130 C, Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

d'abord, sur le fait que le jugement du 30 juin 1899 ne statue pas
seulement sur l'existence de son droit de propriété mais il defend en
meme temps de faire réaliser les deux chevaux dont s'agit. Au dire
du recourant, il y aurait, par eonséquent, chose jugée aussi sur ce
dernier point et il en résulterait l'obligation pour le préposé de
respecter la dite défense. Cette maniere de voir se réfute cependant
par la considération que les autorités de poursuite et de faillite ne
sauraient etre liées par les prononcés des Tribunaux que pour autant que
ces derniers ne s'arrogent pas des compétences réservées aux premières
(voir arrèt du Tribunal fédéral voi. XXV, I° partie, n° 76, cons. 2 in
fine, en la cause Theuvenat et cons., éd. spéc. t. II, n° 41, p. 155 et
suiv., spéc. p. 160 cons. 2). Or, en l'espèce, le Président du Tribunal
de Porrentruy, en ordonnant, quant aux objets en question, la suspension
de la poursuite, a sans aucun deute outrepassé ses compétences dans le
sens susiudique. En effet, il n'appartient qu'aux autorités de poursuite
et de faillite de constater si, oui ou non, une sentence judiciare en
matière de revendication, intervenne au cours d'une poursuite, se réfère
vraiment à 1a contestation qui s'est soulevée dans cette poursuite, et
dont la solution a di], selon les art. 106/109 LP., etre cherchée par la
voie du proces civil. Ce sont done les dites autorités qui, après examen
du jugement produit, auront à se prononcer sur la continuation ou sur
la suspension de la poursuite. En dehors de la question de competence,
l'ordonnance de suspension de la poursuite apparaît, en l'espèce,
commematérieiiement injustifiée. Elle se base, en effet, sur ce que
Schmoll est propriétaîre des chevaux revendiqués, ce qui, comme il a
été exposé, ne préjudicie en rien an droit deretention.

C'est enfin à tort que le recourant soutient que dame Chapuis doit étre
déclarée déchue de son prétendu droit, faute de i'avoir fait vaioir
devant l'instance judiciaire. A teneur de l'art. 10? LP., le role du
demandeur incombait à Schmoll, et c'était, dès lors, à. lui de démontrer
que son droit de propriété excluait, en vertu des art. 294. et 297 CO.,
la préten-und Konkurskammer. N° 22. 131

tion de la poursuivante. Pour autant que le recourant ne coneluait pas
dans ce sens, le droit de rétention ne se treuvait pas mis en discussion,
et la défenderesse n'avait donc pas à se prononcer à ce sujet (comp. aussi
Hafner, Comment. note 8, ad. art. 294).

Par ces motifs, La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:
Le recours est écarté.

22. Entscheid vom 26. Januar 1900 in Sachen Hallen

Zustellung der Betreibuegsurkundm, speziell des Zahzungrsbefehis. -c
Gemeinsame-r Vertreter, Art. 70 Abs. 2 Bein-Ges. (Sachwalter einer
Erbschaft. Betreibung gerichtet gegen die Erben. Art. 394 0.-R. Felgen
der Unterlasssizmg des Zahluagsbefehls.

]. Auf Begehren der Frau Hallen Jakobs, alt Förfters Ehefrau, in Reinach,
wurde dem Gemeindeschreiber J. G. Hediger in Reinach, als Sachwalter der
Erben des sel. Gemeindeammanns Johann Heller am 29. August 1899 für eine
Forderung von 2419 Fr. 60 Cis samt Zins ein Zahlungsbefehl zugestellt. Da
innert Frist kein Rechtsvorschlag erfolgte, wurde die Fortsetzung der
Betreibnng verlangt und das Betreibnngsamt erliess infolgedessen an jeden
einzelnen der fünf Erben Pfändungsankündigungen. Hiegegen erhoben die
Erben Haller Beschwerde, worin sie in erster Linie das Begehren stellten,
es sei die Betreibnng als ungültig zu erklären, da der Sachwalter Hediger
nicht als Vertreter der Erbschaft im Sinne des Gesetzes zu betrachten sei,
dem die Betreibung mit rechtlicher Wirksamkeit habe zugeftellt werden
können. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab; dagegen wurde
dieselbe von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom
10. November 1899 beschützt und demgemäss die angefochtene Betreibnng
nebst den darauf sich ftützenden Pfändungsankündigungen aufgehoben,
mit der Begründung: Vorerft müsse die Betreibung gegen die eine Miterbin

132 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Fräulein Anna Haller schon deshalb aufgehoben werden, weil dieselbe zur
Ernennung des J. G. Hediger als Sachwalter nicht mitgewirkt hahe. Aber
auch für die andern Miterben habe Hediger den Zahlungsbefehl nicht
entgegennehmen dürfen, da er nicht als gemeinsamer Vertreter der Erben
im Sinne des Art. 70, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes betrachtet werden
könne; dieselben hätten ihn lediglich als Sachwalter der Erbschaft bis zu
endgültiger Liquidation des Nachlasses bestellt. In dieser Eigenschaft
habe er für die Erben ohne besondere Ermächtigung keine Rechte aufgeben
oder Verbindlichkeiten eingehen, auch mit rechtlicher Wirksamkeit für
die Erben keine Betreibungsurkunden entgegennehmen dürfen (Art. 394 des
leigationenrechtes und §§ 51 und 52 der aargauischen Prozessordnung).

