576 Civilrechtspflege.

thatsiichlichen Feststellungen der Vorinstanzen, nicht zii. Denn diese
stellen ausdrücklich fest, dass die Gläubigerin bei Eingebung des
Nebenvertrages und dessen Nichtmitteilung an die Bürgen eine arglistige
täuschende Absicht nicht gehegt habe, dass ihr eine absichtliche
Verheimlichung nicht zur Last falle, sie sich vielmehr darauf werde
verlassen haben, der Hauptschuldner, welcher den Verkehr mit den Biirgen
und die Reduktion der Vertragsurkunde besorgt habe, werde den Burgen das
Ersorderliche mitteilen, oder es sei eine Mitteilung des Separatabkommens
an die Bürgen nicht nötig, weil dieses für sie ohne Bedeutung sei. Diese
Feststellungen der Vorinstanzen sind thatsächlicher Natur und daher
für das Bundesgericht verbindlich; denn aktenwidrig sind sie nicht,
sie erscheinen gegenteils, angesichts des nahen verwandschastlichen
Verhältnisses der Bürgen zum Hanptschuldner und des Umstandes-,
dass bei Abschluss des Geschäfts, Stellung der Biirgen, Redaktion
der Vertragsurkunde u. dgl., die Initiative und führende Stelle beim
Hauptschuldner und nicht bei der Gläubigerin gestanden zu haben scheint,
durchaus wahrscheinlich Steht aber demnach fest, dass die Klägerin nicht
in tänschender Absicht, um den Burgen durch Täuschung zum Vertragsschlusse
zu verleiten, gehandelt hat, so ist der Einrede des Betrugs die rechtliche
Grundlage entzogen. Es kann danach selbstverständlich auch davon keine
Rede sein, dass die Klägerin beim Vertragsschlusse von einem zur Zeit
des Vertragsabschlnsses vom Hauptschuldner gegenüber dem Bürgen geübten
Betruge (für welchen übrigens nach den Feststellungen der Vorinstanzen
nichts vorliegt) Kenntnis gehabt habe oder hätte haben sollen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Beklagten und der dritten Partei wird als

unbegründet abgewiesenII. Obligationenrecht. N° ?'2. 577

72. Urteil vom 8. Juli 1899 in Sachen Basler Wechselcomptoir Gloor &
Cie. gegen Kahn-

Art. 206 C).-R. Vinde'kation gegio/5589287 Înîeabee'obligationen,
gerichtet gegen den Betania-r, der dieselben weiteffle-rkceufi, aber noch
nicht übergeben hat. Passivlegitimation. Hinterlegemgsvertrag zwischen
Verkäufer und Käufer.?

A. Durch Urteil vom 24. April 1899 hat das Appellationsgericht des
Kantons Vaselstadt erkannt:

Beklagte werden zur unbeschwerten Herausgabe der drei Obligationen
an. 317,113, 322,016 und 338,152 von je 1000 Fr. der Ziircher Kantonalbank
nebst allen dazu gehörenden, nach dem 24. September 1898 verfallenden
Zinscoupons an die Ktägerin verurteilt.

B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Die
Kliigerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Berufung sei abzuweisen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beklagten, Basler Wechselcomptoir Gloor & Cie., haben am
Aj. September 1898 einem Heinrich Grieshaber, Buchbinder in Unterhaltun,
drei Juhaberobligationen der Zitrcher Kantonalbank zu je 1000
Fr. (am. 317,113, 322,016 und 338,152) um 2833 Fr. 80 Ces. abgekaust,
und zwar, wie die Vorinstanz annimmt und in der Berufungsinstanz
auch nicht mehr bestritten ist, im guten Glauben, dass derselbe zur
Veräusserung berechtigt gewesen sei. Am 30. gl. Monats haben sie
die Titel dem Handelsmann Nathan Gittermann um 2899 Fr. 20 W. weiter
verkauft. Gittermann bezahlte gleichen Tags an den Kauspreis den Betrag
von 2803 Fr. 35 Cis. und liess die Titel in den Händen der Beklagten,
mit der Erklärung, er werde dieselben in 14 Tagen abholen und den Rest
des Kaufpreises bezahlen. Die Beklagten stellten ihm eine Quittung für
den bezahlten Betrag aus und vermerkten am Fusse derselben: Les titres
restent déposés chez nous. Gloor & Cie. Sie legten die Titel in ein als
"Depot von N'. Gittermcmn überschriebenes Joubert. Am

