72 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. m. Abschnitt. Kantonsversassungen.

Dritter Abschnitt. Troisième section.

Kantonsverfassungen.

Conslitutions cantonales.Eingrifi'e in garantierte Rechte. Atteintes
portées à. des droits garanties.

11. Urteil vom 8. Februar 1900 in Sachen Hasenfratz und Konsorten gegen
Thurgau.

Ausè'egung eines kantonalen Gesetzes betraf/fand Korrektion amd
Unterhalt der öfientlichen Gewässer. Willkür? Auferlegung oon Einen-
inmsdeaclirränlrnngen ohne Entschädigung duch Gesetz ; Verletzung der
Eigentumsgarantie?

A. § 11 des thurganischen Gesetzes betreffend die Korrektion und den
Unterhalt der öffentlichen Gewässer, vom 21. Mai 1895, bestimmt :" Die
Proer für das Hochwasser find stets offen zu halten. An den Ufern von
Flüssen und Bächen ist das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, welche
den Wasserabfluss hemmen, untersagt. Auf den Wuhrungen und Vorländern
von Doppelprofilen sollen die Ausschläge innerhalb der Hochwasserprosile
alle Jahre entfernt werden § 39 Absatz 1 des nämlichen Gesetzes lautet:
Soweit die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzesdie Abtretung von
Grundeigentum oder Eingriffe in bestehende Privatrechte bedingen, so
finden die Bestimmungen des Erfordpr1ationsgesetzes Anwendung Jnsbesondere
greifen jene Bestim-Eingriffe in garantierte Rechte. N° My. 73

mungen Platz in den Fällen der §§ M, 20, 29, 30, 35.l Gestützt auf
die erstangeführte dieser Bestimmungen ordneten die thurgauischen
Staatsbehörden an, dass das Vorland längs der Thur innerhalb
des Hochwafserprofils abgeholzt und in Zukunft offen gehalten
werde. Hiergegen erhoben mehrere Eigentümer von solchem Borland in den
Gemeinden Uesslingen und Wyden Einfprache, indem sie geltend machten,
dass ihnen der aus der Anordnung erwachsende Schaden zu ersetzen sei. Der
Regierungsrat des Kantons Thurgau gab zunächftdiefer Einfprache insofern
Folge, als er zur Feststellung des Schadens das Erpropriationsverfahren
einleitete. Vor der Rekursinsianz nahm er dann aber den Standpunkt ein,
dass eine Entschädigungspflicht des Staates nicht bestehe und, nachdem
die Rekurskommission des Obergerichts mit Rücksicht hierauf den Entscheid
über die Expropriationsangelegenheit ausgestellt hatte, bis entweder der
Kanton die Entschädigungspflicht anerkenne oder bis die Erpropriaten sich
darüber auswiesen, dass von kompetenter Stelle der Kanton ersatzpflichtig
erklärt worden fei, fasste er in gedachtem Sinne förmlich Beschluss. Aus
einen staatsrechtlichen Rekurs wegen Missachtung der verfassungsmässigen
Eigentumsgarantie, der von den Wahrkorporationen Uesslingen und Wyden und
von einer Anzahl von Grundeigentümern gegen diesen Beschluss ergriffen
wurde, trat das Bundesgericht laut Entscheid vom 5. Oktober 1898 nicht
ein, im wesentlichen deshalb, weil Beschränkungen des Eigentums im
öffentlichen Interesse durch die Eigentumsgarantie nicht ausgeschlossen
seien, und weil die Frage, ob für eine solche Beschränkung Entschädigung
zu leisten fei, zunächst den zuständigen Behörden, d. h. den Gerichten
vorgelegt werden müsse.

B. Infolgedessen erhoben Friedensrichter Hafenfratz und 43 Mithafte,
sämtlich Eigentümer von innerhalb des Hochwafferprosils der Thurgelegenem
Grund und Boden, gegen den Kanton Thurgan gerichtliche Klage mit dem
Begehren es sei festzustellen, dass die Beklagtschaft pflichtig fei, die
sämtlichen Landbesitzer innerhalb des Thurhochwasserprosils, gegen welche
der Staat Thurgau im Jahre 1897 das Expropriationsverfahren einleitete
und im speziellen die heutigen Kläger für die Inanspruchnahme ihres
Landes gemäss g 11 des Korrektionsgesetzes vom 21. Mai 1895

I A. Staatsrechtliché Entscheidungen. HI. Abschnitt. Kantonsverfassuugen.

