116 Civilrechtspflege.

hoch, und namentlich ist in keiner Weise erstellt, dass sie in
dem angedeuteten Verhältnis zum Erfüllungsinteresse des Beklagten
stehen. Auch kann nicht etwa gesagt werden, schon der Umstand, dass
es sich um Angestellte auf der einen und den Arbeitgeber auf der
andern Seite handelt, berechtige zu der Annahme, dass es sich um eine
Wandelpön handle. Allerdings hat das neue D. H.-G.-B. in § 75 Abs. 2 im
Verhältnis von Prinzipal und Handlungsgehilfen beim Versprechen einer
Konventionalstrafe seitens des letztern das Wahlrecht des erstern
ausgeschlossen und ihn auf die Forderung der Strafe beschränkt, und
zwar mit zwingenber Kraft. Allein das schweiz. Oblig.-Jiecht kennt eine
derartige Vorschrift nicht, und ihr Hineininterpretieren in einen Vertrag
widerspräche nicht nur dem Art. 179 D.M., sondern dem dem ganzen Gesetze
zu Grunde liegenden Prinzipe der Vertragsfreiheit überhaupt.

6. Der Beklagte kann daher vorliegend die Erfüllung des Vertrages
fordern oder, anders ausgedrückt, den Klägern die Ausübung des untersagten
Berufes verbieten. Inwieweit ihm hiebei Zwangsmittel zu Gebote stehen, und
inwieweit insbesondere der Befehl des Audienzrichters vom 5. Mai 1898 dem
Gesetze entsprach, ist deshalb nicht zu untersuchen, weil dieser Befehl
nach dem Aussprache der Vorinstanz, die sich hiebei auf das kantonale
Prozessrecht stützt, mit der Einleitung der Klage dahingefallen ist; an
seine Stelle ist nun Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils getreten, das
nach dem Gesagten, in Abweisung der Berufung der Klager, zu bestätigen ist

7. Auch dem Anschlussberufungsbegehren des Beklagten kann keine Folge
gegeben werden. Wenn das angefochtene Urteil in Erwägung 5 ausspricht,
es werde Sache eines weitern Vollstreckungsverfahrens sein, für die
Durchführung des auch zweitinstanzlich geschützten Konkurrenzverbotes
die nötigen Androhungen zu erlassen, so beruht dieser Entscheid auf dem
kantonalen Prozessrecht, das vom Bundesgericht nicht nachgeprüft werden
kann. Und was das zweite Begehren betrifft, so bedarf es eines besondern
Spruches des Gerichtes über die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seines
Urteils nicht, da das Org.-Ges. in Art. 101 und 45 hierüber klare und
unzweideutige Bestimmungen trifft.IV. Obägationenrecht. N° 15. 117

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Kläger sowohl wie die eventuelle Anschlussberufung
des Beklagten werden als unbegründet abgewiesen und es wird somit das
Urteil der Appellationskammer des Obergrrichts des Kantons Zürich vom
2. Dezember 1899 in allen Teilen bestätigt

15. Urteil vom 10. März 1900 in Sachen Brauerei Tiefenbrnnnen gegen Gut
bezw. Netscher.

Verpflichtung des Eigentümers einer Wirtschaft, für sich und seine
Rechtsnachfolger Bier während einer bestimmten Zeit nur von einer
gewissen Brauerei zu beziehen. Auslegung. Vertrag zu Gunsten Dritter,
Art. 128 0.-R., spez. Abs. 2 eod. (Stellung des Dritten). Versprechen
der Leistung eines Dritten, Art. 127 (). R. Der Versprechen-te ist
gegeäenenfatts auch zur Leistung einer Konventioncetstmfe verpflichtet.

A. Durch Urteil vom 7. November 1899 hat die Appellationskammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, und beantragt, dasselbe sei aufzuheben, und der Beklagte Gut
gemäss dem Urteile des Bezirksgerichtes Zürich zu verpflichten, an den
Kläger Maher, Brauerei Tiefenbrunnen,

vom 1. März 1899 an bis nach erfolgter Abzahlung des

6000 Fr.-Briefes, oder bis zum Wiederbeginn der Deckung des Bierbedarfes
der Wirtschaft zur Gems beim Kläger an letztern monatlich eine
Konventionalstrafe von 100 Fr. zu zahlen.

