270 A. Staatsreehtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

1883 par les défendeurs, il y avait lieu, de la part de la dernière
instance cantonale, de reconuaître le droit des demandeurs de porter
leur action, qui se caractérise comme personnelle et mobiliere, au for
du domicile de Redard & Cie. La règle actor seg-uiteer forum rei est
d'ordre juridique général, et elle a pour but, non seulement de protéger
le defendeur, mais aussi de déterminer, dans l'intérèt de la sécurité
du droit, le for devant lequel le demandeur doit ouvrir son action.

Or il est indéniable que le Tribunal cantonal, en s'en tenant
exclusivement à la lettre des conclusions de la demande, et en faisant
abstraction de sa vraie nature, ainsi que des développements qui
l'accompagnent et en constitnent une partie integrante, aboutit, dans
l'arrét attaqué, à fermer aux recourants l'accés du for vaudois, ce qui
implique, au meins Virtuellement, un déni de justice, soit une atteinte
portée à la garantie contenue dans l'art. 4 de la Constitution federale.

5. Comme il s'agit avant tout de l'invocation, par les recourants,
du contrat passé le 4 mai 1883, soit des obligations prétendùment
assumées à Morges par les défendeurs au recours, il est superfiu
de kecker-eher quelle est l'interprétation à donner, au regard de la
présente centestation, a l'art. 9 du CC. vaudois reproduisant l'art. 15
du CC. franeais, lequel stipule qu' un Vaudois domicilié au canton
de Vaud pourra etre traduit devant un Tribunal de ce canton, pour des
obligations par lui contractées en pays film:-eyes; meme avec un étranger.

Par ces motifs,

Le Tribunal fédéral prononce:

Le recours est déclaré fonde, et l'arrèt rendu entre parties par le
Tribunal cantonal de Vaud, le 28 décembre 1899, est déclaré nul et
de nul effet pour autant qu'il refuse de statuer sur la partie de la
demande basée sur la violation, par les défendeurs, des clauses du
contrat du 4 mai 1883, et des engagements qui en résuitent pour ces
derniers.[. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 51 271

öl. Urteil vom 19. September 1900 in Sachen Wicki gegen Burkard und
Konsorten.

Verweigerung des Armenreckées wegen affenbarer Unbegriisindetleeit de.;

steiget-trieben Ansprache-s gestützt (reef g 315 Abs. 2 la:. ().-P.
Staatsrecss'ztlicher Beleurs ;eiegegen ,Stellung des Bandesgerichtes.
Teilweise Geetheissung.

A. Martin Wicki belangte den Jakob Watford, den Kandid Frey und den
Peter Herzog gerichtlich auf Bezahlung von 436 Fr. nebst Berzugszins,
die ihm für die Vermittlung des Verkaufs einer dem Peter Herzog
gehörenden Liegenschaft in Rain geschnldet seien; der Kaufpreis hatte
48,600 Fr. betragen, wovon 10/O ais Mäklerlohn beansprucht wurde; daran
anerkannte der Kläger 50 Fr. auf Abschlag erhalten zu haben. Der Anspruch
wurde von allen drei Beklagten bestritten, von Burkard und Frey schon
deshalb, weil sie nicht Eigentümer der Liegenschaft gewesen seien und
mit dem Kläger nichts zu thun gehabt hätten. Auch Herzog beritt, dem
Kläger einen Verkaufsauftrag erteilt zu haben und berief sich ferner
namentlich darauf, dass derselbe für die 50 Fr. vorbehaltlos quittiert
habe. Der Kläger fam, unter Einlegung eines Armutszeugnisses seiner
Heimatgemeinde Entlebuch, um Bewilligung des Armenrechtes ein gemäss §
814 des luzernischen Civilrechtsverfahrens, wonach derjenige, der wegen
Armut ausser Stande ist, sein Recht zu verfolgen oder zu verteidigen, wenn
er einen Rechtsstreit führen mug, sich um die Erteilung des Armenkechtes
bewerben kann, das nach § 316 die Person, die es erhalten hat, von der
Bezahlung der gerichtlichen Gebühren und dem Gebrauche des Stempelpapieres
und von der Verpflichtung befreit, der Gegen-darin die ihr gerichtlich
gutgesprochenen Prozesskoften zu vergüten und im Falle der Revision oder
des Einspruch-Z vor-ab die Kosten zu bezahlen oder zu depo: nieren, und
welches nach § 319 auch den an sich kostenverficherungspflichtigen Kläger
der Sicherheitsleistung enthebt. Der Gerichtspräsident von Rothenburg
und die rekursweise vom Kläger angegangene Justizkommission des Kantons
Luzern fanden, dass

