546 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

der nach ihrer freilich irrtümlichen Ansicht zu Handen des Emil Rohner
beim Amte deponiert worden sein soll, verschieden. Damit erscheint
ausgeschlossen, dass das Guthaben der Masse Kellenberger durch den
fraglichen Arrestbefehl überhaupt betroffen wurde, und es muss ihr der
retinierte Betrag von 81 Fr. 19 Cis. deshalb ohne weiteres herausgegeben
werden. Dabei bleibt es dem J. J. Breu als Gläubiger des Emil Rohner
unbenommen, an Stelle des in Wirklichkeit gegenstandslosen Arrestes vom
29.X31. Mai 1899 die Erwirkung eines andern nachzusuchen, welcher sich
auf die Unverteilte Erbquote richtet, die der Schuldner gegenüber seinen
Miterben beanspruchen kann und der am Sitze der Erbsmasse (Walzenhausen)
und gegenüber dem Vertreter derselben zu vollziehen wäre.

Die Ansicht der Vorinstanzen, es sei auf den Rekurs mangels Kompetenz
nicht einzutreten, weil Rekurrentin selbst durch ihren Protest beim
Bezirksgerichte die ganze Angelegenheit aus den richterlichen Boden
gestellt habe, erscheint nicht als zutreffendu Abgesehen davon, dass
aktenmässig nicht unzweifelhaft feststeht, ob wirklich Rekurrentin oder
nicht vielmehr der Arrestschuldner Emil Rohner gerichtlich vorgegangen
sei, könnte aus dem Umstande, dass Rekurrentin Tzur Wahrung ihres
Rechtes zwei Wege eingeschlagen hat, ihr kein Nachteil erwachsen. Es
ist nicht abzusehen, warum nicht trotzdem die Aufsichtsbehörden auf die
Beschwerde einzutreten und dieselbe materiell zu erledigen hätten, wenn
sie an sich zu ihrer Beurteilung zuständig sind; dies ist aber nach den
frühem Ausführungen thatsächlich der Fall, da der fragliche Arrest die den
Gegenstand der Beschwerde bildende Aushingabe des Geldes nicht berührt.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Reknrs
wird begründet erklärt und das Vetreibungsamt Qberegg angewiesen, die
zurückbehaltenen 81 Fr. 19 Ets. der Erbsmasse des Ulrich Kellenberger
herauszugebenund Konkurskammer. N° 112. 547

112. Entscheid vom 10. November 1899 in Sachen Brugger.

Mollokatlossplam Bedeutung, Art. 247 Bein Ges.; Anfecàtung desselben.
Art. 250 Abs. 2 u.3. Berechnung des Prozessgewz'nnes bei mehreren
Ansechtungskldgern.

I. Im Konkurse des Heinrich Graber, Weinhändler in Bin-id), kollozierte
die Konkursverwaltnng u. a. die Bank in Zosingen für eine Forderung von
1:i,282 Fr. 85 W. in der Psandklasse, indem für die ganze Forderung
ein Faustpfandrecht auf eine Anzahl Fässer Weine anerkannt wurde. Jn
Klasse V der Chirographengläubiger wurden u. a. angewiesen: I. Brugger
in Zurich für 10,076 Fr. 70 (Stà, Frau A. Buchmann daselbst für 6019
Fr. und B. Staub in Zürich für 237 Fr. 25 Cis. Die letztgenannten drei
Gläubiger sochten das der Bank in Zofingen für ihre Forderung von 11,282
Fr. 85 Età. zuerkannte Pfandrecht an; die Klage wurde erstinstanzlich
insofern gutgeheissen, als das Pfandrecht nur für einen Betrag Von
4017 Fr. 50 Cts. geschützt wurde. J. Brugger erklärte einzig gegen das
erstinstanzsiliche Urteil die Appellation, mittelst der er erwirkte,
dass als pfandversichert von der Forderung der Bank in Zofingen nur
ein Betrag von 2317 Fr. 50 Ets. anerkannt wurde. Die Konkursverwaltung
nahm nun eine neue Kollokation vor, in der Weise, dass sie die drei
Gläubiger, die die Kollokation der Bank in Zosingen angefochten hatten,
an deren Stelle in die Psandklasse einstellte und die Bank für den ganzen,
nach dem letztinstanzlichen Urteil nicht pfandoersicherten Betrag in die
V. Klasse verwies, in der anderseits die drei anfechtenden Gläubiger nur
noch mit ihren in der Psandklasse nicht gedeckten Forderungen erschienen.

