300 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

B.-V. unvereinbar erklärt wurde). In diesem Sinne hat denn auch die
Bundesgesetzgebung die hier streitige Frage der örtlichen Zuständigkeit
für das Bett-eibungsbezw. Konkursverfahren gelöst. Denn während die
Betreibung gegen die Kommanditgesellschaft an ihrem Sitze sich vollzieht
und daselbst auch der Konkurs über sie durchzuführen ist (Ark. 4.6 Abs. 2,
166 ff. und 221 ff. Betr.-Ges.), hat für den Kommanditär unzweifelhaft
gemäss Art. 46 Abs. 1 Betr.-Ges. der persönliche Wohnsitz als Ort der
Betreibung zu gelten. Übrigens ist bereits in ähnlichen (sreilich sich mit
dein vorliegenden nicht deckenden) Fällen betreffend Forderungen aus einem
Gesellschaftsverhältnisse der Art. 59 B.-V. als zu Gunsten des einzelnen
Gesellschafters anwendbar erklärt worden (ng. Entsch. des Bundesgerichts,
Amtl. Samml., Bd. IV, Nr. 7, i. S. Wuhrmann und Konsorten und Nr. 8,
i. S. Schmid gegen Oegger; s. auch Roguin, l'art. 59 p.137). Demnach
hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und dem Rekurrenten sein Rekursbegehren
zugesprochen

IV. Gerichtsstand des begangenen Vergehens. For du délit.

Vergl. Nr· 57, Urteil vom 4. Juli 1900 in Sachen Vögtlin gegen
Aargau.VU. Gesetzgebung-eretzt des Bundes betreffend das Civilrecht. N°
56. 801

VII. Gesetzgebungsrecht des Bundes betreffend das Civilrecht.

Attributions législatives de la Confédération en matière de droit civil.

56. Urteil vom 26. September 1900 in Sachen Dorn gegen Heller-Künzler
und Konsorte

siDeragatm-fsche Kraft des Bundesreaàtes gegenüber dem kantonalenRechte,
Art. 2 UebergangsbesMmmm-ngm; zur IP.-V. Aberkennungsklage des
Art. 83 Abs. 2 Bar. Ges. ; die Vorschrift, sie sei durch ein Rechtsòmi
eieezuleiten, verstösst gegen Bundesrecht.

A. Johann Heller-Künzler und Ernst Gras-Egger liessen die Frau Luise Tom
(wohnhaft in Gaissan, Vorarlberg), nachdem vorher gegen sie ein Arrest
auf ein ihr angefallenes, in (Huis liegendes Erbbetreffnis bewilligt
und vollzogen worden war, für eine Forderung von 1000 Fr. durch
das Betreibungsamt Gais Betreiben. Die Betriebene schlug gegen den
Zahlungsbesehl Recht vor-, die Gläubiger erwirkten jedoch unterm
8. März 1900 provisorische Rechtsösfnung, woraufhin das Erbbetresfnis
provisorisch gepsändet wurde. Jnnert 10 Tagen nach erteilter Rechtsöfsnung
liess Frau Dorn die Gläubiger vor Vermittleramt Gais laden, um die
Forderung aberkennen zu lassen (Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs). Die Vermittlung ssverlief fruchtlos,
woraufhin Weisung an das Bezirksgericht Mittelland erfolgte Vor diesem
stellten die Aberkennungsbeklagten vorfrageweise das Begehren, es sei
auf die Aberkennungsklage nicht einzutreten, weil der Anhebung eines
Rechtsstreites der Erlass eines Rechtsbotes vorangehen muffe, was-s
vor-liegend unterlassen worden sei. Es wurde namentlich auf einen
Beschluss des Regierungsrat-es vom 12. August 1899 verwiesen, der
anlässlich der Behandlung einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
gefasst worden war und dahin ging, die Aberkennungsklage sei nach
Wegleitung von Art. 38 der Civilprozessordnung geltend zu

