6 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

prétention en vertu de laquelle la mainieve'e provisoire est requise,
apparaît comme liquide, et il n'existe aucun motif pour refuser la
dite mainlevée.

4. Tel est bien le cas dans le present litige, où la recourante, encore
une fois, n'a, d'une part, jamais prétendu que sapartie adverse n'ait
pas exécuté les obligations que lui imposait le contrat de vente du
16 novembre, ni contesté, d'autre part, étre entrée en possession de
la. chose vendue; elle n'invoque d'ailleurs aucun motif de liberation.

Or, aux termes de l'art. 82 LP, Ia recourante devait préciser ses
motifs de liberation et en justifier séance tenante. Elie s'est bornée
ä. affirmer que I'acte du 16 novembre peut étre attaqué en nullité,
sans articuler aucun motif à I'appui de cette nuilité.

Dans cette Situation, c'est avec raison que le Président du Tribunal de
Cossonay a prononcé la, mainlevée provisoire.

5. Il ne s'agit au reste, dans le litigo actuel, que de l'interpretation
de l'art. 82 LP. pour iaqnelle la decision du

juge inférieur était souveraiue, à moins que la dite décision n'implique
un dém' de justice, en attfihuant à un texte de loi une signification
absolument incompatible avec le seul sens dont il soit susceptibie,
ce qui n'est point le cas, ainsi qu'il a été démontré. La recourante,
enfin, n'a pas meme prétendu que la décision incriminée fùt marquee au
coin de l'arbitraire, ou nit fait acception des personnes.

Par ces motifs,

Le Tribunal fédéral pronunce:

Lerecours est écarté.J. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem
Gesetze. N° 2. 7--

2. Urteil vom 22. März 1900 in Sach en Scherrer und Konsorten gegen
Obwadem

Armsnsteuergesetz. Widersprzech mit Ani. 45 Abs. 6, Art. 60 Abs. 4,
Art. 46 Abs 2 B.-V.? Art. 45 Abs. 3, 4 n. 5 end.

A. Die Landsgemeinde des Kantons Unterwalden ob dem Wald

Vom 30. April 1899 hat auf Antrag des Regierungsrat-es solendes (He etz
erlassen: _ .

g am. 1Î Die ausser ihrer Heimatgemecnde angesessenen Obwaldner
sind an ihre Heimatgemeinde nach deren Steuersuss zu drei Vierteilen
armensteuerpflichtig _

Ari. 2. Dieselben haben an die Armenkasse der Burgergemeinde
ihresobwaldnerischen Wohnortes nach deren Steueransatz einen Vierteil
Armensteuer zu entrichten. '

am. Z. Letzteres ist der Fall bezüglich der m waalden wohn-

haften Bürger anderer Kant-me und Staaten, sowie bezuglich der salten
Landleute von Nidwalden. ' . Wenn dieselben-aber nicht den Nachweis
ersteler, dass sie den vübrigen Teil ihres Vermögens und Erwerbes sur
Armenzwecke in ihre Heimat, gemäss dortiger Gesetzgebung versteuern
sollen und in Wirklichkeit versteuern, so haben sie von. ihrer gesenkten
Steuerkrast die Armensieuer an die Armenpsiege Ihr-es hterseittgen Wo
nortes zu entrichten. _

hArt. 4. Juristische Personen, Stiftungen und Vereine haben, soweit sie
überhaupt steuerpflichtig find, Vermogen und Erwerb der Armenpflege an
ihrem hierseitigen thatsachlichen Wohnsitz-, beziehungsweise am Orte
ihres Geschäftsbetriebes zu versteuern.

Schlussbestimmung. . _

Dieses Gesetz tritt in Kraft zunächst für die Armensteuer des ouahres
1900. _

J Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 26. April 1874 ausser Wirk"amkeit. '

Eger Regierungsrat wird mit der Verossentlrchung und dem Voll u e obigen
Gesetzes beauftragt

' Dziegdem Gesetze Vor-angestellten Erwagungen lauten, dass es

8 A. Staatsisrechfliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

vom Grundsatze der Gleichberechtigung gefordert wird, dass fame:

liche Landeseinwohner, nach Massgabe ihrer Steuerkrast, bezüglich
der Steuerpflicht gleich behandelt werden; dass der Niedergelassene
hierlands den Rechtsschutz geniesst und das Gebiet seiner Thätigteit und
seines Erwerbes hat, und dass seine Befreiung von der Steuerpflichi um
so unbilliger erscheint-. weil durch Bundesrecht und internationales
Vertragsrecht sowie durch die sehr gesteigerten Verkehrsverhältnisse
die hierseitigen Ge-

meinden zur Unterstützung armer Angehöriger anderer Kantons-

und Staaten viel mehr als früher herangezogen werden;.

