102 Givilrechtspflege.

Verstärkungen der Fundamente, also lediglich der Eintritt solcher
Nachteile, die die Verntögensinteressen des Bauherrn betrafen. Für eine
Schädigung dieser Interessen sind aber die Beklagten, welche das ihnen
übertragene Werk so ausgeführt haben, wie es vom Vauherrn angeordnet
war, nicht verantwortlich Eine Wider-rechtlichkeit kann den Beklagten
endlich auch nicht etwa mit Rücksicht darauf zur Last gelegt werden,
dass vorauszusehen war, die erstellten Häuser werden nachträglich in
andere Hände übergehen, und es werden deshalb möglicherweise dritte
Personen, als Rechtsnachfolger des Bauherrn, von den nachteiligen Folgen
der mangelhaften Erstellung betroffen werden. In der blossen Thatsache,
dass der Kläger, als Käufer des Bauherrn Blumer, von diesem ein mit
Mängeln behaftetes Haus übernommen hatte, lag natürlich für sich noch
keine Schädigung desselben. Geschädigt wurde er wegen der genannten Mängel
nur dann, wenn er für das Kaufsobjekt mehr bezahlt hatte, als dasselbe
in Anbetracht derselben wert war, wenn also die Mangelhaftigkeit des
Kaufsobjektes bei der Bestimmung des Kaufpreises nicht berücksichtigt
worden war. Eine derartige aus einem Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung beim Kaufsgeschäft resultierende Schädigung hatten
aber die Beklagten nicht zu vertreten; nicht sie, sondern der Verkäufer
hatte dem Käufer dafür einzustehen, dass dieser nicht aus dem Kaufe zu
Schaden komme. ' Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen und das
angefochteue Urteil in allen Teilen bestätigt.IV. Ohligationenrecht. N°
13. 103

13. Urteil vom 24. Februar 1900 in Sachen Erben Knecht gegen Eigenmann.

Ausschliessung von nova vor Bundesgericht, Art. 80 Org.-Ges. Schädigemg
einer Knechte-e dec-rele ein seinem Diensthewn gehörendes
Pferd. Klage auf Sohaéenersatz gemäss Art. 65. 0.42. Verhältnis zu?
Kontraktsklage. Voraussetzungen der Haflbarkeit des Tierhalters.

A. Durch Urteil vom iO. November 1899 hat das Kam-nisgericht des Kantons
St. Gallen die Klage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage: Die Klage sei in dem vor
Kantonsgericht aufrecht erhaltenen Betrage von 2402 Fr. 90 Cis-. nebst
Zins seit 5. Mai 1899 gutzuheiàen.

C. In der heutigen Verhandlung begründet der Vertreter der Kläger seinen
Berufungsantrag. Dabei beruft er sich dafür, dass das Pferd Lisi vom
30. September bis 1. Dezember 1898 an Müller Weisshaupt in der Aachmühle,
Gemeinde Speicher, vermietet gewesen sei, auf Witwe Weisshaupt und
deren Tochter sowie Knecht Meter als Zeugen. Ferner bringt er als neue
Thatsache, die ihm erst nach Ausfällung des kantonsgerichtlichen Urteils
bekannt geworden sei, vor, dass der eidgenössische Obersoferdearzt
Oberst Potterat schon vor dem Sommer 1898 dem Pferdestellungsoffizier
und seinen Organen die strikte Weisung gegeben habe, es dürfen keine
Pferde des Beklagten mehr für Militärkurse gemietetf werden; er beruft
sich hiefür auf das Zeugnis des Oberst Potterat, dessen Einvernahme er
eventuell beantragt.

Der Vertreter des Betlagten trägt auf Abweisung der Berufung an. Er
protestiert gegen die Zulässigkeit der vom Vertreter der Kläger
vorgebrachten neuen Thatsachen und bestreitet eventuell deren Richtigkeit.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In formeller Beziehung ist zu bemerken, dass die vom Vertreter
der Kläger in der heutigen Verhandlung vorgeht-achten neuen
Thatsachen und Veweismittel nach der strikten Vorschrift des Art. 80
Organis,-Ges. ausgeschlossen find. Diese Bestimmung

104 Civilrechtspuege.

schliesst auch das Vorbringen solcher Thatsachen aus, die den.

