkurs. N° 28. 201

fechtungsklage hinsichtlich der von ihrer Schuldnerin am 25.November 1897
vollzogenen Abtretung einer Forderung von 4000 Frauf die beiden Spahni
an J...; ° P.fisterDeir berechtigt (Art. 285 Abs 2 Biff. 1 Betr. -.Ges)

2. Die Vorinstanz hat die Klage aus Art. 287 Bett,-Gesetz deshalb
abgewiesen, weil die Abtretung von Guthaben des Bauunternehmers an den
Bauherrn zur Bezahlung von Materiallies ferungen in Bern ein übliches
Zahlungsmittel sei, während sie annimmi, dass im übrigen die sämtlichen
Voraussetzungen der Anfechtbarteit nach Art 287 zutreffen. Würde nun
wirklich das Schicksal der Klage ans Art. 287 davon abhängen, ob eine
Abtretung, wie sie hier vorliegt, als ein zur Tilgung einer Geldschuld
übliches Zahlungsmittel betrachtet werden könne, so müsste die Berufung
geschützt und die Klage gutgeheissen werden Zunächfti ist diesbezüglich
zu beachten, dass die Frage, ob man es mit einem üblichen Zahlungsmittel
zu thun habe, nicht eine reine Thatfrage ist, dass es sich vielmehr
vorab darum handelt, festzustellen, was nach dem Willen des Gesetzes,
gemäss den rechtlichen Regeln der Gesetzesinterpretation, unter jenem
Begriffe zu verstehen set. Nun will Art. 287 Ziff. 2, wenn darin die
Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder
durch anderweitige übliche Zahlungsmittel als anfechtbar erklärt wird,
offenbar diejenigen Tilgungsarten der Anfechtung unterstellen, die den
Charakter des Abnormalen an sich tragen, durch welche der Schuldner
seinem Vermögen etwas entfremdet, das sonst, normalerweise, bei dem
spätern Zusammenbruch zur gesetzmässigen Befriedigung der Gesamtheit
der Gläubiger oder anderer Gläubiger dienen würde Dieser Gesichtspunkt
trifft an sich auch zu auf die zum Zwecke der Tilgung einer Geldschuld
erfolgte Abtretung einer gewöhnlichen Forderung. Es ist etwas von der
Norm, von der Regel abweichendes wenn eine Geldschuld statt mit Geld
oder Geldeswert, durch Überlassnng eines persönlichen Anspruchs des
Schuldners an einen Dritten getilgt wird; und erfahrungsgemäss dienen
gerade solche Geschäfte häufig dazu, die andern Gläubiger zu schädigen,
bezw. dem einen einen gesetzwidrigen Vorteil zu verschaffen Allerdings
stellt nun das Gesetz bei der Frage, was ein zulässiges Zahlungsmittel
sei, auf die Übung ab, indem es

M civilkechtspilege.

bestimm,sdass Tilgung durch übliche Zahlungsmittel der Tilgnng mit
Barschaft gleichstehe und der Anfechtung nach Art. 287 entrückt sei. Es
wäre danach denkbar, dass die Abtretung einer Forderung zur Tilgung einer
Geldschuld, trotzdem gewöhnliche Forderungen ihrem Wesen nach nicht hier
bestimmt sind, nicht unter Art. 287 fallen würde, dann nämlich, wenn die
Ausnahme an einem bestimmten Orte oder in einem bestimmten Geschäftszweige
durch Übung zur Regel des Verkehrs geworden sein follie. Dies könnte
jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Abtretung von Forderungen
zur Tilgung von Geldschulden an einem gewissen Orte oder in einem
gewissen Geschäftszweige offenkundigerweise derart gebräuchlich wäre,
dass im Verkehr ganz allgemein damit gerechnet wird, und dass diejenigen,
welche Kredit gewähren, darin durchwegs nichts aussergewöhnliches und
besonderes erblicken. Eine solche Übung ist aber im vorliegenden Falle
nicht ausgewiesen. Der E).-perte, auf den sich die Vorinstanz beruft,
erklärt selbst, dass im Verkehr zwischen Lieferanten von Baumaterialien
und Unternehmern unter gut fundierten Firmen die Bezahlung in bar
das gebräuchliche sei, und wenn er weiter anführt, es werde gegenüber
Unternehmern, die über einen grössern Betriebsfonds nicht verfügen, für
die Sicherung von Guthaben an solche Kunden nicht selten das Mittel der
Abtretung benutzt, oder weiter, es sei diese da üblich, wo Barzahlung,
Anweisung auf Venim, Verpfändung von Titeln u. s. w. nicht erfolgen
können und wo der Kredit des Kunden dem Lieferanten nicht genüge, so
folgt hieraus doch geradezu, dass die Abtretung auch in Bern und in
der fraglichen Brauche eben nicht allgemein als Zahlungsmittel üblich
ist, sondern nur unter besondern Umständen von einzelnen Unternehmern
den Lieferanten gegenüber am solches benutzt wird. Auch dort haftet
somit einem solchen Geschäfte der Charakter des Abnormalen an, der es,
sofern die übrigen Voraussetzungen des Art. 287 Betr.-Ges. zutreffen,
der Anfechtung seitens der Gläubiger des Abtretenden aussetzt.