272 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

zwar der Ausweis über die Vermögenslosigkeit geleistet, dass aber trotzdem
das Armenrecht, gestützt auf § 315 Abs. 2 des Civilrechtsverfahrens,
zu verweigern sei. Nach dieser Bestimmung soll vor der Erteilung des
Armenrechts geprüft werden, ob die Ansprüche des darum nachsuchenden
Klägers einer nähern Untersuchung wert seien. Die Justizkommission fand
nun, in Übereinstimmung mit der ersten Instanz, dass mit Rücksicht auf die
vom Kläger unterm 23. Dezember 1899 aus-gestellte vorbehaltlose Quittung,
sowie die Substanzierung der Klage, in der speziell jeder Anhaltspunkt
für eine Schuldpflicht des Erstund Zweitbeklagten gegenüber dem Kläger
fehle, der Anspruch desselben sich von vornherein ais grundlos darstelle.

B. Den am 25. Mai ausgesällten Entscheid der Justizkom: mission sicht
M. Wicki mittelst staatsrechtlichen Rekurses wegen Rechtsverweigerung
beim Bundesgericht an, indem er ausführtr Durch denselben sei der Prozess
materiell entschieden und die klägerische Forderung als handgreiflich
grundlos erklärt, welche Frage erst im ordentlichen Prozessverfahren
nach vorgenommenen Beweisen durch den Civilrichter entschieden werden
sollte. Dies gehe nicht an: Die Auffassung, dass durch Aussiellung
einer vorbehaltlosen Quittung die ganze Forderung dahingesallen und
die Sache definitiv abgethan sei, sei in ihrer Allgemeinheit unrichtig
und anfechtbar. Die Quittnng enthalte nur ein Geständnis, dass der
Aussteller 50 Fr. erhalten habe, beweise aber keineswegs, dass er ganz
befriedigt sei. Diese Annahme sei eine blosse Schlussfolgerung, die auf
einer Rechtsverinutung beruhe. Solche Vermutungen könnten aber durch
Gegenbeweis entkräftet werden, und diesen Beweis habe man im Prozesse
angetreten durch Anrufung des Josef Schwegler als Zeugen, von dem eine
der Annahme einer Saldoquittung entgegenftehende Bescheinigung eingelegt
merde. Haltlos sei auch der Einwand der mangelhasten Substanzierung der
Klage gegen Burkard und Free); die Klage stütze sich diesfaflls auf
ein spezielles Auftrags-verhältnis aller drei Beklagten, wie aus den
Rechtsschriften ersichtlich sei. In Wirklichkeit mache die Verweigerung
des Armenrechtes dem Kläger die Verfolgung setnesRechtsanspruches
unmöglich Der Reknrrent beantragt: Es set dein Beschwerdesührer zur
Durchführung seines Prozesses[. Rechtsverweigerung und Gleichheit vor
dem Gesetze. N° H[. 273

das Artnenrecht zu bewilligen, eventuell seien die zuständigen
luzernischen Gerichtsbehörden zur Bewilligung des Armenrechtes zu
verhalten.

