880 Givilrechtspflege.

grundsätzlich verfallen, und kann es sich nur fragen, ob eine Ermässigung
derselben einzutreten habe, da sie im Sinne des Art. 182 O.-R. als
übermässig zu bezeichnen sei. Mit Recht hat jedoch die Borinstanz auch
diesen Antrag der Beklagten abgewiesen. Zunächst ist der Vorinstanz darin
beizutreten, dass der von der Beklagten beantragte Beweis dafür, dass dem
Kläger ein Schaden nicht entstanden sei, unerheblich ist (ng. z. V. das
angeführte Urteil des Bundesgerichts in Sachen Ackermann gegen Hünerwadel
& Cie., Amtl. Samml., Bd. XXIV, 2. T. S. 125 f. Erw. 4). Sodann ist
in Übereinstimmung mit den von der Vorinstanz angeführten Urteilen
des Bundesgerichts zu sagen, dass Art. 182 O.-R. dem Richter nicht
etwa ein schrankenloses freies Ermessen giebt, eine Konventionalstrafe
herabzusetzen, sondern dass eine Reduktion der Konventionalstrafe nur dann
einzutreten hatwenn die stipulierte Strafe in gar keinem Verhältnisse zu
der Hegangenen Vertragsverletzung mehr steht; dabei ist insbesondere auch
das Verschulden des Übertreters zu berücksichtigen In Anwendung dieser
Grundsätze kann hier von einer Herabsetzung der Konventionalstrafe keine
Rede sein. Zunächst ist schon nach dem in Erwägungen 2 und 3 Ausgeführten
davon auszugehen, dass der Kaufpreis von 16,000 Fr. im wesentlichen den
Gegenwert für die Überlassung des Betriebes der Modenzeitung und damit
für die Unterlassung der Konkurrenz bildete was denn auch überdies von der
Vorinstanz gemäss dem Urteile eines ihrer fachmännischen Mitglieder in für
das Bundesgericht verbindliche-: Weise festgestellt wird. Sodann ist das
Verschulden der Beklagten als ein sehr schweres zu bezeichnen, indem sie
das Konkurrenzverbot in raffinierter, verborgener Weise überschritten hat.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich in allen Teilen
bestätigt.VII. Obligationenrecht. N° 107. 881

107. Urteil vom 22. Dezember 1899 in Sachen Kaiser gegen C. Uhlmann
&. Eie.

Zahlungroerspreclien ; euentneii unerlaubte Handlung, Art. 50 #2 ().-R.
Mitverschulden der K ld'ger?

A. Mit Urteil vom 13. Juli 1899 hat das Obergericht des Kantons Luzern
erkannt:

1. Der Beklagte habe den Klägern die Summe von 2620 Fr. nebst Zins zu 5 %
seit Fälligkeit der einzelnen Wechsel d. h.

von 800 Fr. seit 31. Dezember 1897,

von 970 Fr. seit 20. Januar 1898,

von 850 Fr. seit 31. Januar 1898 zu bezahlen.

2. Die Kläger haben dem Beklagten einen diesem Betrage entsprechenden
Teil der Konknrsdividende aus dem Konkurse Schlesinger abzutreten.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage:
die Klage sei gänzlich abzuweisen.

C. Die Kläger tragen auf Abweisung der Berufung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 7. Oktober 1897 zog der Handelsreisende Schlesinger in Lugano aus
den Beklagten ©. A. Kaiser in Bug, mit Zweigniederlassung in Luzern,
drei Tratten an eigene Ordre, fällig wie folgt: eine Tratte von 800
Fr. am 31. Dezember 1897, eine solche von 970 Fr. am 20. Januar 1898
und eine solche von 850 Fr. am 31. Januar 1898. Der Beklagte schrieb an
Schlesinger am 13. Oktober 1897: er habe von diesen drei Wechseln Kenntnis
genommen und sie werden beim Verfall bezahlt werden au cas préalable que
les trois traites sur vous seront aussi payées, sans prolongatj0n...;
du moment que toutes les traites sur vous seront toujours payées à
l'échéance, je pourrai aussi accepter, mais en attendant la chose est
assez neuve pour moi et je préfère à ne pas m'engager dans une affaire
que je ne connais pas assez. Vous aussi ne devez pas accepter,