Parteien erst nach Aussällung des angesochtenen kantonalen letzt-.
instanzlichen Urteils bekannt geworden sind, da eben das Bundesgericht
als Berufungsinstanz nur nachzuprüfen hat, ob das kantonale Urteil aus die
Thatsachen, die ihm vorlagen, das eidgenössische Privatrecht richtig oder
nicht richtig angewendet hat. Als neue Behauptung erscheint vorliegend
auch die, das Pferd"Lift sei vom 80. September bis 1. Dezember 1898
bei Müller Weisshaupt gewesen; in den Urteilen der Vorinstanzen findet
sich hievon nichts, und für die Frage, was vor der kantonalen letzten
Instanz als vorgebracht zu gelten habe, ist das kantonale Prozess-
recht massgebend, bezw. da, wo, wie in SI. Gallen, kein schriftliches
Verfahren stattfindet und auch kein substanziiertes Protokoll über die
Parteivorträge aufgenommen wird, der Inhalt des Urteils selbst. '

2. In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den hienach zu. Grunde
zu legenden Akten, wie sie dem vorinstauzlichen Urteile vorlagen: Der im
Jahre 1833 geborene ursprüngliche Mage-r Benedikt Sebastian Knecht, der
seit 12 Jahren beim Beklagten, Pserdehändler und Fuhrhalter Eigenmann,
als Knecht zu einem. Taglohn von 2 Fr. 50 Ets. nebst Kost angestellt
war, wurde am 28. Dezember 1898 von dem dem Beklagten gehörenden Pferde
Lisi im Stalle des Beklagten beim Füttern der Pferde in die linke
Kniekehle geschlagen. Näheres Über den Vorgang ist nicht ermittelt;
dagegen ist festgestellt, dass Lisi allgemein und so auch dem Kläger,
wie dem Beklagten, als Schläger und Beisser bekannt war. Der Kläger
wurde sofort in ärztliche Behandlung gebracht und am 25. Februar 1899 in
den Kantonsspital St. Gallen versetzt; es entwickelte sich, vermutlich
infolge einer Arterienverletzung bei dem an Arterioklerose Ieideuden
Klager, eine Gangrän des linken Fusses, so dass dieser amputiert werden
musste. Am 16. April verliess der Kläger den Kantonsspital.. In der Folge
erhob er gegen den Beklagten Klage auf Bezahlung der Heilungskosten
im Betrage von 402 Fr. 90 CW., sowie einer Entschädigung von 6000
Fr. für bleibenden Nachteil und für erlittene Schmerzen, gestützt aus
Art. 65, in Verbindung mit Art. 50, 51, 53 und 54 O.-R.,. sowie Art. 341
e0d. DerIV. Oblîgaiîonenrecht. N° 13. 105

