442 Staatsrechtliche Entscheidungen. H. Abschnitt. Bundesgesetze.

den noch nicht getilgten Teil des Amortisationsbetrages zu bezahlen.
Geht das Pferd ausser Dienst ab, so bezahlt der Bund feine Entschädigung;
und Art. 201: Kavalleristen, welche sichböswilliger Beschädigungen,
grober Vernachlässigung in Ernährung und Besorgung oder nachteiligen
Gebrauche-s ihrer Pferde schuldig machen, können vom Bundesrate ihrer
Ansprüche auf Amortisation und Entschädigung ganz oder teilweise verlustig
erklärt werden und sind überdies dem Bunde für den erlittenen Schaden
haftbar. Es ist nun nicht einzusehen, wieso der Osfizier, der sein
Pferd selbst stellt, einer andern Rechtsprechung unterstehen sollte,
wenn zwischen ihm und den Militärbehörden darüber ein Anstand sich
erhebt, ob das von ihm gestellte Pferd im Dienst verunglückt sei und
ob ihm deshalb ein Entschädigungsanspruch zustehe oder nicht. Endlich
mag erwähnt werden, dass der Entscheid über Ansprüche, die aus Art. 18,
Abs. 2 der Bundesverfassung und dem Gesetz über die Militärpensionen
und -Entschädigungen vorn 21. Weinmonat 1874 hergeleitet werden, nach
den Art. 11 ff dieses Gesetzes ebenfalls den adniinisirativen Behörden
übertragen ist. Auch hieraus ist zu schliessen, dass die Frage der
Zuständigkeit aus dem rechtlich verwandten Gebiete der Leistungen des
Bandes für im Dienste beschädigte Ofsizierspferde nicht in die Kompetenz
der Gerichte fallen kann, sondern den Administrativbehörden überlassen
werden muss.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird
abgewiesen.II. Auslieferung von Verbrechem und Angeschuldigten. N° 92. 443

II. Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten. Extradition de
crimi'nels

et d'accusès.

92. Urteil vom 25. Oktober 1899 in Sachen Delosäm

Art. 1 u. 2, 8 M. 9 des abc-it. Gesetzes. Recht zur Beschwerde.
Verurteilung eines im Kanton Freiburg wohnhaften Angeklagten in
contumacz'am durch die Berner Gerichte ohne Steälung eines Aus lieferungs
Begehrens.

A. Am 6. Dezember 1898 wurde über Frédéric Guillaume Deloséa, gebürtig
von Matten, damals Wirt zum Kardinal" in Bern, der Konkurs erkannt. Am
21. März 1899 reichte Delosea gegen Heinrich August Frey von Obfelden
(Kanton Zurich) Strasklage wegen Unterschlagung eines Feldstechers ein.
Anlässlich seiner Einvernahme als Anzeiger vom 25. März 1899 erklärte er,
seine Frau, Rosette Delosiza geb. Bürki, habe in seinem Auftrage dem Frey
den Feldstecher gegeben, damit er vom Konkursamte nicht aufgeschrieben
merde. Jnfolge dieser Aussage und einer Deposition des Angeschuldigten
Frey leitete am 27. März 1899 der Untersuchungsrichter II von Bern,
gestützt auf § 48 Ziffer 1 des beruischen Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs, gegen DelosäaJ dessen
Frau und Frey eine Strafuntersuchung wegen betrügerischen Konkurses
resp. Gehülfenschaft hierzu ein.

Ohne dass vorher in dieser Sache weitere gerichtliche Massnahmen gegen
ihn persönlich erfolgt wären, meldete sich Delosea am LL. April 1899
beim Kontrolbureau in Vern ab und zog nach Freiburg, wosetbst er mit
seiner Frau seit Ende April 1899 domiziliert ist. Am 3. Mai 1899 lud
der Untersuchungsrichter von Bem ihn und seine Frau auf 6. Mai 1899 in
sein Audienzlokal in Bern vor, ohne nähere Angabe darüber, zu welchem
Zwecke es geschehe. Delosiäa antwortete hieran brieflich am ò. Mai 1899,
es sei ihnen beiden unmöglich, nach Bern zu reisen wegen Krankheit der
Frau Delosöa und mangels der nötigen

444 Staatsrechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze.

Geldmittelz wenn es sich um die Sache Frey handle, so verzichte er auf
seine Forderung und ziehe die Klage zurück.