882 Giviireehtspflege.

je ne demande pas de vous quelque chose que je ne fais pas moi-meme
et quant à moi, je peux tres bien disconter les traites sur vous, sans
1'acceptation.... Wie hieraus hervorgeht, zog auch der Beklagte Tratten
aufSchlesingerz diese waren jeweilen 10 Tage vor Verfall derjenigen
Schlesingers auf den Beklagten fällig. Schlesinger übergab die drei
Tratten auf den Beklagten den heutigen Klägern, Uhlmann & Cie., Banquiers
in Genf, zur Diskontierung Diese schrieben dem Beklagten am 16. Oktober
1897, sie seien im Besitze dieser drei Tratten îauf ihn; et comme ces
effets ne sont pas bancables par le fait qu'ils ne sont pas aceeptés, nous
venons... vous prier de nous dire si vous étes d'accord avec le montant
de ces traites et si vous voulez les payer à leurs échéances respectives,
et ceci par retour du courrier afin de faciliter l'escompte de ce papier
à M. Schlesinger. Der Beklagte antwortete mit Brief vom 20. gl. M.:
Je viens vous dire que les traites de Mens. H. A. Schlesinger sont en
ordre et malgré que je n'accepte pas des billets par principe, je ne vois
pas de raisons ' qu'elles ne soient pas payées, elles sont notées comme
suit... et vous pouvez très bien les disconter. Je fais moi-meme beaucoup
de traites sur mes clients-acheteurs, sans que je les fasse accepter,
et je peux très bien disconter ces traites.... Ausserdem ersuchte der
Beklagte die Kläger um Auskunft Über Schlesinger. Auf diesen Brief hin
gaben die Ktäger dem Beklagten am 22. gl. Mis. die gewünschte Auskunft,
wobei sie Vorsicht empfohlen; am gleichen Tage teilten sie dem Schlesinger
mit, da sie eine befriedigende Antwort vom Beklagten erhalten, können
sie ihm die betreffenden Wechsel kreditierenz in der That schrieben sie
ihm die Beträge, abzüglich ihrer Spesen, zusammen 2571 Fr. 50 Età, gut,
und sie zahlten diesen Betrag in der Folge auch aus-. Als die Kläger
daraufhin im November 1897 dem Beklagten einen neuerlichen Wechsel des
Schlesinger von 580 Fr. vorlegten, antwortete der Beklagte mit Brief
vom 2(). November 1897, dieser Wechsel werde sicherlich bezahlt werden,
aber er müsse das Accept formell verweigern; vous m'avez donné une assez
bonne information sur M. Schlesinger et du moment que cette maison tient
ses obligations enversVII. Obligationenrecht. N° 107. 883

