64 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [I. Abschnitt. Bundesgesetze.

Zweiter Abschnitt. Deuxième section. Bundesgesetze. Lois fédéralesss. M

I. Persönliche Handlungsfähigkeit.

Capacità civile.

10. Urteil vom 28. Februar 1900 in Sachen Kathriner.

Tendenzen des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfdhigkeit.
Stella-ng des Bundesgericktes, als Séaatsgm-ickéshof, gegen-über den
kanàonalen Obe-rBarmandsclzerftsbeieòrden.

A. Alois Kathriner in Alpnach, 75 Jahre alt, verehelicht mit der 56
Jahre alten Franziska Sigrist, hat sich seiner Zeit freiwillig unter
Vormundschaft gestellt. Als Vormundschastsbehörde funktioniert der
Gemeinderat (Bürgerrat) seines Heimatortes Samen, als Vogt Franz Sigrist,
Agent, in Wylen.

Gemäss einem Beschluss der Vormundschastsbehörde vom 16. Februar 1898
werden dem Bevogteten nicht sämtliche Zinsen seines Vermögens (das nach
seiner Angabe zur Zeit rund 65,000 Fr. abeträgt) verabfolgt, sondern
wird ein Theil dieser Zinsen zur Auffnung des Kapitals verwendet.

Hiegegen beschwerte sich Kathriner am 30. März 1898 beim Regierungsrate
des Kantons Obwalden als Obervormundschaftsbehörde mit dem Begehren,
es sei ihm der Reinertrag der jährlichen Zinseinnahmen zu verabsolgen,
sofern er nicht freiwillig einen gewissen Betrag zum Kapitale schlagen
lasse. Der Regierungsrat wies den Reknrs am 20. April 1898 als
unbegründetI. Persönliche Handlungsfähigkeit. N° 10. 65

ab. Ein cruente? Gesuch Kathriners wurde mit Beschluss vom 28. September
1898 ebenfalls im abschlägigen Sinne beschieden, jedoch mit der Weisung
an den Gemeinderat von Sarnen, für allseitig entsprechenden Unter-halt
des Gesuchstellers zu sorgen. Dieser gelangte mit Eingabe vom Z. November
1898 neuerdings mit dem nämlichen Begehren an den Regierungsrat, wobei er
noch folgende Anträge stellte: Ein Beschluss der Vormundschaftsbehörde
vom 17. Oktober 1898, wonach er von seinem gegenwärtigen Wohnorte in
Alpnach wieder nach Sarnen auf das Gut Moosacker seines Schwiegersohnes
Benedikt Burch zurückzukehren habe, sei aufzuheben. Sodann sei eine
Untersuchung einzuleiten über nachstehende die Vermögensverwaltung
betreffenden Klagepunktex Im Kaufakte, laut dem der genannte Burch den
"Moosacker vom Rekurrenten erworben habe, solle unrichtiger Weise ein
Betrag von 5000 Fr. als bezahlt angegeben sein. In einem Teilungsakte
über den Nachlass einer Schwester des Rekrurenten komme eine ähnliche
unrichtige Bescheinigung vor. Endlich sollen bei Benedikt Butch Zinse
von zusammen 6000 Fr. ausstehen, während Burch sonst an Kathriner noch
bedeutende Summen schulde, für die keine Sicherheit vorhanden sei. (Nach
einer nachträglichen Berichtigung des Beschwerdeführers vom 21. Januar
1900 betrifft der Zinsausstand von 6000 Fr. nicht nur den Bard), sondern
auch andere Schuldner.)