XXVI, 1. 4900 24

302 À. steuerrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

machen. Das Bezirksgericht hiess die Uneinlässlichkeitseinrede gut,
undauf Appellation der Aberkennungsklägerin erkannte das Obergericht
des Kantons Appenzell A.-R. unterm 28. Mai 1900, in Bestätigung des
unterinstanzlichen Urteils: Die beklagtische Vorfrage: Jst nicht zu
erkennen, es sei mangels Rechtsbot auf die Aberkennungsklage nicht
einzutreten? ist geschützt. Das Obergericht ging von folgenden Erwägungen
aus, die im wesentlichen mit den Motiven des erwähnten regierungsrätlichen
Beschlusses vom 12. August 1899 übereinstimmen: Die Aberkennungsklage
qualifiziere sich als eine selbständige negative Feststellungsklage
Jn dem bezüglichen Prozessverfahren seien die Parteirollen gegenüber
dem Rechtsöffnungsverfahren vertauscht, während für dieBeweislast der
allgemeine Grundsatz-, dass derjenige, welcher einen Anspruch behauptet,
in erster Linie die denselben begründenden Thatsachen zu beweisen hat,
auch bei der Aberkennungsklage, wie bei der Feststellungsklage überhaupt,
Anwendung finde (Umts. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXIII, 2. Teil,
Nr. 151, Crw. 4). Es handle sich somit nicht einfach um Fortsetzung eines
mittelst Zahlungsbesehls eingeleiteten Prozesses, sondern um einen neuen
Prozess, der gemäss Art. 83 des eidg. Betreibungsgesetzes auf dem Wege der
nach der kantonalen Prozessordnung für Ansprüche der im Streite liegenden
Art vorgeschriebenen Prozessart (Anmerkung 4 von Reichels Kommentar zu
Art. 83) durchzuführen sei. Der Streit um die Forderung trete mit Erhebung
derAberkenuungsklage aus dem Stadium der Betreibungshandlungen heraus und
werde erst hiedurch zum eigentlichen Prozess, waskonsequenterweise zur
Folge habe, dass auch die prozessualen Formvorschriften, welche vorher
bei den Betreibungshandlungen keineAnwendung finden konnten, nunmehr
strikte beachtet werden müssen Nach den §§ 1 3 der ausserrhodischen
Civilprozessordnung sei aber ein Prozess im ordentlichen Verfahren durch
Rechts-bot oderdurch Zahlungsbefehl einzuleiten. Bei Feststellungsklagen
sei ein Rechtsbot zu erlassen. Dies sei vorliegend unterblieben; die Klage
sei somit unrichtig eingeleitet, weshalb darauf nicht einzutreten fei...

B. Diesen Entscheid ficht Frau Dorn mittelst staatsrechtlichen Rekurses
beim Bundesgerichte an, weil darin eine Rechtsverweigerung liege und
anderseits die Ausführungen desselben dem'H. Gesetzgebungsrecht des
Bundes betreffend das Givilrecht. N° 56. 303

Sinn und Geiste des Bandes-gesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs widersprechen. Rekurrentin führt aus, sie habe innert den
10 Tagen nach erteilter Rechtsöffnung beim ordentlichen Richter-,
d· h. beim zuständigen Vermittleramt, Klage erhoben und dadurch den
Anforderungen von Art. 83 Abs. 2 Betr.-Ges. genügt. Die Nichtbeobachtung
des regierungsräilichen Beschlusses vom 12. August 1899 könne hieran
nichts ändern, da es sich nicht um ein Gesetz Und nicht um eine
wesentliche prozessualische Regel, sondern um eine blosse, übrigens mit
Sinn und Geist des eidg. Betreibungsgesetzes in Widerspruch stehende
Wegleitung handle. Der Schutz der Nichteinltisslichkeitseinrede führe
zu einer Rechtsverweigerung, weil der Rekurrentin dadurch das Recht
abgeschnitten werde, sich hören zu lassen und ihr Recht geltend
zu machen; mit der Rückerstattungsklage sei ihr nicht gedient, da
wenigstens einer der Rekursgegner mittellos sei. Es sei unrichtig,
dass mit der Aberkennungsklage ein neuer Prozess eingeleitet merde;
es würden gegenüber dem Rechtsöffnungsversahren bloss die Parteirollen
vertauscht. Der Aberkennungsprozess sei nur die Fortsetzung des durch
Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag eingeleiteten Rechtsstreites,
der nicht noch einmal durch Zahlungsbefehl und Rechtsbot eingeleitet
werden müsse. Eine solche Vorkehr sei zwecklos, und wenn sie unterlassen
werde, so dürfe daraus nicht eine Uneinlässlichkeitseinrede hergeleitet
werden. Die Rekurrentin beantragt, es sei das angefochtene Urteil des
Obergerichts des Kantons Lippenzell A-R. aufzuheben.