Am 27. Mai 1899 fand sodann auf Begehren des Untersuchungsrichters
von Bern durch denjenigen von Freiburg eine Einvernahme der Eheleute
Delosesa über verschiedene, auf den Thatbestand des betrügerischen und
des leichtsinnigen Konkurses bezügliche Fragen statt. Diese Einvernahme
wurde durch eine zweite rogatorische Abhörung des sreiburgischen Richters
vom 3. Juni 1899 ergänzt.

Am 28. Juni 1899 erliess der Präsident des korrektionellen Gerichtes von
Bern gegen Delofäa und dessen Frau als Angeschuldigte Erscheinungsbefehle,
um der aus 24. Juli 1899 angegesetzten Hauptverhandlung in der
Untersuchung beizuwohnen, welche gegen Delosäa wegen betrügerischen und
leichtsinnigen Konkurses und gegen Frau Delosiäa wegen Gehülsenschaft
bei ersterm Delikte geführt werde. Hieran erwiderte Delos-Ha mit Brief
vom 20. Juli 1899: der Kanton Bern habe seine Auslieferung zu verlangen;
er werde sich vor den bernischen Gerichten nicht stellen und verlange
vor dem sreiburgischen Gerichte zu erscheinen.

Das Amtsgericht Bern als korrektionelles Gericht hat am "24. Juli 1899
in Abwesenheit der angeschuldigten Eheleute Deloseja bezüglich der gegen
sie gerichteten Anklagen den Friedrich Delosksa des betriigerischen und
des leichtsinnigen Konkurses schuldig erklärt und ihn zu drei Monaten
Korrektionshausstrafe, umgewandelt in 45 Tage Einzelhaft, verurtheilt. Die
Frau Deloseja hat es freigesprochen, jedoch ohne Entschädigung

B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Eheleute Delosäa rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, wobei sie ausführten:

Dasselbe verstosse gegen die Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
24. Juli 1852 und sei deshalb als null und nichtig zu erklären. Gemäss
zahlreichen Entscheidungen des Bandes-gerichtes könne ein Schweizerbürger
von einem Gerichte eines Kantons, in dem er keinen Wohnsitz habe, wegen
der in Art. 2 des genannten Bundesgesetzes aufgezählten Vergehen nnr
beurteilt werden, nachdem vorher die Auslieferung des Angeschuldigten
beim Wohnsitzkantone nachgesucht und von diesem erwirkt worden
sei.ll. Auslieferung von Verhrechem und Angeschuidigten. N 92. 445

Nach der ständigen Auslegung des Art. 1 leg. cit. habe ferner der
Wohnsitzkanton die Befugnis, die Auslieferung zu verweigern und den
Angeklagten durch seine eigenen Gerichte beurteilen zu lassen. Des
weitern involviere die Verletzung der genannten Art. 1 und 2 eine
solche eines individuellen Rechtes des betreffenden Angeschuldigten, so
dass sich dieser ebenso gut darüber beschweren könne, wie die Behörden
seines Wohnsitzkantons Es handle sich dabei um eine in die Kompetenz
des Bundesgerichtes sallende Gerichtsstandsfrage Frau Delosiäa speziell
schliesse sich dem Rekurse an, da sie durch das angefochtene Urteil zu
einem Teile der Kosten verfällt worden sei. Delosäa sei freilich nicht
nur wegen des in Art. 2 cit. vorgesehenen Vergebens des betrügerischen
Bankerottes, sondern auch wegen leichtsinnigen Konkurses verurteilt
worden Allein nach der bernischen Gesetzgebung werde, wenn die Anklage
auf verschiedene Vergehen laute, nur eine einzige Strafe ausgesprochen,
in der Weise, dass die betreffenden kleinern Vergehen nur als erschwerende
Umstände bei der Ausmessung der auf das grössere Vergehen anzuwendenden
Strafe in Betracht "kommen. In casu handle es sich nicht um einen
unbedeutenden (und deshalb vom Bundesgesetze ausgenommenenJ Fall. Dem
bernischen Richter bleibe es nach Aufhebung seines Urteils unbenommen,
gegen Delossa wegen leichtsinnigen Konkurses vorzugehen.