dass die Obwaldner in andern Kantonen vielfach zur Armen-

steuer herangezogen werden;

dass eine Doppelbesteuerung bezüglich der gleichen Vermögensquote zum
vornherein ausgeschlossen ist

Das Gesetz wurde im Amtsblatt vom 5. Mai 1899 pub-, liziert. ,

B. In einer am 4. Juli 1899 der Post Übergebenen Beschwerdeschrift stellen
eine Anzahl Rekurrenten, sämtlich im Kanton. Obwalden niedergelassene
Angehörige anderer Kantone, beim Bun- desgericht die Begehren: Der ganze
Art. 3 des angesochtenen Gesetzes, eventuell Absatz 2 dieses Art. 3
sei als verfassungswidrig aufzuheben und demnach zu erkennen, dass die
Rekurrenten are. die Bürgergemeinde ihres Wohnorts keine Armensteuer,
eventuell. nur % derselben zu leisten haben. Der Rekurs stützt sich
darauf, dass durch die erwähnten Gesetzesbestimmungen am. 45 Abs. S,
Art. 60 sowie Art. 4 und 46 Abs. 2 der Bundesverfassung verletzt
seien. Zur Begründung wird ausgeführt: In der Armen- pflege stehe
Obwalden strikte auf dem Boden des Heimatprinzips: Die Bürgergemeinde
unterstütze nur ihre armen Bürger, ob sie irr der Gemeinde wohnen oder
nicht. Zur Unterstützung armer Nichtobwaldner würden die Gemeinden von
Obwalden nur nach Mitgabe des Bandes-gesetzes vom 22. Juni 1875 über
die Kosten der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener
armer Angehöriger anderer Kantone herangezogen An dem Heitnatprinzip
ändere dieses Bundesgesetz nichts, wie der Obwaldner Kantonsrat in einer
Gesetzesinterpretation vom 25. Januar 1877 ausdriicklich anerkannt
habe. Die Folge sei, dass die in waaldenI. Rechtsverweigemng und
Gleichheit vor dem Gesetze. N° 2. 9}

niedergelasseneu Schweizerbürger aus andern Kantonen daselbst
Armensteuern bezahlen sollen, während sie ein Äquivalent dasür,"
ein Recht aus Armenunterstützung, nicht besitzen. Darin liege eine
mit Art. 4 der Bundesverfassung nicht vereinbare Willkür. Es werde
desshalb der Grundsatz, dass die Rekurrenien überhaupt zu Armensteuern
herangezogen werden, angefochten. Das Motiv, dass in andern Kantonen
von dort wohnenden Obwaldnern auch Armensteuern bezogen werden,
nütze nichts. Denn offenbar bezahltendie Obwaldner nur in den Kantonen
Armensteuern, in denen das Territorialprinzip gelte, und in denen sie
demgemäss auch armenuntersiützungsberechtigt seien. Dass umgekehrt
die Obwaldner, die auswärts wohnen und keine Armensteuern an die
Heimatgemeinde bezahlen, im Verarmuugsfalle dann doch dieser zur Last
fallen, sei eben eine Folge des Heimatprinzips, das den Rekurrenten nicht
schaden könne. Demgemäss sei Art. 3 des Gesetzes als verfassungswidrig
auszuheben. Eventuell wäre jedenfalls Art. 3 Abs. 2 ungültig zu erklären
Darin liege eine offensichtliche Verletzung der Niederlassungssreiheit,
speziell des Art. 45 Abs. 6, womit Hand in Hand gehe die Verletzung von
Art. 60 der Bundesversassung. In diesem Sinne habe der Bundesrat bereits
am 4. August 1869 einen Entscheid gefällt. Ob der Niedergelassene in
seine-n Heimatkanton Armensteuern bezahle oder nicht, gehe den Kanton
Obwalden nichts an. Durch die betreffende Kiausel gebe der obwaldnerische
Gesetzgeber selbst zu, dass ihm in thesi ein Recht der Besteuerung der
Niedergelassenen nicht zustehe. Dadurch, dass er gleichwohl von diesen
die Steuer verlange, begehe er nicht nur einen Akt der Willkür, sondern
verstosse auch positiv gegen das Verbot der Doppelbesteuerung -

O. In der Antwort des Regierungsraies des Kantons Obwalden wird Verwerfung
der beiden Rekursbegehreu beantragt, unter folgender Begründung: Dass
die Niedergelasseuen aus andern Kantonen in Obwaldeu keinen Anspruch
auf Armenunlersiützung haben, sei insofern unrichtig, als auch der
Kanton Obwalden den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1875
und der Staatsverträge unterstellt sei, und zwar sei die unentgeltliche
Verpflegung und Beerdigung von kantonsfremden Armen der Biirgergemeinde
über-banden Ferner seien die Kantone in