B. Kathriner suchte sodann am 21. Januar und 30. März 1899 beim
Regierung-state um einen Entscheid über seine Eingabe vom 3. November 1898
nach. Dieser Entscheid erfolgte, nachdem Kathriner inzwischen noch beim
Bundesgerichte einen staatsrechtlichen Rekurs wegen Rechtsverweigerung
eingereicht hatte, am 22. November 1899. Er beschlägt aber bloss die
Fragen der Verabfolgung der Zinserträgnisse und der Verlegung des
Wohnsitzes, worüber wie folgt erkannt wurde:

I. Der Rekurs wird mit Bezugan die erste Frage im Sinne der Erwägungen
als unbegründet abgewiesen Immerhin wird die Vormundschastsbehörde von
Sarnen neuerdings bei ihrem Versprechen behaftet, im nachgewiesenen
Bedürfnisfall eventnell unter Verwendung des vollen Vermögenszinses für
allseitig gehörigen Unterhalt der Eheleute Kaihriner-Sigrist zu sorgen.

XXVI, &. 1900 5

66 A. szaaesrechfliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundcsgesetze.

11. Alois Kathriner und dessen Ehefrau sind bis auf weiteres in Ahmad)
zu belassen.

Die Erwägungen führen ans: Entsprechend dem in den frühern
Rekursentscheiden vom 20. April und 28. September 1898 eingenommenen
Standpunkte sei die Ansicht zurückzuweisen, es könne oder dürfe eine
bevormundete Person, abgesehen von der Grösse des in Rede stehenden
Vermögens-, ohne weiters den vollen Vermögenszins herausverlangen. Dagegen
sei eine Vormundschaftsbehörde grundsätzlich pflichtig, für den
allseitigen, standesgemässen und den Vermögensverhälmissen entsprechenden
Unter-halt eines Vögtlings zu sorgen, selbst wenn hiezu der blosse
Vermögenszins nicht hinreichen sollte, sondern eventuell sogar das
Kapitalverniögen angegriffen werden müsste. Hinsichtlich der Frage der
Verlegung des Wohnsitzes ergebe sich aus verschiedenen zuverlässigen
Zeugnissen, dass die Eheleute Kathriner-Sigrist sich in Alpnach klaglos
aufhalten und dass auch die Pflege des Ehemanns Kathriner durch seine
Ehesrau in vollständig zureichender Weise besorgt werde. Ein zwangsweises
Verlassen des selbstgewählten Wohnsitzes müsse wenigstens dermalen als
eine nicht gerechtfertigte Härte angesehen werden.

C. Gegen diesen Entscheid erhob Kathriner rechtzeitig staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren: der Regierungsrat
von Obwalden habe die Vormundschaftsbehörde Samen anzuhalten, ihm die
jährlichen Zinse und Gefälle seines Vermögens auszufolgen, soweit sie
nicht zu Steuern und andern Gefällen zu verwenden seien, und er sei ferner
zu veranlassen, die drei unterm 3. November 1898 eingereichten Klagen,
die dritte im Sinne der Berichtigung vom 21. Januar 1899, zu behandeln
und vom Schlussergebnisse der Klägerschast Mitteilung zu machen,

Zur Begründung des Rekurses wird geltend gemacht: '

Rekurrent habe sich freiwillig unter Vormundschaft gestellt und sei auch
einverstanden, dass eine Vermögensverminderung nicht stattfinden solle. Um
so eher stehe ihm das Recht zu, über den jährlichen Einnahmenüberschuss
zu verfügen. Hier ermächtige ihn schon die Elternpslichtz denn er
habe zwei Söhne, deren Familien unterstützungsbedürftig seien. Vom
Gesamterträgnisse des Vermögens, welches sich auf 2800 Fr. belaufe,
wolle die Vor-.1. Persönliche Handlungsfähigkeit. N° 10. 6?