Beklagte bestritt seine Ersatzpflicht gänzlich. Die erste Instanz
(Bezirksgericht von Tablat) sprach dem Kläger auf Grund des ein. 65
O.-R. eine einmalige Entschädigung von 500 Fr., eine jährliche in
Vierteljahresraien praenumerando zu zahlendes und sicher zu stellende
Rente von 200 Fr sowie den Ersatz der Heilungskosten zu. Nach Aussällung
dieses Urteils starb der Kläger am 30. September 1899 unter Hinterlassung
zweier volljähriger, lediger Töchter. Diese nahmen den Prozess an seiner
Stelle als seine Rechtsnachfolger auf und erklärten die Appellation
an das Kantonsgericht, wobei sie indessen die Forderung sur bleibenden
Nachteil u. s. w. auf 2000 Fr. reduzierten. Der Beklagte trug auch vor
zweiter Instanz auf Abweisung der Klage an, und die zweite Instanz ist
diesem Antrage gefolgt. ' 3. In rechtlicher Beziehung sind die Parteien
darüber einig, dass die Hastpflichtgesetzgebung auf den Beklagten nicht
Anwendung finder. Art. 341 O.-R. sodann, den der (ursprüngliche) Klager
für seine Forderung, soweit sie auf Ersatz der Heilungskosten geht,
nach seinem heutigen Vortrage wenigstens per analogiam angerufen hat,
trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Allerdings stand der Kläger
in einem Dienstverhältnisse zum Beklagten, und ist auch nicht erwiesen,
dass er sich den Schlag durch eigenes Verschulden zugezogen hätte;
allein es handelt sich nicht um eme Krankheit von vorübergehender oder
verhältnissmässig kurzer Dauer. Es kann sich daher nur fragen, ob der
Kläger seinen Anspruch auf Art. 65, in Verbindung mit Art. 50, 51,
Eis und 54 O.? ., stützen könne. Ausser Zweifel steht hiebei, das der
Beklagte als Tierhalter im Sinne des Art. 65 leg. 'cxt. an usehen ist,
Wenn der Beklagte gegen die Anwendbarkeit dieser B immung einwenden sie
komme nur Dritten, nicht dem Angestellten des Tierhalters gegenüber zur
Aniveiidung,und der Dienstpflichtige habe mit Übernahme der Wartung der
Mete auch die damit verbundene Gefahr-, soweit sie im gewöhnlichen,
vorauszusehenden Verlaufe der Dinge liege, übernommen, so tann dem
nicht beigestimmt werden. Gegenteils erwächst dem Dienstherrn, wie das
Bundesgericht schon mehrfach auszusprechen Gelegenheit hatte (s. zuletzt
Urteil vom 20. Mai 1899 1. S Warimann gegen Hirschi, Amtl. Samml.,
Bd. XXV, 2. Teil,

106 Civilrechtspflege.

S. 402 ff., spez. 404 f. Erw. 2), aus dem Dienstverträge die Pflicht,
diejenigen Vorrichtungen zu treffen, die deii Dienftnehmer Vor
den Gefahren des Betriebes sicher stellen, soweit es die Natur der
dem Diensinehmer übertragenen Dienstleistungen erfordert und der
Dienstberechtigte dadurch nicht unbillig belastet wird (ng. jetzt die
Bestimmung des § 618 D. B.-G.-B.); eine Verletzung dieser Verpflichtungen
enthält zunächst eine Verletzung des Dienstvertrages, daneben aber
auch dann, wenn dadurch Rechtsgüter, die durch allgemeine Rechtssätze
geschützt sind, wie namentlich Leben und Gesundheit, beschädigt
werden, eine Verletzung dieser allgemeinen Rechtsnormen und damit eine
unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 50 D.M.; das Vorhandensein eines
Dienstvertrages und die Möglichkeit einer Kontraktsklage schliesst
also die Möglichkeit einer Deliktsklage, oder einer Klage aus Haftung
für Zustände (z. V. gemäss Art. 67 O.-R. als Eigentümer seines Werkes)
nicht aus, sondern beide Ansprüche bestehen konkurrierend neben einander
(vgl. Ath Samml., Bd. XVIII, S. 840 Erw. 4, S. 861 f. Erw. 5). Danach
war der Kläger, obschon Angestellter des Beklagten, allerdings befugt,
den Beklagten auf Grund des Art. 65 O.-R. als Tierhalter in Anspruch
zu nehmen. Nach dieser Gesetzesbestimmung nun beruht die Haftung des
Tierhalters für Schädigungen durch Tiere auf dein Verschuldungsprinzip
und erscheint also als Unterart der Haft aus unerlaubter Handlung, und
nicht etwa, wie die Haft des Eigentümers eines Werkes, als Haft aus einem
Zustand, sog. obligatio ex lege. Dagegen weicht die Bestimmung des Art. 65
darin von den allgemeinen Normen über Schadenersasspflicht aus unerlaubten
Handlungen ab, dass sie eine Umkehrung der Beweis-rast aufs-kein
indem hieuach der Tiekhaitek haet, Mit er nicht beweist, dass er alle
erforderliche Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet
babe. Die Thatsache des Schadens genügt daher nach schweizerischem
Obligationenrecht zur Gutheissung des Anspruches gegen den Tierhalter
nicht, sondern es muss noch ein Verschulden des Tierhalters dazu kommen;
nun hat nicht der Beschädigtes dieses Verschulden, sondern der Tierhalter
die Anwendung aller erforderlichen Sorgfalt in der Verwahrung und
Beaufsichtigung zu beweisen (vgl. Amtl. Samml.,

