732 _ Ci vii rechtspflcgc
c. betreffend den Reinertrag:
1. Aus den Zusatz zu Ziffer 4 der Einnahmen: mit Einschluss derjenigen
für den Betrieb ganzer Linien,
2. Auf den Antrag betreffend die Einstellung der jährlichen Vergütung der
Schweizerischen Centralbahn für die Abtretung der Linie AarausSuthofingen
in die Reinertrags-rechnung.
3. Auf den Antrag, es sei ausdrücklich zu konstatieren, dass der Beitrag
von 50,()00 Fr. an die Ersiellungskosten der Brücke bei Döttingen zum
Anlagekapital gehöre.
V. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
, M ss--Lausanne. Imp. Georges Bride] & Ci'CIVILREÜHTSPFLEGE
ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE
I. Abtretung von Privatrechten. Expropriation.
87. Urteil vom 6. Dezember 1899 in Sachen
Aluminium:Industrie=Aktiengesellschaft in Neuhausen gegen
Nordostbahngesellschaft.
Bücim'werä des Empropriaten, Art. 47 eidgen. Exprepriatsiéonsgesetz.
Verwende/nm eines Rechtes zu einem andern Zwecke als zu demjenigen, für
den es abgetrete-n wurde. Art. 10 god. Kompetenz des Bundesgeî'ichées
bei Vers toss gegen diese Bestimmung.
si A. Mit Eingabe vom 14. März 1899 stellte die Aluminium:
JudMitte-Aktiengesellschaft in Neuhansen gegen die schweizerische
Nordostbahngesellschaft in Zürich beim Bundesgericht folgende Begehren
ans Recht:
1. Dasselbe möchte die Nordostbahn verpflichten, dasjenige Land,
welches sie von der uns enteigneten Parzelle Q. Nr. 28 nicht zur Böschung
verwendete und welches sich oberhalb dieser Böschung befindet, wiederum an
uns zurückzugeben gegen Rückvergütung der hiefür erhaltenen Entschädigung
2. Eventuell, es sei die Nordostbahn zu verpflichten, durch geeignete
Mittel, z. B. Anbringung eines Abschlusses in Verlängerung unserer
westlichen Eigentums-grenze, dafür zu fox-gen, dass dieses oberhalb der
Böschnng befindliche Land nicht von Dritter sondern nur von der Klägerin
und dem Personal der
XXV, 2. 1899 48
734 Civilrechtspflege.
Nordoftbahn, soweit letzteres im Interesse der Bahnpolizei oderdes
Unterhaltes der Böschung absolut erforderlich ist, betreten werden kann.
Die Klage wurde in thatsächlicher Beziehung folgendermassen begründet: Der
zurückverlangte Streifen Terrain sei seiner Zeit durch die Nordostbahn auf
dem Zwangsenteignungswege von der Klägerin erworben worden. Im ausgelegten
Plane sei ein Weg an der fraglichen Stelle nicht vorgesehen gewesen,
und es habe angenommen werden müssen, dass das betreffende Land ais
eigentliches Bahngebiet expropriiert und zu diesem Zwecke verwendet
werde. Später sei nun dieses Terrain als öffentlicher Weg benutzt
worden. Es habe nämlich die Nordostbahn dem Eigentümer der benachbarten
Hotels Schweizerhof und Bellevue über dasselbe ein Wegrecht eingeräumt,
unb es sei infolgedessen aus jenem Streifen ein viel benutzter Arbeiterweg
geworben. Daraus entstehe für die Klägerin eine bedeutende Schädigung
Zn einem Nachtrag zur Klage wurde angebracht: Über dass Terrain, dessen
Rückgabe verlangt werde, führe eine Starkstromleitung von 500 Volt und
170 Amperes von der Aluminiumfabrik zur Kohlenfabrik der Klägerin beim
badischen Bahnhofe, die sich früher ausschliesslich auf klägerischem
Gebiet befunden habe. Bei der Ersiellung der Linie Eglisau-Schaffhausen,