In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Berufungsklägerin
diesen Antrag. Rechtsanwalt W. beantragt namens des Litisdenunziaten
Netscher Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Das Bandes-gerächt zieht in Erwägung:

1. Am 15. Oktober 1896 hat K. Mayer, Brauerei Tiefenbrunnen, mit
(EUR. Helbock, damaligem Eigentümer der Wirtschaft

118 Civilrechtspflege.

zur Guns im Niederdorf Zurich, folgenden Vertrag abgeschlossen:
K. Mayer, Brauerei Tiefenbrunnen, übergibt heute an Herrn Helbock aus
zwei zu errichtende Schuldbriefe 8000 Fr. (Achi: tausend Franken),
welche zu 41/2 00 zu verzinsen find. Auf das Haus zur Gans, Niederdorf,
6000 Fr. mit Vorgang 80,000 Fr. sind auf fünf Jahre fest mit nachherig
gegenseitig freistehender vierteljährlicher Kündigung Dagegen verpflichtet
sich Herr Helbock für sich und seine Rechtsnachfolger, ebensolange und
ausschliesslich den ganzen Bierbedarf für das Restaurant gut Guns,
Niederdorf, in welchem das ganze Jahr offenes Bier gewirtet werden
muss, von der Brauerei Tiefenbrunnen zu decken, oder für allfällig
anderweitig bezogenes Bier pro Hektv 4 Fr. Schadenersatz zu zahlen,
was bei einem monatlichen Durchschnittsverbrauch von 25 Hekto einer
monatlichen Konventionalstrafe von 100 Fr. gleichkommt, so lange
dieser Vertrag besteht. Bei unpünktlicher Verzinsung dessen, sowie
der Vorbriese ist der Kreditor berechtigt, jederzeit ohne Kündigung
3000 Fr. zurückzuverlangen und bleibt der Rest bei obigen "Bedingungen
fest stehen Im November 1896 verkaufte Helbock die Liegenschaft zur
Gans an den Beklagten (Hut, und liberband ihm gleichzeitig den mit der
Brauerei Tiefenbrunnen abgeschlossenen Vertrag. Der Beklagte seinerseits
verkaufte die Liegenthaft sodann dem Litisdenunziaten Netscher, ebenfalls
Unter Uberbindung des genannten Vertrages, und dieser verkaufte sie,
mit Antritt auf 1. März 1899, an den jetzigen Eigentümer Eggmann, der
jedoch die Verpflichtung zum Bierbezug von der Brauerei Tiefenbrunnen
nicht Übernahm, und auch thatsächlich das Bier nicht von ihr bezog. Die
Bierbrauerei Tiefenbrunnen trat deshalb, unter Berufung auf den mit
Helbock abgeschlossenen, und vom Beklagten seinem ganzen Inhalte nach
übernommenen Vertrag, gegen den Beklagten klagend auf, indem sie von
demselben Schadenersatz im Betrage von 120 Fr. per Monat seit 1. März 1899
bis zur Beendigung des Briesschuldverhältnisses verlangte. Der Beklagte
verkündete seinem Rechtsnachfolger Netscher den Streit und überliess
ihm die Führung des Prozesses. Netscher beantragte Abweisung der Klage,
eventuell erhebliche Herabsetzung der eingeklagten Forderung und machte
geltend: Der BeklagteIV. Obligationenrecht. N° 15. 119

hafte nicht, wie Helbock, auch für seine Rechtsnachfolger-, und sei der,
der Klägerin gegenüber eingegangenen Verpflichtung in

