590 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

oder für öffentlich-rechtliche Forderungen erfolge, die im Kanton
Schaffhausen befindliche psändbare Habe des Schuldners nicht

ergreifen kann. · 3. Nach dem Gesagten ist die Weigerung des
Betreibungsamtes

Stein a. R. zur Bornahme der verlangten Ergänzungspfändung als eine
begründete zu erachten. Es lässt sich hiegegen auchntcht der frühere
Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Stoller (Archiv, Bd. V,
Nr. 32) anführen, wonach erklärt wurde, derum Rechtshiilfe angegangene
Betreibnngsbeamte habe die örtliche Zuständigkeit des requirierenden
Betreibungsbeamten nicht zu prüfen, sondern dem Begehren ohne weiteres
Folge zu geben Denn vorliegenden Falles stützt sich die Weigerung, die
Ergänzungspsändung zu vollziehen, nicht etwa auf eine Bemängelung der
Gesetzmässigkeit der in Winterthur angehobenen Arrestbetreihung, sondern
darauf, dass diese Betreibung zu dem gestellten Rechtshülfebegehren,
d. h. zur Vornahme von Betreibungsakten im Kamen Schaffhausen, offenbar
nicht berechtige, gerade weil es sich um eine Arrestbetreibnng handle und
weil diese zudem für eine im Kanton Schasfhansen nicht exekutionsfähige
Forderung erfolge. s Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

121. Entscheid Vom 22. Dezember 1899 in Sachen . Akkumnlatorenfabrik
Oerlikon und Konsorten;

Kompetenz der Aufsichtsbehörden bezüglich Anfechtung des
Kollokationsplanes bezw. Beschlüsse der szubigefflersammlung Befugnisse
des Gläubigerausschusses und. der Konkursverwaltung. Art. 244 245, 247,
237 Beth Ges.

I. Im Konkurse des Josef Meier, Fabrikanten in Wohlhusen, meldete
Dr. Pesialozzi in Zürich eine Forderung von 472,419 Fr. 70 Cts. an,
für die Pfandeventnell Retentionsrecht an mehreren Gülten in Anspruch
genommen wurde. Die Konkursverwaltungund Konkurskammer. N° 121. 591

Konkursamt Ruswyl, wies die Forderung, weil nicht hinlänglich belegt,
weg. Dagegen beschloss der von der Gläubigerversammlnng bestellte und von
ihr mit den Befugnissen des Art. 237 des Betreibungsgesetzes ausgeftattete
Glänbigerausschuss, als ihm der Entwurf des Kollokationsplanes
vorgelegt wurde: Die von der Konkursverwaltung beantragte Wegweisung
der Forderung mit Pfandrecht wird nach Prüfung der ausgelegten
Belege und der Korrespondenzen und der von Meter und Pestalozzi
gestellten Rechnungsauszüge, sowie der Bücher Meiers von Seite des
Glänbigerausschusses nicht aufgenommen und die Konten-Bretwaltung
beauftragt, die Wegweisung nicht zu verfügen in der Meinung,
dass die Anfechtung den einzelnen Glänbigern zu überlassen fei. Die
Konkursverwaltung trug diesen Beschluss im Kollokationsplan, in den die
Forderung mit der ursprünglichen Wegweisungsverfügnng aufgenommen worden
war, im Anschluss an letztere ein. Nachdem dann der Kollokationsplan
mit dieser und andern Abänderungen vom Gläubigerausschuss genehmigt
und aufgelegt worden war, erhoben die Akkumulatorenfabrik Orlikon
und 25 andere Konkursgläubiger des J. Meter Beschwerde bei der untern
kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, es sei die Verfügung des
Gläubigerausschusses als ungesetzlich und unverbindlich aufzuheben und zu
erkennen, dass der Kollokationsplan so als aufgelegt zu gelten habe, wie
ihn die Konkursverwaltung entworfen bezw. festgestellt habe, das heisst
unter Wegweisung des fraglichen Postens des Dr. Pestalozzi. Schon vorher
war von Samuel IDätwyler in Windisch eine auf das nämliche gerichtete
Beschwerde bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde eingereicht
worden. Konkursverwaltung und Gläubigerausschuss oppontertengegen beide
Beschwerden, wobei sie vorab die Einrede der Jnkompetenz erhoben. Auf die
Beschwerde des S. Dätwyler trat die untere kantonale Aufsichtsbehörde laut
Beschluss vom 6. Juli 1899 wegen Unzuftändigkeit nicht ein. Diejenige
der 26 Kreditoren wurde mit Entscheid vom 7. August 1899 abgewiesen
mit dem Beifügen, dass die Verfägnng des Gläubigerausschusses aufrecht
erhalten werde; immerhin wurde in den Motiven ebenfalls ausgeführt,
dass die Anfsichtsbehörden in der Sache nicht kompetent seien. Beide
Entscheide wurden an die