Bezw. gemäss Erpropriationsbegehren in einem durch Expropriation,
event. durch den Civilrichter zu bestimmenden Betrage und unter den
durch diese Organe festzustellenden Modalitäten zu entschädigen.
Das Begehren wurde erstinstanzlich gutgeheissen, Vom Obergericht des
Kantons Thurgau dagegen mit Urteil vom 18. Oktober 1899 abgewiesen. Das
Obergericht führt, nachdem es zunächst den Standpunkt der Kläger, dass
der Beklagte die Entschädigungspflicht anerkannt habe, als unzutreffend
bezeichnet hat, im wesentlichen aus: Die Pflicht zur Offenhaltung des
Hochwasserprosils beruhe auf einer gesetzlichen Vorschrift, dem § 11
des Gesetzes vom 21. Mai 1895; es bestehe somit eine qLegalfervitut
auf dem Boden der betreffenden Anstösser. Für der· artige gesetzliche
Eigentumsbeschränkungen sei aber nach der Praxis des Bundesgerichts
eine Entschädigungspflicht des Staates durch die Garantie des Eigentums
nicht begründet (A. S., Bd. 11, S. 25; Bd. V, S. 84 u. 106z Bd. VI,
S. 100). Wenn sich die Kläger auf den § 39 des Korrektionsgesetzes
beriefen, so übersähen sie dabei, dass der § 11 in den dort näher
aufgezählten Fällen gar nicht erwähnt sei und daher durch jenen § 39 in
keiner Weise berührt werde. Inzwischen hat unterm 25. November 1898 der
Regierungsrat an die Beteiligten den Befehl zur Räumung des Vorlandes
erlassen, und da diesem Befehl nicht nachgekommen wurde, im April 1899
die Erekution desselben angeordnet.

C. Friedensrichter Hasensratz und 43 Genossen ergriffen gegen das
Urteil des thurgauischen Obergerichts vom 18. Oktober und die demselben
vorausgehende Schlussnahme des thurgauischen Regierungsrates vom
25. November 1898, sowie die Eretution der Schlussnahme den Reknrs an das
Bundesgericht mit dem Antrag: Es sei das angefochtene oder-gerichtliche
Urteil aufzuheben und die von den Klägern gestellte Rechtsfrage zu
bejahen. Es wird behauptet, die Abweifung des Entschädigungsanspruch-Z
der Rekurrenten bedeute eine Verletzung des § 11 der thurgauischen
Kantonsverfassung, und weiter ausgeführt: Die zu entscheidende Rechtsfrage
sei-im Grunde genommen eine sehr einfache, nämlich die: Ist das Eigentum
der Thuranstösser ein durch objektive Rechtsnormen beschränktes ?
oder richtiger Eristieren gesetz-Eingrifi'e in garantierte Rechte. N°
ii. ', 75

,liche WLW, Lant welschen sich die {&ng eme einschneissdende Beschränkung
ihrer Verfügungsfreiheit ohne Entgelt gefalZen lassen müssen ? Dies
müsse verneint werden. Im Gegenteil bestimme das Korrektionsgesetz
selbst ausdrücklich, dass für die von ihm aus Gründen des Gesamtwohls
aufgestellten Eigentumsbeschränkungen Entschädigung geleistet
werde, und es gehe-nicht an,die Unterstellung von § 11 unter die
exproprianonspfltchtigen Falle des § 39 wegzuinterpretieren. Dass §
11 m § 39. nicht eittert sei, andere nichts, da die Aufzählung in §
39 nicht eine erschöpfende sei, und im übrigen der m dieser Bestimmung
vorgegefehene Thatbestand auch im Falle des § 11 zutreffe, da kein
früheres Gesetz eine solche Pflicht aufgestellt habe. Sollten aber über
die Tragweite des § 11 und die Llnwendbarkett des § 39 Zweifel bestehen,
so müsste für die Freiheit des Eigentums, bezw. gegen die unentgeltliche
Einschränkung desselben entschieden werden-. Es werde auch betont,
dass der Regierungsrat fruher selbst der Meinung gewesen sei, es müsse
erproprnert werden.