H. Die Verteilung ging nun folgendermassen vor sich: Die Faust-Händen die
von der Bank in Zofingen in Anspruch genommen worden waren, hatten einen
Erlös von 12,018 Fr. 50 Cts. ergeben. Hievon brachte die Konkursverwaltung
zunächst ä. conto Kostenrechnung 1027 Fr. 50 Cts. in Abzug, sodass zu
verteilen blieben 10,991 Fr. Davon wies sie zu:

548 Entscheidungen der Schuldbetrejbungs-

a. der Bank in Zofingen den oberinstanzlich als pfandversichert

ge chutzten Betrag von. . . . . . Fr. 2317 50

die Differenz von 8965 Fr 35 cis wurde in

die V Klasse verwiesen b. dem J. Brugger den Betrag, den er allein

durch seine Appellation als nicht pfandver-

sichert erstritten hatte, mit . . . . . . 1700 c. Die übrigen
6973 Fr. IEO Cfs. verteilte die Konkursver.main-1119 unter die drei
prozessierenden Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Forderungen, wobei sie
diejenige des J. Brugger um die vorweg bezogenen 1700 Fr. reduzierte,
sodass also das Verhältnis berechnet wurde à raison von 8316. 70
(Brugg.er): zu 6019 (B.uchmann) und 2.37, 25 (Stau,b).

Danach tras es dem Brugger , . . . . . Fr. 3991 .50' der Frau Vuchmann
. . . . 2869 dem V. Stan . . . . . . 113 ,..,

Total Fr. 6778 50

während ungedeckt Michell:

von der Forderung Brugg-ers . . . . ss. _. Fr. 4385 2,0 der Frau
Buche-rann . . . 3150 des B. Stan _. . . . . 124 25

Zur Verteilung in der V.,. Klasse gelangten 15,304. Fr. 28 (été.
Unter Berücksichtigung der vorgedeckten Beträge der Bank in Zofingen
einerseits, der drei ansechtenden Gläubiger anderseits wurde die Dividende
aus 141,17-9j0 berechnet und danach zugeteilt;

a. der Bank Zosingeiu . . für Fr 8965 ,15 Fra'1270 35 b. dem J Brugg-er
. . . 438,5 20 621 30 c. der Frau Buchmann. . 3150 446 40Sie d. dem
B. Staub . . . 124 25 17 60

* Wobei eine Verwechslung der Posten 4 und 24 untergetausen zu sein
scheint.

III. Nachdem die Verteilungsliste vom 7. März den Gläubigem bekannt
gegeben worden war, erhob J. Brugger gegen dieselbe Beschwerde, in der
er geltend machte:

a. Der Kostenbetrag, der aus den Erlös der Faustpfänder verlegt worden
sei, 1027 Fr. 50 Età, sei zu Boch.

h. Die Verteilung des Pfanderlèseè, der nach Deckung desund
Konkurskammer. N° 112. W

pfandversicherten Anspruchs der Bank in Zofingen von 2317 Fr. 50 W. und
nach Abzug des dem Z. Brugger voraus zukommenden Betrages von 1700
Fr. übrig bleibe, sei insofern unrichtig, als der Berechnung des Anteils
des letztern an den verbleibenden 6973 Fr. 50 Cis nicht seine ganze
Forderung von 10,076 Fr. 70 Età., sondern die um 1700 Fr. reduzierte
Forderung von 8376 Fr. 70 zu Grunde gelegt worden sei.