592 Entscheidungen der Schuldbeireibungs-

kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen. Diese wies unterm 26. September
1899 die Beschwerde der Akkumulatorenfabrik und Mithaste als unbegründet
ab. Über die Beschwerde des S. Dätwyler erkannte sie unterm gleichen
Datum, auf dieselbe werde nicht eingetreten, bezw. es sei dieselbe
im Sinne der Motive abgewiesen. Hinsichtlich der Kompetenzfrage wurde
in den beiden Entscheiden bemerkt: Ob eine Forderung mit Recht in den
Kollokationsplan aufgenommen bezw. daraus weggewiesen worden sei, hätten
die Gerichte zu entscheiden. Dagegen stehe es den Aufsichtsbehörden
zu, zu prüfen, ob bei dem Verfahren, das zu der Zulasfung oder
Wegweisung führte, eine Gesetzwidrigkeit begangen worden sei. Dies
sei vorliegend zu verneinen, da der Gläubigerausschuss nach Art. 247
des Betreibungsgesetzes, der mit Art. 237 Biff. 4 in Verbindung zu
bringen sei, das Recht habe, am Kollokationsplau nicht nur im Sinne der
Wegweisung, sondern auch im Sinne der Zulassung von Ansprachen, die von
der Konkursverwaltung weggewiesen werden wollten, Änderungen vorzunehmen,
und dass auch der zweite Beschwerdepunkt, dass der Gläubigerausschuss,
als er den angefochtenen Beschluss traf, nicht beschlussfähig gewesen sei,
sich als unbegründet darstelle.

II. Gegen die beiden Entscheide hat namens der Akkumulatorenfabrik und
Mithafte, sowie der Konkursverwaltung, die inzwischen unter Abberufung des
Gläubigerausschusses auf drei Mitglieder verstärkt worden war, einerseits
und namens des S. Dätwyler anderseits Für-sprech Dr. K. W. den Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen, vor dem er das ursprünglich gestellte
Beschwerdebegehren aufnimmt. Die Nekurrenten stützen sich darauf, dass der
Gläubigerausschuss zu der angefochtenen Verfügung nicht kompetent gewesen
sei, weil über die Zulassung von Forderungen einzig die Konkursverwaltung
zu entscheiden habe, dass der Beschluss nicht in rechtsgültiger und
verbindlicher Weise zustande gekommen sei und dass durch die Abberufung
des Glänbigerausschusses durch die Gläubigerdersammltmg sein Mandat und
damit auch seine Opposition gegen die Beschwerde dabingefallen sei.

III. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Dagegen erklären zwei Mitglieder der Konkursverwaltung,
dass sie sich mit den Beschwerdebegehren nicht befreunden können. und
Konkurskammer. N° 1'21. 593