10 A. Staatsrecbtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Steuersachen autonom; sie schuldeten dem Bunde keine Rechenschaft darüber,
wie sie die erhobenen Steuern verwenden; insbesondere wäre es versehli,
vom Standpunkte der verfassungsmässig garantierten Gleichheit vor
dem Recht aus zu verlangen, dass der Steuerleistung des Einzelnen eine
entsprechende Gegenleistung des Gemeinwesens an diesen Einzelnen auf dem
Fusse folgen müsse; sonst dürfte auch die Schulstener nur von demjenigen
verlangt werden, der Kinder besitzt, die in die Schule gehen. Obwalden
stehe nicht einzig da, wenn es vom Nichtkantonsangehörigen die Armensteuer
beziehe, ohne ihn im Verarmnngssalle dauernd zu unterstützen St. Gallen
und Thurgau stünden auf dem gleichen Boden, und der Entwurf eines
neuen Armengesetzes für den Kanton Zürich stelle mit Bezug auf die
kantonssremden Niedergelassenen die gleichen Bestimmungen aus, wie das
neue Gesetz von Obwalden. Gerade das, was die Rekurrenten verlangen,
würde eine Rechtsungleichheit herbeiführen, indem der kantonsfremde

Niedergelassene in Obwalden keine Armensteuern nach seiner Hei-s-

mat zu zahlen brauche, aber im Verarmungssalle doch unterstützt werde,
vorerst in Obwalden und alsdann in oder aus der Heimat; umgekehrt wäre
es ein vergebliches Unterfangen der Behörden Obwaldens oder jedes andern
Kantons, von einem auswärts wohnenden Kantonsbürger eine Armensteuer
eintreiben zu wollen; und so wären in allen Kantonen die in ihrem
Heimatkanton wohnhasten Schweizerbürger schlechteren Rechtes, als die
im Kan-

ton niedergelassenen kantonsfremden Schweizerbürger und als die

Ausländer. Der Umstand, dass Obwalden von kantonssremden Niedergelassenen
Armensteuern bezieht, jedoch eine dauernde Unterstützungspflicht
ihnen gegenüber rechtlich nicht anerkennt, stehe also mit Art. 4 der
Bundesverfassung nicht in Widerspruch Unter keinen Umständen sei der erste
Absatz von Art. 3 des Gesetzes ansechtbar. Die Bestimmung enthalte keine
Neuerung, und auch die Rekurrenten hätten bisher den vierten Teil der
Armensteuer ohne Rechtsvorbehalt entrichtet. Die Viertelsteuer entspreche
der Leistung an die kantonsfremden Niedergelassenen und Aufenthalte-:
in Fällen der Erkrankung und des Todes, nach Massgabe des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 1875, und das von der Gegenpartei selbst aufgestellte
Erfordernis treffe jedenfalls bezüglich derI. Rechtsverweigemng und
Gleichheit vor dem Gesetze. N° 2. II

Viertelsteuer zu. Die Behauptung, dass Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes die
Vorschrift von Art. 45 der Bundesverfassung verletzezf sei nnrichtig, da
der Obwaldner Bürger unter allen Umständen die ganze Armensteuer bezahle,
der kantonsfremde Niedergelassene aber nur dann, wenn er nicht dreiViertel
nach seiner Heimat steure. Ebensowenig sei Art. 60 der Bundesverfassung
verletzt, da der kantonssremde Niedergelassene besser gestellt sei, als
der in seiner Heimatgemeinde wohnende Obwaldner und da er des weitern
ganz gleich gestellt sei, wie der in einer andern obwaldnerischen
Gemeinde als in seiner Heimatgemeinde wohnhafte Obwaldner. Von einer
Schlimmerstellung könnte nur dann scheinbar die Rede sein, wenn die
Gemeinde, in welcher der im eigenen Kanten niedergelassene Obwaldner
wohnt, eine höhere Armenstener bezöge als die Heimatgemeinde. Dass
dies vorliegend zutreffe, sei von den Reknrrenten nicht dargethanz in
der That besitze-Alpnach den niedersten Steuersuss von allen Obwaldner
Gemeinden. Der Standpunkt der Doppelbesteuerung sei im Rekurse nicht
ausgeführt und könne daher bei Seite gelassen werden.