mundschaftsbehörde nur 1200 Fr. jährlich verabfolgen. Indem dies der
Regierungsrat billige, gestatte er eine Ausnahme gegenüber andern
Bevogteten, bei denen man nur auf Erhaltung des Vermögens sehe. Es
liege eine Verletzung des Art. 4 der Bundesund des Art. 10 der
kantonalen Verfassung vor, welch letzterer das Eigentum der Privaten
als unverletzlich erkläre und ihnen die rechtmässige Verfügung über
dessen Ertrag gewährleiste. Die Bevogtung sei nach Art. 5 Ziffer 2
des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit verhängt
worden; selbst wenn aber diese Bestimmung zuträfe, so sei doch aus ihr
gewiss nicht zu entnehmen, dass volljährige und eigentlich hinreichend
befähigte Bevogtete gezwungen werden können, ihr Verniogen in der Weise
zu vermehren, dass nur ein Teil des Erträgnisse-s zur Frifiung eines
armseligen Lebens verabfolgt, der. grössere Lsteil aber gegen ihren
ausgesprochenen Willen zum Kapital geschlagen werde. Die Vogteioerwaltung
sei zudem eine schlechte. Die Vormundschaftsbehörde dulde zu viel
Zinsrestanzen ·und auch unversicherte Kapitalausstände zu Gunsten
des Benedikt Burch, dema sie ferner in ungerechtfertigter Weise eine
Zinsreduktion gewahrt habe. Die diesbezüglichen wiederholten Begehren
auf Einleitung einer Untersuchung habe der Regierungsrat unbeantioortet
ge lassen und sich dadurch einer Rechtsverweigerung schuldig gema t.

g). In seiner Vernehmlassung beantragt dieser letztere zunächst Abweisung
der ersten Rekursfrage betreffend Nichtaushingabe [der Vermögenszinsen
Wie bereits anlässlich seiner frühem Entscheide, führt er aus, so erkläre
er sich auch jetzt mit aller Enkschiedenheil gegen die Auffassung, dass
einem Bevogteten die samtlichen Vermögenszinse zu gutsindender Verwendung
aushmzugeben seien, gleichwohl welchen Betrag sie erreichen. Vielmehr
habe er nur Anspruch auf das Erträgnis seines Vermögen-ssofern und
sobald ein nachweisbares Bedürfnis hiesür vorhanden set, m welchem
Falle dann freilich sogar das Vermögen angegriffen werden dusirfe.
Nun könnten aber die Eheleute Kathriner-Sigrist nach den ortlichen
Verhältnissen mit -1200Fr. jährlich sehr wohl auskommen, und es werde
für sie übrigens thatsächlich 1500 1700 Fr. per Jahr verausgabt, wovon
man ihnen 1200 1800 Fr. in bar

68 A. smatsrechsstliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bsiundesgeselze.

vergl-folge Zudem sei die Frage, ob die 1200 Fr. zu ihrem Unterhalte
hinreichen, dem Regierungs-rate nie zum Entscheide vorgelegen, sondern
immer nur die Frage, ob ihnen der volle Vermögenszins aushinzugeben
sei. Im weitern falle in Betracht, dass Kathriner, der zeitweilig
die Disposition über sein Vermögen besessen habe, damals in demselben
zurückgekommen sei, so dass nun der Bürgerrat von Samen mit Recht darauf
halte, diesen Rückgang aus den Zinserträgnissen wieder einzudringen
Darüber aber, ob Kathriner die Familien seiner beiden Söhne denen übrigens
bereits ansehnliche Beträge zugewandt wordenseien -unterstützen solle oder
nicht, habe die Bormundschaftsbehörde ebenfalls mitzusprechen. Übrigens
seien nur die kantonalen Vormundschaftsbehörden, nicht aber das
Bundesgericht kompeient, zu bestimmen, ob einem Bevogteten der gesamte
Vermögenszins auszuhändigen sei oder nicht. Denn das Bundesgericht sei
gewiss nicht Oberinstanz in Vormundschastsfachen.

