140 Civiltechtspflege.

ferenz zwischen dem Kauf-preis und dem Marktpreis am Ort und zur Zeit, wo
die Lieferung hätte erfolgen sollen, zu liquidieren (vgl. Amtl. Samml. der
bundesger. Entsch., Bd. XIX, S. 932 Erw. 8, und Entsch· vom 17. März
1900 in Sachen Fabrique de tresses Torley c. Chardonnetseidenfabrik
Statutenbachitz Hasner, Komment. zum Obligationenrecht, Art. 124,
Anm. 2 und Art. 234, Anm. 7). In dieser Weise haben sowohl die Klägerin
als die kantonalen Justauzen den Schaden berechnet, und es ist nicht
ersichtlich, dass die Schadensfeststellung der Vorinstanz, was die
(nach den obstehenden Erwägungen hiefürs einzig noch in Betracht
kommende) Nichtlieferung der abberufenen 70 Tonnen anbelangt, auf
einer rechtsirrtümlichen, aktenwidrigeu Annahme beruhe. Die Beklagte
ist demnach, in Übereinstimmung mit dem erstinsianzlichen Urteil, zu
verpflichten, der Klägerin wegen Nichtlieferuug dieser 70 Tonnen einen
Schadenersatz im Betrage von 4200 Fr., nebst 5 0/0 Zins vom 7. September
1899 an zu leisten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird in dem Sinne gutgeheissen, dass dieselbe
zur Bezahlung von 4200 Fr., nebst 50/Ü Zins vom 7. September 1899 an
verurteilt, die Mehrforderung der Klägerin dagegen abgewiesen wird.

18. Urteil vom 23. März 1900 in Sachen Sommer gegen Eisenund Drahtwerk
Erlau.

Unsittliches Rechtegascèà'ft? Ein Vertrag, der auf Herbeiführung eines
einem der Kontrahenten oder beiden vertraglich verbotenen Er-folges
gerichtet ist, ist MGM sehlechthin unsitäh'ch.

A. Durch Urteil vom 18. Dezember 1899 hat das Appellationsgericht des
Kantons Baselstadt erkannt:

Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das

* Oben Nr. 16, S. 123 H., spec. S. 131 f. Erw. 5.IV. Ohligationenrecht. N°
18. 141

Bundesgericht erklärt und beantragt, es sei in Aufhebung desselben gemäss
dem Antrag der Klagebeantwortung zu erkennen.

Jn der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Beklagten diesen
Antrag. Der Anwalt der Klägerin beantragt Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Durch Vertrag vom 12/14. Februar 1898 verpflichtete sich der
Rechtsvorgänger der Beklagten der Klägerin gegenüber zur Lieferung von
300 Tonnen Flusseisenwalzdraht zu 119 Mark die Tonne, lieferbar franko
Aalen im Mai und Juni 1898, ferner von 1000 Tonnen der gleichen Ware zu
117 Mark, frankc Aalen, .lieferbar im zweiten Semester 1898 in Posten
von ungefähr je 150 Tonnen. Des weitern übernahm der Rechtsvorgänger
der Beklagten am 30. April 1898 die Lieferung von 200 Tonnen weichen
Flusseisenwalzdrahtes an die Klägerin, zu 119 Mark die Tonne, franko
Aalen, beziehbar im zweiten Semester 1898. Die beklagtische Firma kam
diesen Verpflichtungen teilweise nad). Für 1600 restierende Tonnen wurde
die Lieferungsfrist auf Dezember 1898, März und April 1899 ausgedehnt
Mit Schreiben vom 4. März 1899 verweigerte die Beklagte die Lieferung
eines Restbetrages von 389,089 Tonnen, worauf die Klägerin mit Klage
vom 20. Mai 1899 beim Civilgericht Basel Verurteilung der Beklagten zur
Zahlung des ihr infolge Nichtlieferung der Ware entstandenen Schadens im
Betrage von 7500 M. 68 Pfg. oder 9375 Fr. nebst 5 0/0 Zins vom 20. Mai
1899 an verlangte. Die Beklagte anerkannte, die von der Klägerin
behaupteten Kaufverlräge geschlossen und das angegebene Quantum nicht
geliefert zu haben, machte aber neben andern Einreden, die sie dann
wieder fallen liess, geltend, die fraglichen Verträge seien ungültig,
da sie eine unsittliche Leistung zum Inhalt hätten. Beiden Parteien
sei nämlich durch Verträge mit Dritten verboten gewesen, derartige
Geschäfte abzuschliessen. Denn die Klägerin sei einem in Deutschland
bestehenden Syndikat beigetreten, dessen Mitglieder sich verpflichtet
hätten, Walzdraht deutscher Herkunft nur von Syndikatsmitgliedern zu
beziehen, und vie Beklagte habe sich ihrerseits diesem Syndikat gegenüber
verpflichten die ihr zum Export unter

