558 Entscheidungen der Schuldhetreihungs-

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r w ä g u n g :

Ob die kantonale Aufsichtsbehörde mit Recht die Beschwerdeals verspätet
erklärt habe, kann dahfingesteilt siizleiben, da ihr. abweisender
Entscheid jedenfalls in seinen Erwagungeii nmaterieller Natur geschützt
werden muss. Es ists diesbezuglich cininachft thatsächlich festzustellen,
dass man es bei der am 1. Juli 1'899 sur den Rekurrenteu ausgeführten
Pfändung offenbar mit einer Beschiaguahine im Sinne von Art.·110,
Abf. 3 des Betretbunngsgesetzes zu thun hat, wonach bereits gepfandete
Vermpgensstucke für eine spätere Gruppe nur insoweit neuerdings gepfandet
werden dürfen, als deren Erlös nicht den ·Glaubigern, sur welche dies
vorgehende Pfändung stattfand, auszurichten sein wird. Jiun befand
sich vor-liegend in der ersten Gruppe, der vorabder Erlos aus den
gepfändeten Objekten zuzuweisen war, auch die Ehefratk des Schuldners
mit ihrer Frauengutsanfprache. Furch den dinschluss hat sie materiell
mit Bezug auf die gepfandeten Ohjekte die nämliche Rechtsstellung
erlangt, wie die betreibenden Glaubtger der nämlichen Gruppe. Ob
ihr auch das formelle Recht zustehe, selbständig die Verwertung zu
verlangen, fanti im vorliegenden Falle unerörtert bleiben. Jedenfalls
war ihr Pfandungsz pfandrecht, wie das eines treibenden Gläubiger-s der
Gruppe, auch gegenüber den nachpfändenden Gläubigern wirksam. Wieso aber
hieran dadurch etwas geändert worden sein sollte, dass die Betretbungen
der übrigen Gläubiger der gleichen Gruppe dahingefalleni find, ist
unersindlich Allerdings fokl die Anschlusspfandung in erster Linie
der Ehefrau Sicherheit sur ihre Frauengutsforderungf gewähren, und es
wird die Teilnahme oft geradezu den Zweck verfolgen und die Wirkung
ausüben, dass die Verwertung unterBleiîzt. Allein durch den Anschluss
erwirbt sichudie Ehefrau eine gesicherte Stellung nicht nur gegenüber
den Glauhigern der namEichen Gruppe, sondern auch gegenuber den spater
pfandenden Gläubigern, indem die für fie, bezw. ihre Gruppe gepfandeteir
Gegenstände von andern Gläubigern _ nur sur einen alllfallpu gen Mehreriös
gepfändet werden dürfen. Und diese gesicherte Stellung kann sie nun
nicht dadurch verlieren, dass die Wandun-und .Konkurskammer. N° 114. 559

gen der treibenden Gläubiger ihrer Gruppe dahinfallen. Es können nicht
durch Veränderungen im Gläubigerbestand innerhalb der Gruppe, welcher die
Ehesrau angehört, die Rechte, die ihr aus der Teilnahme auch gegenüber
den Gläubigern späterer Gruppen erwachsen sind, beeinträchtigt werden. Da
die Ehefrau ferner von derartigen Veränderungen nicht immer Kenntnis haben
wird und nicht notwendiger Weise Kenntnis zu haben braucht, kann ihr auch
nicht zugemutet werden dass sie ihre Rechte gegenüber den Gläubigern
späterer Gruppen neuerdings durch Anschluss an diese wahre. Dass bei
dieser Sachlage den nachpfändenden Gläubigern ein Recht zur Bestreitung
der Frauengutsansprache nicht zugestanden werden kann, ist nach den
Ausführungen im Entscheide über den Rekurs der Frau Brönnimann (Amtliche
Sammlung, Bd. XXIV, I, S. 365 ff.) ohne anderes flat. Aus den Erwägungen
dieses Entscheides ergiebt sich ferner auch, dass von der Auftage eines
Kollokationsplanes im vorliegenden Falle keine Rede sein kann.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