D. In der Replik wird auch an letzterm Standpunkt festgehalten. Dass die
Rekurrenten bis jetzt den Viertel der Armenstener bezahlten, wird als
unerheblich bezeichnet. Ebenso komme auf den Steuerfuss der verschiedenen
Gemeinden von Obwalden nichts cm.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Reknrrenten fechten in erster Linie den ganzen Art. 3 des
obwaldnerischen Gesetzes vom 30. April 1899 betreffend die Armensteuer
an, indem sie grundsätzlich bestreiten, dass sie in Obwalden zu dieser
Steuer herangezogen werden dürfen. Nun muss zunächst

a. die Beschwerde, dass die Besteuerung der Rekurrenten als solche den
an. 45 Abs. 6 der Bundesversassung verletze, schon deshalb abgewiesen
werden, weil dieselbe in keiner Weise ausgeführt ist. Übrigens hält
diese Beschwerde auch vor einer sachlichen Prüfung nicht stand, da es
sich natürlich nicht um eine behufs der Niederlassung den Angehörigen
anderer Kantone ausgelegte besondere Last handelt, und da ein Unterschied
in der Besteuerung zwischen den letztern und den eigentlichen Ortsbürgern
gar nicht,

12 A. Staatsrechtîiche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

zwischen jenen und den Niedergelassenen des eigenen Kantons nur der Art
bezw. dem Mass nach besteht (vgl. hier v. Salis, Bundesrecht, Bd. II,
Nr. 384).

b. Aber auch die Beschwerde, dass die Heranziehung der Rekurrenten
zur Armensteuer mit dein Grundsatz der Rechtsgleichheit, Art. 4,
und, was damit zusammenhängt, mit der Garantie der Gleichftellung
der Niedergelassenen und der eigenen Kantons: bürger, am. 60
der Bandes-verfassung, in Widerspruch siehe, ist unbegründet Die
Rekurrenten finden die Rechtsungleichheit darin, dass sie im Kanton
Obwalden mit Armensteuer belegt merden, während ihnen im Verarmungsfalle
ein Unterstützungsanspruch gegenüber dem Kanton Obwalden oder einer
obwaldnerischen Gemeinde abgesehen von den Leistungen nach dem
Bundesgesetze vom 22. Juni 1875 nicht zustehe. Danach liegt denn die
Ungleichheit in der Behandlung der Obwaldner und der Angehörigen
anderer Kantone gemäss den eigenen Angaben der Reinerenten nicht
sowohl auf dem Gebiete des Steuerwesens, als vielmehr auf demjenigen
der öffentlichen Armenpflege, und die Frage stellt sich im Grunde so,
ob es verfassungswidrig sei, dass der Kanton Obwalden im Armenwesen
dem Heimatprinzip folgt und demgemäss verarmte Niedergelaffene anderer
Kantone nicht unterstützt. Von diesem Gesichtspunkte aus könnte es
abgelehnt werden,

auf die Beschwerde wegen ungleicher Behandlung einzutreten, da '

ja nicht ein armengesetzlicher Erlass, bezw. eine armenpolizeiliche
oder -pflegschaftliche Verfügung angefochten wird, Wenn aber auch über
dieses formelle Bedenken hinweggegangen wird, so muss dann die Beschwerde
jedenfalls aus materiellen Gründen abgewiesen werden: Die Freizügigkeit
von Kenton zu Kanton und von Gemeinde zu Gemeinde erstreckt sich nach
am. 45 Abs. 3 und 4 der Bundesverfassung nicht auf solche Personen,
die dauernd der öffentlichen Wohlthätigkeit des Niederlassungskantons
zur Last zu fallen drohen. Hieraus und aus der Bestimmung in Art. 45
Abs. 5, wonach jede Ausweisung wegen Verarmung von Seite der Regierung des
Niederlassungskantons genehmigt und der heimatlichen Regierung zum voraus
angezeigt werden muss, geht ganz abgesehen von allen rechtsgeschichtlichen
Erwägungen klar hervor, dass die Bundesverfassung selbst die dauernde
öffent-I Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 2. 13