Bezüglich der in seinem Entscheide nicht erledigten Beschwerdepunkte
giebt der Regierungsrat an, dass, nachdem er ihre Unbegründetheit
aus einer Vernehmlassung des Gemeinderate-Z von Sarnen ersehen habe,
eine Veranlassung zu speziellen Beschlüssen hierüber bis anhin nicht
vorgelegen sei. Immerhin gebe er nunmehr die verbindliche Erklärung ab,
die anhängig gemachten Beschwerden nochmals zu prüer und dem Rekurrenten
einen bezüglichen Entscheid zuzustellen· Damit sei dieser Rekursgegenstand
als erledigt zu betrachten.

ss Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach dem Wortlaute des am. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche
Handlungsfähigkeit erscheinen die Kantone allerdings befugt, unter den
in diesem Artikel aufgestellten Voraussetzungen den gänzlichen Entng der
Handlungsfähigkeit anzuordnen. Aber bei der Tendenz des Gesetzes-, die
Handlungsfähigkeit von Bundes wegen zu schützen, entspricht es jedenfalls
seinem Sinne und Geiste, dass eine Beschränkung oder ein Entng derselben
nur nach Massgabe des Bediirfuisses stattfinden darf. Das Bundesgericht
hat dies in Bezug auf die Bevogtigung bereits anerkannt, indem es
aussprach, dass dieselbe die Erhaltung des Vermögens-, nicht dessen
Vermehrung bezwecke (vergl. Amtl.I. Persönliche Handlnngsfàhigkeit. N°
10. 69

Samml., Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 39 Erw. 2, in Sachen Bättig). Bei der
Beschränkung der persönlichen Handlungsfähigkeit wegen geistiger oder
körperlicher Gebrechen, die für den damit Behafteten eine Unfähigkeit
zur Wahrung seiner ökonomischen Interessen zur Folge haben, sollte
konsequenter Weise die staatliche Vormundschaft auch nicht weiter gehen,
als nach den Umständen geboten erscheint, um den durch diese Unfähigkeit
bedingten Mangel zu heben. Die Bormundschaftsbehörde sollte also für
den Vögtling lediglich da handeln, wo dieser zn handeln unfähig ist, ihn
aber gewähren lassen, soweit seine Fähigkeit reicht und eine Schädigung
berechtigter Interessen als unzweifelhaft ausgeschlossen ereint.

id)2. Nun muss der Regierungsrat als Obervormundschaftsbehörde
zugeben, dass der Rekurrent in Verbindung mit seiner Ehefrau mit den
ihm zugewiesenen 1200-150() Fr. ganz gut haushalte, und es wird auch
nicht behauptet, dasz, wenn ihm der ganze, sich auf etwa 2500 2700
Fr. belaufende Vermögensertrag verabfolgt würde, eine unzweckmässige
Verwendung desselben zu be:fürchten ware. Die Beschränkung seines
Berfügungsrechtes aus bloss einen Teil der Zinseinnahmen stellt sich
daher als eine Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit in einem über die
Tendenz des Gesetzes hinaus-reichenden Grade dar.

3. Es frägt sich nun aber, ob das Bundesgericht hiegegen angerufen werden
könne. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden bestreitet dies, indem
er geltend macht, es könne zwar daruber erkennen, ob die Bevormundung
einer Person auf bundesgesetzlich zulässige Gründe versügt worden sei,
nicht aber darüber ob die zu Recht bestehende Vormundschaft richtig
geführt werde oder ni t.

EtEgbieier Auffassung ist zwar im allgemeinen beizustimmenz sie trifft
aber jedenfalls dann nicht mehr zu, wenn die vormundschaftliche Gewalt
in Willkür und offenbar-es Unrecht gegen den Mandel ausartet. Dies ist
zweifellos dann der Fall, wenn der-Bevormundete sich im Genusse des ihm
gehörigen Vermögens eme Beschränkung gefallen lassen mug, die den Zwecken
der Vormundk schaft völlig fremd ist, die also weder dem persönlichen
Wohle des Mündels noch der Erhaltung seines Vermögens dienen kann.