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Frage der Kompetenz der Aufsichtsbehörden ist von der Vorinstanz
richtig gelöst worden. Allerdings haben über Einfprachen gegen den
Kollokationsplan gemäss Art. 250 des Betreibungsgesetzes die Gerichte zu
entscheiden. Allein unter den hienach in die gerichtliche Zuständigkeit
fallenden Streitigkeiten sind nur diejenigen zu verstehen, die sich
auf die materiellrechtliche Frage beziehen, ob und in welchem Betrage
und Rang eine Ansprache zuzulassen sei. Dabei wird vorausgesetzt, dass
man es mit einem in gesetzlicher Weise zustandegekommenen und insofern
verbindlichen Kollokationsplan zu thun habe. Dagegen fällt die Frage,
ob bei der Aufstellung des letztern das gesetzliche Verfahren beobachtet
worden sei, in die Kompetenz der Aussichtsbehörden, und es ist aus diesem
Gesichtspunkte die Ungültigkeit bezw. Unverbindlichkeit desselben auf
dem Beschwerdewege zu rügen. Im vorliegenden Falle aber handelt es sich
ausschliesslich um Fragen, die das Zustandekommen des Kollokationsplaues
in formeller Beziehung und das dabei beobachtete Verfahren betreffen,
bezw. darum, welche Kompetenzen den verschiedenen Organen zukommen, die
den Konkurs durchzuführen oder dabei mitzuwirken haben. (Vergl. Archiv IL
Nr. 130 und Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Konkursamt Mendrisio
vom Stö. Februar 1898.)

2. Die Beschwerde richtet sich der Sache nach gegen den Beschluss
des Gläubigerausschusses betreffend Zulassung der Ansprache des
Dr. Pestalozzi im Kollokattonsplan Formell ist die Konkursverwaltung
die beschwerdebeklagte Partei, insofern als behauptet wird, sie hätte
den Beschluss des Gläubigerausschusses nicht zur Ausführung bringen
sollen. Nun ist einerseits zweifellos, dass die Konkursverwaltung dies nur
that, weil sie glaubte, dazu verpflichtet zu sein, und dass man es nicht
mit einer von derselben aus eigenem Entschluss und gemäss ihrer Kompetenz
getroffenen Abänderung des Kollokationsplanes zu thun hat, so dass die
Beschwerde nicht etwa in der Weise beseitigt werden fami, dass gesagt
wird, die Konkursverwaltung habe dieVerfügung des Gläubigerausschusses
betreffend die fragliche Ansprache zu ihrer eigenen gemacht. Anderseits
ist Har, dass die Konkursverwaliung, wenn, wie behauptet wird, der
Gläubigerausschuss zu dem Be-

594 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

schluss überhaupt nicht kompetent war, oder wenn er nicht in
rechtsverbindlicher Weise gefasst wurde, sich demselben nicht hätte
unterwerfen sollen und dass ein solches Verhalten innert zehn Tagen seit
der Auflage des Kollokationsplanes auf dem Beschwerdewege als gesetzwidrig
angefochten werden konnte.

Z. In der Sache muss den Rekurrenten darin beigestimmt werden, dass
der Gläubigerausschuss zu der angefochtenen Verfügung nicht kompetent
war. Nach Art. 244 des Betreibungsgesetzes hat die Konkursverwaltung
die eingegebenen Forderungen zu prüfen und die zu ihrer Erwahruug
nötigen Erhebungen zu machen, insbesondere den Gemeinschuldner darüber
einzuvernehmen, und nach Art. 245 ist ihr das Recht zuerkannt, über die
Anerkennung der Forderungen zu entscheiden, wobei sie an die Erklärung
des Gemeinschuldners nicht gebunden ist. Demgemäss hat denn auch die
Konkursverwaltung den Kollokationsplan aufzustellen -Art. 247. Wo
nun ein Gläubigerausschuss ernannt worden ist, stellt sich der von der
Konkursverwaltung ausgearbeitete Kollokationsplan allerdings nur als
ein Entwurf dar, der dem Ausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten
isf; und es ist diesem in Art. 247 des Betreibungsgesetzes die
Befugnis eingeräumt, daran Abänderungen vorzunehmen. Wie weit nun
aber dieses Genehmigungsund Abänderungsrecht reiche, entscheidet
sich danach, welche Rechtsstellung überhaupt der Gläubigerausschuss
der Konkursverwaltung gegenüber einnimmt und wie im allgemeinen seine
Befugnisse im Gesetze umschrieben sind, wobei zu beachten ist, dass im
vorliegenden Falle dem Gläubigerausschuss ausdrücklich lediglich die
in Art. 237 des Betreibungsgefetzes enthaltenen Kompetenzen eingeräumt
wurden. Diesbezüglich fällt in Betracht: Während die Konkursverwaltnng
bei der ganzen Verpflegung des Konkurses, d. h. bei der Feststellung,
der Verwaltung und Verwertung der Aktivmasse, bei der Erwahrung der
Konkurssorderungen und der Aufstellung des Kollokationsplanes, und bei
der Ausschüttung der Masse das eigentlich handelnde Organ ist, kommt
dem Gläubigerausschuss eine mehr kontrollierende und ergänzende Funktion
zu. Die Konkursverwaltung nimmt dabei eine Art amtlicher Stellung ein,
die es ihr zur Pflicht macht, da, wo ihr Verhalten nicht schon im Gesetze
positiv vorgezeichuet ist,und Konknrskammer. N° 121. 595

