362 Cirilrechtspflege.

quelconque, meme conditionnel, avant le décès de dame Lecoultre. Au
contraire, il y a lieu, en pareil cas, d'admettreque les parties
contractantes se sont réservé, jusqu'ä la mort de la première
bénéficiaire, le droit de modifier à leur gré le contrat, ensuite
d'entente commune, que le tiers n'acquiert son droit qu'au moment du décès
de la dite bénéficiaire, et dans le cas seulement où les contractants
n'auraient rien convenu de contraire avant ce moment. Il suit de là
que-dame Frey n'aurait pas pu empècher les parties qui ont stipulé le
contrat du 13 novembre 1896 d'y faire figurer une autre personne en son
lieu et place, 011 de révoquer la Iibéralité dont elle, dame Frey, était
l'objet. Par conséquent dame Frey n'avait point a faire actuellement desi
declaration touchant son acceptation ou son refus de la dite liberalité,
et ce droit ne lui eùt compété qu'après la mort de dame Lecoultre.

Mais, meme en admettant que, dans l'intention des parties contractantes,
dame Frey devait acquérir déjà maintenant un droit, snbordonné à la
condition du prédécès de dameLecouitre, le refus de dame Frey d'accepter
cette libéralité ne saurait exercer actuellement aucune influence sur
la validite du contrat de rente Viagère, et il )) aurait lieu d'attendre
d'abord si dame Frey survivra en réalité à sa sceur. En effet, le refus
de dame Frey ne pourra etre pris juridiquement en considération que dans
le cas où il entraînerait, pour le défendeur, I'impossibilité d'exécuter
le contrat de rente viagère. Or, aussi longtemps que dame Lecoultre
sera en vie, cette impossibilité n'existera pas. Comme la durée de
la vie de dame Lecoultre est incertaine, et qu'on ne peut pas savoir'
davantage si sa soeur iui snrvivra, il est impossible aussi de savoir
actuellement si cette impossibilité se présentera jamais. Dès lors,
aussi longtemps que cette incertitude persiste, la question de savoir
quelles conséquences juridiques la prédite impossibiiité d'exécution
entraînerait pour le contrat de rente Viagère n'est pas en état d'ètre
jugée. En admettant que cette impossihilité doive entraîner dans la
suite la résiiiation du contrat, il est evidentquele montant de la partie
duV. Ohligationenrecht. N° 43. 363

capital versé, qui devrait etre restituée dans ce cas par le défendeur,
dépendra en première ligne du temps pendant lequel dame Lecoultre a
pei-cu elle-meme la rente Viagère.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral pronunce: Le recours est écarté,
et l'arret rendu entre parties par la Cour de justice civile de Genève,
le 4 février 1899, est maintenu.

43. Urteil vom 6. Mai 1899 in Sachen Glanzmann gegen Bielle.

Frist zur Berufung, Art. 65 0.-G. : die Berufung kann auch vor der
schriftlichen Mitteilung des Urteils gültig erhèct'rt werden. -Darlehen
ode-r Schenkung? Beweislast. Kantonaèesir Thatbestand.

A. Durch Urteil vom 8. Februar 1899 hat das Obergericht des Kantons
Solothurn erkannt:

Der Beklagte ist gehalten, an die Klägerin zu bezahlen die eingeklagten
Zinse ab Kapital 10,000 Fr. a 5% auf 24. Oktober 1895 und 1896 mit
1000 Fr.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag, es solle das Urteil aufgehoben und die
Forderung der Klägerin abgewiesen werden. Die Berufungserklärung wurde
am 22. Februar 1899 zur Post gegeben, während sein Anwalt, laut dessen
Bescheinigung, die in Art. 63 Schlussalinea des Bundesgesetzes über
die Organisation der Bundesrechtspflege vorgeschriebene Anzeige erst am
darauffolgenden Tage erhalten hat.