70 A. Staacsrechfliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

Jn dieser Lage befindet sich der Rekurrent. Obschon der Ertrag seines
Vermögens die auch für eine bescheidener Existenz erforderlichen
Mittel nicht übersteigt, obschon er zugestandenermassen mit Hülfe
seiner Ehefrau die ihm überlasse-ne Quote seiner Einnahmen in ganz
vernünftiger Weise verwendet und obschon auch nicht behauptet wird,
dass er mit der andern Quote schlechter haushalten würde, wird ihm
dieser letztere, etwa die Hälfte des Gesamtertragnisses ausmachende
Teil von der Vormundschaftsbehörde vorenthalten. Dieselbe stützt
sich zur Rechtfertigung ihres Vorgehens lediglich darauf, dass die
zurückbehaltenen Summen zur Vermehrung des Kapitals dienen follett,
und bemerkt nebenbei, dass es nicht angehe, wenn Rekurrent von sich aus,
d. h. mit Umgebung der Vormundschaftsorgane, seinen, wie es scheint, in
Dürftigkeit lebenden Kindern Zuwendungen mache. Der erstere Grund ist
aber dem Zwecke, den die Beschränkung der Handlungsfähigkeit nach dem
Bundesgesetze zu verfolgen hat, durchaus fremd und daher willkürlich Denn,
wie bereits ausgeführt, könnte Kathrinev lediglich aus dem Grande, weil
er den Ertrag des Vermögens ganz verbrauche, nicht unter Vormundschaft
gestellt werden, und es lässt sich so bei Berücksichtigung der Umstände
des Falles, namentlich auch des hohen Alters des Rekurrenten, gar nicht
einsehen, warum dieser in weitergehendem Masse im Genusse seines Vermögens
eingeschränkt und von Amtes wegen auf Äufsnung desselben gedrungen werden
sollte. Der zweite von der Vormundschaftsbehörde geltend gemachte Grund
sodann stellt sich als ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die
Stellung des Reknrrenten als Vater gegenüber seinen Kindern dar,

Diese Erwägungen müssen zur Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses
vom 22. November 1899 führen, soweit derselbe die Frage der Aushingabe
der Vermögenszinsen betrifft (Dispositiv I desselben).

4. Das zweite Rekursbegehren, welches die drei Vom Merkur: renten am
3. November 1898 beim Regierungsrate eingereichten Klagen und die darauf
bezügliche Eingabe vom 21. Januar 1899 beschlägt, erscheint als erledigt
durch die nunmehr vom Regierungsrate abgegebene Erklärung, diese Punkte
zu prüfen und dem Refurl-eaten einen Entscheid darüber zuzustellen. Es
genügt also,1. persönliche Handlungsflihigkeit. N° 10. 71

den Regierungsrat bei dieser Erklärung zu behaften, in der bestimmten
Erwartung, dass eine weitere Verzögerung in dieser Angelegenheit nicht
mehr cinte-ete. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Das erste Rekursbegehren wird dem Reknrrenten zugesprochen und damit
der Beschluss des Regierungsrates des. Kantons Unterwalden ob dem Wald
vom 22. November 1899 im Sinne

der Erwägungen aufgehoben. ' 2. Das zweite Rekursbegehren wird im Sinne
der Erwagungen

als erledigt erklärt.II. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation
judiciaire fèdérale.

S. Nr. 6, Urteil vom 7. März 1900 in Sachen Witschi gegen Buhofers Söhne,
.ss und Nr. 9, Urteil vom 17.,Januar 1900 in Sachen Genossenkorporation
Stans gegen Nidwalden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 26 I 64
Datum : 28. Februar 1900
Publiziert : 31. Dezember 1901
Quelle : Bundesgericht
Status : 26 I 64
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 64 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [I. Abschnitt. Bundesgesetze. Zweiter Abschnitt.


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • bundesgericht • frage • sarnen • obwalden • gemeinderat • entscheid • haushalt • familie • richtigkeit • ehegatte • bruchteil • mündel • vormundschaft • ertrag • schaden • unterstützungspflicht • begründung des entscheids • bewilligung oder genehmigung • willkürverbot
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