I)· Der Regierungsrat des Kantons Thurgatt stellt sich m seiner
Vernehmlassuug auf den Standpunkt,dass die Lluferlegung von
Etgentumsbeschränkungen ohne Entschadtgung nicht. verfassungswidrig sei,
wenn sie durch Gesetz erfolge, und dass die Auslegung des kantonalen
Korrektionsgesetzes Sache der kantonalen Behörden sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwagu'ng: .

1. Wenn im Eingang des Rekurses gesagt ist, derselberichte sich auch
gegen die regierungsrätliche Schlussnahme vom Le. November 1898 und deren
Exekution, so handelt es sich dabei offenbar nicht um eine selbständige
Anfechtung dieser Verfugungen, sondern es will damit wohl nur angedeutet
werden, dassdte·Begründeterklärnng des Rekurses auf dieselben ebenfalls
zuruckwirken würde. Es ist ferner flat, dass das Bundesgertcht direkt
das Klagspetitum nicht zusprechen, dass es vielmehr auch im Fallel der
Gutheissung des Rekurses lediglich das angefochtene Urtei aufheben und
die Sache zu neuer Behandlung an die kantonalen

ei te urückwei en könnte. ss ' G; .chNakh der Bigründung des Rekurses
Iundvnach der Lift, wie darin die zu entscheidende Frage formulirt tst,
stellen sich die

76 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

Rekurrenten auf den Standpunkt, dass das Obergericht durch die
Abweisung ihrer Klage sich mit den Vorschriften des thurgauischen
Korrektionsgesetzes vom Li. Mai 1895 in Widerspruch gesetzt habe. Auf
diesem Boden ist nun aber die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts
als Staatsgerichtshof zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, wie der
thurgauische Regierungsrat meint, wohl aber darauf beschränkt, ob
das Obergericht das Gesetz in einer mit seinem Wortlaut, Sinn oder
Zweck offensichtlich nicht vereinbarer Weise ausgelegt und sich einer
Rechtsverweigerung in materiellem Sinne schuldig gemacht habe. Hievon
kann vorliegend nicht die Rede fein. Es ist ja richtig und gewiss auch
vom Obergericht nicht übersehen worden, dass die Aufzählung der einzelnen
Fälle in § 39 Abs. 1 des Korrektionsgesetzes nicht eine erschöpfende,
sondern eine bloss exemplifizierende iii. Allein damit ist noch nicht
gegeben, dass § 11 nach dem klaren Willen des Gesetzes ebenfalls
unter § 39 Abs. 1 falle. Zunächst hat das Obergericht dem § 11 wohl
nicht nur eine zulässige, sondern die richtige Auslegung gegeben,
wenn es darin die Festsetzung einer aus Gründen des öffentlichen
Wohles auf eine gewisse Kategorie von Grundeigentum gelegten Last,
einer öffentlich-rechtlichen Legalservitut erblickt. Dass nun aber
hierfür gemäss § 39 Abs. i des Gesetzes nach den Bestimmungen des
Expropriationsgesetzes Entschädigung geleistet werden müsse, fordert
weder der Wortlaut, noch Sinn oder Zweck der Bestimmung in zwingender
Weise. Die Fassung soweit die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
die Abtretung von Grundeigentum oder Eingrifse in bestehende Privatrechte
bedingen lässt durchaus die Annahme zu, dass die Bestimmung die Fälle, in
denen das Gesetz selbst eine Beschränkung der Eigentums-rechte festsetzt,
nicht treffe. Und wenn die ein- zelnen aufgezählten Fälle, in denen §
39 Abs. 1 zur Anwendung kommt, durchgesehen werden, so ergiebt sich,
dass man es dabei überall mit dem Entng konkreter Rechte, bezw. mit der
zurDurchführung des Gesetzes im einzelnen Falle nötig werdenden Ablösung
oder Verlegung bestehender individueller Lasten zu thun hat, während in §
11 von Gesetzes wegen in genereller Weise das sämtliche in gleicher Lage
befindliche Grundeigentum einer Beschränkung unterworer wird. Soweit
sich daher aus den in.....--Eingriffe in garantierte Rechte. N° Li.. 77

