438 Civilrechtspflege.

wortlichkeit für die Sicherheit: des Betriebes nicht nur berechtigt,
sondern sogar verpflichtet, ihn dieser Stellung unverzüglich zu einheben '

4. Dass dieser Erwägung gegenüber die Einwendung des Klägers unhaltbar
ist, wonach die Beklagte zunächst nach der in dem Dienstreglement
angegebenen Stufenleiter eine mildere Massregel hätte ergreifen sollen,
liegt aus der Hand, denn es kann eben unter Umständen auch schon durch
eine erstmalige Dienstverletzung das Vertrauen in die Gewissenhaftigkeit
bei Ausübung der dienstlichen Pflichten derart erschüttert werden,
dass die wesentlichen Voraussetzungen persönlicher Art, unter welchen
der Dienstvertrag abgeschlossen wurde, sich als hinfällig erweisen,
und dies trifft; wie bemerkt, hier zu.

Da ferner der Grund, welcher die Beklagte zur sofortigen Entlassung
berechtigte, in einem schuldhaften Verhalten des Klägers liegt, hat
derselbe die ökonomischen Folgen dieser Entlassung an sich zu tragen,
und muss daher seine Entschädigungsforderung als gänzlich unbegründet
abgewiesen werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen und daher das
Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom M./15. März 1899
in allen Teilen bestätigt.

53. Urteil vom 9. Juni 1899 in Sachen Allgemeine Aktienbaugesellschaft
Zürich gegen Konknrsmasse Egloff-Bühler.

Kaufoder Tmtsclwertrag über Liegensckafe'en; Klage auf Rückferte'gung
im Konkurs-e des Käufers; Kompee'enz des Bundesgerichts. Art. 212
Benn-Ges. Vindikatéon von Aktien.

A. Durch Urteil vom 8/16. März 1899 hat das Kautonsgericht des Kantons
St. Gallen die Klage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, und Abänderung desselben im Sinne derV. Obligationem'echt. N°
53. 439

Gutheissung ihrer vor den kantonalen Jnstanzen formulierten Rechtsbegehren
beantragt

In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Bernfungsklägerin
diesen Antrag. Der Anwalt der Berufungsbeklagten beantragt Abweisung
der Berufung und Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils-.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1, Jakob Egloff in Wattwyl verkaufte durch Vertrag vom 22. Dezember 1897
der Allgemeinen Aktienbaugesellschaft Zürich I (Klägerin) den in seinem
Besitze befindlichen Weierhof bei Rickelshausen, Grossherzogtum Baden,
nebst Mobiliar und Fahrhabe, um den Preis von 232,0()0 Mark, wobei er
für 88,000 Mark Aktien der Allgemeinen Aktienbaugesellschaft (220 Stuck)
übernahm und 24,000 Mark mit einer Kaufpreisforderung dieser letztern an
Egloff aus einem andern, gleichen Tages abgeschlossenen Liegenschastshause
verrechnet werden sollten. An jenem Tage verkaufte nämlich die Klägerin
ihrerseits an Eglosf das Haus Hopfenstrasse 15 Zürich III um 112,000
Fr., wobei bestimmt war, dass 82,000 Fr. angewiesen und 30,000 Fr. Bei
einer anderweitigen kanzleiischen Fertigung verrechnet werben. Diese
anderweitige kanzleiische Fertigung betrifft, laut übereinstimmender
Angabe der Parteien, eben das Gut Weierhof. Bei beiden Käuer sollte der
Antritt mit 1. Januar 1898 stattfinden Bei Abschluss des Kaufvertrages
über das Gut Weierhof hatte Egloff den Vertretern der Klägerin
davon Kenntnis gegeben, dass er auf diesem Gute noch mit Zahlung von
Hypothekarzinsen und des Guthak bens seines Verwalters für Dienstlohn und
Verwendungen auf das Gut sich im Rückstand befinde, dass er aber diese
Verpflichtungen bis Ende Dezember 1897 auslösen wolle. Am 31. Dezember
1897 genehmigte der Verwaltungsrat der Klägerin den Kaufvertrag, unter
dem Vorbehalt, dai; Egloff sich mit seinem Verwalter verständige, und die
Käufer jeder Verpflichtung gegenÜber demselben entbinde. Am 4. Januar
1898 wurde die Liegenschast Hopfenftrasse 15 dem Eglofs notartalisch
zugefertigt. Ferner gab die Klägerin dem Egloss auf Rechnung der
220 Aktien, welche sie ihm gegen Zufertigung des Gutes Weierhof an
Zahlungsstatt geben sollte, in 2 Malen (das erste Mal 4. Januar