C. Die Rekursgegner bestreiten in ihrer Antwort, dass der Rekurrent
in seinen Rechten verkürzt werde, nur weigere man sich, ihm eine
Ausnahmesiellung einzuräumen Was die mangelhafte Substanzierung betreffe,
so sei dieselbe so auffällig, dass sie gewiss erheblich gemacht werden
dürfe; es sei wirklich nicht einzusehen, wie der Kläger dazu kommen
könne, den Mäklerlohn auch von Unbeteiligten verlangen zu wollen. An
der fraglichen Liegenschast seien aber Burkard und Frei) unbeteiligt,
wie aus den Rechtsschriften hervorgehe. Was die Klage gegen Herzog
betreffe, so spreche nach der Quittung die Präsumtion gegen den Klägerz
das Zeugnis Schwegler habe keinen Beweis-wert Wenn der Kläger eine
gerechte Sache verfechte, werde er die Mittel zur Prozessführung sich
schon verschaffen können, z. B. von seinem Anwalte. Das Armenrecht werde
leicht ein Erpressungsmittel, und auch hier scheine dies offenbar der Fall
zu sein, indem der Beklagte, der mit einem im Armenrecht zu führ-enden
Prozesse bedroht werde, sich lieber von dem Anspruch loskaufe, als
grosse Kosten bezahlen zu müssen, die nicht vergütet werden können. Hin
den Vorentscheiden liege daher nicht eine Rechtsverweigerung, sondern
ein Schutz gegen versuchte Ausbeutung. Der Kläger könne ja auch seine
Forderung abtreten und den Cesfionar den Prozess führen lassen. Die
Antwort schliesst mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wie es im allgemeinen Sache des kantonalen Rechtes ist, zu bestimmen,
unter welchen Voraussetzungen die Organe der staatlichen Civilrechtspflege
thätig werden und in welcher Form sich die Verhandlungen abspielen, so
bestimmt es sich von einigen Spezialbestitnmungen eidgenöfsischen Rechts
abgesehen insbesondere auch nach kantonalem Recht, ob, unter welchen
Bedingungen und in welchem Umfange einer Partei die Prozessführung
durch Gewährung unentgeltlicher Justiz, Entbindung Von Prozesskautionen
u. s. w. erleichtert werden kann. Das Bundes-

gericht kann gegenüber Entscheidungen und Beschlüssen kantonaler

274 A. Staatsrechtliche Entscheidungen}. [. Abschnitt. Bundesversassunss

Pehbrdem die in Anwendung diesbezügiicher kamonaler Vorschriiten erlassen
worden sind, falls nicht besonders garantierie oersanungsmasige Rechte
oder staatsvertragliche Vorschriften in Frage stehen, nur angegangen
werden, wenn eine den Grundsa der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze
verletzende Rechtsk3 :1ejrt1o;;g::ättgtvorliegt, d. h. wenn das kantonale
Recht in einer s au, Sinn u ' ' ' ' ' Weise ausgelegt wordeundistszweck
schlechterdtngs nicht vereinbaren 2. Das luzernische Recht sieht für den
Oall d " unt das Armenrecht nachsucht, nicht nur eng Prüs:c?tgdb:r ZEIT
tigfteitssrage dor, sondern weist den Richter Überdies a; zu prufen,ob
der Anspruch des Peteuten einer nähern Untersuchung wert sei. Der Richter
hat also nach dem ihm vorliegenden Pro e": Inaterial sich ein Urteil
darüber zu bilden, ob der Klager Azuä ficht habe, seine Ansprüche zur
gerichtlichen Anerkennung zu bringen. Osmtnerhm hat er nicht zu vergessen,
dass es sich bei der Erteilung des Armenrechtes nicht um eine Entscheidung
der Sache handelt: und dass nicht allein schon die Ansicht, der Anspruch
sei unbegrundet, eine Abweisung des Gesuches zu rechtfertigen-verning;
vielmehr muss hiefür vorliegen, dass die Unbegründetheit in die Augen
springt und ohne weitere Untersuchung erkannt werden kann. Naturgemäss
erscheint dabei eine gewisse Vorsicht geboten nicht nur deshalb, weil
thatsächlich die Verweigerung des Armen-, rechts in vielen Fällen dazu
führt dass die gerichtliche Verfolgung unterbleibt und so gleichsam
eine Verweigerung der Justiz Besi: deutet, sondern auch deshalb, weil
der Ausspruch der Behörde welche-uber das Armenrecht entscheidet,
darüber, ob die Ansprüche, der weitern Untersuchung wert seien,
doch unter Umständen den Entschetd des sachzustäudigen Richters zu
präjudizieren geeignet ist 3.0Vorliergend ist zuzugeben, dass gegen
die Beklagten Burkard and...-Lyra) die Klage, wie sie begründet war,
von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden durfte, und dass
deshalb von Rechtsverwetgerung nicht gesprochen werden farm, wenn mit
Bezug austndte gegen diese beiden erhobenen Ansprüche das Armenrecht
sey-Ausgeng § 815 Abs: 2 des luzernischen Civilrechtsoerfahrens Kla ·
rrenten verweigert wurde. Dieser hatte selbst in der ge angebracht,
dax; Herzog nach dem Grundbuch einzig Eigen-[. Rechlsverweigemng und
Gleichheit vor dem Gesetze. N° 51. 275