IV. Obligationenrecht. N° 13. 107

' Bd. XVII, S. 639; Bd. XVIII, S. 331; Bd. XIX, S. 322

Erw. 2). Allein die Darstellung des Beschädigten von der schädi-

genden Handlung muss wenigstens eine derartige sein dass der

dem Tierhalter aufgebürdete Entlastungsbeweis überhaupt not-

wendig wird. Vorliegend nun soll das Verschulden des Beklagten

nach der Klagebegründnng einzig und allein im Halten des Tieres,

das als Beisser und Schiäger allgemein bekannt war, liegen;

das Halten eines bösartigen, gefährlichen Tieres allein soll sich

nach der Auffassung der Kläger als Verschulden darstellen. Allein dieser
Satz widerspricht dem Sinne des Art. 65 O.-R., wie er sich sowohl aus
dessen Wortlaut, als aus der-Rechtsentwick:

lung der Haftung für Schädigung durch Tiere uberhaupt und der
Entstehungsgeschichte der genannten Bestimmung insbesondere
ergibt. Allerdings kennen einige Rechte eine unbedingte Haftung des
Eigentümers (oder Halters) eines Tieres ohne Rucksicht Ian Verschulden;
so schon (mit gewissen Einschränkungen) das romische Recht, sowie
germanische Volksrecht (über letztere: Streiche-Lehmann, Handbuch des
deutschen Privatrechtes, III. gab., 3. Auflage, S. 537 ff.); in manchen
Rechten wurde zwischen wilden und Haustieren unterschieden (so Zürcher
privatrechtl. Gesetzbuch von 1855, §§ 1875 ff.; Preuss. L.-R. I, 6, §§
70 772; Sächsisches B.-G.-B., § 1560), in der Weise, dass der Eigentümer
für erstere unbedingt haftete, für letztere dann, wenn ihn irgend
ein Verschulden (speziell versäumte Aussicht und Verwahrung) traf,
andere Rechte gehen und gingen weiter, indem sie unbedingte Haftung
des Eigentümers (und Habers) fur alle Fälle ausstellen (Sächsisches
B.-G.-B., § 1561, Code cm] francais, Art. 1385); so auch das neue
deutsche fB.-G.-.B., § 383. Was das schweizerische Obligationenrecht
speziell betrifft,. so enthielten der Munzingen-sehe Entwurf (Art. 103),
der grcksche Entwurf (Art. 99) und der Kommissionsentwurf von 1870
die Haftung des Tierhalters im Falle des Verschuldens, Jedoch unter
Aufstellung der Schuldpräsumtion; der Kommissionsentwurf von 1876
dagegen (Art. 99) liess den Tierhalter unbedingt, ohne Rücksicht
auf sein Verschulden, haften. Der Emqu des abgenössischen Justizund
Polizeidepartementes von-1819 -(Art. _72) aber stellte dem Sinne nach
die früheren Bestimmungen wieder

108 Civilrecbtspflege.

her, und dabei ist es dann geblieben. Hieraus geht klar hervor-,

dass der eidgenössische Gesetzgeber die Haftung des Tierhalters

ohne Rücksicht auf Verschulden nicht aufnehmen wollte, und dieserz klare
Rechtszustand kann nicht dadurch umgestossen werden, dass etwas als
Verschulden bezeichnet wird, was hienach als solches nicht angesehen
werden farm. Jst aber danach das Halten eines bösartigen Tieres für
sich allein nicht geeignet, beim Eintritt eines Schadens den Anspruch
aus Art. 65 O.-R. zu begründen, so kann in diesem Halten auch nicht eine
unerlaubte, widerrechtliche Handlung im Sinne des Art. 50 eod. erblickt
werden; die Haftung des Tierhalters für Schädigung durch Tiere ist in
Art. 65 O.-R. geregelt und umschrieben, und was nach dieser Bestimmung
nicht als Verschulden anzusehen ist, kann es auch nicht nach Art. 50
sein. Sonach fehlt es dem Anspruche der Kläger an einem notwendigen
Fundament, und die Klage muss daher, in Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils, abgewiesen werden. ' Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des
Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 10. November 1899 in allen
Teilen bestätigt.