C. Die Rekursbeklagten haben die ihnen zu Beantwortung des Rekurses
gesetzte Frist nicht benutzt. Das Obergericht seinerseits verzichtet
auf eine Vernehmlassnng und verweist auf die Begründung seines Urteils-.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wenn auch die Rekurrentin ihre Beschwerde als solche wegen
Rechtsverweigerung bezeichnet, so zeigt doch der Jnhalt der Rekursschrift,
dass sie sich nicht sowohl auf ungleiche Behandlung oder willkiirliche
Anwendung kantonalen Rechts stützt, sondern den obergerichtlichen
Entscheid deshalb ansicht, weil damit von ihr die Beobachtung einer
kantonal-rechtlichen Vorschrift verlangt werde, die vor dem. eidg. Recht,
den Vorschriften des Bundes-

304 A. staatsreciitiiciie Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung

gesetzesüber Schuldbetreibung und Konkurs, nicht stand hatte. Es wird
also im Grunde geltend gemacht, dass das Obergericht des Kantons
Appenzell A.-Rh. den Grundsatz der derogativen Kraft des Bundesrechts
missachtet habe (Art. 2 der Übergangsbestimmungeu zur Bundesverfassung)·
Zur Überprüfung einer solchen Beschwerde ist aber das Bundesgericht
als Staatsgerichtshof zweifellos kompetent, sofern es nicht etwa
als Civilgerichtshof angerufen werden kann, was hier nicht zutrifft
(vergl. z. B. Amtl. Samml. der bundesgeU Entsch, Bd. XXV, i. Teil,
S. 183 Und S. 325).

2. Nach § 2 der ausserrhodtschen Civilprozessordnnng ist das Rechtsbot
eine rechtliche Aufforderung an einen Dritten, etwas zu thun oder zu
unterlassen, zu leisten oder zuzugeben, überhaupt Rechte einzuräumen
oder Rechtspflichten zu erfüllen. Dasselbe istsf von gewissen
besondern Fällen abgesehen, durch den Gemeindegerichtspräsidenten
derjenigen Gemeinde auszurichten, in welcher die betreffende Person
wohnt. An Stelle des Rechtsbots tritt das im Schuldbetreibungsgesetz
vorgesehene Verfahren, wenn es sich um die Eintreibung einer Forderung
handelt. Feststellungsklagen werden, wie es scheint, in der Praxis
mittelst Rechts-bot eingeleitet. Das Rechtsbot ist danach eine
ähnliche, nur für Ansprüche anderer Art geltende Einrichtung, wie
der Zahlungsbefehl Sein Erlass bezweckt, wie dieser, dem Anspruch
einen erekutorischen Titel zu verschaffen. Wie der Zahlungsbefehl,
kann das Rechtsbot durch Erhebung eines Rechtsvorschlages unwirksam
gemacht werden; die Rechtsvorschlagsfrist beträgt nach § 38 Abs. 2
der Civilprozessordnung 14 Tage, während § 38 Abs. 1, der über den
Rechtsvorschlag gegen Forderungen handelt, durch die Vorschriften des
eidg. Betreibungsgesetzes über den Rechtsvorschlag ersetzt ist (vgl. § 24
Abs. 'l des ausserrhodischen Einsicht-ringsgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs). Der Rechtsvorschlag bildet dann den Ausgangspunkt für
das Verfahren vor dem Vermittleramt (g 41 der Civilprozessordnung),
und wenn dieses fruchtlos bleibt, ist der Prozess innert bestimmter
Frist vor Gericht hängig zu machen (% 49 leg. cit.).

3. Der Erlass eines Rechtsbotes ist danach nicht eine
gerichtliche Geltendmachung eines Anspruches, so wenig wie der
ErlassVI}. Gesetzgebungsrecht des Bundes betreffend das Civilrechi. N°
56. 305

eines Zahlungsbefehls, sondern eine präparatorische Massnahme, die
rechtliche Aufforderung, einen Anspruch anzuerkennen bezw· zu

befriedigen, die unter Umständen zu einein gerichtlichen Verfahren

führen kann, nicht aber schon selbst als Einleitung desselben
sich darstellt. Ein solches Verfahren hat bei der Anstellung der
Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 des eidg. Betreibnngsgesetzes
keinen Raum. Diese Klage ist nach bundesgesetzlicher Vorschrift binnen
10 Tagen nach erteilter Rechtsösfnung auf dem Wege des ordentlichen
Prozesse-Z beim Gerichte des Betreibungsortes anzubringen, unter der
Androhung, dass sonst die Rechtsösfnung und gegebenensalls die Psandung
eine endgültige wird. Nach Bundesrecht muss also der Prozess, nicht ein
neues Vorversahren, innert der gesetzlichen Frist eingeleitet sein, damit
die Aberkennungsklage ihre Wirkungen auf das hängige Erekutionsverfahren
ausüben könne Es wäre auch widersinnig, den Erlass eines Rechtsbots über
die Anerkennung des nämlichen Anspruchs zu verlangen, der, allerdings
mit vertauschten Rollen, unmittelbar vorher den Gegenstand eines
bundesrechtlichen Zahlungsbesehls, eines Rechts-