§ 39 Abs. 1 ausgeführten Beispielen auf Sinn und Zweck der Bestimmung
schliessen lässt, spricht sie für, nicht gegen die An' nahme des
Obergerichts. Andere Momente aber sind nicht geltend gemacht worden
und nicht ersichtlich, aus denen geschlossen werden müsste, dass das
Gesetz selbst für die Auferleguug der Legalservitut des g 11 den davon
betroffenen Grundeigentümern eine Entschädigung zusichere

3. Der Rekurs ist aber auch abzuweisen, soweit damit geltend gemacht
werden will, dass § 11 des Korrektionsgesetzes, in der Auslegung, die
ihm vom thurgauischen Obergericht gegeben wurde, mit der Garantie der
Unverletzlichkeit des Eigentums-, wie sie in § 11 der thurgauischen
Kantonsverfassung aufgestellt ist, in Widerspruch stehe. Die
verfassungsrechtliche Garantie des Eigentums (und überhaupt der
erworbenen Rechte) verpflichtet allerdings den Staat nicht nur, einen
Behördenorganismus und ein Verfahren zu schaffen, die es demjenigen,
welcher von einem Dritten in jenen Rechten verletzt worden ist,
ermöglichen, dagegen den staatlichen Schutz anzurufen, sondern es ist
durch jene Garantie auch gegenüber der Staatsgewalt selbst das Eigentum
(und die gleichzustellenden Privatrechte) unter den besondern Schutz der
Verfassung gestellt. Von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet, ist die
Garantie in Verbindung zu bringen mit der meistens und so auch in der
thurgauischen Verfassung im Anschluss daran grundsätzlich geregelten
Frage der Expropriation. Danach bedeutet denn die Eigentumsgarantie,
soweit sie sich gegen die Staatsbehörden richtet, dass diese sich
keinerlei Eingrifse in bestehende konkrete Prioatrechte erlauben dürfen,
ausser unter den in der Verfassung selbst festgesetzten Voraussetzungen
Jn diesem Umfange bildet die Garantie eine Schranke nicht nur für die
Organe der öffentlichen Verwaltung, sondern auch für den Gesetzgeber,
m. a. W. es ist ein Eingriff in bestehende konkrete Privatrechte auch dann
verfassungswidrig, wenn er in der Form eines Gesetzes erfolgt. Dagegen
kann die verfassungsmässige Eigentumsgarantie nicht angerufen werden wenn
sich der Gesetzgeber damit begnügt, allgemein verbindliche Normen über
Entstehung, Inhalt, Ausübung und Beendigung der Privatrechte aufzustellen
Dies ist ja gerade eine der Ausgaben der staatlichen Gesetzgebung,
und es wäre jede Ent-

78 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. Il]. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

wicklung derselben auf dem Gebiete des Privatrechts unterbunden, wenn
die verfassungsmässige Garantie des Eigentums bezw. der Privatrechte
dahin ausgelegt werden wollte, dass sie auch einen Anspruch auf den
Fortbestand oder die Unwandelbarkeit der objektiven Privatrechtsordnung
gewähre. Nun setzt § 11 des Korrektionsgesetzes eine allgemeine, eine ganz
grosse Kategorie von Grundstücken erfassende Norm objektiven Rechts, und
wenn dadurch auch die Betroffenen Grundeigentümer gegenüber früher einer
weitergehenden Beschränkung in der Ausübung und Benutzung ihres Eigentums
unterworfen werden, ohne dass ihnen hierfür Entschädigung gewährt wird,
so kann hiergegen § U der Kantonsverfassnng nicht angerufen werden.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen

12. Arrét da 15 février 1980, dans la cause Girad contre Gillet.

Competence de la Cour cantonale fribourgeoise quant à la haute
surveillance des avocats fribourgeois.