In der heutigen Hauptverhandlung ist weder der Berufungskläger noch
ein Vertreter desselben erschienen. Der Anwalt der Berufungsbeklagten
erhebt zunächst gegen die Berufung die formelle Einrede, dass dieselbe
nicht innerhalb der in Art. 65 O.-G. bezeichneten 20 Tagen von der
schriftlichen Mitteilung des Urteils

364 Givilrechtspflege.

an, bezw. von der in Art. 63 Ziff. 4 daselbst vorgesehenen schriftlichen
Eröffnung an eingereicht worden sei, sondern einen Tag früher-. In der
Sache selbst beantragt er Verwerfung des Berufungsantrages und Bestätigung
des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin, Henriette Vielle in Evian, hat am 24. Oktober 1898
dem Beklagten Glanzmann in Olten durch das Bankhaus Püry & (Sie. in
Neuenburg für ihre Rechnung 10,000 Fr. ausbezahlen lassen und forderte
diese Summe mit der gegenwärtigen Klage zurück, indem sie behauptete,
damit dem Beklagten ein Darlehen gemacht zu haben. Sie stützte sich
dafür auf zwei Anerkenntnisfe des Beklagten, einmal auf eine Zuschrift
desselben an das Bankhaus Piiry & Cie. vom 30. Oktober 1893, worin er
demselben die Übermittlung jener Summe bestätigt, undsodann auf eine, am
24. Oktober 1894 aus-gestellte, Empfangsbescheinigung des Beklagten mit
folgendem Wortlaut: Quittance. Rega de Mme H. Vieile à Evian les bains
la somme de dix mille francs (10,000 frs.) Cette somme estdans le com
merce de Mrs. Glanzmann & Fischer, maintenant Domi- nique Glanzmann, et
Mr. D. Glanzmann est obligé de payer cinq pour cent d'intéréts. La somme
sera repayable (à rembourselj après neuf mois de la, declaration rembour
sable avec lettre chargée . Der Beklagte behauptete dagegen, die Klägerin
hätte ihm die 10,000 Fr. geschenkt, und beantragte deshalb Abweisung der
Klage. Im Jahre 1893 habe nämlich zwischen dem Beklagten, der damals noch
ein junger unerfahrener Mensch gewesen sei, und der bedeutend älteren,
verheirateten Klägeriet ein Liebes-verhältnis bestanden; um ihren Zweck
besser zu erreichen, habe die Klägerin dem Beklagten sogar ihre Tochter
zur Ehe angetragen und ihm die 10,000 Fr. gegeben, damit ervon seiner
Absicht, eine Stelle in England anzutreten, abgehe, Und sie ihn in ihrer
Nähe haben könne Zur Aussiellung der· Quittung vom 24. Oktober 1894 sei
er durch die Behauptung

der Klägerin veranlasst worden, dass sie dem Vormund ihrer

Kinder, der sie wegen der 10,000 Fr. zur Rede gestellt, vorgegeben habe,
sie hätte diese Summe in das Geschäft einer Oltener

Firma eingelegt, und dass der Vormund nun einen Ausweis über-

diese Einlage verlange. Die Klägerin habe beigefügt, es sei
selbst-V. Ohligaîionenrecht. N° 43. 365--

verständlich, dass diese Bescheinigung keine Gültigkeit haben solle,.
da sie ja die 10,000 Fr. geschenkt habe und sie nie zurückverlangen
werde. In der Replik erklärte die Klägerin, sie reduziere ihre Klage
dahin, dass von der Einforderung des Darlehens von4 10,000 Fr. dermalen
Umgang genommen, und der Zins erst vom 24. Oktober 1894 gefordert werde,
b. b. die beiden Jahreszinse von 1895 und 1896 à 50,10 im Betrage von
1000 Fr..