440 Givilrechtspflege.

1898 68 Stück), im Ganzen 108 Stück Aktien ihrer Gesellschaft heraus. Die
Klägerin behauptet, dies sei auf Grund der Vorgabe Eglosss geschehen,
er könnte die Aktien gut platzieren bezw. ver.wenden, während dagegen
die Beklagte geltend macht, die Aktien seien dem Egloff gegeben worden,
um ihm die Beschaffung von Geld zur Regulierung der mehrerwähnten
Verbindlichkeiten zu ermöglichen. Die von Egloff am 4. Januar 1898
aus-gestellte Empfangsbescheinigung lautet: Von der Allgemeinen
Aktienbangesellschaft in Zürich à conto der von mir subskribierten 220
Aktien Nr. 633-852 heute die Nr. 633 700 empfangen zu haben, bescheint Z',
Egloff. Von diesen 108 Stück Aktien gab Eglofs 40 Stück dem Verwalter
Halbreiter für seine Forderung von 8070 Mark zu Faustpfand, 12 Stück
erhielt Zini-Wepfer in Zürich als Provision für die Vermittlung des
erwähnten Liegenschaftskaufes, 4 Stück liegen bei der Vorschusskasse
Radolfszell als Deckung und 52 Stück behielt Egloff in Händen, weil er
sie nicht hatte an den Mann bringen können. Am 4. März 1898 liess die
Klägerin dem Egloff durch ein Rechtsbot laut Art. 122 O.-R. und Art. 260
der st. gallischen C.-P.-O. eine Frist von 4 Wochen ansetzen, um den
mit ihr abgeschlossenen Kausvertrag vom 22. Dezember 1897 betreffend
die Liegenschaft zum Weierhof zu erfüllen und innert dieser Frist die
kanzleiische Fertigung vertragsgemäss vorzunehmen, unter der Androhung,
dass mit Ablauf dieser Frist der Kausvertrag aufgelöst sei, und Egloff
für allen Schaden verantwortlich gemacht würde. Gegen dieses Rechts-bot
wurde ein Rechtsvorschlag nicht erhoben. Am 21. März 1898 erklärte sich
Eglosf zahlungsunsähig, und es wurde über ihn der Konkurs eröffnet. Jn
diesem Konkurse beanspruchte die Klägerim a.) das Eigentum sämtlicher 52
im Besitze des Egloff, bezw. dessen Konkursrnasse besindlicher Aktien der
Klägerin, und b) Eigentum aller derjenigen Aktien der Klägerin, welche
infolge der Anfechtungsklage gegen Halb-reiten gegen die Vorschusskasse
Radolfszell und gegen Zini an die Konkursmasse zurückfallen werden;
eventuell Abtretung der Rechte der Konkursmasse gegen die genannten
Personenz c) Rücksertigung des Hauses Hopfenstrasse 15 Zürich III an
die Klägerin; (1) 10,000 Fr. Schadenersatz. Die Konkurstnasse bestritt
die Eigentumsansprüche der Klägerin undV. Ohligationenrecht. N° 53, 441