c. B. Staub und Frau Buchmann seien in der allgemeinen Kostenrechnung
mit 97 Fr. 50 Cis und 65 Fr. Prozesskosten zugelassen. Dies habe nur
einen Sinn, wenn der Prozessgewinn weiter reiche, als zur Deckung
des Hauptbetrages der prozessierenden Gläubiger-, was aber hier nicht
der Fall sei. Brugger habe ebenfalls 120 Fr. 30 Ets. Prozesskosten,
und er verlange, dass diese gleich aufgenommen werden, wie die von
Frau Buchmann und B.. Staub, oder dass letztere gestrichen werden. Die
Konkursverwaltung trug in der Hauptsache auf Abweisung der Beschwerde
an. Sie anerkannte lediglich von den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Prozesskosten von 120 Fr. die erstinstanzlichen mit 60 Jr., die
sie in die Kostenrechuung aufzunehmen sich erbot; die übrigen 60 Fr.,. die
vom Prozesse zweiter Instanz herrührten, seien auf die dem Brugger
zunächst zugewiesenen 1700 Fr· zu verlegen. Die interessierten Gläubiger
ihrerseits wider-setzten sich jeder Abänderung der Verteilungsliste
Die erstinstanzliche Aussichtsbehörde erkannte, es wer-de davon Vormerk
genommen, dass die Konkursverwalrung in der allgemeinen Kostenrechnung
von den dem Beschwerdesührer entstandenen Prozesskosten den Betrag von
60 Fr. aufnehmen wolle; im übrigen werd-e die Beschwerde abgewiesen Die
obere kantonale Aufsichtsbehörde-, an die Brugger rekurrierte, bemerkte
bezüglich der Prozesskosten, dass dieselben nicht vorweg aus dem Erlös der
Pfandgegenstände gedeckt werden dürfen und auch nicht zu den allgemeinen
Kosten der Konkursverwaltung gehören In der Hauptsache erklärte fic, dass
sich diedurch die Kollokationsprozesse aus der Pfandklasse frei gewordenen
Beträge von 1700 Fr. und 8018 Fr. 50 Cis. unter die Anfechtungskläger und
die beklagte Bank in Zofingen nach Massgabe der den beiden Gläubiger-n
zustehenden Kurrentsorderungen teilen, sah dann aber von einer Änderung
der Verteilungsliste ab, weil

550 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Brugger bei völliger Verteilung erheblich weniger erhalten hätte, ss
als er jetzt erhalte, da die Bank in Zosingen als Kurrentgläubigerin
mit einer ungedeckten Forderung von mindestens 9718 Fr. 50 Cts.,
also naher der Hälfte der betreffenden Gesamtforderungen an dem
Liquidationsbetreffnisse partizipieren wurde. Demgemäss wurde erkannt:
Die Beschwerde ist insofern begründet, als das Konkursamt Aussersihl
angewiesen wird, die Prozesskosten der Gläubiger Staub und Buchmanu in der
Konkursrechnung zu streichen; im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

IV. Gegen diesen Entscheid hat J. Brugger den Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen, um zu beantragen, das Konkursamt sei anzuweisen, den
Verteilungsplan in der Weise abzuändern, dass der Rekurrent bei der
Verteilung der 6973 Fr. 50 W. mit seiner ganzen Forderung von 10,136
Fr. 70 Cis. iukluswe die 60 Fr. Prozesskosten partizipiere. Es wird
betont, das es sich nur noch um den zweiten Beschwerdepunkt handle und
dass das· übrige erledigt sei. Die Repartition des Prozessgewinns, der
auf 8673 Fr. 50 Cis. festgesetzt worden, sei unter die prozessierenden
Gläubiger in der Weise zu verteilen, dass, nachdem dem J. Brugger
vorab ein Betrag von 1700 Fr. zugeschieden wurde, der Rest den drei
Glänbigern im Verhältnis ihrer ursprünglichen Forderungen zuzuscheiden
sei. Letzteres folge aus der Erwägung, dass die Thatsache, dass der
Rekurrent sich mit dem Urteil der ersten Instanz nicht begnügte, den
frühern Teilnehmern am Prozess weder nützen noch schaden könne. Gemeinsam
seien erstritten worden 6973 Fr. 50 W. und diese Summe sei ohne Rücksicht
auf die späteren Vorgänge unter die drei prozessierenden Gläubiger pro
rata ihrer Forderungen zu verteilen. Dies wäre nur anders-, wenn Brugger
durch sein separates Vorgehen mehr erstritten hätte, als zur Deckung
seiner ganzen Forderung erforderlich war. Ob die Bank in Zofingen den
Verteilungsplan hätte anfechten und zu ihren Gunsten hätte abändern
lassen können, sei gleichgültig

