868 onus-schwang
wesend gewesen sei und sich vom Gange und der Ausführung derselben habe
überzeugen können, eine Rüge aber niemals erhoben habe. Zuzugeben ist
nun allerdings, dass auch vor der Vollendung des Werkes der Besteller
auf Mängelrügen verzichten und fein Einverstnis mit den Arbeiten
bezeugen kann; allein znr Annahme eines solchen Einverständnisses
genügt das blosse Stillschweigen des Bestellers und das Unterlassen
von Reklamatiouen nicht, da der Besteller vor Ablieferung des Werkes
zur Prüfung nicht verpflichtet ist. Gegen den Beklagten liegt nun aber
höchstens dieses Stillschweigen vor, wenn man nicht sogar annehmen will
er habe mehrfach reklamiert; gegen die dem Kläger geschuldete Redlichkeit
verstösst seine Handlungsweise jedenfalls nicht. Nach gelegt uGbeesagtend
tmukl auch die zweite Gegeneinrede des Klägers
n grun e er ärt und er " ' heissen werden. d Lohuabzug
grundsatzltch gurge' 4. Hinsichtlich des Quantitativs der dem
Beklagten kompensationsweise zuzusprechenden Summe für Entschädigung
wegen Verspatung und Abzug wegen Minderwertes ist die Vorinstanz
offenbar ohne Verletzung von Bundesrecht über den Ansatz der Experten
hinausgegangen indem sie sich hiebei auf anderweitige Beweismetres,
insbesondere Zeugeneinvernahme und Augenschein gestützt hat; für das
Bundesgericht liegt kein Grund vor, an,der von der Vormstanz auf Grund
der Beweisergebnisse und in Anwendung des freien Ermessens festgesetzten
Summe eine Änderung vorzunehmen
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil des Kantonsgerichtes von St Gallen vom 15 S _ , . , e tember 1898
m allen Teilen bestätigt. pVII. Obligationenrecht. N° 105. 869
105. Urteil vom 9. Dezember 1899 in Sachen Nordostbahngesellschaft
gegen Kummer.
Klage auf Rückzahlung einer freiwillig bezahlten Kichwa/mld. Art. 72
0.-R. Empropriatéon eines Grundstückes, richierliche Festsetzung der
Enéschddigung unter Vm'hehalt des Nzwhmasses. Bezahlung der Entschädigung
ole-ree vorheriges Nachmass and ole-ne Vorbehalt, Spdtere Verifikation
and demzufolge KZJ-ge auf Rückzahlung des zu viel Gelee'stetcn.
A. Durch Urteil vom 14. Juli 1899 hat das Obergericht des Kantons
Schaffhausen die Klägerin mit ihrer Klage abgewiefen
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei in Aufhebung desselben
der Bernfungsbeklagte zu verpflichten, ihr 3306 Fr. samt Zins zu
5 0/0 seit dem 1. November 18-93 zu bezahlen. Der Berufungsbeklagte
beantragt in seiner Antwortschrift Abweisung der Berufung und sämtlicher
Rechtsbegehren der Klägerinz eventuell: Rückweisung der Sache an die
kantonalen Justanzen zum Zwecke materieller Instruktion auf dem Boden
des eidgenössischen Rechtes und unter Vorbehalt aller prozessualischen
und materiellrechtlichen Standpunkte des Beklagteu auf dem durch das
Bundesgericht festgestellten Rechtsboden
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In dem Expropriatiousprozefse zwischen Martin Kummer in Schafshausen