setzte derselben gemäss Art. 242 des Bundesgesetzes über Schuld-

betr. n. Konk. Frist zur Klageanhebung an. Jnnert dieser Frist erhob die
Klägerin Klage beim Vermittleramt Lichtensteig, indem sie das Begehren
stellte auf ungeschmälerte Aushingabe von 108 Aktien der Klägerin und auf
Rückfertigung der Liegenschaft Hopfenstrasse 15 Zurich. Zur Begründung
ihrer Klage machte sie geltend: Das Begehren um Rückfertigung des Hauses
Hostienstrasse 15 sei gerechtfertigt, da der Kauf dieses Hauses, ein
Teilstück eines Rechtsgeschäftes bezüglich zweier Liegenschaften, auf der
Voraussetzung beruht habe, dass beide Käufe (derjenige des Weinhofes und
derjenige des Hauses Hopfenstrasse 15) zur Fertigung gelangen, während
diese Voraussetzung nicht eingetreten sei, und zwar durch Verschulden des
Egloff (Art. 174 O.-R. und § 1089 des zürch privatrechtl. Ges.-B.). Die
Riickfertigung habe aber auch stattzufinden gestützt auf Art. 24 O.-R.,
weil Eglosf sich eines Betruges schuldig gemacht habe. Unter falschen
Angaben und unter Beniitzung guter Treue der Klägerin habe Egloff von ihr
die Zustimmung zum Vertrage und zur Fertigung erwirkt, unter Zusicherung
umgehender Fertigung der Liegenschaft in Deutschland. Egloff habe aber
keine Schritte gethan, diese Zusertigung zu ermöglichen Die Klägerin
sei von Egloff absichtlich getäuscht worden. Die Klage könne sich auch
auf den Titel der ungerechtfertigten Bereicherung stützen, da Eglofs
den Gegenwert für die fragliche Liegenschaft nicht geleistet habe. Die
Anrufung von Art. 211 und 212 des Bandes-gesetzes über Schuldbetr. u.
Konk. sei ausgeschlossen Es handle sich um ein Stück eines einheitlichen
Rechtsgeschäftes, das an eine rechtliche Voraussetzung gebunden sei, die
virtuell einer Bedingung gleich stehe. Eine innerlich bedingte Übertragung
des Eigentums bezüglich der Hälfte eines Rechtsgeschäfts könne dann nicht
die Wirkung haben, dass definitives Eigentum übergehe, wenn die andere
Hälfte des einheitlichen Rechtsgeschäftes nicht vollzogen werde. Die
Anwendung der Art. 211 und 212 sei speziell dann ausgeschlossen, wenn die
Einrede des Betruges mit Recht erhoben werde. Die Aushingabe der Aktien
sodann stelle sich dar als eine Leistung der Klägerin zum Voraus, unter
der Voraussetzung, dass der Weierhof der Klägerin zu Eigentum übertragen
merde. Dieser eine Teil

442 Givilrechtspflege.

des einheitlichen Rechtsgeschäftes habe durch die Schuld des Egloff nicht
erfüllt werden können. Die Klage auf Rückgabe der Aktien sei aber auch
deswegen begründet, weil die Hingabe ohne Bezahlung des Gegenwertes
stattgefunden habe. Endlich könne die Verwaltung der klägerischen
Aktiengesellschaft nicht zugeben, dass Scheinaktionäre die reale
Stellung von Aktionären einnehmen. Diese Titel müssen in naturader
Klägerin zurückgegeben werden. Die Beklagte beantragte Abweisung
der Klage, indem sie im wesentlichen ausführte: Durch die amtliche
Fertigung sei der Gemeinschuldner Eigentümer des Hauses Hopfenstrasse 15
geworben,. dasselbe bilde also einen Bestandteil der Konkursmasse. Der
Klägerin stehe nun gegen diese alternativ ein Anspruch auf Erfüllung
des Tauschvertrages, ein Anspruch aus Zurückgabe des Geleisteten zu
Folge Nichterfüllung des zweiseitigen Geschäftes und auf Schadenersatz,
und eine Bereicherungsklage zu; allein alle diese Ansprüche haben
sich durch den Konkursausbruch in eine Geldforderung umgewandelt
Die Klägerin habe lediglich das Recht, ihr Interesse an der Leistung
des Gemeinschuldners in der Konkursmasse zu realisieren. Der Klägerin
stehe auch kein Eigentumsanspruch aus Art. 24 O.-R. zu, denn der Beweis
eines Betruges sei nicht erbracht; aber selbst wenn er erbracht wäre,
so stünde der Klägerin lediglich ein obligatorischer Kondiktionsanspruch
zu, der sich wiederum nach Art. 211 Schuldbetr. u. Konk.-Ges. in eine
Geldforderung umwandeln würde. Eventuell läge Genehmigung des an sich
anfechtbaren Rechtsgeschästes vor, da die Klägerin am 4. März 1898
Erfüllung des Vertrages verlangt habe. Ebenso sei die Klage auf Rückgabe
der Aktien unbegründet. Der Klägerin stehe bezüglich derselben lediglich
eine im Konkurse zu liquidierende Ersatzforderung zu. Die Einrede des
Betruges sei unbegründetz der Kaufsabschluss vom 22. Dezember 1897
und die Übergabe der 108 Aktien zum Zwecke der Geldbeschaffung seien
zwei getrennte Rechtsaktez für betrügliche Manipulationen bezüglich
des zweiten Rechtsaktes sei ein Beweis gar nicht beantragt; gegenteils
sei festgestellt, dass die Klägerin damals die ungünstige Finanzlage
Eglosfs gekannt habe. Eventuell wäre auch hier das an sich ansechtbare
Rechtsgeschäft durch das Rechtsbot vom 4. März 1898 und die Konkurseingabe
vom 22. April gl. Jahres genehmigt.Y. Ohligationenrecht. N° 53. 443