liche Armenunterstützung als Aufgabe des Heimatkantons betrachtet,
und insofern also das Heimatprinztp anerkennt Wenn daher ein Kanten
dauernde Armenunterstützung aus offentlichen Mitteln nur seinen
Angehörigen gewährt, nicht aber auch den Niedergelassenen aus andern
Kantonrn, so befindet er sich damit durchaus im Einklang mit denjenigen
Bestimmungen der Bundesverfassung, die sich speziell aus diese Materie
beziehen. Dann kann aber auch selbstverständlich davon keine Rede sent,
dass die hieraus sich er}; gehende Ungleichheit in der Behandlung
der Kantonsburger under Niedergelassenen aus andern Kantonen den
allgemeinen Versassungsgrundsatz der Rechtsgleichhen oder der Garantie der
Einsich- behandlnng der Kantonsbürger und der Piedergelassenen herletzn
Diese Versassungsnormen haben nicht eine uber den andern lideiffssas:
sungsbestimmungen stehende und sie beherrschende Geltung un onnen nicht
zur Anwendung kommen, wo die Verfassunggewissermasse: selbst eine Ausnahme
statuiert oder zulasstr Nun scheinen allerding die Rekurrenten folgern zu
wollen, dass, weil die Elteedergelassenen in Obwalden hinsichtlich der
Armenunterftützungmmcht gleich behandelt werden, wie die Kantonsbürger,
sie gemäss dem verfassungsmässigen Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz
darauf Anspruch haben, auch hinsichtlich der Armensteuer anders behandelt,
d. h; davon befreit zu werden. Dieser Argumentation ware eine Berechtigung
dann nicht abzusvrechenz wenn zwischen dem Aäspruch auf Armenunterstützung
aus öffentlichen Mitteln und der 'rmeòn: steuerpflicht eine direkte und
notwendige rechtliche Korrelatton testünde. Dies trifft jedoch nicht
zu. Die Steuern stellen sich dim allgemeinen nicht als das Aquivalent der
vom Gememwesend en Bürgern gewährten ökonomischen Vorteile und Leistungen
tzr, sondern als ein den Angehörigen auferlegter Beitrag anA te Kosten,
die dem Gemeinwesen ausvder Erfullung seinert (gni; gaben entstehen. Da
diese zum Teil ihrerseits durch die wlirs age: lichen Bedürfnisse und
ökonomischen Interessen der Emze nen dx; stimmt werden, so ist freilich
eine gewisse Beziehung zwischen es Steuern der Bürger und den daherigen
Leistungen des Gemeinwesen nicht zu verkennen. Allein diese Beziehung Ist
einerseits ntclht gne durchgreifende, anderseits hat man es nur mit einer
m Ireden Zweckbeziehung zu thun. Aus beiden Gesichtspunkten vermag Ie-

14 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

selbe nicht den Rechtsgrund des Steuerrechts des Gemeinwesens und
der Steuerpflicht seiner Angehörigen abzugeben. Dieser liegt vielmehr
in der Notwendigkeit, die für die Erfüllung der öffentlichen Zwecke
erforderlichen Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten, und trifft
daher an sich auf jeden Angehörigen des staatlichen oder gemeindlichen
Verbandes in gleicher Weise zu. Die Besteuerung folgt denn auch
thatsächlich durchwegs besondern Regeln, die weder mit Bezug auf die
grundsätzliche Frage der Steuerpflicht, noch mit Bezug auf das Mass
derselben darauf Rücksicht nehmen, wem sie in ihrer Verwendung ökonomisch
zu gute kommen. Und umgekehrt hängt die Möglichkeit der Benutzung und
des Genusses der Einrichtungen des Gemeinwesens rechtlich weder dem
Grundsatze noch dem Masse nach von den Beiträgen ab, die der Einzelne
an Steuern dafür aufbringt. Sowenig aber danach im allgemeinen zwischen
den Steuern und den Leistungen des Gemeinwesens eine Korrelation in dem
Sinne besteht, dass diePflicht zur Entrichtung jener abhängig wäre von
dem Recht auf diese, sowenig trifft dies speziell auf dem Gebiete der
öffentlichen Armenpflege zu, selbst da nicht, wo diese wirtschaftlich von

der übrigen Staats-: oder Gemeindeverivaltung losgelöst ist und-

auch hinsichtlich der Ausbringung der Mittel selbständig verwaltet
wird.·Der Rechtsgrund für den Bezug einer Armensteuer liegt nicht m
dem Gedanken einer gesellschaftlichen Versicherung gegen die Verarmung,
sondern darin, dass der Staat bezw. die Gemeindedre Arwen zu unterstützen
sich zur Aufgabe setzen und dass die Erfullung dieser Aufgabe einen
Kostenaufwand erheischt. An derselben hat aber nicht nur derjenige ein
Interesse, welcher in den Fall kommen kann, aus öffentlichen Mitteln
unterstützt zu werden, sondern jeder auch nur niederlassungshalber dem
betreffenden Gekneinwesen Angehörige, dies schon mit Rücksicht auf
die polizeiliche Seite der öffentlichen Armenpflege, die Verhütung
von Bettel und Vermögensdelikten, die Volkshygiene u. s. w. (ng.
die Botschaft des Bundesrates zum Gesetzesentwurf betreffend die Drdnung
und Ausscheidung der Kompetenzen der Kantone in den interkantonalen
Niederlassungsverhältnissenvom 28. November 1862, Bunde-senkt n. 1862,
Bo. II1,· S. 521 f., ferner auch die Entscheide des Bundesrates und
der Bundesversammlung i. SiI. Rechtsverweigemng und Gleichheit vor dem
Gesetze. N° 2. 15