114. Entscheid vom 21. November 1899 in Sachen Moser.

Îffilokationssereitz'gkez'ten im Pfändungsverfahrm; Bedeue'ung. Art. 146
17. Raw.-Ges. Steälungssverschiedener Gläubiger oder Gläubigérgruppen zu
einander. Kompetenz der Aufsichtsbehörden. Verspätung der ursprünglichen
Beschwerde? ;W'z'rkungen der Pfändung. Art. 97 Abs. 2. AN. 110
Abs. i. Art. 145 Beth-Ges.-

]. In den gegen Frau Nimmt-Müller in Root geführten Betreibungen nahm
das Betreibuugsamt fotgende Pfänduugen vor:

560 Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

Nummer der Betreibungen. Gruppe-a. Datum der Pfändungen. Objekte. 1,
435 U454. 117. BOB. 11.19. Nov. 1897. . sämtl. Fahrhabe, die Buch
-Forderungen, die Liegenschaft der

Schuldner-irr 2. 444,471u. 119. WNW. u. 6. Dez. 1897. . die Liegenschast
der 472. Schuldnerin, eine (weitere) Bari-forderung. 3. 429. 3. Februar
1898 ...... die Liegenschafl der

Schuldnerin u. eine (nicht einbringliche) Zinsforderung.

4. 53411394. 127. 17.Febc.u.15.Mak31898 die Liegenschaft ber
Schuldnerin u. zwei wiederum vonden früher gepfändeten verschiedene)
Buchk forderungen.

5. 566. ? Überschuss der Gruppen 117 und 127.

Die Liauidation der Pfänder ergab folgendes:

1. Gruppe Nr. 117 wurde ganz gedeckt und lieferte einen Mehrerlös von
222 Fr. 35 Cts.

2. Gruppe Nr. 119 erhielt 7,2 % zugeteilt.

3. Betreibung Nr. 429 ging zu Verlust.

4. Gruppe Nr. 127 erhielt 60 00.

5. Betreibung Nr. 566 erhielt 26 0/9.

II. Als Ende Februar 1899 vom Konkursamt Habsburg die Kollokaiionspläne
für die verschiedenen Gruppen aufgelegt wurden, erhoben die Gläubiger
der Gruppe Nr. 119, namentlich I. Hammer-Barth in Luzern, A. Mattmann
& Cie. in Ebikon und Jos. Petermann, Weichenwärter in Bug, bei der
untern kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, die sich sowohl gegen
das Betreibungsamt Root, als gegen das Konkursamt Habsburg richtete
und in der verlangt wurde, dass das Liquidationsbetreffnis der Gruppe
Nr. 127 und der Betreibung Nr. 566 den Beschwerdeführern zugewiesen
werde, weil, wenn das Betreibungsgesetz richtig angewendet worden ware,
die für jene Betreibungen erfolgten Pfändungen für sie hätten ausgeführt
werden fallen. und Konkurskammer. N° 114. 561

Den sämtlichen Interessenten wurde Gelegenheit gegeben, auf die Beschwerde
zu antworten. Es scheint, dass einzig Albert Moser, der Gläubiger der
in Gruppe 127 figurierenden Betreibung Nr. 584 die Gelegenheit benützte,
um Abweisung der Beschwerde zu beantragen

III. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde, soweit sie sich
gegen das Konkursamt Habsburg richtete, ab, weil diese Amtsstelle bei
der Aufstellung der Kollokationspläne daran gebunden gewesen sei, wie das
Betreibungsami Root die Pfändungen vorgenommen hatte. Dagegen wurde die
Beschwerde, soweit sie sich gegen letzteres richtete, gutgeheissen und
das Betreibungsamt angewiesen, sämtliches für die Gruppe Nr. 127 Und die
Betreibung Nr. 566 gepfändete Guthaben der Gruppe Nr. 119 zuzuweisen. Der
Entscheid beruht auf folgenden Erwägungen: Das Gesetz wolle zweifellos
nicht, dass Gläubiger, die für ihre Ansprachen später pfänden liessen, als
andere, vor diesen aus dem vorhandenen Guthaben bezahlt werden; vielmehr
habe das Betrubungsamt die Aufgabe, die Pfändungen so vorzunehmen,
dass das Guthaben nur den Ansprechern, die früher Psändung verlangten,
haften müsse Im vorliegenden Falle hätte somit das für die spätern
Gruppen und Betreibungen gepfändete Guthaben für Gruppe Nr. 119 und
insbesondere ein allfälliger Überschuss aus der Gruppe Nr. 117 nicht erst
für Betreibung Nr. 566, sondern in erster Linie für die genannte Gruppe
gepfändet werden sollen. Da das Betreibungsamt Root bei den Pfändungen
ungesetzlich vorgegangen sei, müssten dieselben richtig gestellt werden,
was zur Folge habe, dass auch der Kollokationsplan für die Gruppe Nr. 119
neu aufzustellen und aufzulegen sei. Wenn eingewendet werden wolle,
die Beschwerde sei verspätet, so sei dem entgegenzuhalten, dass die
Beschwerdeführer erst bei Aufstellung der Kollekationspläne erfahren
konnten, wie seiner Zeit die Pfändungen vorgenommen wurden. Dieser
Entscheid wurde von Albert Moser an die obere kantonale Aufsichtsbehörde
weitergezogen; er verlangte Aufhebung desselben, weil es sich um einen
Kollokationssireit handle, der auf gerichtlichem Wege auszutragen
sei. Dein gegenüber bemerkte die obere kantonale Aufsichtsbehörde in
ihrem Entscheide vom 19/26. Juli 1899, dass die Gesetzmässigkeit der

562 Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

Pfändungen in Frage stehe und dass deshalb die Beschwerdeführung Platz zu
greifen habe. Im übrigen wurde der erstinstanzliches Entscheid bestätigt.

IV. Gegen den oberinstanzlichen Beschwerdeentscheid hat Albert Moser
den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Es wird wiederholt, dass der
Kollokationsplan nur durch Klage angefochten werden könne, und dass,
wenn man annehmen wollte, es liege ein Streit bezüglich der Psändungen
vor, die Beschwerdefrist längst abgelaufen sei.

V. In ihrer Vernehmlafsung beschränkt sich die kantonale Aufsichtsbehörde
darauf, auf die Motive der beiden kautonalen Ent- scheidungen hinzuweisen

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Soweit sich die Beschwerde gegen das Konkursamt Habsburg richtete,
ist dieselbe durch den abweisenden Entscheid der un-

tern kantonalen Aufsichtsbehörde, der von den ursprünglichen '

Beschwerdeführern nicht weitergezogen worden ist, erledigt.

2. Streitig ist, ob der Erlös Eder Gegenstände, die für die Gläubiger der
Gruppe Nr. 127 und für den Gläubiger der Betreibung Nr. 566 gepfändet
worden sind-, den Gläubigern der Gruppe N. 119 zuzuweisen sei,
welche vor jenen Pfändung verlangt und erlangt hatten. Das ist kein
Kollokationsstreit. Das Pfändungsverfahren ist im Kollokationsplan nur
vorgesehen zur Feststellung der Rangordnung der Gläubiger innerhalb
der nämlichen Gruppe, sofern nicht sämtliche Gläubiger derselben
aus dem Erlös der für die Gruppe gepfändeten Objekte befriedigt
werden können, und die Gläubiger einer spätern Gruppe sind gar nicht
legitimiert, den für eine frühere Gruppe aufgestellten Kollokationsplan
anzufechten (Art. 146 ff. des Betreibungsgesetzesz Betretbungs- und
konkursrechtliche Entscheidungen, Bd. I, Seite 100).* Es sind denn auch
von den ursprünglichen Beschwerdeführern keineswegs etwa die Forderungen
der Gläubiger, die später Pfändung erlangt haben, in ihrem Bestand oder
in dem ihnen innerhalb ihrer Gruppe zugewiesenen Rang angefochten
worden. Vielmehr steht in Frage, welche Rechte einem Gläubiger,
bezw. einer Gläubigergruppe die Priorität einer Pfändung bezw. des