nùmer der fraglichen Liegenschast sei; auch war ausdrücklich wenigstens
nur von Herzog behauptet worden, dass er dem

Rekurrenten einen Auftrag erteilt habe, nach einem Kauer der

Liegenschast sich umzusehen. Bei solcher Art der Klagestellung er-

scheint es begreiflich, dass dem Kläger die Verfolgung seiner An-

sprüche gegenüber Burkard und Frey nicht durch Erteilung des

Artnenrechts erleichtert werden wollte. Anders verhält es sich mit der
Klage gegen Herzog. Diese ist, wie auch die beiden kantonalen Jnftanzen
angenommen haben, an sich schlüssig, und es ist eine Beweisfrage,
ob Herzog dem Rekurreuten wirklich einen Austrag, den Verkauf der
Liegenschaft zu vermitteln, gegeben, was als Mäkleriohn vereinbart worden
und insbesondere auch, ob die Quittung, die der Rekurrent ausstellte,
als Saldoquittung aufzufassen sei oder nicht Die erste Frage kann
gerade angesichts dieser Quittung und eines Telegramms des Herzog an den
Rekurrenteu vom s. Dezember 1899, aus dem hervorgeht, dass die beiden
geschäftlich mit einander verkehrten, nicht von vornherein verneint
werden, und ebensowenig kann ohne weiteres angenommen werden dass die
Vermittlung eine unentgeltliche war und dass es sich bei der Bezahlung der
DO Fr., wie sich Herzog ausdrückt, unt ein Trinkgeld handelte Zweifelhaft
ist allerdings die Frage, ob nicht der Rekurrent befriedigt sei. Immerhin
schafft die Quittung keineswegs eine derart Liquide Situation zu Gunsten
des Beklagten, dass eine nähere Untersuchung der Ansprüche des Klägers
als zweckle bezeichnet werden könnte. Die Vorinstanzen Über-sehen, dass
nichts in der Quittung sie als Saldoquittung erkennen lässt; der Rekurrent
bescheinigt darin, 50 Fr· Dolmetscherlohn betreffend Liegenschaft Knüllen,
Kauf an Schwegler und Bühlmann erhalten zu haben; es heisst nicht etwa den
Dolmetscherlohn oder dgl.; und ferner ist zu beachten, dass die Quittung,
ausser der Unterschrift, nicht von der Hand des Rekurrenten, sondern
offenbar von der des Herzog geschrieben ist. Bei dieser Sachlage ist es
durchaus nicht ausgeschlossen, dass man es mit einer à conta-Quittung zu
thun habe. Und wenn hierüber ein Zeugenbeweis anerboten wurde, wie dies
schon in der Klage geschehen war, so hilft auch die Ansicht, es sei zu
vermuten, dass die Quittung pro salcia ausgestellt worden sei, nicht