Blum, Bundesblatt v. 1864, Bd. II, S. 137 und 833). Kann schon aus diesen
Gründen darin ein Verstoss gegen die Art. é und 60 der Bundesverfafsung
nicht erblickt werden, dass der kantonsfremde Niedergelassene in einem
Kanton mit einer Armensteuer belegt wird, der demselben keinen Anspruch
auf dauernde Armenunterstützung gewährt, so kommt für den Kanton
Obwalden dazu, dass die Armensteuer daselbst nur subsidiär bezogen,
und dass in erster Linie andere Hilfsmittel, vorab der Ertrag der
vorhandenen Armengüter, die den Bürgergemeinden gehören, zur Deckung
der Armenlasten verwendet werden (vgl. Art. 4 und 5 des obwaldnerischen
Armengesetzes vom 26.Weinmonat1851). Wenn man sich daher auch auf den
Standpunkt stellen wollte, dass das Recht der Armenunterstützung mit
der Pflicht zur Entrichtung von Armseusteuern sich ergänzen 1niisse,
so könnte im vorliegenden Falles nicht ohne weiteres gesagt werden,
dass dies nicht zutreffe.·ani Rekurse fehlen nämlich jegliche Angaben dar-

über, in welchem Verhältnisse die verschiedenen zur Deckung der

Armenlasten eröffneten Quellen daran beitragen, und es ist sehr wohl
möglich, dass die Armensteuer thatsächlich ungefähr den Leistungen
entspricht, die vom Kanton Obwalden allen Einwohnern, auch Angehörigen
anderer Kantone, gewährt werden, wobei bemerkt werden mag, dass
diese Leistungen sich nicht aus die im Bundesgesetz vom 22. Juni 1875
vorgesehenen beschränken, sondern auch die Kosten der Unterstützung in
den Fällen vorübergehender Dürftigkeit umfassen.

c. Mit der Beschwerde wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 der
Bundesversassung wird geltend gemacht, dass das hoheitliche Steuer-recht
hinsichtlich des Bezugs von Armensieuern den Rekrurenten gegenüber nicht
in ihrem Wohnortskanton Obwalden bezw. ihrer Wohngenieinde, sondern ihrem
Heimatkanton bezw. ihrer Heimatgemeinde zustehe. Diesbezüglich ist zu
bemerken: Nachdem die bundesrechtliche Praxis unter der Herrschaft der
Bundesverfassung von 1848, die über Doppelbesteuerung keine Vorschrift
enthielt, ursprünglich die unbeschränkte Souveränität der Kantone
im Steuerwesen anerkannt hatte (ng. Ullmer, Bd. I, Nr. 111, 114 117,
1261md 127), ist sie gerade anlässlich von Konflikten, die sich zwischen
Wohnort-sund Heimatkanton über die

16 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Erhebung von Armensteuern erhoben, vom Gesichtspunkt der
Niederlassungsfreiheit aus im Anschluss an den Entscheid der
Bundesversammlung über die Beschwerde des Kantons St. Gallen
gegen den Kanten Thurgau vom 16./20. Heumouat 1855 (Ullmer, Bd. I,
Nr. 128z Off. Samml., Bd. V, S. 139) dazu gelangt, über kollidierende
Steueransprüche zunächst nur zwischen Heimatund Niederlassungskanton,
dann überhaupt zwischen zwei Kautonen zu entscheiden, und weiterhin
auch dem Bürger ein Recht auf Schutz gegen eine doppelte Besteuerung in
verschiedenen Kantouen zu gewähren (vgl. Ullmer, Bd. I, Nr. 129 1 3-1,
insbesondere Nr. 133, ferner Bd. II, Nr. 694 ff.). Dabei wur- den die
Konflikte, speziell auch diejenigen, die sich über die Berechtigung des
Heimatkantons zur Erhebung oder zur Eintreibung

von Armensteuern von ihren in einem andern Kanton wohnenden .