2. Zur Ueberprüsung des kantonsgerichtlichen Urteils ist das Bundesgericht
nur insoweit kompetent, als bei der Entscheidung der Streitsache
eidgenössisches Recht zur Anwendung kommt. Dies trifft bezüglich eines
Teiles der zu entscheidenden Rechtsfragen zu,

insbesondere bezüglich der Frage, ob Eglosf Eigentum an den ihm

übergebenen 108 Aktien der Allgemeinen Aktienbaugesellschast
erworben habe, und ob die Art. 211 und 212 des Bundesgesetzes
über Schuldbetr. u. Konk. ihre Anwendung finden, während dagegen
ausschliesslich nach kantonalem Recht zu beurteilen ist, ob Egloff
an der Liegensrhast Hopseustrasse 15 Zürich Eigentum erworben habe,
und ob die zwischen den Parteien abgeschlossenen Kanfverträge gültig
abgeschlossen oder wegen Betruges anfechtbar seien. Denn bekanntlich
ist für die Begründung, Aufhebung und Übertragung dinglicher Rechte
an Liegenschaften ausschliesslich das fautori-ale Recht massgebend
und ebenso gilt, wie das Bundesgericht konstant ausgesprochen hat,
das eidg. Obligat.-Recht für Kausverträge über Liegenschaften in keiner
Beziehung, so dass auch die Bestimmungen des allgemeinen Teils dieses
Bundesgesetzes auf solche Verträge keine Anwendung finden, und somit auch
hier ausschliesslich das kantonale Recht massgebend ist, soweit nicht
andere Bundesgesetze etwas anderes bestimmen. Dies gilt natürlich auch
für den Tauschoertrag über Liegenschaften, und es braucht daher in dieser
Beziehung nicht untersucht zu werden, ob wirklich ein Tauschvertrag
angenommen werden könne, oder nicht vielmehr zwei Kaufverträge mit
Kompensation des Kaufpreises vorliegen.

Z. Nun hat die Vorinstanz ausgesprochen, dass weder der Kaufresp.
Tauschvertrag vom 22. Dezember 1897, noch die Bufera: gnug der
Liegenschast Hopfenstrasse 15 in Zürich wegen Betrugs angefochten und
für die Klägerin unverbindlich erklärt werden könne, und die Klägerin
vor Ausbruch des Konkurses nicht zum Rücktritt vom Tauschvertrage wegen
Verzugs des Egloss berechtigt gewesen sei. Diese Entscheidung ist nach dem
Gesagten für das Bundesgericht verbindlich, und es steht sonach endgültig
fest, einerseits, dass die Klägerin zur Zeit der Konkurseröfsnung über
Egloff an sich, nach dem kantonalen Recht, ohne Rücksicht auf den über
Eglofs ausgebrochenen Konkurs, kein Recht zum Rücktritt von dem Vertrage
gehabt, und andrerseits die Liegenschast

444 civilrechtsptiege.