142 Civilrechtspflege.

Syndikatspreisen gelieferten Waren nicht nach Deutschland zurücksi'

zuführen Die Klägerin habe beim Abschluss der fraglichen KaufHeritage
gewusst, dass die beklagte Firma die vereinbarte Ware nicht nach
Deutschland liefern dürfe. Die Klägerin bestritt, zm; Zeit der
Vertragsabschlüsse dem bezeichneten Syndikat angehört und gewusstzu haben,
dass die Beklagte mit ihm in Beziehung gestanden, speziell, dass ihr
verboten gewesen sei, das vom Shirdikat für den Erwerb bezogene Eisen
in Deutschland zu verkaufen.

Die erste Instanz hat die Klage gutgeheissen, in der Erwägung, damit
von einem unsittlichen oder widerrechtlichen Geschäft gesprochen werden
könne, müsse ein allgemein verbindliches Verbotsgesetz oder ein Gebot
der Sittlichkeit verletzt sein. Nun sei aber das Zuwiderhandeln gegen
Verträge, wie der behauptete Syndikatsvertrag, nichts unsittliches,
sondern ein vertragswidriges Handeln, das nur das subjektive Recht
des Gegenkomtrahenten, nicht aber die allgemeine Rechtsordnung oder die
guteSitte verletze. Es bedürse daher keiner Untersuchung, ob die Klägerin,
wie von der Beklagten behauptet, von jener aber bestritten worden sei,
beim Vertragsschinss dem Syndikat angehört, und ob-

sie von den Verpflichtungen der Beklagten dem Syndikat gegen -

über Kenntnis gehabt habe. Die gleiche Erwägung liegt auch dein Urteil
der zweiten Jnstanz zu (Stunde.

2. Nach allgemein anerkanntem Rechtsgrundsatze sind Verte-age, die
gegen die Sittlichkeit verstossen, nichtig Ein unsittlicher Vertrag
liegt nicht bloss dann vor, wenn sein unmittelbarer Gegenstand in einer
unsittlichen Handlung besteht, sondern auch dann, wenn der Vertrag
indirekt auf Hervorrufung oder Beförderung des Verbotenen oder auf
Hinderung des Gebotenen gerichtet ist, sowie überhaupt, wenn er durch die
Verwerflichkeit der Gesinnung, die sich in ihm kund giebt, das sittliche
Gefühl verletzt. Im eidgenössischen Obligationenrecht ist zwar die
Ungültigkeit nur für den erstgenannten Fall ausdrücklich ausgesprochen,
nämlich in Art. 17, welcher bestimmt, dass eine unsittliche Leistung
nicht Gegenstand des Vertrages bilden kon-ne. Allein hieraus darf nichtv
gefolgert werden, dass das Bundesgesetz Verträge, die von einem andern
Gesichtspunkt aus als unsittlich erscheinen, als gültig anerkenne. Denn
Art. 17 handelt nicht von der Gültigkeit oder IV. Obligationenrecht. N°
18. 143