moi, comme il faut, il va sans dire que ces traites sont bonnes et seront
remboursées. Die Kläger drückten mit Brief sHgoom 22. gl. Mis. dem
Beklagten ihr Erstaunen über seine Weigerung, die Tratte zu acceptieren,
aus, und fügten bei: du reste... du moment que vous avez reeu la
makchandise et deelarez formellement étre d'accord vous ne pouvez guère
vous refuser à accepter cette trans.... Allein am 31. Dezember 1897
schrieb der Bekkagte den Klägernz Mons. H. A. Schlesiuger... aurait dù
payer an 20 ct. une traite de moi, de 800 fr., p. 20 ct., acceptée par
lui, et cette traite est revenue non payée. Par eonseqnent je ne peut
pas accept-er son billet qu'il a fait sur moi de 800 fr. au 31 et.,
qui vient de m'ètre avisé à Lucerne. Du moment que vous pouvez faire à
ce monsieur de remplir ses obligations envers moi, je payerai de suite
la traite en question, que j'ai refnsée en attendant, et maintenant je
suis très content à ne jamais avoir voulu accepter ces hillets. Dans
votre honorée du 2 oct. vous m'avez donné une bonne information sur
cette maison, sans cela je ne serais pas entré en relations avec ce
monsieur. Zu bemerken ist hierbei, dass die Kläger dem Beklagten erst
am 22. Oktober 1897 eine Information über Schlesinger erteilt haben;
einen Brief vom 2. Oktober 1897 hat der Beklagte nicht beigebracht, und
er scheint auch nicht mehr behaupten zu wollen, einen solchen erhalten zu
haben. Alle drei auf den Beklagten gezogenen Wechsel wurden proiestiert
Am 24. Januar 1898 wurde über Schwingen auf Begehren der Kläger, der
Konkurs eröffnet; nach einer Erklarung des Konkursamtes von Lugano vom
5. September 1898 haben die Kläger in diesem Konkurse eine unbestrittene
Wechselforderang von 11,293 Fr. nebst Kosten und Zinsen geltend gemacht,
die in der V. Klasse kolloziert wurde; es werden nicht viel mehr als
4 0/0 erhältlich sein. Die Kläger erhoben nun im April 1898 gegen den
Beklagten Klage auf Bezahlung von 2664 Fr. 35 Cis. nebst Zins zu 6 0,53
seit 31. Dezember 1897 von 816 Fr 65 CW., seit 20. Januar 1898 von 985
Fr. 20 Cis- und seit 31. Januar 1898 von 862 Fr. 50 (ns.; diese Summe
setzt sich zusammen aus den jeweiligen Beträgen der auf den Beklagten
gezogenen Wechsel und den Protestund Retourspesen. Die Kla-

884 Givilrechtspflege.

ger stützten ihren Anspruch in erster Linie daraus, dass im Briefe des
Beklagten vom 20. Oktober 1897 ein Zahlungsversprechen enthalten sei;
eventuell machten sie geltend, im Vorgehen des Beklagten im Verschweigen
der Thatsache, dass er dem Schlesinger die Zahlung der Wechsel nur unter
der Bedingung, dass dieser die vom Beklagten auf ihn gezogenen Tratten
einlöse, zugesagt habe liege eine nach Art. 50 O-.R. unerlaubte und zu
Schadenersatz verpflichtende Handlung Der Beklagte beantragte Abweisung
der Klage. Beide kantonalen Jnstanzen haben den Hauptstandpunkt der Kläger
verworfen, dagegen den Thatbestand einer unerlanbten Handlung als gegeben
erachtet. Jedoch nahm die erste lInstanz (Vezirksgericht Luzern) an,
es sei erwiesen, Schlesinger habe im Momente der Diskontierung der drei
Wechsel, 22. Oktober 1897, bei ben Klägern bereits einen Passivsaldo von
1558 Fr. 80 Cts. gehabt; dieser Betrag sei von der Summe von 2620 Fr., dem
Betrag der drei Wechsel, abzuziehen. Und von den verbleibenden 1061 Fr. 20
Cis. überhand sie dem Beklagten nur die Hälfte, also 530 Fr. 60 Cts., mit
der Begrünbung, die Kläger treffe ein Mitverfdhulden, das darin bestehe,
dass sie der zweideutigen Erklärung des Beklagten vom 20. Oktober 1897
ohne weitere Prüfung eine ihnen günstige Bedeutung beigemessen und ohne
im Besitze eines unansechtbaren Zahlungsversprechen-Z des Beklagten zu
sein, die Wechselbeträge dem Schlesinger ausgezahlt haben. Die Vorinftanz
erklärt, es liege kein Grund vor, den Posten von 1558 Fr 80 Cis. mit der
eingeklagten Summe in Verbindung zu bringen, und überdies sei dieser
Abzug prozessualisch unzulässig. Ebenso verwirft sie den Standpunkt,
die Kläger treffe ein Mitverschulden. ·