C. In seiner Vernehmlassung trägt das korrektionelle Gericht von Bern
auf Abweisung des Rekurses an, indem es geltend macht: _

Ein Auslieferungsversahren sei im gegebenen Falle nicht notwendig,
weil der Angeschuldigte Delosesa sich der vernischen Gerichtsbarkeit
freiwillig unterworfen habe. Aus den Strafakten ergebe sich, dass er
am 25. März 1899 vor dem Untersuchungsrichter in Bern erschienen sei
und über die den Gegenstand der Anklage bildende Thatsache sich habe
einvernehinen lassen (S. 33 der Akten). Tie Strafanzeige gegen ihn sei
allerdings erst nachher erhoben worden (S. 39). Dagegen habe am 27. Mai
1899 der Untersuchungsrichter von Freiburg im Austrage desjenigen von
Bern dem Angeschuldigten diese Strafanzeige vorgehalten (S. 189, 193
und 209). Trotzdem Delosiäa dadurch mit aller

XXV, 1. 1899 30

446 staatsrechtliche Entscheidungen. ll. Abschnitt. Bundesgesetze.

Deutlichkeit von dein hängigen Strafverfahren lKenntnis erhielt,
habe er nichts dagegen eingewendet, sondern sich einer. Einvernahme
ohne Opposition unterzogen und damit vdie bernische Gerichtsbarkeit
freiwillig anerkannt. Seine Zuschrift an das korrektionelle Gericht
vom 20. Juli 1899 falle ausser .Betracht, da ein einmal verbindlich
anerkannter Gerichtsstand nicht Qnachtraglich wieder angefochten werden
könne. Frau Delosea sei weder zu Strafe noch zu Kosten verurteilt worden
und ihr Rekurs deshalb gegenstandslos si

Das Bundesgericht zieht in Erwagung:

1. Frau Delosäa, welche erklärte, sich dem Rekurse anzuschliessen, wurde
durch das angefochtene Urteildes korrektionellen Gerichtes von Berti
freigesprochen. Entgegen ihrer Behauptung sind ihr durch dieses Erkenntnis
auch keine Kosten auferlegt worden. Es ist also nicht abzusehen, wie
dasselbe sie in ihrer persönlichen Rechtsftellung betreffen und wiem
ihr gegenuber, eine Verletzung des Bundesgesetzes vorn 24. Juli 1952
vorliegen sollte. Ein Recht zur Beschwerde steht ihr bei dieser Sachlage

u. ...?. zDagegen ist bezüglich Delosiäas auf den Rekurs einzutreten
und zu prüfen, ob das Urteil vom 24. Juli 1899 gegen dass genannte
Bundesgesetz verstosse, auf welche Behauptung Rekurrent seine Beschwerde
ausschliesslich gründet. , ' h

Jn thatsächlicher Beziehung waltet daruber kein Siren, _-ag Delosea
zur Zeit des Erlasses dieses Straferkenntnifses seinen Wohnsitz bereits
seit drei Monaten in feinem Heimatkantoiie Freiburg hatte Und dass von
den bermschen Behorden ein Auslieferungsbegehren gegen ihn nie gestellt
wurde. ' . .

Nun ist aber nach konstanter bundesrechtlicher Praxis ein Kanton, soweit
es die im erwähnten Bundesgesetze ovrgesehenen Vergehen anbelangt,
nicht berechtigt, gegen eine mit seinem Wissen in einem andern Kantone
sich aufhaltende lPerson eine Strafverfolgung durchzuführen ohne
vorherige Einleitung des gesetzlichen Auslieferungsverfahrens, und
namentlich darf er nicht unter Beiseitelassung dieses Verfahrens auf dem
Kontuinazialwege gegen den Ver-folgten vorgehen. Hierbei wurde ferner
in Auslegung des genannten Bundesgesetzes und speziell dessen Art. 8
und 9 ent-II. Auslieferung von Verhrechem und Angeschuldigten. N° 92. 447