* Amt]. Samml. XXIV, [. Teil, S. 368 Erw. l.und Konkurskammer. N° 114. 533

Pfändungsbegehrens gegenüber denjenigen Gläubiger-n oder GläuTbigergruppen
gewährt, welche später die Pfändung anbegehrt und ausgeführt
haben. Es handelt sich um die Stellung verschiedener Gläubiger oder
Gläubigergruppen zu einander mit Bezug auf die aus den Pfändungsbegehren
bezw. den vollzogenen Pfändungen entstandenen Rechte. Diese Rechte sind
betreibungsrechtlicher, prozessuali.scher Natur und Anstände darüber
fallen daher in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden, sofern nicht der
Rechtsweg im EGesetze ausdrücklich vorbehalten sein sollte, was aber nicht
der Fall ist Dass die Aufsichtsbehörden zur Beurteilung der vorliekgenden
Streitsache kompetent sind, ergiebt sich zudem auch daraus, dass sich
die ursprünglichen Beschwerdeführer im Grunde darüber beschwerter dass
anders hätte gepfändet werden sollen. Die Beschwerde richtet sich also
gegen eine Verfügung bezw. Unterlassung des Betreibungsbeamten. Auch
aus diesem Gesichtspunkte ist die Kompetenz der Auffichtsbehörden gegeben.

3., Wird hiervon ausgegangen, so erweist sich zunächst die Einrede der
Verspätung der ursprünglichen Beschwerde als unbegründet, da unbedenklich
anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführer von dem ihrer Ansicht nach
nnrichtigen Vorgehen des Betretbungsamtes bei den Pfändungen erst
anlässlich der Auslegung der Kollokationspläne für die verschiedenen
Gruppen, die gleichzeitig erfolgte, Kenntnis erhalten haben.

4. In der Sache fällt in Betracht: Nach dem System des Betreibungsgesetzes
begründet die für einen Gläubiger oder eine Gläubigergruppe vollzogene
Pfändung zu Gunsten der pfändenden Gläubiger nicht ein generelles
Pfandrecht an allem Vermögen des Schuldners, sondern nur ein spezielles
Pfändungspfandrecht an den-einzelnen mit Beschlag belegten Gegenständen,
welches darin besteht, dass die Gläubiger beim Vorhandensein der
gesetzlichen Voraussetzungen und unter Beobachtung der gesetzlichen
Formen die Verwertung der gepfändeten Objekte verlangen können, um sich
aus ihrem Erlös zu befriedigen (vgl. Archiv V, Nr. 2, betreibungsund
konkursrechtliche Entscheidungen, Bd. I, S. 342 ff.).* Danach haben im
vorliegenden Falle die Gläubiger der Gruppe Nr. 119 durch die für sie
ausgeführten Pfändungen nur das Recht auf den bei der Verwertung ihrer
Pfänder erzielten Erlös

' * Amu. Samml. XXIV, 1. Teil, s. 739 Erw. 2.

564 Entscheidungen der Schuldbetreihungs--

erworben, während sie auf den Erlös von Gegenständen, die nicht-:

für sie gepfändet waren, keinen Anspruch haben. Allerdings hätte-(
ihnen von Anfang an soviel zugepfändet werden sollen, als zurv

vollen Deckung ihrer Forderungen erforderlich war (Art. 97

Abs. 2 und Art. 118, Absatz 1 des Betreibungsgesetzes), und-

und stand es ihnen nach Abschluss der Gruppenpfändung zu, einzeln oder
samthaft Nachpfändung zu verlangen, wenn sich herausstellte, dass die
erste Pfändung ungenügend sei, wenn sie nachträglich neues Vermögen
entdeckten u. s. w. (siehe Amtl. Samml.. Bd. XXIII, S. 1944). Allein
gegen die ursprüngliche Gruppenpfändung haben sich die Gläubiger der
Gruppe Nr. 119 nicht

beschwert, und ebensowenig ist von ihnen je ein Begehren auf-

Nachpfändung gestellt worden. Nun stellen sich freilich die ursprünglichen
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Bett-eibungsbeamte hätte von
Umts wegen die für spätere Gruppen