Hopfenstrasse nicht aus der Konkursmasse dindizieren kann, weil Eglosf
das Eigentum an derselben definitiv und vorbehaltlos vorher erworben
hat. Allerdings bestimmt der von der Klägerin mehrfach angerufene §
1089 des zürch P.-G.-B., dass die Vorschriften des schweiz. Obl.-R. auch
gelten für die dem kantonalen Rechte unterworfenen Rechtsverhältnisse,
soweit jenes Gesetzbuch keine besonderen Bestimmungen enthalte, und
es finden sonach die Bestimmungen des Obl.-R. über die Willensmängel,
über den Verzug eines Teils bei zweiseitigen Verträgen, insbesondere
Kaufund Tauschverträgen und über die Bedingungen auch auf solche
obligationenrechtliche Verträge über Liegenschaften Anwendung,
welche an sich dem zürcherischen Privatrechte unterliegen. Wie das
Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, kommen jedoch in solchen
Fällen die Bestimmungen des Obl.-R. nicht als eidgenösfisches sondern
als kantonales Recht zur Anwendung, und ist daher das Rechtsmittel der
Berufung nicht zulässig.

4. Es frägt sich demnach bezüglich des ersten, auf Rückfertigung der
mehrerwähnten Liegenschaft gerichteten klägerischen Rechtsbegehrens
für das Bundesgericht einzig, welche Rechte der Klägerin nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetr. u. Konk. im Konkurse des
Egloff zustehen, bezw. inwieweit deren Rechte durch die Konkurseröffnung
über Egloff modifiziert worden seien. Dabei fällt nach den vorstehenden
Ausführungen ohne weiteres die Behauptung der Klägerin ausser Betracht,
dass Art. 212 Sch.u. K.-G. deshalb keine Anwendung finde, weil Egloff
die Zustimmung der Klägerin zum Tauschvertrage bezw. zur Zufertiguug der
Liegenschaft durch betrügerische Handlungen bewirkt habe, indem diese
Behauptung von der Vorinstanz endgültig als unzulreffend zurückgewiesen
worden ist. Einem begründeten Zweifel kann ferner nicht unterliegen,
dass Art. 212 des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konkurs nicht bloss
aus eigentliche Kaufverträge, sondern auch auf Tauschverträge Anwendung
findet; denn beim Tausch ist jeder Kontrahent bezüglich der von ihm
versprochenen Leistung gleich einem Verkäufer, bezüglich der ihm
zugesicherten Leistung gleich einem Käufer zu beurteilen, und es wäre
nicht einzusehen, warum der Umstand, dass beim Kaufe Geld um Sache,
bei dem Taniche dagegen Sache umV. Obligationenrecht. N° 53. 445

Sache gegeben wird, eine verschiedene Behandlung im Konkurse begründen,
insbesondere die Anwendung des Art. 212 auf den Tauschvertrag
ausschliessen sollte.

5. Die Klägerin betrachtet die Anwendbarkeit des Art. 212 des Bandes-ges
Über Schuldbetr. u. Konk. deshalb als ausgeschlossen, weil es sich hier
um ein Stück eines einheitlichen Rechtsgeschäftes handle, das an eine
rechtliche Voraussetzung gebunden sei, die virtuell einer Bedingung
gleich stehe, und der Nichteintritt dieser Bedingung den definitiven
Eigentumstibergang gehindert habe, während die Bestimmung des Art. 2l2
cit. keine andere Deutung zulasse, als dass sie die Vindikation einer
Sache aus-schliesse trotz Verzug des Käufers und trotz einem vertraglichen
Eigentums-Vorbehalt. Nun will aber Art. 212 nicht ein Vindikationsrecht,
das nach den Grundsätzen des einschlägigen eidgenössischeu oder kaumnalen
Privatrechts besteht, ausschliessen, sondern setzt lediglich fest, dass
wenn ein solches nicht besteht, es auch nicht für den Fall einer durch
die Konkurseröffnung herbeigeführten Nichterfüllung des Kaufvertrages
anerkannt werde. Art. 212 befasst sich also Überhaupt nicht mit der
Vindikation bezw. dem Eigentums-vorbehalt an der Übergebenen Sache und
deren Wirkung, sondern behandelt ausschliesslich das Rücktritts-recht
des Käusers nach übergebener Kaufsache vom Vertrage, indem er dasselbe
unbedingt, und abweichend von Art. 264 O.-R. auch für den Fall
ausschliesst, als sich der Verkäufer dasselbe ausdrücklich vorbehalten
hat Demnach ist klar-, dass Art. 21.2 gerade und lediglich die Fälle
vorliegender Art im Auge hat, wo ein Kaufoder Tauschvertrag vom Verkäufer,
bezw. dem nicht in Konkurs geratenen Kontrahenten eines Tauschoertrages
ganz oder teilweise erfüllt ist, während der Gemeinschuldner seine aus
dem Vertrag fliessenden Verpflichtungen zur Zeit der Konkurseröffnung
noch nicht erfüllt hat. In solchen Fällen hat der Konkursverwalter
nach Art. 211 Abf. 2 B.-G. über Schuldbetr. u. Konk. das Recht, in
den Vertrag einzutreten und die Verpflichtung des Gemeinschuldners zu
erfüllen. Macht er aber von diesem Rechte keinen Gebrauch, so kann nach
Art. 212 ber Verkäufer, bezw. beim Tauschvertrage der andere Teil,
nicht vom Verträge zurücktreten, auch wenn ihm dieses Recht sonst,
nach den Grundsätzen des Privatrechts, z. B.