welche die Leitung kreuze, habe eine Verständigung zwischen der Klägerin
und der Beklagten stattgefunden, wonach letztere die Verlegung der Leitung
auf ihre Rechnung vorzunehmen hatte, was auch gegeschehen sei. Durch
Anlage des fraglichen Weges habe nun dieNordostbahn den bestehenden
Zustand geändert; es sei infolgedessen die Gefahr von Unfällen und
das Risiko der Klägerin, für solche Unfälle belangt zu werden, grösser
geworben; auch seies möglich, dass die zuständige Behörde von der Klägerin
Schutzvorrichtungen, unter Umständen sogar unterirdische Verlegung des
fraglichen Teils der Leitung verlangen werde. Sollte ein solcher Fall
eintreten, so verwahre sich die Klägerin gegen die bezüglichen Kosten;
für alle solche und allfällig anderen der Kiägerin erwachsenden direkten
und indirekten Schaden hätte ihr die Nordostbahn aufzukommen Letzterer
Vorbehalt ist im weitern Verlauf des Prozesses ailseitig als eigentliches
Begehren (3) aufgefasst wordenl. Abtretung von Private echten. N° 87. 735
B. Die Beklagte schloss in der Antwort aus Abweisung der Klage. Es
wird bestritten, dass der fragliche Streifen dem vorgesehenen Zwecke
entfremdet worden sei. Zweck der Erwerbung des ganzen Abschnittes sei die
Anlegung einer Einschnittsböschung gewesen. Spätere Rutschungen hätten
die Bekiagte veranlasst, in dem erworbenen Terrain behufs Entwässerung
Schachte und Stollen einzubauen. Um das Rutschgebiet besser begehen und
kontrollieren zu können, habe sich die Bauleitung veranlasst gesehen,
den obersten schmalen Streifen von Nr. 28 nicht als Böschung anzulegen,
sondern auszuebnen. Dadurch sei ermöglicht, dass die Bahnaussichtsorgane
dieses Gebiet besser begehen können, und dass beim künftigen Unterhalt
der Sicherheitsbauten Platz für Zufuhr und Ablagerung des Materials
geschaffen sei. Allerdings sei dem Eigentümer des anstossenden Gebietes
ein Wegrecht fiber den genannten schmalen Streifen eingeräumt worden. Dies
sei geschehen, um denselben teilweise durch Einräumung einer neuen
Kommunikation für die durch die Bahnanlage verursachten Unterbrechungen
früher vorhandener Kommunikation zu entschädigen. Bestritten werde, dass
aus dem Wege ein Fabrikweg geworden sei. Das Wegrecht sei nur dem Herrn
Wegenftein eingeräumt worden, und Dritte seien gar nicht in der Lage,
den Weg zu benutzen. Was die Starkstromleitung betreffe, so bestehe eine
besondere Gefährdung nicht.
C. In der Replik wird ausgeführt: Mit den spätern Rutschungen habe der
fragliche Weg nichts zu thun; er sei auch in dem Plan, der speziell
für die durch die Rutschungen nötig gewordenen Entwässerungsanlagen
aufgestellt worden sei, nicht enthalten. Bestritten wird, dass der
fragliche Streifen noch irgendwie Bahnzwecken diene, und dass die
Einräumung des Weges für andere gesiörte Kommunikationen einen Ersatz
gebildet habe; überdies sei in dem ausgelegten Plane eine den Weg
abkürzende Treppenanlage vorgesehen gewesen, die nicht ausgeführt
worden sei.
D. Die Duplik enthält keine neuen Momente thatsächlicher Natur.
E. Dafür-, dass der fragliche Weg nicht mehr Bahnzwecken diene, dass
aus der Anlage desselben die Grundstücke der Klägerin einen Minderwert
erlitten haben, dass ein Erfordernis zur Er-
736 civilreohisptlege .