Ungültigkeit der Verträge im allgemeinen, sondern er beschlägt lediglich
die Frage nach dem möglichen Gegenstand des Vertrages Die Bestimmung,
dass eine unsittliche Leistung nicht Gegenstand des Vertrages bilden
könne, enthält somit nur eine spezielle Anwendung des allgemeinen
Satzes, dass für unsittliche Verträgekein Recht gehalten werden solle;
derselbe Satz liegt auch andern Bestimmungen zu Grunde, in welchen
nicht besonders auf den Gegenstand der Obligation abgestellt ist,
sondern der unsittliche Erfolg (Art. 75), oder überhaupt der unsitiliche
Charakter des Rechtsgeschäftes (Art. 181) als verpönt erscheint, so dass
die Annahme, dass nach eidgenössischem Obligationenrecht unsittliche
Verträge schlechthin ungüng seien, keinem Bedenken unterliegt. Diese
Auffassung hat denn auch das Bundesgericht in konstituierPraxis vertreten
[ng. bundesger. Entsch., Bd. XX, S. 232, Crw. 6, S. 611. (SZ-rw. 5;
Bd. XXI, S. 845, Erw. 7; Revne der Gerichtspraris im Gebiete des
Bundescivilrechts, Bd. XVIII,. Nr. 3).

8. Die Leistung, welche die Beklagte durch die Verträge vom 12/14. Februar
und 30. April 1898 versprochen hat ist nun selbstverständlich an sich
keine unsittliche. Es kann sich vielmehrbloss fragen, ob diese Verträge
nicht deswegen als nichtig be. trachtet werden müssen, weil sie indirekt
auf die Herbeiführung eines den guten Sittenwidersireitenden Erfolges
gerichtet gewesen seien. Dies wäre jedoch mit den kantonalen Gerichten
selbst dann zu verneinen, wenn die von der Beklagten aufgestellten
Behauptungen über die Beziehungen beider Parteien zu dem fraglichen
Syndikat als erwiesen angenommen werden sollten. Allerdings lief nach
der Darstellung der Beklagten die Erfüllung der zwischen den Litiganten
abgeschlossenen Verträge vertraglichen Verpflichtungen zuwider, welche
die Litiganten jenem Syndikat gegenüber eingegangen waren. Die zwischen
den Litiganten abgeschlossenen Ver-: träge waren also, nach dieser
Darstellung, auf die Herbeiführung eines Erfolges gerichtet, dessen
Erzielnng ihnen, kraft Vertragsmit einem Dritten, verboten war. Es würde
jedoch zu weit gehen, wenn man die Verletzung derartiger geschäftlicher
Abmachungen, sofern damit nicht etwa ein betrügliches Verhalten verbunden
ist, schlechthin auch als Verstoss gegen die Gebote ber

'144 Civilrechtspflege.

Sittlichkeit bezeichnen, und hierauf gestützt ein Rechtsgeschäft schon
um deswillen als ungültig erklären wollte, weil die eine oder andere
Vertragspartei bei dessen Erfüllung mit anderweitig eingegangenen
vertraglichen Verpflichtungen notwendig in Konflikt gerät. Dies geht
schon deshalb nicht an, weil die Rechtsordnung selbst zwischen blossen
Vertragsverletzungen und unerlaubten Handlungen unterscheidet, und Unter
die letztern nur solche Handlungen oder Unterlassungen zählt, welche,
abgesehen von besondern, vertraglich übernommenen Verpflichtungen,
gegen allgemeine Gebote der Rechtsordnung verstossen. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil des
Appellationsgericht-Z des Kantons Baselstadt in allen Teilen bestätigt.

19. Urteil vom 24. März 1900 in Sachen Eibler gegen Konkursmasse
Treichler.

Abtretung oder Verpfändung von Forderungen .? Art. 183, 184, 215, 16 0.-R.