448 _ Civürechtspflege.

Art. 122 f. und 264 OWR zustände. Das Obligationsverhältnis besteht
vielmehr trotz der Konkurseröffnung fort. Der Konkurs befreit weder
den Gemeinschuldner noch den andern Teil von ,.: seiner Verpflichtung;
sondern es ändert sich lediglich die Art der Erfüllung, indem der
Verkäufer seine Kauspreisforderuug nicht als Masseschnld, sondern nur als
Konkursforderung geltend machen kann, und beim Tauschvertrag der Anspruch
des andern Teils sich gemäss am. 211 Abs. 1 in eine Geldforderung, d. h.
Entschädigungsforderung wegen Nichterfüllung von entsprechendem Werte,
umwandelt, welche ebenfalls nur als Konkursforderung geltend gemacht
werden farm. Der Klägerin steht daher im Konkurse des Egloff lediglich
ein Entschädigungsanspruch wegen Nichterfüllung der von ihm vertraglich
übernommenen Verbindlichkeit, und zwar nicht als Forderung gegen die
Masse, sondern als Konkursforderung zu. Unerheblich ist, dass durch
die Nichterfüllung des Tauschvertrages seitens des Konkursverwalters
in Verbindung mit dem Umstand-, dass die Gegenstände, an welchen der
Gemeinschuldner vor der Konkurserösfnung das Eigentum erworben hat,
gemäss Art. 197 des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk. Teile der
Konkursinasse sind, und, soweit nicht Pfaudrechte darauf haften, zur
Befriedigung der Konkursgläubiger verwertet werden, möglicherweise eine
Bereicherung der Konkursmasse eingetreten ist. Denn nach Art. 211
Abs. 1 und Art. 212 des BGes. über Schuldbetr. u. Konk. ist die
Klägerin auch in diesem Falle eben nicht Massegläubiger, sondern auf
ihre Forderung auf die Gegenleistung bezw. eine Entschädigungsforderung
wegen Nichterfüllung beschränkt, indem die Bereicherung der Masse nach
den eitierten Gesetzesbestimmungen keinen Grund bildet, um dem Verkäufer
resp. Vertauscher einen Masseanspruchfzu gewähren, wenn die Nichterfüllung
die Folge der Konkurseröffnung ist. Wenn die Klägerin sodann daran Gewicht
legt, dass es sich in casu um ein einheitliches Rechtsgeschiift handle,
welches für den Fall der Nichterfüllung des einen Teils als auflösend
bedingt gelte, so ist einerseits bereits oben hervorgehobeu, dass nach
dem für das Bundesgericht in dieser Beziehung verbindlichen Urteil der
Vorinstanz die Klägeriu zur Zeit der Konkurseröffnung zur Aufhebung des
Vertrages nicht berechtigt, und noch weniger das