und der schweizerischen Nordostbahn hat die Jnstruktiouskommission des
Bundesgerichtes in ihrem am 25. April 1894 erlassenen Urteilsantrag
bestimmt, die Schweiz. Nordostbahn habe dem Expropriaten Kummer zu
bezahlen: für 2041 Quadratmeter Garten, Wege und Gemüseland, Nachmass
Vorbehalten, 9 Fr. 50 Cts. per Quadranneter, 19,389 Fr. 50 Cfs. nebst
Zins zu 5 0/0 vom Tage der Inanspruchnahme an. Nachdem beide Parteien
den Urteilsantrag angenommen hatten, wurde derselbe durch Urteil
des Bundesgerichtes vom 21. Mai 1894 als in Rechtskraft erwachsen
erklärt. Dem angegebenen Mass waren, wie nicht bestritten ist, die
Einträge im Grund-Buch der
870 Civilrechtspflege.
Stadt Schaffhausen zu Grunde gelegt worden. Am 20. Juni 1894 fand die
gerneinderätliche Zusertignng des Grundstückes an die Nordostbahn
fiati, und am gleichen Tage bezahlte sie dem Expropriaten die vom
Bundesgericht festgesetzte Entschädigungssuinme aus. Im Frühjahr 1898
liess die Nordostbahn eine Nachmesfung vornehmen, welche einen um 3
Ar 48 Quadratmeter geringeren Flächeninhalt ergab. Gestützt auf diese
Thatsache, und unter dem Hinweis aus den im Urteilsantrag gemachten
Vorbehalt des Nachmasses erhob sie nun gegen Kummer beim Bezirksgericht
Schafshausen Klage auf Rückzahlung von 3308 Fr. samt Zins zu 5 0/0 seit
dem i. November 1893, indem sie behauptete, insdiesem Betrage irrtümlich
eine Nichtschuld bezahlt zu haben. Der Beklagte machte dagegen geltend,
die Klägerin habe dadurch auf das Nachmass verzichtet, und die Einträge
im Grundbuch anerkannt, dass sie das Grundstück ohne jeden Vorbehalt
und ohne von dem gerichtlichen Vorbehalt des Nachmasses rechtzeitig
Gebrauch zu machen, in Anspruch genommen und total verändert habe,
so dass der frühere Umfang desselben gar nicht mehr festgestellt
werden könne. Übrigens sei gegenüber den öffentlichen Grundbüchern
ein Nachmass gar nicht zulässig In rechtlicher Beziehung könne von der
Anwendung der Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes über
ungerechtfertigte Bereicherung nicht die Rede sein, da es sich in That
und Wahrheit um eine Klage aus Nachwährschaft handle; diese sei aber
verjährt. Eventuell läge keine ungerechtfertigte Bereicherung vor,
da der Beklagte seinerzeit das Grundstück mit demselben Flächenmass
erworben habe, und zudem das behauptete Mindermass gar nicht bestehe.
Die Vorinstanz hat die Klage mit der Begründung abgewiesen: Um
eine condictio indebiti könne es sich nicht handeln, weil von der
Klägerin in Wahrheit nicht eine Nichtschuld bezahlt worden sei; denn
nach dem Entscheide des Bundesgerichtes habe sie wirklich so viel zu
bezahlen gehabt, als sie bezahlt habe. Ihre Forderung könne nur darauf
gegründet werden, dass der Beklagte nicht richtig erfüllt habe, und da
für diesen die Möglichkeit, besser zu erfüllen, nicht gegeben sei, so
stelle sich der klägerische Anspruch als ein solcher aus Entschädigung
ausVI]. Ohligationenrechi. N°105. 871
Nachwährschaft dar. Bei Beurteilung dieses Anspruches falle entscheidend
in Betracht, dass die Klägerin von dem vom Bundesgericht ausgesprochenen
Vorbehalt des Nachmasses erst nach Verfluss von 4 Jahren Gebrauch
gemacht habe, während dies späestens bei der Fertigung des Grundstück-es
eventuell bei der Auszahlung des Preises hätte geschehen müssen. Der
Umstand, dass die Klägerin unterlassen habe, vor diesem Zeitpunkt die
Nachmessung zu bewerkstelligen, und das Grundstück in Besitz genommen und
den Preis dafür bezahlt habe, ohne irgend welchen weitern Vorbehalt zu
machen, berechtige zu der Annahme, dass die Klägerin auf das Recht der
Verifikation des Masses verzichtet und das vom Bundesgericht zu Grunde
gelegte Flächenmass mit dem daraufhin ausgerechneten Preis definitiv
für sich verbind-' lich anerkannt habe.
2. Die Frage nach der rechtlichen Natur der Klage ist (abgesehen
von der hier nicht weiter in Betracht kommenden prozessrechtlichen
Qualifikation) gleichbedeutend mit der Frage, aus welchem Rechtsgrund
geklagt werde. Massgebend für deren Beantwortung ist deshalb der Inhalt
der Klagebegründung. Nach dieser handelt es sich aber im vorliegenden
Falle in der That um eine condictio indebiti, denn die Klägerin stützt
ihren Anspruch auf die Behauptung, sie habe dem Beklagten mit den 3306 Fr,
irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt. Ob diese Behauptung thatsächlich
richtig oder unrichtig sei, ändert an der Natur der Klage nichts.
Stellt sich die Klage aber als condictio indebiti dar, so ist damit
auch die Kompetenz des Bundesgerichtes, Über dieselbe zu entscheiden,
gegeben; denn die Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung sind
Ansprüche eidgenössischen Rechtes; Voraus-H setzung und Jnhalt derselben
bestimmen sich nach dem eidgenösfischen Obligationenrecht, und zwar auch
in den Fällen, bei denen die in Frage kommende causa der Bereicherung
von diesem Bundesgesetz selbst nicht beherrscht wird.