XXV, 2. 1899 38

578 civilrechispllege.

19. Oktober wurden diese durch Vermittlung der Polizei bei den Beklagten
beschlagnahmt, und am 23. November 1898 reichte die Klägerin gegen die
Beklagten Klage auf unbeschwerte Herausgabe der Obligationen nebst
dazu gehörigen Coupons ein, indem sie behauptete, sie seien ihr am
24. September 1898 gestohlen worden. Die Vorinstanz stellt fest, dass
die Klägerin diese Obligationen s. Z. zu Eigentum erworben habe, und
dass sie ihr im September 1898 gestohlen worden seien. In diesem Punkte
wird die Entscheidung nicht angefochten. Dagegen machen die Beklagten
in erster Linie geltend, dass ihnen die Passivlegitimation fehle; nach
Art. 206 O.-R. müsse die Klage gegen den Inhaber der abhanden gekommenen
Sache gerichtet werden. Inhaber im Sinne dieses Artikels sei aber nicht
der blosse Detentor, sondern nur derjenige, welcher die Sache mit dem
Eigentumswillen, oder dem Willen, aus einem andern Rechtsgrunde für sich
zn besitzen, innehabe. Nun sei der Besitz an den Obligationen durch
constitutum possessorium auf den Käufer Gitterrnann übergegangen, so
dass nur dieser auf Herausgabe derselben belangt werden könnte. Selbst
wenn übrigens unter den Begriff Inhaber im Sinne des Gesetzes auch
der Detentor fallen sollte, und die Passivlegitimation der Beklagten
demnach gegeben ware, so könnten sich dieselben doch daran berufen,
dass Gittermann die Titel gutgläubig von ihnen (also von einem Kansmann,
welcher mit derartigen Waren handelt) erworben habe.

2. Die von den Berufungsklägern vertretene Ansicht, dass nach

. eidg. Obligationenrecht die Vindikation gestohlener oder oerlorener .

Sachen nur gegen den juristischen Besitzer.und nicht auch gegen den
blossen Detentor angestrengt werden könne, ist nicht richtig. Nach
gemeinem Recht kann der Eigentümer seine ihm abhanden gekommene
Sache bekanntlich von jedem herausfordern, der sie inne hat und zur
Restitntion fähig ist (s. Dernburg, Pandekten I, § 225), also nicht
bloss vom juristischen Besitzer, sondern auch vom Detentor in fremdem
Namen, wie z. B. vom Depositar, Kumalo: datar, Mieter u. s. w. Nun
anerkennt allerdings das eidg. Obligationenrecht das Vindikationsrecht
des Eigentums bezüglich beweglicher Sachen nicht in dem ausgedehnten
Umfange, wie das gemeine Recht; allein die Beschränkung, welche es
gegenüber diesem letztern statuiert, betrifft lediglich den Schutz des
gutgläubigen[I. Obligationenrecht. N° 72. 579