' 8. Trotzdem muss die Klage aus Art. 287 Betr.-Ges. abgewiesen werden,
aus folgenden Gründen: Die Rechtshandlungen, die hier als anfechtbar
bezeichnet werden, sind solche, mittelst deren

der Schuldner einem Gläubiger Befriedigung oder Sicherung
ge-VI]. Schuldbetreihung und Konkurs. N° 28. M

währte, die er nicht, oder noch nicht, oder nicht tin der Art-zu leisten
verpflichtet war. Seine Verpflichtungen in normaler Weise Zu erfüllen,
ist dem Schuldner durch Art-. 287 nicht verwehrt; nur besondere Vorteile,
zu denen er nicht verpflichtet war,-darf" er einzelnen Gläubigern in der
kritischen Zeit von 6 Monaten vor der Psändung oder Konkurserösfnung
nicht mehr zukommen lassen Nun hat der Beklagte Pfister behauptet,
und die Vormstanz erklärt es als bewiesen, dass ihm von Frau Meier die
Abtretng der Forderung auf die beiden Spahni schon bei Eingehung des
Lieferungsvertrages und jedenfalls mehr als 6 Monate vor dem massgebenden
Zeitpunkte zugesichert worden sei, ja dass Pfister überhaupt nur unter
dieser Bedingung die Lieferungen an Frau Meter übernommen habe. Dass
dieses paotum de cedendo unverbindlich gewesen wäre, ist von den Klägern
nicht geltend gemacht worden. Frau Meier erfüllte daher lediglich
eine ihr obliegende rechtliche Verpflichtung, wenn sie am 25. November
1897 die Forderung aus die beiden Spahni förmlich an Pfister abtrat.
Ein solches Verhalten fällt aber nicht unter Art. 287 Betr."-Ges.,
gleichviel, ob man annehme, die Abtretung sei zahlungshalber oder sie sei
an Zahlungssiatt erfolgt. Als Deckungsgeschäft betrachtet, wird dieselbe
durch Biff. î nicht betroffen, weil hier, abgesehen davon, dass nur von
der Begründung eines Pfandrechts die Rede ist, ausdrücklich nur solche
Sicherstellungen als anfechtbar erklärt sind, zu denen der Schuldner nicht
schon vorher verpflichtet war. Und wenn man darin ein Tilgungsgeschäst
erblickt, so trifft Biff. 2 nicht zu, weil es sich nicht um die Tilgung
einer Geldschuld handelt, da von vornherein als Gegenleistung für die
Lieferungen des Pfister die Überweisung der Forderung auf die Spahni
versprochen war.

4 Die obwaltenden Umstande schliessen, wie auch die Portustanz richtig
erkannt hat, die Annahme unbedingt aus, dass durch die Abtretung oder
durch die vorherige Abmachung zwischen Frau Meier und Pfister eine
Benachteiligung der Gläubiger oder die Begünstigung des einen Glüubigers
vor den andern beabsichtigt gewesen sei (Art. 288 Betr.-Ges.). Mit der
Abtretung hat Frau Meier, wie schon ausgeführt, lediglich eine schon füher
eingegangene Verpflichtung erfüllt, welche dazu diente, ihr die Übernahme

204 ' Civilrechtspflege.

des Baues der Spahni überhaupt zu ermöglichen. Dieselbe beng sich
lediglich auf die Regelung des neu begründeten Kreditverhäktnisses,
während dadurch die vorhandenen Gläubiger in ihrer Rechtsftellung
in keiner Weise verkürzt worden sind oder verkürzt werden wollten.
ss Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil in

ellen Teilen bestätigt.

29. Arrél da 18 janvier/1° mars 4900, dans la cause. Bornand-Hössäi
contre Paiilaru! el Addor.

Action révocatoire, basée sur les art. 286, ch. 1, 287, ch. 2, 288
LP. -Objet du litige, art. 59 O. J. F. Nature juridique et effet de
cette action. Art.. 291, a]. 3 LP.