2. Die Kläger stützen ihren Anspruch auch heute noch in erster Linie auf
ein Zahlungsversprechen des Beklagten, also auf einen vertraglichen
Rechtsgrund, und nur eventuell auf eine unerlaubte Handlung; sie
machen beide Standpunkte eventuell, nicht etwa kumulativ geltend, und
das offenbar mit Recht; denn wenn ein Zahlungsversprechen vorliegt,
und der Beklagte aus diesem haftet, ist ein Delikt ausgeschlossen; ein
solches kann nur in Frage kommen, wenn die Haftung des Beklagten aus
Vertrag verneint wird. Jst sonach in erster Linie der Hauptstandpunkt
der KlägerVII. Obligationenrecht. N° 107. 885

zu prüfen, so fragt sich, ob das behauptete Zahlungsversprechen zu finden
sei im Brief-e des Beklagten vom 20. Oktober 1897. Dieser Brief war die
Antwort des Beklagten auf die bestimmte Anfrage der Kläger im Briefe vom
16. gl. Mrs., ob er die auf ihn gezogenen Tratten bei Verfall bezahlen
werde. Der Beklagte hat nun hierauf keine klare unzweideutige Antwort
gegeben, sondern nur in gewundenen Ausdrücken erklärt, die Tratten seien
gut; klar ist nur soviel, dass er sich jedenfalls nicht wechselrechtlich
verpflichten wollte, da er das Accept ausdrücklich verweigerte. Wird
die Erklärung des Beklagten bloss nach ihrem Wortlaute betrachtet, muss
daher wohl mit den Vorinstanzen gesagt werden, dass ein unzweideutiges
Zahlungsversprechen, eine persönliche Verpflichtung des Beklagten, aus ihr
nicht gefolgert werden farm. Allein zur Auslegung dieser zweideutigen,
unbestimmten Erklärung ist nach bekanntem Auslegungsgrundsatz die
Gesamtheit der Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, heranzuziehen
Dabei fällt vorab in Betracht, dass die Erklärung nach der Willensmeinung
der Kläger die Anwort des Beklagten auf ihre bestimmte Anfrage, ob er die
Tratten bezahlen werde, sein sollte. Wird nun berücksichtigt, dass der
Beklagte in den fraglichen Tratten als Trassat figurierte, und dass von
einer dritten Person, die aus ihnen verpflichtet sein sollte, nirgends
die Rede mar, so kann der Erklärung des Beklagten vernünftigerweise keine
andere Auslegung gegeben werden, als die, er habe damit die Anfrage der
Kläger besahen und also ein Zahlungsversprechen abgeben wollen. Jedenfalls
musste seine Erklärung von den Klägern so aufgefasst werden; und da der
Beklagte offenbar absichtlich und arglistig so gewundene zweideutige
Ausdrücke gebraucht, ist die Erklärung so auszulegen, wie sie von den
Klägern verstanden werden musste; nur diese Auslegung wird dem Grundsatze
gerecht, dass Willenserklärungen nach dem Prinzipe von Treu und Glauben
auszulegen sind (s. namentlich Danz, Auslegung der Rechtsgeschäfte, S. 143
sub 4). Der Beklagte haftet sonach aus seinem Ver- sprechen, und damit
ist die Begründetheit der Klage gegeben. Wenn er nämlich eventuell geltend
macht, er habe das Versprechen nur unter einer Bedingung abgegeben, unter
der Bedingungdass Schlesinger die vom Beklagten auf ihn gezogenen Wechsel

886 Cwilrechtspflege.

bezahle, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Kläger von diesem Abkommen
keine Kenntnis hatten der Beklagte hat den Beweis der Kenntnis der Kläger
nicht einmal ernstlich versucht und dass ihnen das Abkommen daher nicht
entgegengestellt werden farm.