die Intereser aller Beteiligten, auch die des Schuldners, zu
berücksichtigen; während der Gläubigerausschuss blos die Gläubiger-
schaft vertritt und deshalb stets in erster Linie auf die Wahrung der
Interessen der letztern bedacht sein wird. Auf diese Verschiedenartigkeit
der Stellung der beiden Organe ist bei der Beantwortung der Frage
Bedacht zu nehmen, welche Befugnisse denselben bei der Aufstellung des
Kollokationsplanes zukommen. Letztere Funktion hat in hervorragendem
Masse amtlichen Charakter, inidem dabei, immerhin unter Vorbehalt
der Anfechtbarkeit nach Art. 250 des Betreibungsgesetzes, über die
Zulassung der angemeldeten Forderungen nach Bestand, Betrag und Rang
entschieden wird. Eine solche in gewissem Sinne richterliche Thätigkeit
fällt naturgemäss der Konkursverwaltung zu, welche die Ansprachen an
ihre rechtliche Begründetheit zu prüfen und dabei, ohne freilich daran
gebunden zu sein, auch die Crkläruugendes Schuldners zu berücksichtigen
hat, was um so wichtiger erscheint, als kdiesem das Recht der Anfechtung
des Kollokationsplanes nicht zusteht. Gerade mit Rücksicht hierauf
und übrigens auch im Jnsteresse der Masse wird die Konkursverwaltung
regelmässig zweifelhasie Forderungen wegweisen und es den weggewiesenen
Gläubigern überlassen, dieselben auf dem Wege der gerichtlichen Anfechtung
des Kollokationsplanes zur Anerkennung zu Bringen, statt dass sie die
Masse vorläufig durch die Aufnahme derselben belastet und den übrigen
Gläubigern zumutet, ihrerseits die Kollokation anzufechten Sie wird um
so eher dem erstern Verfahren vor dem letztern den Vorzug geben, als
bei diesem die Gefahr nahe liegt, dass die Gläubiger aus Unkenutnis
der Sachlage und im Vertrauen auf die amtliche Prüfung der Eingaben
die Anfechtung unterlassen oder dass sich einzelne Gläubiger-, welche
die Zweifelhaftigkeil der Forderung erkennen, ein ungerechtfertigtes
Prioileg auf den Prozessgewinn verschaffen. Diese Betrachtungen führen
nun aber weiter dazu, dass der Gläubigerausschuss an sich nicht als
befugt angesehen werden kann, die Aufnahme von Forderungen, die von der
Konkursverwaltung weggewiesen worden sind, zu verfügen; er würde damit in
der Regel gerader gegen die Interessen der Gesamtgläubigerschaft handeln,
die er zu wahren beruer isf. Dem entspricht es, dass positiv in Art. 237,
Abs. 3,_