A. Dans le but d'obtenirsi paiement d'une somme de 45 fr. qui lui était
due à titre de ioyer par Antoine Thalmann, précédemment à. Sainte-Croix,
Jules Addor, boulanger au dit lieu, e. fait notifier à son debiteur, le
21 avril 1898, un commandement (le payer, par insertion dans la Feuille
des avis officiels.

Le 18 mai suivant, Eugène Pailiard, boucher à SainteGroix, a, de son còté,
fait notifier à Thalmann, par remise à. son mandataire, le notaire Addor,
à Sainte-Croix, un com-

mandement de payer pour une somme de 100 fr. qu'il avait

dù verser à la Banque cantonale, comme endosseur d'un billet de change
au 9 mai 1898 souscrit par Thalmann. Ces deux commandements étant restes
sans Opposition, les

créanciers ont requis la continuation de la poursuite, qui &.

abouti, le 11 juin 1898, à un acte de defeat de biens en faveur de
Pailiard, pour la somme de 103 fr. 50 c., et le 25 juin à un dit en
faveur de Addor pour la somme de

52 fr. 15 c.VIL Schuldbetreibung und Konkurs. N° 29. 205

si Les deux preces-verbali): de saisie infructueuse constatent que
quelques jours avant l'exécution de la saisie le débiteur a venda a
Justin Bornand les immeubles qu'il pcssédait à Sainte-Croix, et qu'il
ne possède plus aucune biens rière l'arrondissement de Sainte-Croix.

Thalmann avait en effet vendu ses immeubles à J. Bornand dans les
circonstances suivantes :

Un avis paru dans le Journal et Feuille d'Am's de SainteCroix du 23 avril
1898ssavait annoncé que les immeubles possédés par Thalmann à Sainte-Croix
seraient vendus aux enchères publiques le 9 mai suivaut. Le notaire
Gr. Addor, à Sainte-Croix, était désigné pour fournir des renseignements.

Le surlendemain de la publication de cet avis,soit le 25 avrii,
Justin Bornand Hössli et A. Thalmann, qui avait quitte Sainte-Croix
antérieurement à cette date, se presentèrent chez le notaire Golay,
à Lausanne. Celui-ci les voyait pour la première fois et n'avait requ
aucun avis préalable de leur visite. J. Bornand exposa que Thalmann
voulait lui vendre des immeubles à. Sainte-Croix, que ceux ci étaient
négligés et que le propriétaire avait du reste quitte SainteCroix. Le
notaire fut charge d'instrumenter une promesse de vente qui stipula ce
qui suit quant au prix: '

Le prix de vente est fixé à 5000 fr., payable à la pas-

sation de l'acte définitif, par . Fr. 4400 --

en extinction des hypothèques consistant en

deuxtitres,et. . . . . . . . . . . 600Fr. 5000 --

eu moyen d'un règlement de compte qui interviendra entre

parties, dans lequel l'intérèt couru sur les deux titres hypethécaires
sera parte au débit du vendeur, ainsi qu'une somme de 400 fr. remise en
pret par l'acqnéreur. _

Le meme jour, Bornand se fit remettre la grosse de la promesse de vente
en ajontant qu'il ferait stipuler l'acte définitii' par un notaire de
Sainte-Croix. ss

Cet acte fut iustrumenté le 6 mai 1898 par le notaire G. Adder, a
Sainte-Croix. Thalmann fut représenté à la sti-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 26 II 199
Datum : 14. Februar 1900
Publiziert : 31. Dezember 1901
Quelle : Bundesgericht
Status : 26 II 199
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 198 Civilrechtspflege. Art. 244 B.-G.); und soweit mit Art. 315 ein Schutz der Gläubiger


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zahlungsmittel • geldschuld • schuldner • bundesgericht • lieferung • bedingung • frage • beklagter • weiler • abtretung einer forderung • kassationshof • monat • konkursmasse • vorteil • biene • charakter • vorinstanz • richtigkeit • wille • unternehmung • barzahlung • bewilligung oder genehmigung • entscheid • konkursdividende • begründung des entscheids • gericht • betreibung auf pfändung • annahme des antrags • berechnung • inserat • thun • wiese • vorstand • kaufmann • gegenleistung • geld • obliegenheit • mass • verhalten • deckung • neubau • legitimation • norm • schneider • lausanne • notar • erste instanz
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