vorschlags und eines Rechtsöffnungsversahrens gebildet hatte. Dass

der Erlass eines Rechtsbots bei einer Aberkennungsklage mit Bundesrecht
unvereinbar ist, geht auch daraus hervor, dass nach ausserrhodischem
Recht gegen dasselbe innert 14 Tagen Recht Vorgeschlagen werden kann. Der
Aberkennungsbeklagte brauchte somit bloss den Rechtsvorschlag über die
10 Tage hinaus zu verzögern, welche dem Kläger durch das eidgenössische
Recht zur Anhebung des Rechtsstreites vor dem ordentlichen Richter gesetzt
sind, um diesem die rechtzeitige Erhebung der Klage zu verunmöglichen.
Gänzlich unannehmbar ist es auch, dass durch ein derartiges Verfahren
die Situation, weiche durch die auch aus einer richterlichen Kognition
beruhende, provisorische Rechtsöfsnung geschaffen ist, wieder in Frage
gestellt werden könnte· Diese Erwägungen führen dazu, dass es als
bundesrechtswidrig bezeichnet werden muss, wenn verlangt wird, dass der
Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 des Betr.-Ges. der Erlass eines
Rechtsbots vorausgehe.

4. Die Gründe, auf die das Obergericht des Kantons Äsopenzell A.-R. seinen
Entscheid stützt, sind denn auch an sich nicht haltbar. Es ist unrichtig,
dass durch die Aberkennnngsklage ein

306 A. Slaatsrechfliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

selbständiger, vom bisherigen Verfahren unabhängiger Prozess angehoben
werde. Der Gegenstand ist der nämliche, wie der des Zahlungsbefehls
und des Begehren-s um Rechtsössnung, und auch darin zeigt sich der enge
Zusammenhang-, dass die Unterlassung, die Aberkennungsklage innert Frist
anzubringen, sowie die Abweisung der Klage die Wirkung haben, dass
die Rechtssffnung und gegebenenfalls die Pfändung endgültig werden,
während umgekehrt im Falle des Zuspruchs der Aberkennungsklage die
Rechtsöfsnung und die Pfändung dahinfallen, und zwar gleichgültig,
ob ein solches Begehren ausdrücklich gestellt worden sei oder nicht.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Recan wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Obergerichts
des Kauf-Ins Appenzell A-R vom 28. Mai 1900 aufgehoben.

Vergl. auch Nr. 59, Arrét du 20 septembre 1900 dans la. cause
Fédération des Sociétés ouvrières du canton de Genève contre
Genève.&). Civilrechtl. Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter. N° 57. 307

Zweiter Abschnitt. Deuxîème section. Bundesgesetze. Lois Iédérales. M

I. Schuldbetreîbung und Konkurs. Poursuites pour dettes et faillite.

Vergl. Nr. 56, Urteil vom 26. September 1900

Hin Sachen Dorn gegen Heller-Künzeler und Konsorre.

II. Civilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen und. Aufenthalter.

Bapports de droit civil des citoyens ètablis ou en séjour.

57. Urteil vom 4. Juli 1900 in Sachen Vögtlin gegen Aargau.

.Verurteiî-ung wegen Vez'nackidssz'gung von Familienpfliehten;
Reican Iziegegen. Gerichtsstand; Art. 4 sei-. 58 B.-VEntzssesisg
de?" elterlichen Gewalt ; Gerichtsstand hiefür, B.-G. betr. die
civilrechtlichen Verhafttfnisse etc. Art. 2 amd 10; Art. 9 Abs. 2 ead.

A. Am 12. Januar 1900 erkannte das Vezirksgericht Brugg vin einer aus
Antrag des Gemeinde-takes von Brugg gegen Jakob Vögtlin angehobenen
Strafujitersuchung:

1. Es sei dieser der Vernachlässigung der Familienpflichten schuldig
und werde dafür (in Anwendung von § 2, III des Er-
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 26 I 301
Date : 04 juillet 1900
Publié : 31 décembre 1901
Source : Tribunal fédéral
Statut : 26 I 301
Domaine : ATF- Droit constitutionnel
Objet : 300 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung. B.-V. unvereinbar


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