596 Entscheidungen der Schuidbetreibuugs--

Ziff. 4 des Betreibungsgesetzes unter den dem Gläubigerausschusss
zustehenden Befugnissen nur erwähnt ist die Erhebung von Widerspruch gegen
Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat Der umgekehrte
Fall der Zulassung von Forderungen, die von der Verwaltung weggewiesen
worden sind, ist hier nicht erwähnt. Dass aber letztere Befugnis
nicht etwa aus der allgemeinen Vorschrift von Art. 237, Abs. 3 Ziff. il
hergeleitet werden darf, wonach dem Gläubigerausschuss die Beaufsichtigung
der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, die Begutachtung der von
dieser vorgelegten Fragen, der Einspruch gegen jede den Interessen der
Gläubiger zuwiderlaufende Massregel zustehen, erhellt aus der Erwägung,
dass dann auch die unter Ziff. 4 erwähnte Befugnis unter Ziff. 1 fallen
würdeund nicht besonders hätte hervorgehoben werden müssen. Hienach ist
die vom Gläubigerausschuss inkompetenterweise verfügte Abänderung des
Kollokationsplanes aufzuheben, ohne dass die andern Anfechtungsgründe
geprüft zu werden brauchen. Dies fährt dazu, dass der Kollokationsplan,
soweit er den fraglichen Posten betrifft, neu ausgelegt, bezw. dass dem
weggewiesenen Gläubigerv eine neue Anfechtungsfrist gesetzt werden muss.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäss, in Abänderung des
Vorentscheides, die angefochtene Verfügung des Gläubigerausschusses
betreffend den streitigen Posten des Dr. Pestalozzi aufgehoben
und die Konkursverwaltung angewiesen,. den Kollokationsplan nach dem
ursprünglichen Entwurf, das heisst nach Wegweisung des fraglichen Postens,
neu auszulegen. und Konkurskammer. N° 122. 59?

122. Entscheid vom 23. Dezember 1899 in Sachen Jurt-Rogger und Konsorten.

Abtretung der Rechtsansprüche der Masse am einzelne Gläubiger. Art der
Verteilung in solchen Fear-en; Hauptund Separaéliquidate'on. Art. 260
Bair, Ges.

I. Im Konkurse des Xaver Amrein im Kallacher zu Eich dindizierten die
Geschwister Amrein sieben Kühe aus der Masse. Die Konkursverwaltung
anerkannte diesen Eigentumsanspruch, worauf sich eine Anzahl Gläubiger die
daherigen Massarechte gemäss Art. 260 des Betreibungsgesetzes abtreten
liessen. Unter denselben befand sich die Ehefrau des Getneinschnldners,
deren Forderung von 5430 Fr. 60 Cts zur Hälfte in Klasse 4 Und zur
Hälfte in Klasse 5 kolloziert worden war. Diesen Gläubigern gegenüber
verzichteten die Vindikanten auf ihre Eigentumsansprache an den fraglichen
Gegenständen Die Verwertung der letztern ergab einen Nettoerlös von 2522
Fr. 83 W. Bei der Verteilung der Aktiven wies die Konkursverwaltung diesen
ganzen Erlös der Frau Amrein auf Rechnung der in Klasse 4 angewiesenen
Hälfte ihrer Franengutsforderung von 2715 Fr. ZO Cis. zu, sodass den
übrigen Gläubigern, die den Vindikationsstreit ebenfalls aufgenommen
hatten, davon nichts zugeteilt werden konnte. Anderseits wurde dann
der Frau Amt-ein aus der Hauptmasse in Klasse 4 vorweg nur der bei der
Separatliquidation ungedeckt gebliebene Rest der sich unter Zurechnung
des Depotzinses auf 227 Fr. 45 Cts. belief zugeteilt.

II. Einige der Gläubiger-, welche die Vindikation der Kinder
Amrein ebenfalls bestritten hatten, führten gegen diese Art der
Verteilung Beschwerde und·verlangten, dass die bevorrechtete Hälfte
der Frauengutsforderung der Frau Amt-ein ans der Hauptliqnidation zu
decken sei. Die untere Instanz entsprach diesem Begehren, verfügte aber
weiter, dass dann in der Separatliquidation Frau Amt-ein mit dem ganzen
Betrag ihrer Forderung zu teil gehe. Dieser Entscheid wurde von den
ursprünglichen Beschwerdefnhrern einerseits und der Konknrsverwaltung
anderseits an die kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen, die mit
Entscheid vom
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 25 I 590
Data : 22. dicembre 1899
Pubblicato : 31. dicembre 1899
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 25 I 590
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 590 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- oder für öffentlich-rechtliche Forderungen


Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
amministrazione del fallimento • graduatoria • quesito • misura • casale • prato • debitore • tribunale federale • rango • comportamento • archivio • thun • assegnato • ufficio dei fallimenti • funzione • decisione • autorizzazione o approvazione • competenza • numero • autorità giudiziaria
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