vollem Umfange nachgekommen, indem er, so lange er die

Wirtschaft zur "Sans" Betrieben, den ganzen Bierbedarf ausschliesslich bei
der Klägerin gedeckt, und diese Verpflichtung auch seinem Rechtsnachfolger
Netscher übertragen habe. Unter keinen Umständen könnte der Beklagte zur
Bezahlung von mehr als 100 Fr. monatlich verurteilt werden, da in dem
Vertrage selbst diese Summe als Konventionalstrafe festgesetzt sei. Diese
Konventionalstrafe könne aber auch schon deshalb nicht gefordert werden,
weil damit ein unsittliches Versprechen, als welches eine so weitgehende
Verpflichtung, wie die in dem genannten Vertrag enthaltene, sich
darstelle, habe bekräftigt werden sollen. Über- bein liesse sich fragen,
ob es sich in concreto nicht um einen versteckten Wucher handle. Die
erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich, fand, dass der Vertrag
zwischen Helbock und der Klägerin, in den der Beklagte eingetreten sei,
für diesen nicht nur die Verpflichtung in sich geschlossen habe, selbst
das Bier von der Klägerin zu beziehen, sondern ausserdem die Haftung
mit der vereinbarten Konventionalstrafe für den Fall des Nichtbezuges
von Seiten feiner Rechtsnachfolger. Sie erkannte deshalb dahin, der
Beklagte sei verpflichtet, an die Klägerin bis nach erfolgter Abzahlung
des 6000 Franken-Briefes, oder bis zu dem Wiederbeginn der Deckung
des Bierbedarfes der Wirtschaft zur Ganz bei der Klägerin monatlich
eine Konventionalstrafe von 100 Fr. zu bezahlen. Die Mehrforderung der
Klägerin sei abgewiesen. Die zweite Instanz nahm dagegen an, der Beklagte
Gut habe dadurch, dass er, so lange er Eigentümer der Wirtschaft gewesen,
das Bier von der Klägerin bezog, und den seiner Zeit zwischen dieser
und Helbock abgeschlossenen Vertrag seinem Rechtsnachfolger Netscher
überhand, seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, und wenn Netscher
es unterlassen habe, seinerseits den Vertrag seinem Rechtsnachfolger
Eggmann zu überbinden, so habe sich die Klägerin deshalb an ihn zu halten.

2. Grundlage der mit vorliegender Klage geltend gemachten Forderung
bildet der zwischen E. Helbock und dem Beklagten abgeschlossene Vertrag,
durch den der Beklagte sich dem Helder

120 Civilrechtspflege.

gegenüber zu gewissen Leistungen an die Klägerin verpflichtet-

hat, und es ist nicht bestritten, dass diese zu Gunsten der Klägerin
vom Beklagten eingegangene Verpflichtung wörtlich mit derjenigen
übereinstimmt, welche Helbock selbst der Klägerin gegenüber durch den
Vertrag vom 15. Oktober 1896 übernommen hatte. Die Klägerin stützt sich
somit nicht auf einen zwischen ihr und dem Beklagten, sondern auf einen
zwischen diesem undeinem Dritten, aber zu ihren Gunsten abgeschlossenen
Vertrag; sie ist jedoch gemäss Art. 128 Abs. 2 O.-R. berechtigt,
selbständig vom Beklagten dessen Erfüllung, bezw. Schadenersatz oder
Konventionalstrafe wegen Nichterfüllung zu fordern, wenn dieses die
Willensmeinung der Kontrahenten war. Dass letztere Voraussetzung in scnsu
zutreffe, kann nach Zweck und Inhalt des in Rede stehenden Vertrages nicht
zweifelhaft sein, und ist auch nicht bestritten. Die Aktivlegitimation
der Klägerin ist demnach vorhanden.

3. Mit Recht hat sodann der Beklagte heute die Gültigkeit der vereinbarten
Konventionalstrafe nicht mehr bestritten. Als zu weit gehende Bindung
der persönlichen Freiheit müsste allerdings die in dem streitigen Vertrag
enthaltene Verpflichtung, in einem bestimmten Gebäude eine Wirtschaft zu
betreiben, und darin das ganze Jahr Bier von einem bestimmten Lieferanten
auszuschenken, dann betrachtet werden, wenn diese Verpflichtung ohne
zeitliche Beschränkung, oder für eine unverhältnismässig lange Dauer
eingegangen worden wäre, Hier ist dieselbe jedoch zeitlich beschränkt,
und zwar auf die nicht übermässig lange Dauer deszwischen der Klägerin
und Helbock abgeschlossenen Darlehensvertrages, so dass von einer
missbräuchlichen Ausübung der Vertragsfreiheit mit Grund nicht gesprochen
werden "kann.