'Î T s

ÎV. Ohligationenrecht N° 53. 447

Eigentum an der Liegenschaft Hopfenstrasse an sie zurückgefallen
war. Andrerfeits unterscheidet sich der Vorliegende Tauschvertrag,
was die gegenseitige Bedingtheit der Leistungen anbetrifft, in keiner
Weise von jedem andern Tauschvertrage, bei welchem nicht eine Partei
nach dem Vertrage vorzuleisten hat, so dass aus der gegenseitigen
Bedingtheit nichts gegen die Anwendung des Art. 212 des EE.-®. Über
Schuldbetr. u. Konk. geschlossen werden kann; denn nach dem klaren
Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung bezieht sie sich nicht bloss auf den
Fall, wo der Verkäufer vertragsgemäss zur Vorleistung verpflichtet war,
sondern begreift alle Fälle, wo eine solche Vorleistung stattgefunden
hat, also auch denjenigen, wo der VerkäUfer dem Käufer ohne vertragliche
Verpflichtung kreditiert hat.

6. Auch das Begehren der Klägerin auf Rückgabe der 108 Aktien ist
unbegründet. Sowohl in ihren Schwörsätzen als in ihrer Rechtsausführung
vor erster Instanz hat die Klägerin erklärt, dass die Aktien dem Egloff
à conto gegeben worden seien, da er versichert habe, die Fertigung des
Weierhofes finde in einigen Tagen statt, und er könne die Aktien gut
plaeieren; dass die Aushingabe der Aktien sich somit als eine Leistung
der Klägerin zum Voraus darstelle, welche unter der Voraussetzung gemacht
worden sei, dass das Gut Weierhof der Klägerin zu Eigentum übertragen
werde. Mit Recht hat die Vorinstanz aus diesen eigenen Vor-bringen
der Klägerin, in Verbindung mit dem von Eglosf ' am 4. Januar 1898
ausgestellten Empfangscheintigeschlossem dass die Klägerin den Willen
gehabt habe, an diesen Aktien Eigentum auf Egloff zu übertragen, und
Egloff den Willen, das Eigentum daran zu erwerben; und da es sich
unbestrittenermassen um Jnhaberaktien handelt, ist ihr auch darin
beizustimmen, dass dieser beidseitige Übertragungsresp. Erwerbswille in
Verbindung mit der Übergabe der Titel zum Eigentumsübergange genügt habe.
Durch die genannte Darstellung der Klägerin widerlegt sich ohne

weiteres auch ihre Ausführung, dass die Übergabe der Aktien sich

als Kommodat oder Depositum charakterisiere. Dass das dingliche

Übereignungsgeschäft wegen eines Willensmangels ungültig bezw.

für die Klägerin nicht verbindlich sei, weil Eglosf die Besitzes-

übergabe durch betrügerische Handlungen bewirkt habe, hat die XXV,
2. 1899 29

448 Civilrechtspflege.

Klägerin nach ihrer Rechtsausführung und dem erstinstanzlichen Urteil vor
erster Instanz nicht geltend gemacht, während dagegen vor Kantonsgericht
eine solche Behauptung ausgestellt worden zu sein scheint. Die Vorinstanz
hat dieselbe nicht ausdrücklich behandeli, sondern sagt nur, ein Betrug
zur Zeit des Kausabschalup s es sei nicht bewiesen; nachher aber,
als die Klägerin zu ersullen angefangen, habe sie längst Wissen von
den ökonomischen Verhältnissen des Eglosf und dem Wert seiner Aussagen
gehabt. Ob die Vorinstanz angenommen habe, dass Eglofs auch die Ubergabe,
Tradition, der Aktien nicht durch betrügliche Handlungen bewirkt habe,
geht aus dieser Ausführung nicht mit Sicherheit hervor. Wäre dies die
Meinung der Vorinstanz, so müsste ihr durchaus beigestimmt werden. Denn
weder die Schwörsätze der Klägerin, noch die in den verschiedenen
Prozesseingaben enthaltenen Zeugenbeweisanerbieten betreffen Thatsachen,
welche den Thatbestand des Betruges begründen würden. Die betrügerischen
Handlungen Cglosss sollen lediglich darin bestehen, dass derselbe erklärt
habe, die Fertigung des Weierhofes finde in einigen Tagen statt. Nun kann
aber hierin weder die Vorspiegelung einer unwahren, noch die Unterdrückung
einer wahren Thatsache gefundenq werden, welche geeignet gewesen wäre,
die Klägerin zu täuschen. Ubrigens ist der Vorinstanz unbedenklich
auch darin beizutreten, wenn sie es als unglaubwürdig bezeichnet, dass
ausschliesslich oder besonders die Angaben Eglosss sür die Klägerin
bestimmend gewesen seien, Ihm die Leistungen zum Voraus einseitig zu
machen. Dafür, dass dies nicht der Fall gewesen ist, spricht entscheidend,
dass die Klagerin nach dem 4. Januar 4L898, trotzdem ihr inzwischen der
Weierhos nicht zugesertigt worden war, dem Eglofs noch 40 Aktien Übergab,
und sodann auch ihr Rechtsbot vom 4. März 1898, in welchem mit keinem
Wort von einer betrügerischen Handlung Eglosfs die Rede ist