2. Die Vorinstanz hat die Klage, soweit sie laut der Erklärung in der
Replik noch festgehalten worden ist, gutgeheissen weil der Beklagte den
Beweis für die von ihm behauptete Schenkung nicht geleistet habe, und
in dieser Richtung im Wesentlichenausgeführt: Ausser dem Wortlaut der
Quittnng vom 24. Oktober 1894 sprechen zwei Äusserungen des Beklagten
dafür, dass zwischen den Parteien ein eigentliches Schuldverhältnis
bestanden habe; nämlich eine Postkarte des Beklagten an seinen Compagnon
Fischer vom 31. August 1893, worin gesagt sei: Mm Vielleme prétera
15 ..... und die Stelle aus einem Brief vom. 22. Dezember 1893
an den gleichen Fischer, lautend: Mme Viene will auf Neujahr 1500
Fr. Es ist gut, wenn ich gebe. Werde dann noch 5000 Fr. pumpen und
mich dann wahrscheinlichverheiraten. Dass die Kinder Bielle je einen
andern Vormundgehabt hätten, als ihre Mutter, die Klägerin selbst,
sei nicht erwiesen, dagegen durch die Akten festgestellt, dass zur
Zeit derAussiellung der Schuldurkunde die Beziehungen zwischen den
Parteien erkaltet gewesen seien. Allerdings habe das Dienstmädchen der
Klägerin, Luise Collet, als Zeuge ausgesagt, es sei ihr bekannt, dass
die Klägerin dem Beklagten eine Summe Geldes geschenkt, und dass der
Beklagte ein Papier oder so etwas unter-zeichnet habe, das als Ausweis
für einen Vormund derKinder dienen sollte. Diese Zeugenaussage sei
aber schon nach ihrem Wortlaute fuspekt, und es sei durch eine andere
Zeugen-aus-sage bewiesen, dass die Collet im Jahre 1893 der Klägerin
wegen ihres Verhältnisses zum Beklagten feindlich gesinnt gewesen sei und
ihr auch mit Zufügung von Schaden gedroht babe. Wenn auch nachher ans
einige Zeit wieder die früheren Beziehungen zwischen der Klägerin und
der Zeugin eingetreten seien, so liege esdoch nahe, dass deren Aussage
noch unter dem Affekt der Abneigung gegen die Klägerin erfolgt sei,
und nicht als geeignet er-

;366 Civilrechtspflege.

scheine, gegenüber der positiven Schuldurkunde und den dieselbe
unterstützenden Momenten Beweis zu bilden.

3. Der vom Anwalt der Klägerin heute vertretenen Ansicht, dass die
Berufungserklärung des Beklagten als unzulässig betrachtet werden müsse,
weil sie bereits am Tag vor der in Art. 63 Abs. 4 O.-G. bezeichneten
Mitteilung des Urteils eingelegt worden sei, ist nicht beizutreten. Die
Bestimmung, dass die Berufung binnen zwanzig Tagen von der schriftlichen
Mitteilung des Urteils an gerechnet zu erklären sei, will doch wohl
nur den Endtermin der Frist bestimmen, bis zu welchem die Berufung
erklärt werden kann, da ein Bedürfnis für eine Vorschrift, dass zur
Einlegung des Rechtsmittels gegen ein, den Parteien durch die mündliche
Eröffnung bereits bekannt gegebenes Urteil erst noch die schriftliche
Mitteilung desselben abgewartet werden müsse, nicht ersichtlich wäre,
die Festsetzung des Beginns der Frist auf den Tag der schriftlichen
Mitteilung des Urteils sich vielmehr einfach daraus erklärt, dass das
Gesetz den Parteien nicht zumuten wollte, sich vor der Kenntnisnahme der
schriftlichen Urteils-redaktion Über das ihnen zustehende Rechtsmittel zu
erklären. Auch Ldie übrigen Voraussetzungen der Berufung sind vorliegend
vorhanden. Dass der gesetzliche Streitwert gegeben ist, kann schon
deshalb nicht zweifelhaft sein, weil für denselben die in der Replik
erfolgte Klageänderung gar nicht in Betracht kommt, sondern lediglich
die in Klage und Antwort vor dem erstinstanzlichen kantonalen Gerichte
angebrachten Rechtsbegehren massgebend sind, laut welchen es sich um
die Zuerkennung oder gänzliche Abweisung der ursprünglich gestellten
Forderung von 10,000 Fr. handelt.