3. Da die Zahlung, auf welche die Klägerin ihre Rücksorderung stützt,
zum Zwecke der Tilgung einer Schuld und freiwillig erfolgt ist, findet
im vorliegenden Falle Art. 72 O.-R. Anwendung Nach diesem Artikel hat
die Klägerin darzuthun, dass die Schuld thatsächlich nicht bestanden,
und dass sie sich über-
872 Cwilrechtspfiege.
dies bei der Zahlung über ihre Schuldpflicht im Irrtum befunden
habe. Was nun zunächst die Frage anbelangt, ob die Klagerin eine
Nichtschuld bezahlt habe, so hat die Vorinstanz sie mit Unrecht aus
dem Grunde verneint, weil die Klägerin nach dem bundesgerichtlichen
Urteil wirklich so viel geschuldet habe, als sie bezahlt hat. Das
bundesgerichtliche Urteil (bezw. der durch dasselbe als in Rechtskraft
erwachsen erklärte Urteilsantrag der Jnstruktionskommission) geht dahin,
die Nordostbahn sei unter Vorbehalt des Nachmasses zur Bezahlung der im
Urteil bezeichneten Summe verpflichtet, und gibt darum auch ausdrücklich
den für den abzutretenden Quadratmeter zu bezahlenden Einheitspreis,
9 Fr. 50 W., an. Die durch das Urteil der Nordostbahn auferlegte
Verpflichtung besteht somit darin, den Beklagten für das in Abtretung
fallende Land mit 9 Fr. 50 Cts. per Quadratmeter zu entschädigen, und
die auf 2041 Quadratmeter berechnete Gesamtsumme ist nur in der Meinung
ausgesetzt, dass sie gelten folle, wenn eine beiden Parteien sreistehende
Nachmessung nicht einen andern Flächeninhalt ergebe. War die abzutretende
Fläche kleiner als 2041 Quadratmeter, so schuldete sonach die Nordostbahn
aus Grund dieses Urteils auch einen entsprechendem nach dem ausgesetzten
Einheitspreis zu berechnenden Betrag weniger und sie zahlte also, wenn
die Fläche, wie sie behauptet, bloss 1693 Quadratmeter mag, mit dem Betrag
von 3306 Fr. in der That eine Nichtschuld. Die Einwendung des Beklagten,
dass das in dem bundesgerichtlichen Urteil angegebene Flächenmass dem
öffentlichen Grundbuch entnommen, und dessen Angaben gegen-Tiber ein
Vachmass nicht zulässig sei, kann nicht gehört werden, nachdem einmal
das bundesgerichtliche Urteil dieses Nachmass den Parteien ausdrücklich
vorbehalten hat
4. Da in der freiwilligen und vorbehaltlosen Zahlung einer geltend
gemachten Schuld an sich eine Anerkennung derselben liegt, und
diese Anerkennung einen rechtmässigen Grund für die mit der Zahlung
bewerkstelligte Vermögenszuwendung bildet, so hat der die condictio
indebiti anstellende Kläger ausserdem die in der Zahlung liegende
Anerkennung zu entkräften. Er hat zu dem Zwecke, sofern nicht die
Zahlung unter Vorbehalt geschah, darzuthnn, dass er sich über seine
Zahlungspflicht im Jrrtum befun-VII. Obiigationenrecht. N° 1135. 873
den habe. Dieser Nachweis ist im vorliegenden Falle als erbracht
anzusehen, sobald sich ergibt, dass das expropriierte Grundstück wirklich
weniger als 2041 Quadratmeter mass; denn es ist nicht daran zu zweifeln,
dass die Klägerin die volle, dem angegebenen Flächenmass entsprechende
Summe dem Beklagten nur aus dem Grunde ausbezahlt hat, weil sie glaubte,
dass jenes Mass mit der Wirklichkeit übereinstimme, und sie daher in der
That den Beklagten für LOM Ouadrattneter zn entschädigen habe. Dieser
Irrtum würde nun allerdings dann nicht mehr in Betracht fallen können,
wenn in der Zahlung zugleich die Erklärung zu erblicken wäre, dass es
aus ein allfälliges Mehroder Mindermass überhaupt nicht mehr ankommen
folle. Auf diesem Standpunkt steht die Vorinstanz, indem sie annimmt,
die Klägerin habe dadurch, dass sie die vorbehaltene Nachmessung nicht
bereits vor der Zahlung vornahm, auf eine Verisikation des Flächenmasses
verzichtet, und damit anerkannt, dass die im Urteilsantrag festgesetzte
Gesamtsumme den Betrag ihrer Schuld ausmache. Nun hatte allerdings
die Klägerin, obschon im Urteilsantrag das Nachmass vorgesehen war,
die Zahlung geleistet, ohne hievon Gebrauch zu machen, und sich bei der
Zahlung nicht ausdrücklich vorbehalten, später darauf zurückzukommen
Allein für die Vornahme der Nachmessung war im Urteilsantrag keine Frist
gesetzt, und es lässt sich auch nicht etwa behaupten, dass Treu und
Glauben erfordert hätten, den Flächeninhalt bereits vor der Zahlung zu
verisizieren. Die Nordostbahn durfte daher bei der Zahlung davon ausgehen,
dass ihr die Nachmessung auch nachträglich noch zustehe, und brauchte sich
dieselbe, nachdem sie bereits im Urteilsantrage vorbehalten war, bei der
Zahlung nicht noch einmal ausdrücklich vorzubehalten. Es geht somit nicht
an, in der Zahlungsleistung der Klägerin die Erklärung zu erblicken,
dass es bei der Annahme eines Flächenknasses von 2041 Quadratmeter,
unbekümmert um deren Richtigkeit, sein endgültige-s Bewenden haben
solle. Unter diesen Umständen kann aber von einem Verzicht auf das
Recht einer allsälligen Rückforderung wegen irrtümlicher Annahme des
Flächenmasses nicht gesprochen werden, und ist die Klägerin mit ihrer
Behauptung, dass das abgetretene Grundstück weniger als 2041 Quadratmeter
gemessen habe, in der That zu hören.