IL Gegen diesen Entscheid rekurriert Frau Haller an das Bundesgericht
mit dem Schlusse: Es sei in Aufhebung des Entscheides der Tit. obern
Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau in Betreibungssachen der
Zahlungsbefehl der Frau Haller, Försters, vom 29. August 1899 für dies
Erben, welche bei Ernennung des Sachwalters Hediger mitgewirkt haben, für
gültig zugestellt zu erklären- Hediger sei, wird angebracht, Vertreter der
Erben im Sinne des Art. 70 des Betreibungsgefetzes. Es komme häufig vor,
dass von den Erben die Vereinigung der Erbschaft sog. Sachwaltern oder
Liqnidatoren übertragen werde. Diese hätten alle Geschäfte zu besorgen,
die mit der Verwaltung und Liquidation der Erbsmasse im Zusammenhang
stehen; sie ordneten Liegenschastssteigerungen an, zögen Kapitalien und
Zinsen ein, bestritten namens der Erbschaft Ansprüche Dritter u. s. w. Ein
solcher Sachwalter sei auch Hediger. Schon der Ernennungsakt weise daraus
bin. Derselbe sei vormundschaftlich genehmigt worden. Hediger habe auch
gegenüber der Rekurrentin alles besorgt, ihr z. B. mitgeteilt, dass die
Erbschaft die Forderung nicht anerkenne und sie aufgefordert, innert
zehn Tagen gegenteiiiges vorzukehrenz er habe den Zahlungsbefehl ohne
Widerspruch angenommen und, allerdings verspätet, Recht vorgeschlagen;
er habe auch eine Liegenschastssteigerung ausgeschrieben. Hediger sei
somit in jeder Beziehung Vertreter der Erbschaft gewesen. Bei der Annahme
des Zahlungsbesehls handle es sich nicht um Begründung oder Auer-und
Konkurskammer. N° 22. 133

kennung einer Forderung; die Erbschaft könne immer noch die
Rücksorderungsklage anstellen und die Unterlassung des Rechtswe-

schlags andere nur die Parteirollen. Man habe es nicht mit einem

Entäusserungsgeschäft, sondern nur mit der Unterlassung einer
Verwaltungsmassnahme zu thun, zu der Hediger bevollmächtigt gewesen
sei. Eine andere Auffassung würde auch zu faktischen Unzukömmlichkeiten
führen.

IH. Die Erben Haller tragen, im wesentlichen aus den im Vorentscheid
niedergelegten Gründen, aus Abweisung des Rekurses an.

Die Schuldbetreibungs und Konknrskammer zieht in Erwägung:

1. Die Betreibung wurde nicht anbegehrt, und der Zahl-angsbefehl richtet
sich demgemäss auch nicht gegen die Erbschaft des Johann Haller sel.,
gegen seinen Nachlass als Inbegriff seiner übertragbaren Rechte und
Verpflichtungen, sondern gegen seine Erben, die, wie es scheint, die
Erbschaft angetreten haben. Es ergibt sich dies nicht nur daraus, dass der
Zahlungsbefehl auf J. G. Hediger als Sachwalter der Erben des J. Haller
lautete, sondern auch daraus, dass die Psändigungsankündigung allen Erben
zugestellt wurde. Gegen sie und in ihr ganzes Vermögen, nicht bloss
gegen die Berlassenschaft, will also offenbar die Zwangsvollstreckung
ausgeführt werden. Ob und wie die Erbschaft als solche hätte betrieben
werden können, ist sonach nicht zu prüfen, sondern es fragt sich blos,
ob die Betreibung gegen die einzelnen Erben in für sie rechtsverbindlicher
Weise eingeleitet worden sei oder nicht.

2. Diesbezüglich ist zunächst klar, dass Hediger nicht etwa der
gesetzliche Vertreter der zu selbständigem Handeln nicht fähigen
Erben ist, dass es sich vielmehr nur darum handeln kann, ob kraft des
vertraglichen Verhältnisses, in dem er zu den Erben bezw. zu der Mehrheit
derselben steht, die Zustellung für letztere an ihn habe erfolgen können
(vergl. Art. 70, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes). Dies muss verneint
werden. Hediger ist von den Erben Haller als Sachwalter der Erbschaft
bis zur endgültigen Liquidation des Nachlasses bestellt worden. Als
solcher hatte er unbestritten die Befugnis, den Nachlass in Verwaltung zu