4. In der Sache selbst ist das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Die
Klägerin hat den Beweis für ihre Behauptung, dass sie dem Beklagten die
10,000 Fr., deren Empfang derselbe nicht bestritten hat, als verzinsliches
Darlehen gegeben habe, durch die vom Beklagten ausgestellte Quittung vom
24. Oktober 1894 geleistet. Damit ist das Fundament der Klage erstellt,
und srägt sich nur, ob im vorliegenden Falle besondere Umstände vorhanden
seien, welche jenen Beweis zu entkräften vermögen. Der Beklagte hat
versucht, solche Umstände darzuthun, indem er geltend machtedie von
ihm ausgestellte Quittung beruhe auf Simulation; beide Parteien seien
einverstanden gewesen, dass in derselben in Wirk-V. Obligationenrecht. N°
43. 367

lichkeit keine Schuldanerkennung liege, dass es sich vielmehr nur darum
gehandelt habe, den Schein einer solchen zu erwecken, um den Vormund
der Kinder der Klägerin zu täuschen. Wäre diese Behauptung richtig,
so könnte sich die Klägerin allerdings auf jene Quittung nicht Berufen,
indem gemäss Att. 16 O.-s)i. bei simulierten Rechtsgeschäften nicht der
erklärte, sondern der wirkliche Wille der Parteien zu beachten ist. Allein
ein Beweis für die behauptete Simulation ist nicht erbracht. Die
Thatfache, dass der Beklagte mit der Klägerin zu der Zeit, als sie ihm
die 10,000 Fr. auszahlen liess, ein Liebesverhältnis unterhielt, reicht
selbstverständlich für sich allein nicht hin, um den Schenkungswillen zu
beweisen, und vermag einen Zweifel an der Ernstlichkeit des vom Beklagten
ein Jahr später, am 24. Oktober 1894, ausgestellten Schuldanerkenntnisses
um so weniger zu begründen, als nach Feststellung der Vorinstanz zu diesem
Zeitpunkt jenes Verhältnis bereits sein Ende gefunden hatte. Ausser dem
Hinweis auf seine persönlichen Beziehungen zu der Klägerin hat sich der
Beklagte aber lediglich auf eine einzige Zeugenaussage, diejenige des
Dienstmädchen-s Collet, Berufen. Die Vorinstanz hat jedoch diese Aussage
wegen Unglaubwürdigkeit der Zeugin als nicht beweisbildend erklärt, und
an diese Feststellung rein prozessualischer Natur ist das Bundesgericht
gebunden. Gegen die Richtigkeit der von der Zeugin Collet gemachten Angabe
sprechen übrigens auch die beiden, von der Voinstanz hervorgehobenen,
auf ein Darlehen der Klägerin bezüglichen Zuschriften des Beklagten
an seinen Assoeiö Fischer-. Da der Beklagte nicht hat dar-thun können,
dass er von der Klägerin ausser jenen 10,000 Fr. weitere Beträge erhalten
habe, so müssen die fraglichen Bemerkungen eben auf die Auszahlung der
streitigen 10,000 Fr. bezogen werden und stehen somit der Behauptung des
Veklagten, dass es sich dabei um eine Schenkung gehandelt habe, entgegen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen, und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Februar 1899 in
allen Teilen bestätigt.

XXV, 2. 1899 24
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 25 II 363
Datum : 04. Februar 1899
Publiziert : 31. Dezember 1899
Quelle : Bundesgericht
Status : 25 II 363
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 362 Cirilrechtspflege. quelconque, meme conditionnel, avant le décès de dame Lecoultre.


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • tag • darlehen • vormund • bundesgericht • vorinstanz • replik • frist • weiler • zeuge • bescheinigung • wille • stelle • simulation • olten • rechtsmittel • richtigkeit • berechnung • zins • brief
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