Erwerbers, bezw. den Grundsatz: Hand muss Hand wahren. Mit der
Durchführung dieses Grundsatzes hat aber die Frage, ob die Eigentumsklage
nur gegen den juristischen Besitzer der vindizierten Sache, oder auch
gegen den blossen Detentor derselben angestrengt werden könne, nichts zu
thun. Aus der grundsätzlichen Stellung, welche das eidg. Obligationenrecht
im allgemeinen mit Bezug ans die Vindikation beweglicher Sachen einnimmt,
kann demnach nichts zu Gunsten der von den Beklagten vertretenen Ansicht
hergeleitet werden. Ebensowenig aus dem Wortlaut des Gesetzes-. Dasselbe
steht dieser Ansicht vielmehr ausdrücklich entgegen. Art. 206 O.-s .
besagt, gestohlene oder verlorene Sachen können binnen 5 Jahren vom Tage
des Abhandenkornmens an gerechnet jedem Inhaberiabverlangt werden. Jeder
Inhaber- (oder wie die welschen Texte sagen: tout détenteur, qualsiasi
detentore ) ist aber nicht bloss derjenige, welcher den juristischen
Besitz an der Sache ausübt, den animus sibi possjdencij besitzt,
sondern im Gegensatz dazu jeder, der die Sache thatsächlich inne hat,
ohne Rücksicht auf die juristische Qualifikation des Jnnehabens. Nach
Art. 206 O.-R. kann somit kein begründeter Zweifel obwaltem dass die
Eigentumsklage auch gegen den blossen Detentor, der die vindizierte
Sache für einen Dritten im Gewahrfam hat, angestrengt werden kann. Dieser
Standpunkt des Obligationenrechts kommt übrigens noch in einem speziellen
Anwendungssalle zum Ausdruck, indem Art. 482 den Depositar einerseits
der Verpflichtung zur Rückgabe an den Hinterleger enthebt und anderseits
zur Benachrichtigung desselben verpflichtet, wenn gegen ihn (d. h. den
Depositar) die Eigentumsklage anhängig gemacht worden ist, also gerade
den Fall ins Auge fasst, wo die Vindikation gegen den blossen Detentor,
und nicht gegen denjenigen gerichtet wird, in dessen Namen er die Sache
in Händen hat.

3. Jst demnach der Detentor zur Klage passiv legitimiert, so kann
sich dagegen fragen, ob er zur Wahrung der Rechte seines Autors auf
die Streitverkündung an denselben beschränkt sei, oder ob er auch von
sich aus die Einreden, welche diesem zustehen würden, dem Vindikanten
gegenüber erheben könne. Es kann dies indes dahingestellt bleiben, denn
die Behauptung der Beklagten, sie hätten die vindizierten Titel einem
dritten Kaufen dem N. Gittermann,

580 Givilrechtspflege.

tradiert, und übten lediglich als Depositare für diesen den Gewahrsam an
denselben aus erscheint jedenfalls als unbegründet. Eine körperliche
Übergabe hat unbestrittenermassen nicht stattgefunden, sondern
der Besitzerwerb Gitterncanns könnte sich nur auf ein constitutnm
possessorium gründeuz zum Nachweis eines solchen hätten die Beklagten
darzuthuuz dass der beidseitige übereinstimmende Vertragswille die
Parteien aus Besitzübertragung an den Erwerber gerichtet gewesen,
und die körperliche Übergabe an diesen aus Grund eines besonderen
Rechtsverhältnisses unterblieben sei, demzufolge die Titel noch im
Gewahrsam der Veräusserer bleiben sollten. Allein dieser Nachweis
ist nicht erbracht. Die Beklagten behaupten, aus dem dem Gittermann
aus-gestellten Bordereau, in welchem gesagt sei, die Titel seien ihm
eediert und folgen mit, ergebe sich, dass sie demselben die Übergabe
angeboten hätten, und die Übergabe sei sodann dadurch wirklich zu Stande
gekommen, dass sie die Titel fortan als Depositare Gittermanns aufbewahrt
hätten. Als Depositare wären die Beklagten jedoch verpflichtet gewesen,
demselben die Titel aus jederzeitige Aufforderung hin herauszugeben,
ohne sich darauf berufen zu können, dass der Kaufpreis noch nicht völlig
bezahlt war. Die Annahme eines zwischen den Parteien abgeschlossenen
Hinterlegungsvertrages würde danach voraussetzen, dass die Beklagten
dem Gittermann den noch nicht bezahlten Kausrest von 95 Fr. kreditiert
hätten. Dies ist nicht zu vermuten, vielmehr mangels Beweises für das
Gegenteil anzunehmen, dass nach der beidseitigen Parteimeinung