V. In einer für die Gläubiger Frau A. Buchmann und B. Staub eingereichten
Vernehmlassung, der sich die Konkursverwaltung im Konkurse Graber
angeschlossen hat, beantragt Dr. Guhl in erster Linie Abweisung des
Rekurses und Aufrechterhal-und Konkurskammer. N° 112. 551

tung der von der Konknrsverwaltung vorgenommenen Verteilung des
Prozessgewinnsz in einem zweiten Begehren wird verlangt, dass die
Gläubiger A. Buchmann und B. Staub für ihre Prozesskosten von 97 Fr. 50
Ces. und 65 Fr. vorab aus dem erstinstanzlichen Prozessergebnis zu
decken seien. Es wird bezüglich des Hauptbegehrens dahin argumentiert,
dass sich die Forderung des Rekurrenten nach Zuweisung der von ihm allein
erstrittenen 1700 Fr. auf 8176 Fr. 70 Cis. reduziert habe, sodass er bei
der weitern Verteilung des gemeinsamen Prozessgewinns nur noch mit diesem
Betrag berücksichtigt werden könne Bezüglich des zweiten Begehrens wird
angebracht, dass {die Kostenvergütung auf gegenfseitiger Vereinbarung
beruhe und dass es ungerecht wäre, wenn die Kostenforderung Bruggers
zugelassen, diejenigen der Retursbeklagten ausgewiesen würden.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Art und Weise wie im vorliegenden Falle die Konkursverwaltung
die Verteilung des Liquidationsergebnisses vorgenommen hat, muss mit
der Vorinstanz als eine unrichtige bezeichnet werden. Aber allerdings
beruhen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz selbst auf
einer unrichtigen Auffassung über das Verhältnis der Kollokation zur
Verteilung und über den Einfluss eines Kollokationsprozesses, mittelst
dessen die Zulassung eines Gläubigers oder dessen Rang von einem andern
Gläubiger bestritten wird, auf die Kollokation und die Verteilung Durch
den Kollokationsplan wird festgestellt, ob, in welchem Betrage und in
welchem Range eine angemeldete Forderung an der Aquidation teilnehme. Bei
den pfandversicherten Forderungen, die ebenfalls in den Kollokationsplan
gehören, stellt dieser ferner sesi, für welchen Betrag und in welchem Rang
die betreffenden Ansprachen als pfandversichert und welche Gegenstände
als verhaftet anerkannt werden. Jnsofern bilden die pfandversicherten
Forderungen im Kollokationsplan eine besondere oder, je nach der
Anzahl der Pfänder, mehrere besondere Klassen. Die Verteilungsliste nun
ist lediglich eine Tabelle darüber, wie das Liquidationsergebnis, der
Erlös der Konkursaktiven, unter die laut Kollokationsplan zugelassen-en
Gläubiger zu verteilen sei. Den als pfandversichert

552 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

anerkannten Forderungen ist der Erlös der PfaItdobjekte nach Mitgabe
der Kollokationen vorab auszurichten; ein allfiälliger Mehrerlös fällt
in die den gewöhnlichen Gläubigsern zukommende Aktivmasse. Umsgekehrt
partizipiert der Pfandgläubiger für den durch den Pfanderlös nicht
gedeckten Teil seiner Forderung von Gesetzes wegen an der übrigen
Vermögensmasse Der Kollokationsplan ist danach für die gesamte
Ausschiittung der Masse die festeGrundlage und letztere eigentlich nur
noch eine rechnerische Operation. Allerdings kann nun der Kollokationsvlan
vor der Verteilung Abänderung-en erfahren, wenn er mit Erfolg von
einem oder mehreren Gläubigern angefochten wird (Art. 250, Abs-. 1 des
Betreibungsgesetzes). Dabei sind aber zwei Arten von Anfechtungsklagen
von vornherein auseinanderzuhalten: die Klagen, mittelst deren ein
Gläubiger geltend macht, dass seine Forderung mit Unrecht abgewiesen oder
herabgesetzt, oder dass sie nicht im gebührenden Range aufgeführt fei,
und diejenigen, mit denen ein