Bürgern erhoben, durchwegs in dem Sinne erledigt, dass dem Wohnortskanton
das Besteuerungsrecht, oder doch das bessere Besteuerungsrecht
zustehe, und dass derselbe nicht verpflichtet sei, Steuerdekrete des
Heimatkantons anzuerkennen, oder zum Vollzug zu Bringen, wie anderseits
der Heimatkauton auch nicht berechtigt sei, wegen geschuldeter Steuern
die Ausweisschristen eines in einem andern Kanton Niedergelassenen
zurückzuhalten Überhaupt aber wurde die Steuerhoheit der Kantone nicht
nach den Zwecken, zu denen die Steuern erhoben werden, abgegrenzt,
sondern, dem Wesen der Steuer entsprechend, nach den Beziehungen zwischen
den zu besteuernden Personen oder Vermögensobjekten und den verschiedenen
in Betracht kommenden Kantonen, und zwar wurde für die Besteuerung des
beweglichen Vermögens und des Einkommensund Erwerbs einer physischen
Person für die Regel ihr Wohnsitz als ausschlaggebend erklärt (ng. die
Fälle Nr. XII XIV der Zusammenstellung von Hafner in der Zeitschrift
für schweiz. Gesetzgebung und Rechtspflege, Bd. IV, S. 22 ff.). Dieser
Grundsatz war auch in dem bereits erwähnten Entwurf eines Bundesgesetzes
betreffend Ordnung und Ausscheidung der Kompetenzen der Kantone in
den interkantonalen Niederlassungsverhältnissen, vom Jahre 1862, zum
Ausdruck gelangt (s. Ullmer, Bd. II, Nr. 1094). Unter der lHerrschaft
der Bundesverfassung von 1874, die es in Art. 46 Abs. 2 als Aufgabe der
BundesgesetzgebungI. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N°
2. 17

bezeichnet, gegen Doppelbesteuerung die erforderlichen Bestim-

mungen zu treffen, hat sich das Bundesgericht, welches nunmehr

gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung interkantonale

Steuerkonflikte zu entscheiden hatte, anfänglich überhaupt darauf
beschränkt, die bisher von den Bundesbehörden aufgestellten Grund-

sätze, die man als durch die Verfassung sanktioniert betrachtete,

anzuwenden (vgl. z. B. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch

Bd. V, S. 153). Mit der Zeit wurde, da der Erlass des in der Verfassung
postulierten Bundesgesetzes sich hinauszögerte, die Praxis auch
selbständig etwelchermassen fortgebildet (vgl. z. B. den Ent-

scheid i. S. Wanner, Amtl. Samml., Bd. VII, S. 1 15 ff., und aus späterer
Zeit den Entscheid i. S. SarasimStähelm & (Sie., Amtl. Samml Bd. XXIII,
S. 505 ff.). Daran aber wurde stets festgehalten, dass die Steuerhoheit
sich nicht nach den Zwecken der Steuer scheidet, und dass der Wohnort
einer Person der Regel nach einzig für die Frage massgebend ist',
welcher Kanton vom beweglichen Vermögen und vom Einkommen und Erwerb
derselben Steuern zu erheben berechtigt sei (vgl. z. B. Ath Samml.,
Bd. XXIII, S. 1356; ferner Blumer-Morel, Bundesstaatsrechi, 3. Aufl.,
Bd. I, S. 412; Sänger, Verbot der Doppelbesteuerung, S. 55; Dubs, Das
öffentliche Recht der schweiz. Eidgenossenschaft, Bd. II, S. 116 f.). Eine
Ausnahme wurde -abgesehen von den Fällen der Zweigniederlassung oder des
Geschäftsdomizils bezw. des über verschiedene Kantone sich erstreckeuden
Gewerbebetriebes nur vorbehalten für den Fall, dass der Wohnortskanton
selbst auf sein Steuerrecht in gewissem Umfange verzichten würde
(vgl. Amtl. Samml., Bd. VII, S. 447). Auf diesem Boden steht auch der
Entwurf des Bundesrates zu einem Bundesgesetz betreffend das Verbot der
Doppelbesteuerung vom 6. März 1885, bei dessen Beratung in den eidg. Räteu
Abänderungen zu Gunsten der Steuerberechiigung des Heimatkantons nicht
angebracht wurden (ogl. v. Salis, Bundesrecht, "Bd. 1,Nr. 51). An der
durch die bundesrechtliche Praxis aufgestellten Regel ist nun um so mehr
festzuhalten, als auch aus anderem Gebiete des privaten und öffentlichen
Rechts der Konflikt zwischen dem Heimatsund dem Territorialitätsprinzip
mehr und mehr zu Gunsten der Anerkennung des letztern gelost wird und

xxv1, 1. 1900 2

18 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

als ferner die Dissereuzierung der Steuerberechtigung nach den Zwecken,
denen die Steuer dient, angesichts des Umstandes, dass viele kantonale
Steuersysteme eine solche Ausscheidung nicht kenEUR, gewöhnlich kaum
durchführbare ware. Demgemäss muss denn auch die Beschwerde, dass die
Besteuerung der Rekurrenten gegen das Verbot der Doppelbesteuerung
verstosse, verworfen werden.