die Titel dem Gitterinann nur gegen Bezahlung des Kaufrestes ·

sollten herausgegeben werden Ein hinreichender Beweis dafür, dass die
Beklagten sich verpflichten wollten, dein Gittermaun aus erstes Begehren
die Titel auch ohne gleichzeitige Bezahlung des Kaufrestes zu verabfolgen,
kann nämlich unmöglich in der von ihnen hervorgehobenen Thatsache gefunden
werden, dass sie die Titel in ein besonderes, mit der Aufschrift Depot
Gittermann versehenes Couvert legten, und in der Quittung über die von
Gittermann beim Abschluss des Kaufvertrages bezahlten 2803 Fr. 35 Cis
bemerkten: les titres restent déposés chez nous. ) Wie die Vorinstauz
mit Recht bemerkt hat, ist der gebrauchte Ausdruck Depot in der
Geschäftssprache dieldeutig, und es kannH. Obiigationenrecht, N° '?3. 581

in Anbetracht des Umstandes, dass Gittermaun die Titel noch nicht voll
ständig bezahlt hatte, im vorliegenden Falle in dessen Verwendung mehr
nicht gefunden werden, al? die Äusserung des Willens, dass die Titel zur
Übergabe an Gittermann bereit zu halten seien, bis sie derselbe gegen
Entrichtung des noch verbleibenden Kaufpreises in Empfang nehme Demnach
hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen, und daher
das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt in allen
Teilen bestätigt.

73. Auszug aus dein Urteil vom 14. Juli 1899 in Sachen Schlossee gegen
Läng.

Verhältnis des Art. 104 0.-R. zu Art. 141 und 10 daselbst. Rückgabe eines
Schuldscheines an den Schuldner. Schenkungsweisee Nachlass? Abgrenzung
des eidgenössischen und des kantonalen Rechtes.

Der Beklagte Schlosser hatte am 1. September 1882 zu Gunsten des
Klägers Läng, des Onkels seiner Sheitan, eine Obligation ausgestellt,
laut welcher jener diesem 3600 Fr., verzinslich zu 472 ... schuldete. Bei
einem Besuche der Eheleute Schlosser am 8. April 1894 übergab der Kläger
der Ehefrau Schlosser u. a. diese Obligation. In der Folge erhob er Klage
auf Herausgabe des Schuldscheines, indem er im Wesentlichen behauptete, er
habe den Schuldtitel nicht etwa schenkungsweise herausgegeben, sondern nur
auf das Vorgehen der Ehefrau Schleusen sie möchte etwas darin nachlesen,
und in der Hoffnung, denselben demnächst wieder zurückzuerhalten. Die
Eheleute Schlosser (gegen welche beide die Klage gerichtet war), nahmen
den Standpunkt ein, die Schuld sei schenkungsweise erlassen worden. Von
beiden Seiten wurde ein umfassender Jndizienbeweis geführt Gesiützt auf
denselben nahm der Appellationsund Kassationshof des Kantons Bern an,
es könnte jedenfalls nicht von einer Schenkung von Hand
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Document : 25 II 577
Date : 08 juillet 1899
Publié : 31 décembre 1899
Source : Tribunal fédéral
Statut : 25 II 577
Domaine : ATF - Droit civil
Objet : 576 Civilrechtspflege. thatsiichlichen Feststellungen der Vorinstanzen, nicht zii.


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défendeur • autorité inférieure • tribunal fédéral • action en revendication • jour • prix d'achat • château • chose perdue ou volée • acquisition de la possession • droit commun • chose mobilière • question • volonté • banque cantonale • escroquerie • propriété • emploi • bonne foi subjective • décision • vendeur
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