3. Wollte man indessen Bedenken tragen, in der mehrfach erwähnten
Erklärung des Beklagten vom 20. Oktober 1897 ein Zahlungsversprechen
zu erblicken, so wäre die Klage mit den Vorinstanzen aus dem
Gesichtspunkte einer Forderung ans unerlaubter Handlung, Art. 50 D.M.,
gutzuheissen. Hierüber folgendes: Zunächst ist festgestellt, dass
den Klägern ein Schaden entstanden ist, indem sie dem Schlesinger die
Wechsel gutschrieben, ihm auch den ungefähren Wechselbetrag ausbezahlt
haben, und dann nachher im Konkurse des Schlesinger zu Verlust gekommen
sind. Sodann ist auch der Kausalzusamrnenhang dieses Schadens mit dem
Verhalten des Beklagten erstellt: die Kläger machten die Diskontierung
der Wechsel von der Erklärung des Beklagten, ob die Wechsel gut seien und
ob er sie bezahlen werde, abhängig, und diskontierten sie erst, nachdem
sie eine Antwort erhalten hatten, die, wenn auch zweideutig, in diesem
Sinne lautete. Es fragt sich daher nur noch, ob in diesem Verhalten des
Beklagten: im Berschweigen des Abkommens mit Schlesinger und in der Abgabe
der zweideutigen Erklärung, eine Widerrechtlichkeit zu erblicken sei.
Nun ist das Verschweigen von Thatsachen dann wider-rechtlich wenn die
Thatsache, die verschwiegen wird, für den Willensentschluss des andern
Teils erheblich ist und dieser Umstand dem Verschweigenden bekannt war,
oder nach -den Grundsätzen von Treu und Glauben bekannt sein musste
(vgl. Umts. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XV, S. 832 f.), also
als Arglist, Betrug, erscheint. Diese Voraussetzung trifft hier zu: der
Umstand, dass der Beklagte mit Schlesinger ein Abkommen getroffen hatte,
wonach er nur unter der Bedingung, dass dieser die vom Beklagten aus ihn
gezogenen Wechsel zahle, seinerseits die drei in Frage stehenden Wechsel
bezahlen werde, musste für die Kläger von höchster Erheblichkeit sein,
und bei Kenntnis dieses Umstandes hätten sie, da sie ohne Deckung waren,
die Wechsel zweifellos nicht diskontiert. Das musste aber auch dem
Beklagten klar sein;.-_

VII. Ohligationenrecbt. N° 107. 887

es ist denn auch offensichtlich, dass er diese Thatsache absichtlich,
arglistig, verschwiegen hat, um dem Schlesinger und damit sich selber
Kredit zu verschaffen Der Eventualstandpunkt der Kläger erscheint danach
als begründet.

4. Das Quantitativ des klägerischen Anspruchs, das nunmehr einzig noch
zu erörtern ist, betreffend, fällt vorab die Einrede des Beklagten, ein
Teil des Schadens sei nicht im Kausalzusammenhange mit seinem Verhalten,
dahin, nachdem die Vorinstanz diese Einrede als prozessualisch unzulässig
zurückgewiefen hat. Sodann ist seine weitere Einrede, er hafte eventuell
nur für den ersten Wechsel von 800 Fr., unbegründet, da er im Vriese
vom 20. Oktober 1897 von allen drei Wechseln gesprochen hat. Endlich
ist die Einrede des Mitverschuldens abzuweisen. Wird der Anspruch der
Kläger als vertraglicher aufgefasst und geschützt (oben Erw. 2), so ist
von vornherein klar, dass dem Zahlung-sversprechen des Beklagten gegenüber
die Einrede eines Mitverschuldens der Kläger keinen Raum hat. Und stellt
man sich auf den Standpunkt, der Beklagte hafte aus unerlaubter Handlung,
so kann er nicht geltend machen, die Kläger hätten den Irrtum durch
ihre Sorglosigkeit selbst verschuldet; denn der Betrüger kann sich dem
Betrogenen gegenüber nicht aus die Vermeidlichkeit des Irrtums berufen
(vgl. Windscheid, Pand. II, § 258 Anm. 18, ?. Ausl S. 37; ferner Seufsert,
Arch., Bd. 53, Nr. 213). Unter diesen Umständen ist die Klage im vollen
Umfange, in dem sie heute noch aufrecht erhalten wird, gutzuheissen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen und somit das

Urteil des Qbergerichts des Kantons Luzern vom 13. Juli 1899 in allen
Teilen bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 25 II 881
Datum : 22. Dezember 1899
Publiziert : 31. Dezember 1899
Quelle : Bundesgericht
Status : 25 II 881
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 880 Givilrechtspflege. grundsätzlich verfallen, und kann es sich nur fragen, ob


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • brief • zahlungsversprechen • bundesgericht • vorinstanz • unerlaubte handlung • kenntnis • schaden • gezogener wechsel • konventionalstrafe • bedingung • frage • biene • verhalten • treu und glauben • tag • zins • treffen • irrtum • zahl
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