2. Dagegen erweist sich allerdings nach einer ebenfalls durch-aus
seststehenden Praxis der eventuelle Antrag der Rekurrenten als begründet,
der sich gegen Art. 3 Abs. 2 des angefochteneu Gesetzes, bezw. dagegen
richtet, dass die Rekurrenten als Angehörige anderer Kantone von
der Bürgergemeinde ihres Wohnorts unter Umständen mit der ganzen
Armensteuer belastet werden, während die nicht in ihrer Heimatgemeinde
niedergelassenen Obwaldner in der Wohngetneinde stets nur einen Viertel
der Armensteuer zu entrichten haben. In dem von den Rekurrenten citierten
Entscheide S. S. Laue hat der Bundesrat ausgesprochen, es widerspreche
den Art. 41 Abs. 5 und 48 der frühem (45 Abs. 6 und60 der jetzigen)
Bundesverfassung, wenn die kautonale Gesetzgebung anordne, dass die
Armensteuer von den Bürgern des eigenen Kantons an die Heimatgemeinde,
von den Angehörigen anderer Kantone an die Gemeinde des Wohnortes zu
leisten sei (s. Bundesblatt v. 1869, Bd.11, S. 401 f.). Dieser Entscheid
wurde von der Bundesversammlung bestätigt (Bundesblatt v. 1869,

Bd. 11, S. 901 f.), und in der Folge hat auch das Bundesge·

richt daran unter eingehender Begründung festgehalten (ng. Ath Samml.,
Bd. H, S. 51; Bd. V, S. 31 f. u. S. 320 Erw. 3). In dem letztangeführten
Falle wurde auf Beschwerde gerade desRegierungsrates des Kantons
Obwalden hin eine dem Art. 3 Abs. 2 des heute angefochtenen Gesetzes
analoge Bestimmung des Steuergesetzes von Nidwalden aufgehoben. Auch für
den Kanton Obwalden muss daher gelten, was seine Regierung gegen den
Kanton Nidwalden zur gerichtlichen Anerkennung gebracht hat, dass die
kantonsfremden Niedergelassenen an ihrem Wohnorte nicht anders besteuert
werden dürfen, als die daselbst wohnhaften, in einer andern Gemeinde des
Kantons heimatberechtigten Kantonsbürger.II. Doppelbesteuerung. N° 3. 19

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Hauptrekursantrag wird
abgewiesen, dagegen wird der

eventuelle Rekursantrag gutgeheissen und demgemäss Art. 3 Abs-Z des
obwaldnerischen Gesetzes über die Armensteuer vom 30. April

1899 aufgehoben.S. auch Nr. 3, Urteil vom 21. März 1900 in Sachen
Industriegesellchaft für Seiya-ppe gegen Baselland, Nr. 11, Urteil vom
8. Februar 1900 in Sachen Hasenfratz und Konsorten gegen Thurgau und
Nr. 12,

Arrèt du 15 février 1900 dans la cause Girad contre
Gillet.II. Doppelbesteuerung'. Double imposition.

3. Urteil vom 21. März 1900 in Sachen Jndustriegesellschaft für Schappe
gegen Baselland.

Grundsätze für die Besteuerung eines einheitlichen _e'ndustrieläen
Unternehmens, dessen Betrieb sich mittelst selbständiger Anlagen und
Einrichtungen über das Gebiet mehrerer Kantone streckt. Säellung des
Buedesgerichtes. Schutdenabzug. Nichtanwendung eines in der Verfassung
vorgesehenen Steuerpriviiegs auf che Re--

kurrentin, Art. 4 B.-V.

A. Die Jndustriegesellschaft für Schappe ist eine Aktiengesellschaft
mit Hauptsitz in Basel. Dort befinden sich die Hauptbureaux, welche
die kommerzielle Oberleitung und Buchfuhrung des ganzen Geschäftes
besorgen. Die Gesellschaft betreibt neben andern Fabrikationsgeschästen
in Dornach-Arlesheim, Kanten Basellandschaft, eine Spinnerei und
Weberei. Bei der Neutaxation der Staatssieuer für die Jahre 1899 bis
1901 wurde die Gesell-
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 26 I 7
Data : 22. marzo 1900
Pubblicato : 31. dicembre 1901
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 26 I 7
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 6 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. prétention


Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
obwaldo • costituzione federale • comune • doppia imposizione • posto • costituzione • consiglio federale • assemblea federale • tribunale federale • misura • turgovia • nidwaldo • casale • quesito • azienda • sovranità fiscale • assistenza sociale • consiglio di stato • trattario • incontro
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