7. Wenn die Klägerin weiter behauptet hat, sie könne die 108 Aktien
zurücksordern, weil bei Übergabe derselben in erkennbarer Weise
hervorgetreten sei, dass die Leistung in Erwartung-der erfolgenden
Gegenleistung geschehe, so kann dahingestellt bleiben, ob nach D.M. ein
Rückforderungsrecht ob causam datorum unter der bezeichneten Voraussetzung
zulässig sei, da die Frage m casuV. Obligationenrecht. N° 53. 449

Überhaupt nicht nach eidgenössischem sondern nach kantonalem Rechte
zu beurteilen i, indem die Pflicht der Klägerin zur Übergabe der
Aktien einen Bestandteil des vom kantonalen Rechte beherrschten
Jmmobiliartauschvertrages bildet, und übrigens der Klägerin auch nach der
von ihr vertretenen Theorie (Windscheid, Pand.§ 821) auf alle Fälle nur
ein persönlicher Rücksorderungsanspruch zustände, welcher sich gemäss
Art. 211 Abs. i des Schuldbetr.u. Konk.-Ges. in eine Geldsorderung
verwandeln würde, die wiederum nur als Konknrsforderung und nicht als
Forderung gegen die Masse geltend gemacht werden könnte. Im übrigen gilt,
was die Wirkung der Konkurseröffnung aus die Rechte der Klägerin angeht,
bezüglich dieses zweiten Rechts-begehrens das Gleiche, was zum ersten
Rechtsbegehren angeführt worden ist. Die 108 Aktien sind, da sie beim
Konkursausbruch Eigentum des Eglosf waren, gemäss Art. 197 des B.-G. über
Schuldbetr. u. Konk. Bestandteile der Konkursmasse geworden, welche zu
Gunsten sämtlicher Gläubiger verwertet wird. Der Klägerin steht auch
bezüglich der übergebenen Aktien wegen Nichterfüllung des Tauschvertrages
seitens des Konkursverwalters lediglich eine Entschädigungsforderung
als Konkurssorderung zu, mag man annehmen, es liege ein einheitlicher
Tauschvertrag vor, oder es handle sich um zwei Kausverträge mit
Kompensationsvertrag und Hingabe von Aktien an Zahlungsstatt.

8. Unbegründet ist endlich auch, wenn die Klägerin sich daraus beruft,
dass ihre Verwaltung nicht zugeben könne, dass Scheinaktionäre die
Stellung von Aktionären einnehmen. Denn die Aktien find, wie ausgeführt,
Eigentum des Eglosf und damit Bestandteil der Konkursmasse geworden;
sie sind auch nicht etwa verfallen erklärt, so dass von Scheinaktionären
hier überhaupt nicht gesprochen werden farm.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen, und das
Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom {S./16. März 1899
in allen Teilen bestätigt
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Dokument : 25 II 438
Datum : 01. März 1899
Publiziert : 31. Dezember 1899
Quelle : Bundesgericht
Status : 25 II 438
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 438 Civilrechtspflege. wortlichkeit für die Sicherheit: des Betriebes nicht nur


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
eigentum • bundesgericht • weiler • betrug • vorinstanz • konkursmasse • kantonales recht • kantonsgericht • frist • tag • bedingung • bestandteil • beklagter • rechtsbegehren • konkursverwaltung • verzug • mass • wille • konkursforderung • bewilligung oder genehmigung
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