'A. Durch Urteil vom 28. November 1899 hat das Obergericht des Kantons
Appenzell A.-".)ih. erkannt:

Es ist das klägerische Rechtsbot vom 21. April 1899 aufgehoben.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen :Ä -

1. In Aufhebung des angesochtenen Urteils sei das klägerische Rechtsbot
vom 21. April 1899 zu schützen, und es habe demnach die Beklagte die dem
Kläger cedierten Forderungen, soweit sie am Tage der Konkurseröffnung noch
nicht einkassiert waren, als an den Klägergültig abgetreten anzuerkennen
Und die seit Konkursausbruch eingezogenen Beträge derselben dem Kläger
herauszugeben.IV. Obligationenrecht. N° 19. , 145

2. Eventuell sei das klägerische Re tsbot in o ' ' als es die Cession der
Forderung Trekchler an sdxelzrtzxilithgkxs im Betrage von 7063 Fr. 50
Cis. laut Schuldschein vom 21· April 1899 und Nachtrag vom gleichen
Datum und vom 26. November 1894. betreffe.

G. In der heutigen Verhandlun erneuert " Vertreter des Klägers diese
Berufutkgsannäge. Und Begrundeî der

Der Vertreter der Beklagten trägt aus Abweisung der Berufung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: ss

1; Am 31. Januar 1895 stellten J. Treichler, Inhaber der Zurchermiihle
in Umäsch und sein Sohn folgende Cession überschriebene Urkunde aus:
Endesunterzeichneter JakobTreichler m Zürchermühle bei Urnäsch cediert
hietnit zur Erlangung eines ÎlBaLrenîkeditesS von 15,0l)0 Fr. an Herrn
Joh. Jakob Eibler m in au i. 8. ei entümlich und ur reie ' Forderungen
und IgLerttitel: z f n Verfugnng folgenbe

1. von seinen jeweilen Forderungen an nachbenannten Schuldnersin die
beigesetzten Beträge: (folgt Aufzählung), 12 000 {jr in fünf Posten. ' .

2. Den vom 21. April 1891 datierten Schuldschein des Jakob Haas, Bäcker,
in Appenzell, über 7063 Fr. 50 Cts. mit Nachtrag vom gleichen Tage und
Anerkennung der Forderung durch die übrigen Haas'schen Familienmitglieder
Vom 26. Mai 1894.

3. Den vom 3. Juli 1894 datierten Kapitalbrief (Tertninzeddel Nr. 5009)
per 10,000 Fr. mit Unterpfand des ge'samten Besitztums ...... Unterm
25. April 1895 wurde dieser Urkunde folgender Nachtrag beigefügt:
Nachdem der Terminzeddel Nr. 5009 bei der Übertragung der Zürchertniihle
auf Herrn Jakob Treichler, Sohn, von Amteswegen gelöscht werben musste,
so fällt obige Hinterlage aus und es tritt an diese Stelle die zur Zeit
noch bei Wegelin & (Sie. in St. Gallen liegende und mit 2250 Fr. belastete
Bersicherungspolice per fl1(),000 Fr. auf Herrn Jakob Treichler, Vater,
..... Der In dder Cession erwähnte Schuldschein der Familie Hans ist
zu Tuns Prozent, jährlich verfallen am 21. April, verzinslicher enthält
einen Nachtrag vom gleichen Datum, lautend: ,Die

xxv:, e. 4990 m si
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 26 II 140
Datum : 01. Januar 1900
Publiziert : 31. Dezember 1901
Quelle : Bundesgericht
Status : 26 II 140
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 140 Civiltechtspflege. ferenz zwischen dem Kauf-preis und dem Marktpreis am Ort


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
basel-stadt • beklagter • berechtigter • bewilligung oder genehmigung • bezogener • bundesgericht • charakter • deutschland • ei • erfüllung der obligation • erste instanz • familie • form und inhalt • frage • kantonsgericht • kenntnis • konkursmasse • lieferung • marktpreis • nichtigkeit • rechtsgrundsatz • richtigkeit • schaden • schadenersatz • sitte • stelle • subjektives recht • tag • unerlaubte handlung • unternehmung • vater • verhalten • vertragspartei • verurteilter • verurteilung • vorinstanz • weiler • zins