4. Dagegen muss sich fragen, ob der Beklagte eine Verpflichtung von
dem Umfange übernommen habe, wie die Klage voraussetzi. Angesichts der
unbestrittenen Thatsache, dass der Beklagte, so lange er Eigentümer der
Wirtschaft zur Sans" war, ohne Unterbruch und ausschliesslich Bier aus
der Brauerei Tiefenbrunnen gewirtet, und seine Verpflichtung hiezu auch
seinem Rechtsnachfolger Netscher überbunden hat, besteht kein Zweifel,
dass er die von der Klägerin geforderte Konventionalstrafe nur

,"IV. Ohligationenrecht. ND 15. 121

schuldet, wenn er durch den mit Helbock zu Gunsten der Klägerin
abgeschlossenen Vertrag nicht nur eine eigene Leistung (den
ununterbrochenen und ausschliesslichen Ausschank von Bier aus der
klägerischen Brauerei, und die Überbindung der Verpflichtung hier an
einen allfälligen Rechtsnachfolger), sondern dazu noch die Leistung
eines Dritten, d. h. die Erfüllung der gedachten Verpflichtung
durch seinen Rechtsnachfolger und allfällige spätere Eigentümer der
Wirtschaft, versprochen hat. Jst sein Vertrag mit Helbock in diesem
Sinne auszulegen, so wurde der Beklagte Eallerdings gemäss Art. 127
O.-R. zum Schadenersatz und daher auch zur Zahlung der vereinbarten
Konventionalstrafe verpflichtet, wenn jener Verpflichtung durch einen
seiner Nachmänner zuwider gehandelt wurde. Die Vorinstanz hat nun einer
andern Auslegung des Vertrages den Vorzug gegeben, und angenommen,
der Beklagte habe durch den mehrerwähnten Vertrag mit Helbock zwar eine
Verpflichtung nicht nur für sich, sondern auch für seine Rechtsnachfolger
begründen wollen, aber ohne eine Haftung für die Erfüllung derselben
durch letztere zu übernehmen, was natürlich vorausgesetzt habe, dass er
durch notariellen Vormerk oder auf andere Weise dafür zu sorgen gehabt
habe, dass die betreffende Verpflichtung auch auf seine Rechtsnachfolger
überging. Für diese Interpretation führt die Vorinstanz an, dass sie nicht
nur an sich ebenso möglich und naheliegend sei, wie die von der Klägerin
und der ersten Instanz vertretene, sondern dass sie auch durchaus mit dem
übereinstimme, was bei den häufig vorkommenden notarialisch gefertigten
sogenannten Bierservituten der Willensmeinung der Beteiligten entspreche,
nämlich, ähnlich wie bei den Reallasten, eine dem jeweiligen Eigentümer
der betreffenden Liegenschaft obliegende Verpflichtung zu begründen. Wäre
der in Rede stehende Vertrag so gefasst, dass er nach seinem Wortlaute
Zweifel über die wahre Willensmeinung offen liesse, so müsste unbedingt
der Interpretation der Vorinstanz beigetreten werden. Denn soweit sich aus
den Willenserklärungen der Parteien oder aus besondern Umständen nichts
anderes ergibt, hat der Richter bei der Feststellung des Vertragsinhaltes
davon auszugehen, dass die Parteien das im Verkehr allgemein übliche
gewollt haben. Nun

122 Civilrechtspflege.

bringt aber die Fassung des Vertrages die Willensmeinung der Kontrahenten
unzweideutig zum Ausdruck: Helbock, und nach ihm der Beklagte,
verpflichteten sich ausdrücklich bei Konventionalstrafe für sich und
ihre Rechtsnachfolger während der Dauer des Darlehensverhältnisses
und ausschliesslich den ganzen Bierbedarf der Wirtschaft zur GWS bei
der Klägerin zu decken. Sie versprachen also nicht etwa bloss, diese
Verpflichtung selbst, so lange sie Eigentümer der Wirtschaft blieben, zu
erfüllen, und sie bei einem allfälligen Verkaufe dem Käufer zu überbindeu,
sondern sie gingen die Verpflichtung auch für diesen und dessen eventuelle
Nachmänner, d. h. allgemein für ihre Rechtsnachfolger ein. Der Vertrag
enthält demnach in der That das Versprechen der Leistung einestritten
im Sinne des Art. 127 O.-R., wegen deren Nichterfüllung der Beklagte
gemäss dieser Gesetzesbeftimmung auf Schadenersatz haftet.