134 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

nehmen und die zur Erhaltung der Masse nötigen Vorkehren zu
treffen. Ferner hatte er die Liquidation des Nachlasses zu besorgen und
die Auseinandersetzung unter den Erben vorzubereiten. Dagegen liegt in
dem dem Sachwalter erteilten Auftrag nach der Natur des zu besorgenden
Geschäftes nicht auch die Vollmacht, die Erben in Rechtsstreitigkeiten
gegenüber Dritten zu vertreten (s. Art. 394 des Obligationenrechtes),
und ebensowenig kann er als ermächtigt angesehen mei-den, im
Zwangsvollstreckungsverfahren als Vertreter der Erben auszutreten. Der
Zahlungsbefehl hat, wenn er unwidersprochen bleibt, in gewissem Sinne
Urteilsnatur, indem darauf gestützt ohne weiteres die Vollstreckung
verlangt werden kann,f und wenn auch die Rücksorderungsklage vorbehalten
bleibt, so wird doch die Rechtsstellung des Betriebenen nicht nur insofern
verändert, als er der Vollziehung vorläufig ihren Laus lassen muss,
sondern es erleidet dieselbe auch insofern eine wesentliche Veränderung,
als die Parteirollen vertauscht werden und das Recht der Rücksorderung
zeitlich beschränkt ist. Die Verfügung darüber, ob der Betriebene diese
schweren Folgen aus sich nehmen wolle, kann nun gewiss ohne besondere
Ermächtigung nicht einem Vertreter überlassen werden, dem nach dem Inhalt
seines Auftrages lediglich eine verwaltende und liquidierende Thätigkeit
zukommt. Diese setzt voraus, dass man es mit feststehenden Rechten und
Verbindlichkeiten zu thun habe, und sobald es sich um die Geltendmachung
oder Anerkennung zweifelhafter oder bestrittener Ansprüche handelt,
kann die Entscheidung hierüber nicht dem Vertreter, sondern sie muss den
vertretenen Erben überlassen werden. Hieraus folgt, dass der angefochtene
Entscheid geschützt werden muss. Demnach hat die Schuldbetreibungs und
Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkurskammer. N°
23. 135

23. Entscheid vom 26. Januar 1900 in Sachen Weil.

Gmmdpfandverwertung. Verlustscîaessin und Pfandausfallsahein. Art. 149
uan 158 Bein Ges. Unterlassung der zweiten steigeru-ng, Art. 141 und
142 BeSt-Ges.

I. Am 1. März 1898 kam die aus 60,000 Fr. geschätzte Liegenschast des
Xaver Geisshüsler in der Locheten zu Gunzwytjtn folge Betreibung auf
Grundpfandverwertung zur ersten Ver-stetgerung. Aus der Liegenschast
hafteten Hypotheken im Gesamtbetrage von 79,941 Fr. 10 Cis. Zin letzten
Rang stand mit 25,()18 Fr. 36 Cis. ein in Handen der thurgauischen
Kann-naibank besindlicher Kaufzahlungsbries vom 1. April 1896. Die
Liegenschaft wurde dem Leon Bernheim und dem Josef Weil, welche für den
Kaufzahlungsbrief der Thurgauer Kantonalbank nachwährpflichtig waren,
um 70,000 Fr. zugeschlagen. Es ergab sich somit auf dem mehrerwähnten
Kaufzahlungsbrief ein Verlust Von 9941 Fr. 10 Cts. Für diesen Betrag
verlangte Josef Weil vom Konkursamt Münster, das die Steigerung besorgt
hatte, Aussiellung eines Verlustscheins, gestützt auf eine Zuschrtft
der thurgauischen Kantonalbank, wonach diese erklärte, dass sie für
ihre Forderung befriedigt sei und dass daher der Verlustschetn zu
seinen, Weils, Gunsten ausgestellt werden könne Zusonlge Wetsung des
Gerichtspräsidenten stellte das Konkursamt Munster am 13. August 1898 dem
J. Weil den verlangten Verlustschein aus; in diesem sind die wesentlichen
Vorgänge, die dazu gesuhrt hatten, wiedergegeben _

IL Nachdem Xaver Geisshüsler schon in einer Provokation an Josef Weil vom
10. Mai 1899 dessen durch den Verlustschem belegte Forderung bestritten
hatte, weil ohne seine Zustimmung entgegen den Art. 141 und 142 des
Betreibungsgesetzes eine zweite Steigerung seiner Liegenschaft nach
Misserfolg der ersten nicht stattgefunden habe, sondern die Liegenschast
sofort ohne Einwilligung des Eigentümers unter der Summe der daraus
haftenden Hypothekarschulden abgegeben worden fei, stellte er unterm
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 26 I 131
Datum : 26. Januar 1900
Publiziert : 31. Dezember 1901
Quelle : Bundesgericht
Status : 26 I 131
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 130 C, Entscheidungen der Schuldbetreihungs-- d'abord, sur le fait que le jugement


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erbe • weiler • zahlungsbefehl • thurgau • bewilligung oder genehmigung • konkursamt • verlustschein • kantonalbank • zins • thun • aargau • zwangsvollstreckung • nichtigkeit • liquidation • entscheid • unternehmung • begründung des entscheids • zahl • provokation • rechtsvorschlag
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