gepfändeten Objekte in erster Linie ihnen zupfänden sollen. Wäre-,

dies aber auch richtig, so kann dies doch nicht dazu führendass der Erlös
der für eine spätere Gruppe gepfändeten Gegenstände nicht den Gläubigern
zugewiesen wird, für die dieselben thatsächlicb gepfändet wurden,
sondern denjenigen, für die sie hätten gepfändet werden sollen. Durch
die Thatsache der für sie vorgenommenen Pfändungen haben die Gläubiger
der nachpfändenden Gruppen die gleichen Rechte auf Befriedigung aus
den für sie beschlagnahmten Objekten erworben, wie die Gläubiger einer
frühern Gruppe hinsichtlich ihrer Wander, und daran kann der Umstand
nichts ändern, dass diese Rechte vielleicht nicht hätten begründet
werden sollen. Es folgt dies unmittelbar daraus-, dass die einzelnen
Gruppen an sich durchaus selbständig sind und dass die Liquidation der
einen, abgesehen von dem Fall, dass gemeinsame Pfänder vorhanden sind,
unabhängig von der der andern vor sich geht. Es kann daher eine spätere
Gruppe vor einer frühem liquidiert sein, und wenn thatsächlich für
die spätere Pfändungen vorgenommen worden find, die eigentlich für die
frühere hätten vollzogen werden sollen, so kann in einem solchen Falle
natürlich an der durch die Liquidation der erstern geschaffenen Sachlage
nichts mehr geändert werden. Jene Selbständigkeit erheischt aber auch,
dass nicht, nachdem einmal für eine Gruppeund Konkurskammer. N° 115. 565

Pfändungspfandrechte begründet worden sind, diese dadurch in Frage
gestellt werden können, dass die Gläubiger einer frühem Gruppe geltend
machen, es hätten die fraglichen Gegenstände für sie gepfändet werden
sollen. Auf diesem Gedanken beruht auch der Vorbehalt in Art. 145 des s
Betreibungsgesetzes, dass die Ergänzung der Pfändung, die dort für den
Fall vorgesehen ist, dass der Erlösden Betrag der Forderungen nicht deckt,
den Rechten inzwischen erfolgter Pfändungen nicht schaden soll. Wenn
in diesem Falle, in welchem zweifellos eine Ergänzung der Pfändung
von Amts wegen stattfinden die Rechte der in der Zwischenzeit that-"
sächlich ausgeführten Pfändungen vorbehalten werden, so muss dies um
so mehr da gelten, wo es fraglich isf, ob eine Pflicht, vorhergehende
Pfändungen von Amt-s wegen zu ergänzen, überhaupt bestehe oder nicht,
eine Frage, die übrigens wohl im Sinne der Verneinung zu lösen wäre. ·
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Returs wird für begründet erklärt und in Aufhebung der Entscheide
der Vorinstanzen die Beschwerde der Rekursgegner abgewiesen. ,

115. Entscheid vom 21. November 1899 in Sachen Brun.

Art. 90 %. 113 Bein Ges. Die Unterlassung der Ankündigung einer Pfändung
zieht deren Ungültégkeit nicht nach sich ; ebensowenig die Unterlassung
der Zustellung einer Abschwiff der Pfändungszwkund'e, noch endie'ch,
zm sich, die Abwesenheié des Schweine-essbeim Voz-krug der Pfändung.

I. Das Betreibungsamt Entlebuch stellte am L.,/3. Juni 1899 dem
Franz Brun, Ziegler in Entlebuch in verschiedenen gegen ihn hängigen
Betreibungen das Verwertungsbegehren zu. Durch gleichzeitige-s Schreiben
teilte es ihm mit, dag, wenn nicht bis längstens den 5. Juni daraufhin
Zahlung erfolge, für einzelne
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 25 I 559
Datum : 21. November 1899
Publiziert : 31. Dezember 1899
Quelle : Bundesgericht
Status : 25 I 559
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 558 Entscheidungen der Schuldhetreihungs- Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kollokationsplan • frage • konkursamt • betreibungsamt • weiler • schuldner • innerhalb • kenntnis • richtigkeit • zahl • stelle • sammlung • beendigung • verwertungsbegehren • schuldbetreibungs- und konkursrecht • entscheid • dauer • autonomie • kommunikation • betreibungsbeamter
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