Gläubiger die Zulassung eines andern oder den diesem angewie-,

senen Rang bestreitet. Diese beiden Kategorien Von Anfechtungsklagen
unterscheiden sich sowohl nach der Art der Prozesseinleitung, alè nach
den Wirkungen aus den Kollokationsplan und die Verteilungsiiste. Jn
ersterer Richtung bestimmt Art. 250, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes,
dass die Klagen, mit denen ein Gläubiger fürsich eine andere Kollokation
beansprucht, gegen die Masse anzustellen sind, während die Klagen,
mit denen die Kollokation eines andern Gläubiger-s bestritten wird,
gegen diesen sich richten müssen. Hinsichtlich der Wirkungen aber
besteht der Unterschied der beiden Arten von Anfechtungsklagen darin,
dass im ersteren Falle ein die Klage gutheissendes Urteil eine für alle
Gläubiger verbindliche und wirksame Abänderung des Kollokationsplanes zur
Folge hat, während im zweiten Falle das Urteil fürs erste nur unter den
prozessierenden Parteien rechtliche Wirkungen ausübt und im übrigen die
Kollokation und Verteilung nur berührt, wenn der Betrag, um den der Anteil
des Beklagten an die Konkursmafie herabgesetzt wird, den ungedeckten
Betrag der Forderung des Klägers mit Einschluss der Prozesskosten
übersteigt (Art. 250, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes). Daraus folgt
denn, dass in den Fällen der letztern Art trotz der Abänderung, die die
einzelnenund Kankurskammer. N° 112. 558

angefochtenen Kollokationen erfahren haben, doch die Verteilung in
ihrer Gesamtheit zunächst nach dem ursprünglichen Koll ola: tionsplan
vorzunehmen und dass erst dannauszumitteln ist, was von dem so berechneten
Anteil des im Anfechtungsprozesse Unterlegenen Gläubigers aus der Masse
dem obsiegenden Kläger zukommt. Dieser Anteil, der sog. Prozessgewinn,
ist hieran dem letztern zuzuweisen bis zur vollen Deckung seiner
Forderung in{infine Prozesskosten, sodass die ganze übrige Verteilung
eine Abänderung nur erleidet, wenn der Prozessgewsinn nicht durch
die Forderung des anfechtenden Gläubiger-s inklusive Prozesskosten
absorbiert wird. Dabei ist zu beachten, dass als Prozessgewinu nur
betrachtet werden kann der Bett-ag, um welchen der Anteil des Vetlagsten
ans die Konkursmasse herabgesetzt wird-, d-. h. es ist die Abänderung der
Kollokation nicht nur zu Ungnusten des Beklagten, sondern auch zu seinen
Gunsten vorzunehmen, und ess ist ihm so viel zu belassen, als er bei
einer von Anfang an richtigen Kollokation erhalten hätte (vergl. auch
Antil. Samml Bd. XXII, S. 28s3). Die Bestimmung vonArt. 250, Abf. 3
des Betreibungsgesetzess hat ferner zur nothwendigen Folge, dass dann,
wenn ein vonmehreren Giäubigern gemeinsam angehobener Kollokationsprozess
zu verschiedenen Urteilen führt, der Prozessgewinn für jeden einzelnen
Gläubiger (bezw. jede Gläubiger-Kategorie) besonders zu berechs nen
ist. Sonamentlich auch dann, wenn in einem von mehreren Gläubiger-n
gemeinsam act-gehobenen Prozesse einer durch diligentere Prozessführungs
oder durchErgreifung eines Rechtsmittels ein günstige-ers Urteil erwirft,
als die anderm