' A. L'avoeat E. Girod a Fribourg s'est occupé, à une époque qui n'est
pas précisée, de divers procès devant les tribunaux fribourgeois, devant
le Tribunal fédéral et devant. des arbitres pour le compte de Felicieu
Gillet, eu Pàquier, (zi-devant économe de l'éeole normale d'Hauterive. Il
a également fait diverses démarches auprès des autorités adminis-

'tratives fribourgeoises pour le règlement des comptes deGillet.
Celui-ci lui a fait plusieurs versements à valoir sur ses honoraires et
déboursés, mais la note détaillée de ceux-ci

n'a jamais été établie. , _ A la requéte de Casimir Gillet, fils de
Félicien prénommé, et agissant au nom de celui ci,]e Tribunal cantonal
de Fri-Eingriffe in garantierte Rechte. N° li. 79-

bourg & invité l'avocat Girod à fournir la liste de ses honoraires
et déboursés.

Ce dernier a contesté au tribuna] cantone.] toute competence pour
intervenir dans le règlement des frais concernant les procès devant le
Tribunal federal et devant les arbitres.

Per lettre du 25 octobre 1899, le tribuna.] cantone] a avisé sieur Girod
qu'il maintenait sa competence en ce qui concerne le procès devant les
arbitres et lui a fixé un délai péremptoire jusqu'au 1er décembre 1899,
prolongé ensuite jusqu'au 5 janvier 1900, pour fournir le compte de ses
frais et honoreires.

En date du 26 décembre 1899, l'avocat Girod a adressé au Tribunal fédéral
un recoan concluant a l'annulation de cette décision pour les motifs
dont suit le résumé :

Les rapports entre F. Gillet et le recourant en ce qui con-. cerne le
procès devant les arbitres sont exclusivement regis par le droit
des obligations. Le recourant ne peut etre poursuivi à raison de ces
rapports que devant son juge naturel, c'est-à-dire devant les tribunaux
ordinaires. 'Il ne relève dutribunal eantonal, comme Cour de disciplisine,
que lorsqu'il procede devant les tribunaux fribourgeois. Mais lorsque
un avocat prete ses services à un client devant un tribunal arbitra],
un tribuna] militaire ou un tribunal étranger, le tribunal eantonal
n'a point à, s'immiscer dans les confiits qui peuvent naître entre lui
et son client. Ces ssrapports sont regis par les art. 338 et 350 00. La
prétention du tribunal cantone] de soumettre le recourant à son autorité
en ce qui concerne la rémunération due pour le procès arbitral viole
l'art. 5 de la constitution cantonale. Ce tribunal sort de son role de
Simple Cour de diseipline et se constitue en tribunal inconstitntionnel
pour juger des questions de droit materie], alors qu'il ne s'agit point
de faits qui se sont passisés à sa barre et à un moment où l'avocat
exerce un véritable ministère de par sa patente et le privilege qu'elle
implique. Interprétée dans ce sens, la loi du 1? novembre 1898 est
elle-. meme inconstitutionnelle puisque l'art. 5 de la eonstitution ne
reconnaît pas d'autres tribunaux que -ceux, établis par;
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 26 I 72
Datum : 08. Februar 1900
Publiziert : 31. Dezember 1901
Quelle : Bundesgericht
Status : 26 I 72
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 72 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. m. Abschnitt. Kantonsversassungen. Dritter


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
thurgau • eigentum • bundesgericht • regierungsrat • eigentumsgarantie • kantonsverfassung • innerhalb • grundeigentum • frage • verfassung • richtigkeit • wille • norm • mais • friedensrichter • schaden • kategorie • legalservitut • stelle • bedingung • weiler • entscheid • verfassungsrecht • enteignung • weisung • räumungsbefehl • richtlinie • form und inhalt • willkürverbot • berechnung • sachlicher geltungsbereich • grundrechtseingriff • umfang • ersetzung • beklagter • thun • treffen • kantonale behörde • sorte • benutzung • zweifel • gemeinde • cern • not • adresse • ei • erwachsener • pflanze
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