stellung desselben für die Besitzungen des Hm Wegenstein nicht vorgelegen
sei, insbesondere dann nicht, wenn die vorgesehene Treppenanlage erstellt
worden wäre, dass der Weg ein eigentlicher Arbeiterweg geworden sei,
wurde von der Klägerin das Beweismittel des Augenscheines angerufen,
der auch über die Situation im allgemeinen und über die Verhältnisse
der Starkstromleitung Aufschluss geben sollte. Hinsichtlich der Art der
Benutzung des Weges wurde ferner auf Zeugen abgestellt. Bei der auf Ort
und Stelle abgehaltenen Verhandlung vom 3. Juli 1899 wurde durch die
Jnstruktionskommission konstatiert :
1. Dass der Weg auch jetzt noch Bahnzwecken dienlich ist, da von
demselben aus ein Teil der Böschung leichter übersehen werden kann und
da ferner durch den Weg die Zufuhr und die Ablagerung von Material
für die Unterhaltung der Böschung und der darin befindlichen Abzüge
2c. erleichtert wird;
2. Dass der Umstand, dass hier ein Weg angelegt wurde, die Gefahr,
dass durch die Starkstroinleitung Unfälle entstehen können, erhöht;
3. Dass die Anlage des Weges für den Besitzer der Hotels Bellevue und
Schweizerhof insofern einen Vorteil bedeutet, als dadurch die kürzeste
Verbindung zwischen diesen Hotels nach der Eisenbahnbrücke und zu dem
jenseits des Rheins gelegenen Schloss Laufen hergestellt wird, und
dass die im Plane vorgesehene, nicht ausgeführte Treppenanlage diesen
Kommunikationsinteresse-n in weniger hohem Masse genügt hätte;
4. Dass durch Anschläge ec. auf diesen Weg als den von den genannten
Hotels zum Schloss Laufen führenden hingewiesen ist und dass
derselbe ziemlich begangen zu sein scheint. Letzteres wurde durch die
Zeugeneinvernahme bestätigt. Immerhin ergab dieselbe, dass der Weg
in der Hauptsache nicht von Arbeitern, sondern von Fremden begangen
wird, die denselben benutzen, um von den genannten Hotels bezw. von
dem badischen Bahnhof her nach dem Rheinfall zu gelangen. Bei der
Augenscheinsverhandlung erklärte sich der Vertreter der Bektagten
eventuell bereit, für die elektrische Leitung ein Schutznetz anzubringen
da, wo sie den Weg tradersierL
F. Im heutigen Vorstand wiederholt der Vertreter der KlägerinI. Abtretung
von Privatrecnten. N° 87. ss 737
die Klagsbegehren, mit dem Bemerken, dass diejenigen unter Ziffer 1 unb
2 als alternativ gestellt zu betrachten seien. In rechtlicher Beziehung
beruft er sich zur Begründung seiner Begehren auf Art. 47 und 10 des
eidgenössischen Expropriationsgesetzes, hinsichtlich des dritten Begehrens
wird speziell Art. 15 des Eisenbahngesetzes angerufen. Der Vertreter der
Beklagten bestreitet dem Bundesgerichte die Kompetenz zur Beurteilung
des zweiten und des dritten Begehrens und schliesst bezüglich des ersten,
eventuell auch bezüglich der beiden andern, auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Zur Beurteilung des Hauptbegehrens, das sich aus Art. 47 des
eidg. Expropriationsgesetzes stützt, ist das Bundesgericht nach Absatz
4 der genannten Bestimmung und Art. 50 Ziff. 8 Org.-Ges. zweifellos
kompetent. Nach Art. 47 Erpr.-Ges. entsteht ber Anspruch auf
Rückerstattung eines abgetretenen Rechtes dann, wenn dieses zu einem
andern Zwecke, als zu demjenigen, für welchen es abgetreten wurde,
verwendet werden will, oder wenn dasselbe binnen zwei Jahren nach
erfolgter Abtretung zudem Abtretungszwecke nicht benutzt wurde, ohne
dass sich hiefür hinreichend-Z Gründe anführen lassen, oder wenn das
öffentliche Werk, für das die Abtretung erfolgte, nicht ausgeführt wurde.
Vorliegend kann es sich nur fragen, ob der erste der hier vorgesehenen
Falle zutreffe. Dies muss aber nach dem Ergebnis des Augenscheines ohne
weiteres verneint werden. Denn danach dient der streitige Terrainstreifen
auch in der Verwendung, die er thatsächlich gefunden hat, in gewissem
Umfange wenigstens Bahnzwecken; es ist mit Bezug auf denselben auch bei
der gegenwärtigen Benutzungsart der Grund, aus dem die Zwangsabtretung
verfügt wurde, noch vorhanden. Allerdings wurde nach den aufgelegten
Plänen der fragliche Streifen für die Einschnittböschung in Anspruch
genommen, während dann daraus thatsächlich eine Weganlage gemacht worden
ist, deren Benutzung dem Eigentümer der benachbarten Hoteletablissements
eingeräumt wurde und die jedenfalls in ebenso hohem Masse den Interessen
des letztern dient, wie denjenigen der Beklagten selbst. Allein so lange
nicht gesagt werden kann, dass ein Terrainabschnitt gänzlich dem Zweck
entfremdet worden sei, zu dem er abgetreten wurde, ist der That-
738 si si Cifilreckssztspflege.
bestand für die Berechtigung des Erpropriaten, die Rückerstattung
zn verlangen, nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorhanden. Das
Hauptklagsbegehren muss deshalb abgewiesen werden, ohne dass die weitere
Frage geprüft zu werden braucht, ob nach Art. 6 des Erpropriationsgesetzes
die Nordostbahn verpflichtet gewesen sei, dem Besitzer der benachbarten
Hoteletablissements die fragliche Kommunikation einzuräumen und ob diese
Verpflichtung Dritten gegenüber einen Expropriationsgrund abgebe.