Jms vorliegenden Falle hätten somit die heute in Frage kommenden Gläubiger
zunächst nach Mitgabe ihrer ursprünglichen Kollokationen eingesetzt werden
sollen, ds. h. die Bank in Zofingen in der Pfandklkafse mit 11,282 Fr. 85
Ets. medint Klasse V mit dem durch den Erlös der Lständerk Cabzüglich der
Verwertung-skoftenJ nicht gedeckten Betrag dieser Forderung-, d-. h., das
der Erlös 12,618 Fr. 50 (Stà-. betrug unddarauf 1027 Fr. 50 Ets-. Kosten
fielen, somit zie verteilen blieben 10,9921 Fri. 06"Cis-, mit LM Fr; SI
Ets J. Brugger mit IO,G-76 Fr. 70 Eis- Frau Buchmann mit 601.9c Fr. und
B. Staub mit 237 Fr25 Cis-. Statt dessen hat die Kontursverwaltiung die
Bank in-

554 Entscheidungen der Schuldbelreibungs-

Zofingen in der Pfandklasse nur noch mit 2317 Fr. 10 Etsbelassen
und ihre Kollokation in Klasse V auf 8965 Fr. 35 Ciserhöht,
anderseits aber die prozessierenden Gläubiger in der Pfandklasse
angewiesen, soweit der Erlös der Pfandobjekte reichte undnur für den
ungedeckten Betrag in Klasse V folloziert. Für die Berechnung der den
Gläubigern V. Klasse zukommenden Dividendehatte dieses unrichtige
Vorgehen allerdings keinen Einfluss. Dagegen wurde dadurch für die
Berechnung des sog. Prozessgewinuss und für die Auseinandersetzung
der prozessierenden Gläubiger untereinander eine unrichtige Basis
geschaffen. Der Prozessgewinn hätte nämlich auf Grundlage des
ursprünglichen Kollotationsplanes richtig in folgender Weise berechnet
werden sollen: Diedrei prozessierenden Gläubiger hatten in erster Instanz
den Anfechtungsprozess gegen die Bank in Zofingen gemeinsam geführt und
bewirkt, dass die Forderung derselben nur in einem Betrage von 4017
Fr. 50 Cts. als pfandversichert anerkannt wurde. Statt dass ihr der
ganze Erlös der Pfänder mit 10,991 Fr. zu? gewiesen wurde, hätten ihr
nur 4017 Fr. 50 Cis und es hätteder Überschuss mit 6973 Fr. 50 Ets. der
übrigen Aktivmasse des Gemeinschuldners zugewiesen werden sollen. An
dieser hätte aber bei von Anfang an richtiger Kollokation die Bank
in Zofingen mit ihrer ganzen ungedeckten Forderung von 7285 Fr. 15
Cts. teilgenommen. Auf diese Weise war die Dividende zu berechnen,.
auf welche die Bank in Zofingen in Klasse V Anspruch hatte und als
Prozessgewinn konnte lediglich die Differenz zwischen dieser Dividende
und dem infolge der Anfechtung frei gewordenen Pfanderlös in Betracht
fallen. Die Differenztam dann aber den anfechtenden Gläubigern über die
ihnen in Klasse V zugeteilte Dividende hinaus vorweg zu bis zum vollen
Betrag ihrer Forderungen inklusive Prozesskosten, und wenn er nicht
hinreichte, so war er pro rato ihrer ursprünglichen Forderungen plus
Prozesskosten unter sie zu verteilen. Analog waren die Wirkungen der
von J. Brugger allein ergriffenen Appellation gegen das erstmstanzliche
Erkenntnis zu berechnen. Jhm blieben vorweg die bisherigen Zuteilungen,
die er pro rata seiner gesammten Forderung in Klasse V und bei der
Auseinandersetzung mit seinen frühem Streitgenossen erhalten hatte,
und was er mehr erstritt, kam ihmund Konkurskammer. N° 112. 555