874 Givilrechtspflege.
Die Vorinstanz ist auf eine Beweiserhebung rücksichtlich dieser Thatsache
nicht eingetreten, und zwar, wie sich aus ihrem Urteil ergibt, nicht
etwa aus prozessualen Gründen, sondern lediglich deshalb, weil sich
von ihrem Standpunkt aus die klägerische Behauptung als unerheblich
darstellte. Dieser Standpunkt erweist sich jedoch, wie bemerkt, als
unhaltbar; danach bedarf der in dem
·angefochtenen Urteil festgestellte Thatbestand der Vervollständigung
und es sind deshalb die Akten zur Vornahtne derselben, und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Über die Zinsensorderung der Klägerin ist endlich zu bemerken: Soweit
sich auf Grund der von der Vorinstanz vorzunehmenden Beweiserhebung ein
Mindermass ergibt, hat der Beklagte neben dem von der Klägerin zu viel
bezahlten Kapital auch den entsprechenden, von ihr bezahlten Betrag
an Zinsen
zurückzuvergüten. Im übrigen aber schuldet der Beklagte, da nichts
dafür vorliegt, dass er beim Empfang der Zahlung nicht imguten Glauben
gewesen sei, eventuell lediglich Verzugszinsen vom Tage der Mahnung
an, als welche die Mitteilung von dem Resultat der von der Nordostbahn
vorgenommenen Nachmessung zu betrachten ist. Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klagerin wird in dem Sinne als begründet erklärt, dass
das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom
14. Juli 1899 aufgehoben unddie Sache zur Aktenvervollständigung
und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.VI]. {)hligationenrecht. N° 106. 875
106. Urteil vom 22. Dezember 1899 in Sachen Brehse gegen Knape.
Konkrm'enzyerbof unter K onvem'fona/strafe. Unsittlichkeit des
Verbotene ? Art. 17 und 181 ().-B. 'Uebertretung des Verbotes? Mass
der Konventianalstmfe. Art. 182 0.-R.
A. Durch Urteil vom Lö. August 1899 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 10,000 Fr. zu bezahlen.
B, Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage: in
Aufhebung des angesochtenen Urteils sei die Klage abzuweisen, eventuell
die dem Kläger zugesprochene Summe erheblich zu reduzieren.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter der Beklagten
diesen Berufungsantrag und beantragt weiter eventuell Rückweisnng der
Akten an die Vorinstanz zur Abnahme der von ihm daselbst beantragten
Beweise
Der Vertreter des Klägers trägt aus Abweisung der Berufung (m.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In thatsächlicher Beziehung ergiebt sich aus den Akten: Die Beklagte
M. Brehse betreibt unter dieser Firma in Zürich eine Verlagsbuchhandlung;
ihr Ehemann Julius Brehse war darin bis zum 30. September 1898 als
Prokurist thätig. Durch Vertrag vom 13. Januar 1896 verkaufte die Beklagte
dem Kläger Otto Knape die in ihrem Verlage erscheinende Schiveizerische
Modenzeitung für den Preis von 16,000 Fr., die bezahlt wurden. § 6 des
Vertrages bestimmte: Verkäufer Herr M. Brehse verpflichtet sich, weder
eine Modenzeitung, noch ein ähnliches Unternehmen zu gründen oder zu
betreiben, gegen eine Konventionalstrase von 10,000 Fr. Die Parteien
sind darüber einig, dass hiebei lediglich aus Irrtum Herr M. Brehseli
statt der Firma oder deren Inhaberin genannt sei. Im Oktober 1897 setzte
sich Jakob Emil Frei), Liegenschaftenagent in Zürich, mit