2. Soweit das zweite Begehren auch auf Art. 47 des Erpropriationsgesetzes
gestützt werden will, wie dies nach den heuti- gen Ausführungen
des Vertreters der Klägerin anzunehmen ist, erweist sich dasselbe
ebenfalls als völlig nnbegründet. Denn es ist klar, dass aus dem
Rückerwerbungsrecht, wie es in Art. 47 leg. cit. normiert ist,
niemals gefolgert werden kann, dass der Expropriat berechtigt fei, dem
Erproprianten die Einräumung einer Dienstbarkeit aus dem erpropriierten
Terrain an einen Dritten zu verbieten, bezw. zu verlangen, dass eine
bereits eingeräumte Dienstbarkeit wieder aufgehoben werde.
3. Immerhin ist nach dem, was sich aus der Beweisführung über die Art
der Benutzung des fraglichen Weges ergeben hat, nicht daran zu zweifeln,
dass durch dessen Anlage die Interessen der Klägerin in verschiedener
Richtung berührt worden sind. Abgesehen davon, dass der nicht Unbedeutende
Verkehr über den Weg für das anstossende Grundstück der Klägerin gewisse
Unzukörnmlichkeiten mit sich bringt worauf allerdings die Klägerin selbst
kein erhebliches Gewicht legt, ist doch insofern die Stellung derselben
eine andere geworden, als die Gefahr, dass durch ihre Starkstromleitung
Unfälle entstehen, vergrössert wurde und als es daher möglich ist,
dass ihre Verantwortlichkeit in höherem Masse wird in Anspruch genommen,
oder dass sie polizeilich zu wirksameren Schutzvorkehren wird angehalten
werden. Diese Jnteressen hätte die Klägerin, wenn der Weg von vornherein
in den von der Beklagten ausgelegten Plänen eingezeichnet worden ware,
zur Geltung bringen Türmen, und zwar in doppelter Weise, einmal so, dass
sie sich gegen die Anlage desselben aus admiuistrativem Wege auslehnte und
die Pflicht der Abtretung zu diesem Zwecke bestritt, bezw. mit Rücksicht
auf die Starkstromleitung diel. Abtretung von Privatrechten. NU 87. 739
Ausführung der nötigen Sicherheitsvorkehren anbegehrte, und zweitens so,
dass sie für die aus der Weganlage sich ergebenden Schädigungen Ersatz
verlangte, bezw. das Begehren stellte, dass die Beklagte als grundsätzlich
schadensersatzoder regresspflichtig zu erklären sei. Dieser Rechtsbehelfe
kann nun die Klägerin nicht dadurch verlustig gehen, dass die Weganlage in
den ausgelegten Plänen nicht vorgesehen war, sondern erst nachträglich,
ohne neue Planauflage und ohne dass den Jnteressierten auf andere Weise
Gelegenheit gegeben Zsiwurde, sich vernehmen zu lassen, ausgeführt
wurde. Die Verpflichtung des Unternehmers, im Erfordpriationsplan die
Grundstücke, soweit sie durch das öffentliche Werk betroffen werden,
genau zu bezeichnen (Art. 10 des Exspropriationsgesetzes), schliesst
in fici), dass der Plan auch angebe, in welcher Weise das expropiierte
Terrain verwendet werden will. Denn die Art der Verwendung wird in
vielen Fällen für die Frage der Abtretungspflichr oder für die des
Rechtes auf. Entschädigung oder für beide von Bedeutung sein. Soweit
nun freilich aus diesem Gesichtspunkte heute verlangt wird, dass
die Beklagte zur Schliessung des Weges anzuhalten sei, ist das
Bundesgericht nicht zuständig. Wie bei richtigem Vorgehen der Bahn über
eine Einsprache gegen die Weganlage nicht das Bundesgericht, sondern
der Bundesrat zu entscheiden gehabt hätte, da die Frage mit derjenigen
der Expropriationspflicht zusammenhängt, so kann das Bundesgericht auf
ein derartiges Begehren auch dann nicht eintreten, wenn erst später
eine planwidrige Veränderung der Zweckbestimmung des expropriierten
Objekte-s stattfinden Demselben kann vielmehr auch in solchen Fällen nur
die Aufgabe zufallen, über die Entschädigungsansprüche zu befinden, die
der Entsprovriat aus einer derartigen Zweckveränderung bei-leitet Danach
kann denn nur das dritte der gestellten Begehren den Gegenstand einer
bundesgerichtlichen Entscheidung bilden. Und zwar wäre das Bundesgericht
eigentlich blos in zweiter Jnstanz Berufen, darüber abzusprechen, da