5. Flls Schadenersatz kommt, nachdem die Klägerin das Urteil der
ersten Instanz gegen sich hat gelienslassecn lediglich der Betrag
der von dieser zugesprochenen Konventionalstrafe in Betracht. Nun
ist allerdings in Art. 127 .O.-R., auf den die Klagesorderung sich
gründet, als Folge der Nichterfüllung des Versprechens auf Leistung
eines Dritten nur von Schadenersatz schlechthin, und nicht speziell
auch von der Verpflichtung zur Zahlung einer allfällig vereinbarten
Konventionalstrafe die Rede. Allein hieraus folgt nicht, dass da} wo
Art. 127 Anwendung .f1ndet, der Gläubiger eine Konventionalstrafe nicht
doch fordern konne, sondern auf den Nachweis des erlittenen Schadens
angewiesen sei. Denn aus der Verpflichtung zu Schadenersatz folgt
grundsätzlich auch die Verpflichtung zur Leistung einer an Stelle des
Schadenersatzes vereinbarten Konventionalstrafe, und es liegt nichts
dafür vor, dass etwa der Gesetzgeber einer derartigen Vereinbarung,
durch welche das Versprechen der Leistung eines Dritten bekräftigt
werden sollte, seinen Schutz hätte versagen "Welle-n. Es könnte sich
daher nur fragen, ob die im konkreten Falle bestimmte Konventionalstrafe
nicht wegen Übermasses zu reduzieren sei; hier ist jedoch kein Grund
vorhanden angesichts der nicht aktenwidrigen thatsächlichen Feststellung
der ersten Jnstanz, dass jedenfalls ein erheblicher Unterschied zwischen
dem inIV. Ohligationenrecht. N° 16. 123

der Konventionalstrafe festgesetzten und dem Betrag des wirklichen
Schadens der Kliiger nicht bestehe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird als begründet erklärt, und in Abänderung
des angefochtenen Urteils der Appellationskammer des Obergerichtes des
Kantons Zürich das Urteil der ersten Instanz wieder hergestellt

16. Urteil vom 17. März 1900 in Sachen Fabrique de tresses et lacets
Torley gegen Chardonnet-Seidensabrik.

Jat/f. Soàadenersatzklage des Käufers wegen nistet rechtzeiäe'ger
Erfîàflung, Art. 122, 123, 124, 234 Abs. i 0.-R. Nachweis des Ver--

schuldens. Bei-entmutng des Schadens. .

A. Durch Urteil vom 29. November 1899 hat das Handelsgericht des Kantons
Aargau erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Betrag von 1342 Fr. zu
bezahlen, d. h. die unter den Parteien bestehenden Ansprüche werden
gegenseitig als aufgehoben erklärt.

B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das
Bundesgericht erklärt.

Die Klägerin beantragt: {

1. Der Klägerin sei ihr ganzer, in der Replik reduzierter Klagschluss
zuzusprechen.

2. Eventuell sei vor Ausfällung und als Grundlage des Endurteils ein
Gutachten von Sachverständigen einzuholen über den der Klägerin aus
der Nichtlieferung von 347% Kilo Kunstseide entstandenen Schaden, unter
Berücksichtigung des eingetretenen Preisaufschlages der Seide und der
klägerischen Anbringen sub IV der Klage und in Replikbeilage 6.

Die Beklagte beantragt, es sei die Klage abzuweisen und die Widerklage
gutzubeissen, die gegnerische Schadenersatzforderung also in allen Teilen
zu verwerer.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 26 II 117
Datum : 10. März 1900
Publiziert : 31. Dezember 1901
Quelle : Bundesgericht
Status : 26 II 117
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 116 Civilrechtspflege. hoch, und namentlich ist in keiner Weise erstellt, dass sie


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • konventionalstrafe • brauerei • schadenersatz • bier • monat • bundesgericht • vorinstanz • erste instanz • schaden • dauer • bezogener • frage • erfüllung der obligation • brief • weiler • stelle • verurteilter • zweifel • deckung
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