14. Urteil vom 9. März 1900 in Sachen Bachmann und Genossen gegen Gerber.

Vorm'teiä betr. die GùZtigkeét eines Kankurrenzverbates, Haupturteil
Art. 58 Org.-Ges. Konkurrenzverbot ernten-s Konvention/straff}.
Gülte'gkeit, Are. 17 und 181 0. R. Erster Vert-ragsbs'uch durch den
Strafberechtigten? Ansprùche des Berechäigtm ; Wandelpòn ? Art. 179,
spez. Abs. 3 0. R.

A. Durch Urteil vom 2. Dezember 1899 hat die Appellationskammer des
Qbergerichts des Kantons Zürich erkannt:

Die Klage wird abgewiesen und demgemäss den Klägern die Vetreibung von
Geschäften von der Art des vom Beklagten be-IV. Obligatîunenrecht. N°
Me 109

triebenen im Gebiete der Stadt Zürich untersagt und zwar dem F. Bodmer
bis zum 15. April 1899, den übrigen Klägern bis zum 15. April 1900.

B. Gegen dieses Urteil haben sämtliche Kläger rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage: Jn
Aufhebung des angefochtenen Urteils sei das in Ziffer 2 der zwischen den
Parteien abgeschlossenen Dienstverträge enthaltene Konkurrenzverbot als
ungültig zu erklären.

C. Jnnert der Anschlussberufungsfrist hat der Vertreter des Beklagten
erklärt: Er stelle den Antrag, Erwägung 5 des obergerichtlichen
Urteils sei für uurichtig zu erklären, und in der Begründung des
bundesgerichtlichen Urteils sei deutlich zu sagen: 1. dass der Befehl
des Audienzrichters vom 5. Mai 1898 durch die Einleitung der Klage im
ordentlichen Verfahren durchaus nicht dahingefallen, sondern dass nur
dessen Vollstreckbarkeit dahingefallen sei; 2. dass das bundesgerichtliche
Urteil mit seiner Ausfällung vollstreckbar sei und es folglich eines
besondern Vollstrecknngsverfahrens nicht mehr bedürfe. Eventuell erktärt
der Vertreter des Beklagten förmlich dte Anschlussberufung, und beantragt,
in Dispositiv 1 des obergerichtlichen Urteils seien zwischen abgewiesen
und und die Worte einzufügen: und der Befehl des Audienzrichters des
Bezirksgerichts Zürich vom 5. Mai 1898 bestätigt.

D. In der heutigen Verhandlung begründen die Vertreter der Parteien ihre
Berufungsanträge und tragen wechselseitig auf Abweisung der gegnerischen
Berufung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kläger waren Milchführer im Geschäfte (der Molkerei) des
Beklagten. Aus ihren schriftlichen Anstellungsverträgen betitelt
Vertrag und Vorschriften für die Milchführerii ist folgendes als für
den gegenwärtigen Prozess erheblich hervorzuheben: Der Vertrag mit dem
Kläger Bodmer (vom 25. September 1887) bestimmte in Art. 2: Er (Bodmer)
verpflichtet sich ...... wenigstens ein Jahr lang nach seinem Austritt
feinen Milchhandel in Zürich und Umgebung zu betreiben oder darin weder
für seine eigene, noch für Rechnung dritter Personen etwas zu thun. Auf
jeden Zuwiderhandlungsfall steht eine
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 26 II 103
Data : 24. febbraio 1900
Pubblicato : 31. dicembre 1901
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 26 II 103
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : 102 Givilrechtspflege. Verstärkungen der Fundamente, also lediglich der Eintritt


Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
convenuto • tribunale federale • detentore di animale • cavallo • tribunale cantonale • danno • esattezza • atto illecito • posto • quesito • ultima istanza • autorità inferiore • divieto di concorrenza • direttiva • norma • rapporto tra • testimone • azienda • rappresentanza processuale • militare
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