für die Festsetzung des Schadensersatzanspruches in Expropriationsfällen
zuerst das besondere Verfahren Bor der Schätzuugskommission stattzufinden
hat. Da jedoch die Kompetenz des Bundesgerichtes an sich gegeben ist
und gegen das eingeschlagene Verfahren, bezw. gegen die Ubergehung der
740 Civilrechtspflege.
Schätzungskommission bis zur heutigen Verhandlung keine Einwendung erhoben
wurde, so ist auf die Frage der Entschädigungspsltcht, soweit sie gestellt
ist, einzutreten. Nun wird diesbezüglich blos verlangt, dass grundsätzlich
die Beklagte für den Schaden verantwortlich erklärt werde, der aus der
Weganlage infolge der grösseren Gefährdung durch die Starkstromleitung
und infolge der Notwendigkeit, besondere Schutzvorkehren zu treffen,
in Zukunft entstehen könnte. Ein Interesse, diese Verantwortlichkeit
grundsätzlich feststellen zu lassen, steht der Klägerin insofern zur
Seite, als sie je nach der Beantwortung der Frage vielleicht Von sich
aus Vorkehren treffen würde, um die vermehrte Gefahr zu paralysieren
Dass aber das Begehren grundsätzlich begründet ist, hat die Beklagte
eigentlich selbst dadurch zugegeben, dass sie sich beim Augenschein
eventuell bereit erklärte, den Weg gegen die Gefahr des Herabfallens der
Starkstromleitung durch Anlage eines Drahtnetzes zu schützen. Es ist
denn auch klar, dass für die Schädigungen, die daraus entstehen, dass
die Beklagte das Betreten sder durch die Starkstromleitung gefährdeten
Zone ohne Begrüszung der Eigentümerin der Leitung Dritten erlaubt hat,
nicht die Klägerin, sondern die Beklagte aufkommen muss.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Das erste Klage-begehren wird abgewiesen
2. Auf das zweite Klagsbegehren wird nicht eingetreten.
3. Dagegen wird das dritte Klagsbegehren gutgeheissen und die Nordostbahn
für allen aus der Weganlage und der Benützung des Weges durch Dritte
der Klägerin erwachsenden direkten und indirekten Schaden verantwortlich
erklärt.I. Abtretung von Privatrechten. N° 88. 741
88. Extras]! d'em ernst du 14 décembre 4899, dans la Gans-e Baud contre
la Compagnie des chemins de fer Jura-Simplon.
Art. 5 de la loi féd. du der mai 1850.
Consiaîémnt en droit :
L'art. 5 de la loi fédérale du il mai 1850 statue que si, pour obtenir
la cession ou la concession d'un droit, l'on était obligé, à reisen
de la diminutiou de la valeur des biens dont ce droit a été détaché
(texte allemand : wegen daheriger Verminderung des Wertes seiner [des
zur Abtretung Verpflichteten] übrigen Vermögensstücke ), de payer à
l'exproprié plus que le quart de leur prix, l'entrepreneur pourra en
exiger la cession totale, moyennant une indemnité pleine et entière. _
Il résulte d'abord à l'évidence de ces textes que le quart du prix, dont
il est question dans cette disposition legale, ne peut s'entendre ni de
letotalité de l'immeuble comme le représentant de l'exproprié l'avait
prétendu, ni de la partie de l'immeuble objet de l'expropriation,
mais uniquement de la valeur des biens restants (übrigen), o'est ä
dire seulement de la partie non expropriée de l'immeuble, qui seule
peut constituer les biens dont le droit a été détaché. En effet, ni
la. totalité du dit immeuble, ni'sa partie expropriée ne peuvent etre
considére'es comme la, partie restante.
L'arret rendu par le Tribunal fédéral dans le cause Tha-. mann c. Cie du
Nord Est (Rec. off. XIX, page 144 et suiv.), peut paraitre en désaccord
avec cette interpretation; mais cette contradiotion s'explique par
le fait d'une kaute d'impression ou d'une erreur de rédaction, soit
omission qui s'est glissée dans le considérant 2, où il faut, ainsi que
cela. résulte de l'arrét, comme aussi des autres circonstances du cas,
lire (pages 144 dernières lignee) mehr als einen Viertel des ganzen
verbleibenden Grundstückes, au lieu de e des ganzen Grundstückes.
L'expression ganz qui se trouve dans ce