276 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

darüber hinweg, dass die Sache zweifelhaft erscheint. Unter solchen
Umständen geht es aber gewiss schlechterdings nicht an, zu erklären,
die Ansprüche des Klägers dem Herzog gegenüber seien ebenfalls näher-er
Untersuchung nicht wert. Dieser Ausspruch kann nur aus ein Übersehen
oder eine nicht richtige Auffassung über die Aufgabe des Richters, der
über das Armenrecht zu entscheiden hat, zurückgeführt werden, und zwar
ist dies so in die Augen springend, dass das Bundesgericht remedierend
einzugreifen Recht und Pflicht hat. Freilich kann es nicht selbst das
Armenrechi erteilen, sondern es steht ihm nur zu, den vitiösen Entscheid
aufzuheben und so die zuständigen Behörden zu veranlasser das Gesuch
nochmals zu behandeln. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird insofern für begründet erklärt, als die Verweigerung
des Armenrechts zur Prozessführung gegen Peter Herzog aufgehoben und die
Sache zu neuer Beurteilung in diesem Punkte an die kantonalen Jnstanzen
zurückgewiesen wird; im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Varg]. auch Nr. 57, Urteil vom li. Juli 1900 in Sachen Vögtlin
gegen Aargau und Nr. 59, Arrèt du 20 septembre 1900 dans la
cause Fédération des Sociétés ouvrières du canton de Genèvecontre
Genève.ll. Doppelbesteuerung-. N° 52. 277

II. Doppelbesteuerung-. Double imposition.

52. Arréé du '12sséssuillet 1900, dans la. cause Exec-iva contre Valais.

Suceursale ou etablissement commercial ou industriel autonome, dans
le canton du Valais, d'une maison de commerce de "arms ayant son siege
principal à Fribourg ?

Par acte du 6 février 1900, les fils d'Iguace Esseiva, marchands de Vin
à Fribourg, ont recouru au Tribunal fédéral, pour prétendue violation,
à leur préjudice, du principe de la défeuse de la double impositiou,
dont ils se disent vjctimes, de la part des cantone du Valais et de
Fribourg, concernant l'impòt sur le commerce et l'jndustrje, qui leur
est réclamé à double par ces deux Etats pour l'année 1899. Ils s'elevent
spécialemeut contre la décision du 11 décembre 1899 de la Direction des
finances du canton du Valais, les astreignant a l'impòt sur le commerce
et Pindustrie pour 1899, et ils concluent d'abord, subsidiairement, à,
ce que i'impöt que veut percevoir I'Etat du Valais sur le commerce et
l'industrie des recourants, tant pour l'année 1899 que pour les années
smvantes, doit étre déduit de l'jmp6t perqu ou à percevou par I'Etat de
Fribourg pour l'année 1899 et pour les annees smVantes. Ils concluent
ensujte principalement à ce qu'il soit prononcé que I'Etat du Valais n'a
pas le droit de leur réciamer l'impòt sur le commerce et l'jndustrie pour
l'aunee 1899 et pour les années suivantes. A l'appui de ces conclusions,
les recourants font valoir en fait et en droit des moyens qui peuvent
etre résnmés comme suit : _

En fait: La maison de commerce inscrjte sous la ralson sociale Les fils
d'lgnace Esseiva a son siege social à Fri: bourg, où elle est; inscrite
au registre du commerce. Weste Fribourg qu'elle a ses caves, son bureau,
sa comptabihte; elle n'a du reste aucune autre succursale. Les achats
et les ventes de Vins se font à Fribourg, ou resident les deux asso-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 26 I 271
Datum : 19. September 1900
Publiziert : 31. Dezember 1901
Quelle : Bundesgericht
Status : 26 I 271
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 270 A. Staatsreehtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. 1883 par


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wert • beklagter • bundesgericht • frage • saldoquittung • bundesverfassung • kantonales recht • weiler • zeuge • thun • vermittler • doppelbesteuerung • vermutung • richterliche behörde • richtigkeit • sicherstellung • staatsvertrag • entscheid • bescheinigung • einsprache
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