schieden, dass auch der requirierte Angeschuldigte oder Verurteilte
persönlich ein Recht darauf habe, die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften über Auslieferung zu verlangen, wogegen freilich anderseits
dadurch, dass der Angeschuldigte gegen die Auslieferung keine Einsprache
erhebt, die Berechtigung des Wohiisitzkaiitons, das Auslieferungsbegehren
auf seine gesetzliche Zulässigkeit zu prüfen und eventuell zu bestreiten,
keine Einbusse erleidet. (Vergl. Entscheidungen des Bundesgerichtes
Bd. III, Nr. 43 (Erw. 2 u. 3, i. S. Mettlerz Bd. VI, Nr. 41 Erw. 4,
i. @. Keller, und Nr. 96 Erw. 4 i. S. Sulzer; ferner Entscheidung vom
5. Juli 1899 i. S. Regierungsrat des Kantoiis Berti c. Regierungsrat
des Kantons Luzern *.)

Die rekursbeklagte Behörde bringt nun zur Erwiderung vor, dass im
gegebenen Falle der Rekurreut sich der beruischen Gerichtsbarkeit
freiwillig unterzogen habe. Allein die Angaben in den 5lll'ten, woran
sie sich hierfür beruft, rechtfertigen eine derartige Annahme keineswegs
Zunächst ist klar, dass die Aussage Delosiäas vor dem Untersuchungsrichter
vom 25. März 1899 nicht in Betracht fallen farm; denn dieselbe wurde
von jenem in seiner Eigenschaft als Anzeing bezüglich der Strafklage
abgegeben, die er gegen ©. A. Frey eingereicht hatte. Im weitern hat
Delosöa auf die Vorladung des Untersuchungsrichters vom 3. Mai 1899 in
ablehnendem Sinne geantwortet; es wurde ihm Übrigens durch dieselbe in
keiner Weise eröffnet, dass er als Angeklagter zu erscheinen habe. Eine
amtliche Mitteilung von der gegen ihn hängigen Strafuntersuchuiig
erhielt er vielmehr erst durch die beiden rogatorischen Einvernahmeii
des Untersuchungsrichters von Freiburg d. d. 27. Mai/3. Juni 1899. Allein
darin, dass er der Borladung des Richters feines Wohnsitzes Folge leistete
und sich von diesem in der von der bernischen Untersuchungsbehörde
aufgetragenen Weise verhören liess, kann eine stillschweigende Anerkennung
der Zuständigkeit dieser letztern Behörde nicht erblickt werden. Denn
über die Kompetenz des ausserkantonalen Richters sich auszusprechen,
lag für ihn damals keine Veranlassung dor. (Vergl. Entscheidungen des
Bundesgerichtes Bd. XXII, Nr. 161, (Erw. 2, i. S. Stöckli, Bd. XXIII,
Nr. 82 Crw. 2, i. S. Besson.)

* Siehe oben Nr. 66, S. 343 fi".

448 staatsrechtliche Entscheidungen. H. Abschnitt. Bundesgesetze.

Dazu kommt noch, dass Delosäasmit Brief vom 20. Juli 1899 ausdrücklich
gegen die angehobene Strafunterfuchung protestierte, indem er erklärte,
dass derselben die Einleitung des Auslieferungsverfahrens hätte
vorangehen müssen und dass er nur vor den sreiburgischen Gerichten sich
zu verantworten habe.