vorweg ganz zu bis zum vollen Belaufe seiner Forderung inim; five
Kosten. Nur ein allfälliger Überschuss kam den übrigen, undzwar sämtlichen
Gläubigern V. Klasse zu. Durch die Zuweisung des Prozessgewinns vor
den andern Gläubigern wird nicht eine teilweise Tilgung der Forderung
bewirkt, so dass diese nur mehr in reduziertem Betrag an der übrigen
Liquidation teilnehmen könnte. Auch jene Zuweisung ist eine blosse
Liquidationsoperation, durch welche die den obsiegenden Gläubigern
sonst erteilten Anweisungen ergänzt werden. Eine Berichtigung der
Verteilungsoperation nach diesen Grundsätzen kann nun aber freilich
nach der Prozesslage deshalb nicht eintreten, weil der unrichtige
Verteilungsniodus und die unrichtige Berechnung des Prozessgewinns
von keiner Seite angefochten worden ist, speziell nicht von der Bank
in Zofingen. Es handelt sich heute nur datum, das Verhältnis der
drei prozessierenden Gläubiger unter sich festzustellen, wobei als
Prozessgewinn der Betrag von 6973 Fr."50 Cis bezw. 1700 Fr. ausgesetzt
werden muss. Nach dem vorhin gesagten aber ist ohne weiteres flat, dass
die drei prozessierenden Gläubiger die gemeinsam erstritteneu 6973 Fr. 50
Ets. pro rata ihrer ursprünglichen Forderungen unter sich zu verteilen
haben und dass die einzig von J. Brugger erstrittenen 1700 Fr. diesem
ungeschmälert zukommen bis zum Belaufe seiner Forderung und Kosten. Jn
diesem Sinne ist der Rekurs gutzuheissen und die Konkursverwaltung
anzuweisen, die Verteilungsliste abzuändern.

2. Was die Kosten betrifft, so bezieht sich das Dispositiv des
vorinstanzlichen Entscheides, dass die Kosten der Gläubiger A. Buchmann
und B. Staub zu streichen seien, nach der Begründung bloss darauf, dass
die betreffenden Kosten nicht zu den Kosten der Verwaltung und Verwertung
geschlagen und vorweg aus dem Prozessgewinne gedeckt werden dùrfen. Nur
dies ist durch die Nichtweiterziehung dieses Dispositivs durch die beiden
Gläubiger anerkannt Hierin ist der Vorinstanz ohne weiteres zuzustimmen,.
Damit ist aber nicht gesagt-, dass die prozessierenden Gläubiger ihre
Kosten nicht zu ihren Forderungen hinzurechnen dürfen und damit pro rata
zu teil gehen. Es steht nichts entgegen, dass in dieser Richtung auch
noch im jetzigen Stadium der Sache Reme: dur geschafer werde. Es kann
dahin argumentiert werden, dass

556 Entscheidungen der Schuldhetrelbungs-

die Rekursbeklagten die Verteilung des Prozessgewinns nur in ihrem
Resultate anerkannt haben und dass sie, wenn Vom Rekurreuten die
Veränderung eines Rechnungsfaktoren zu ihren Ungunsten beantragt werde,
berechtigt seien, in der' Antwort die Abänderung eines andern Faktors
zu ihren Gunsten zu verlangen und dass diesem Begehren stattgegeben
werden dürfe, sofern nur im Resultat der Entscheid nicht zu Gunsten des
Rekursbeklagteu abgeändert werde. Dieser Erwägung ist hier um so mehr Raum
zu geben, als anerkannt ist, dass der Rekurrent seine erstinsianzlichen
Kosten von 60 Fr. zu seiner Forderung hinzurechnen kann. Der Betrag
der Kostenforderung scheint nicht streitig zu sein; sonst mässte den
interessierten Gläubigern Gelegenheit gegeben werden denselben zu
bestreiten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: '

Der Rekurs wird für begründet erklärt und die Konkursveri waltung
angewiesen, die Verteilung des Prozessgewinns unter die Prozessierenden
nach den in den Motiven enthaltenen Direktiven vorzunehmen

113. Entsscheidvom 17. November 1899 in Sachen Wieder-hausen

Ansah/usspfändung der Efiefraa. Art. Mi Beton-Ges. Sie wird durch den
Rückzug der Betreibungen, am die sie sich angeschlossen kat, nicht
hinfäm'g.

I. Friedrich Niederhanser erwirkte am 1. Juli 1899 in einer Betreisbung
gegen er. Flüekiger in Basel fin401 Fr. 50 Eis- Zinsen und Kosten,
Pfändungs aus einige Written des Schuldmes, die in einer vorhergegenden
Gruppe int-' die Forderungen

zweier anderer Gläubiger non 3700 Fr. und sur eine an die-

Gruppe angeschlossene Weibergutsforderung der Ehesrau des Schuldners von
11,089 Fr. hafteten. In der Folge zogen die seiden beweisenden Gläubiger
der ersten Gruppe ihre Bett-nimm-und Konkurskammer. N° 113. 557

gen zurück. Auf Begehren des Niederhauser fand dann die Verwertung statt,
die einen Erlös von 1500 Fr. ergab. Am 13. September 1899 wurde dem
F. Niederhauser für seine Forderung ein Verlustschein zugestellt, mit
der Bemerkung, dass sich aus der vorhergehenden Gruppe kein Überschuss
ergeben habe. Unierm 23. Oktober 1899 beschwerte sich Niederhauser gegen
diese Verteilung des Pfanderlöses bei der kantonalen Aufsichtsbehörde
und verlangte, dass letzterer ihm zuzuteilen sei. Mit Entscheid vom
-4. November 1899 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde,
gemäss Antrag des Betreibnngsatntes, als verspätet und als materiell
unbegründet ab. Der Beschwerdeführer hatte, wird ausgeführt, nach Empfang
des Verlustscheines vom 13. September alle Veranlassung gehabt, sich
auf dem Betreibungsamte über die Art der Verteilung des Pfanderlöses zu
erkundigen, und es wären sschon damals aus den Akten alle der Beschwerde
zu Grunde liegenden Thatsachen ersichtlich gewesen. Materiell sei die
Beschwerde zu verwerer, weil die Ehefrau betreibungsrechtlich in der
Gruppe sder sie angeschlossen wurde, die gleiche Stellung einnahm,
wie die Gläubiger dieser Gruppe. Ihre Rechte fielen auch bei Rückng

' aber andern Betretbungen ihrer Gruppe nicht dahin; selbst wenn

man ihr auf Grund des kantonalen Güterrechts das Recht, selbZständig
die Verwertung zu verlangen, nicht geben wolIte. Bei der Verteilung sei
somit mit vollem Recht das selbständige Recht der sEhefrau in erster
Linie berücksichtigt worden.

IL Gegen diese-u Entscheid rekurrierte F. Niederhauser an das
Bandes-gerächt Die Rekursanträge lauten:

1. Mit dem Rückng der Betreibungen für die Forderungen Wder
Pfanduxkgsgeuppe sec. 898 des A. Frückiger sind diese Pfankdringen,
und mit diesen auch die Anschlusserklärung der Ehefrau ·dahingefallen.

2. Die Pfänder, bezw. deren Erlös, kommt in erster Linie der folgenden
Pfändungsgruppe, dem einzig aufrecht stehenden ,Pfandrechte des
Veschwerdestihrers zu. Eventuell

s. Die Pfaudmasse des A. Flückiger sei gemäss Art. 146 u.-fi. B.-G. zu
liquidieren und es sei dem Beschwerdeführer wausdrücklich das
Anfechtungsrecht des Frauengutsanspruches Wgewahrt

XXV, 1. 1899 37
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 25 I 547
Datum : 29. Mai 1899
Publiziert : 31. Dezember 1899
Quelle : Bundesgericht
Status : 25 I 547
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 546 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- der nach ihrer freilich irrtümlichen


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
staub • kollokationsplan • konkursverwaltung • rang • angewiesener • vorinstanz • mass • weiler • deckung • richtigkeit • anfechtungsklage • beklagter • stelle • konkursdividende • schuldner • verlustschein • stans • konkursamt • kategorie • pfandversicherte forderung
... Alle anzeigen