Jn der Vertreteilung Deloseas wegen des in Art. 2 des Bundesgesetzes
vom 24. Juli 1852 vorgesehenen Deliktes des betrügerischen Konkurses
liegt nach dem Gesagten eine Verletzung dieses Bandes-gesetzes Es ist
deshalb der Rekurs begründet zu erklären. Dies muss die Aufhebung des
Erkenntnisses des korrektionellen Gerichtes von Bern vom 24. Juli 1899
zur Folge haben, soweit es den Delosäa betrifft. Denn wenn dieser
auch gleichzeitig wegen leichtiinnigen Konkurses verurteilt wurde,
welches Vergehen nicht zu den Auslieferungsdelikten gehört, so erkennt
doch das Urteil nicht auf zwei getrennte, von einander unabhängige,
sondern aus eine einheitliche Strafe, bei deren Ausmessung der
Richter die Strafsanktion für das grössere Delikt des betrugerischen
Konkurses zu Grunde legte und das geringere des leichtsinnigen
Konkurses nur als Erschwerungsgrmrd irr-Betracht zog (Art. 59 des
beruischen Strafgesetzbuches). Da sich also die Strafe, welche auf den
bundesrechtlich anfechtbaren Teil des gegen Delosesa ergangenen Urteils
entfällt, nicht bestimmt angeben lässt, so erscheint eine bloss teilweise
Aufhebung desselben als unmöglich. Damit wird natürlich eine erneute
Strafuntersuchung auch bezüglich der Anklage auf leichtsinnigen Konknrs
nicht ausgeschlossen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Auf den Rekurs der Frau Rosette Delosiäa geb. Bürki wird, weil derselbe
gegenstandslos ist, nicht eingetreten.

2. Der Rekurs des Frédéric Guillaume Delosäa wird begründet erklärt und
demnach das Urteil des korrektionellen Gerichte-s von Bern d. d. 24. Juli
1899, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.lll. Organisation der
Bundesrechlspflege. N° 93. 449

III. Organisation der Bundesrechtspflege.

Organisation de la justice civile.

93. Beschluss vom 7. Dezember 1899 in Sachen Roos und Konsorten.

Beschwerde betr. kantondèe Wahlen und Abstimmungen; Kompetenz des
Bundesgerichts oder des Bundesrates? Art. 18.9 Abs. 3 Org. Ges.

Das Bundesgericht hat, nachdem über die Frage der Kompetenz, die von
den Rekursparteien selbst aufgeworfen worden ist, gemäss Art. 194
Organis.:Ges. ein Meinungsaustausch zwischen dem Bundesi·at'und dem
Bundesgericht stattgefunden hat, der Übereinstimmung darüber ergab,
dass die Beschwerde der Rekurreinen in die Kompetenz der politischen
Bandes-behörden falle,

beschlossen:

1. Der Rekurs wird nebst der Vernehmlassnng und den übrigen Akten dem
Bundesrate überwiesen

2. Damit wird die Angelegenheit hierorts als erledigt erklärt.

Gründe:

Die Beschwerde der Rekurrenten geht dahin: Ein von den Beschwerdeführern
an den Regierungsrat des Kantons Luzern gerichtetes Gesuch, es möchte für
Wahlen und Abstimmungen mittelst der Urne künftig nicht mehr die Kirche,
sondern ein Lokal im Schulbezw. Gemeindehaus für den Urnenbezirk Fliihli
verwendet werden, habe der Regierungsrat laut Erkenntnis vom 8. Mai 1899
ablehnend beschieden Mit diesem Entscheid habe der Regierungsrat den
Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Die Rekurrenten stellen
deshalb das Gesuch, es sei das angefochtene Erkenntnis, soweit es verfüge,
dass Wahlen und Abstimmungen mittelst der Urne im Urnenkreis Fliihli
in der Kirche und nicht im dortigen Gemeindeund Schulhaus vorgenommen
werden, aufzuheben

Nun sind durch Art. 189 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 25 I 443
Datum : 25. Oktober 1899
Publiziert : 31. Dezember 1899
Quelle : Bundesgericht
Status : 25 I 443
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 442 Staatsrechtliche Entscheidungen. H. Abschnitt. Bundesgesetze. den noch nicht


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angabe • anhörung oder verhör • anklage • auslieferungsdelikt • beschuldigter • brief • bundesgericht • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • bundesrat • bundesverfassung • eigenschaft • entscheid • frage • gerichts- und verwaltungspraxis • konkursamt • lieferung • meinungsaustausch • monat • nichtigkeit • pferd • regierungsrat • reis • richterliche behörde • schaden • stelle • strafanzeige • strafgesetzbuch • strafuntersuchung • strafverfolgung • tag • untersuchungsrichter • verurteilter • verurteilung • weiler • wissen