342 staats-rechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

IV. Staatsrechtliche Streitigkeiten .

zwischen Kantonen. Difi'érents de droit public

entre cantons.

-S. Nr. 86, Urteil vom 5. Juli 1899 in Sachen Bern gegen
Luzern.I'. Auslieferung von Verbrechen; und Angeschuldigten. N° 66. 343

Zweiter Abschnitt. Deuxième section.

Bundesgesetze. Lois fédérales.I. Auslieferung von Verbrechern und
Angeschuldig-ten. Extradition de crimjnels et d'accusés.

66. Urteil vom 5. Juli 1899 in Sachen Bern gegen Luzern.

Verurteilung eines im Kanton Luzern wahnhaflen Bürgers wegen im
Kanton, Bern begangener Lebensmitéelffîischung durch die bernischen
Gerichte. Weigesirung der Auslieferung; Art. i und Art. 2 Abs. 6
Auslieferungsgesetz vom 24. Juli 1852.

A. In einer Strafuntersuchung wegen Verkauf? von gefälschtenx
Kirschwasser resp. wegen Fälschung von solchem, die auf Klage-· der
bernischen Direktion des Innern vom Gerichtspräsidenten von Thun gegen
Fried. Santschi, Wirt in Gunten und gegen die Firma F. Lüdi & Cie.,
Apotheke und Droguerie in Burgdorf,eingeleitet worden war, bezeichnete
Werner Sieht, Teilhaber der Firma F. Lüdi & Cie., bei seiner Abhörung den
Baptift Stalder, Kirschwasserdestillateur in Bignan, als den Lieferanten
der beanstandeten Ware. Die Untersuchung-sahen wurden infolgedessen
dem Statthalteramt Luzern übermittelt, mit dem höflichen Ersuchen um
Einvernahme des angeschuldigten Herrn B. Stalder . . . ., an welchen
gegenwärtige Untersuchung von Amtes wegen aus--

344 Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

gedehnt wird. Am 1. März 1898 wurde Stalder vom Statthalteranue Luzern,
nachdem ihm, wie das Protokoll sagt, die Untersuchungsatten gegen
Santschi und Lüdi & Cie. betreffend Lebensmittelfälschung eröffnet
worden waren, einvemommen; zum Schlusse seiner Abhörung erklärte
derselbe laut Protokoll, dass er gegen das Prozessversahren keines
Einwendung erhebe. Zur Hauptverhandlung, die am 20. April 1898 vor
dem Gerichtspräsidenten von Thun stattfand, wurde B. Stalder gehörig
geladen. Er blieb jedoch aus. Das Urteil ging dahin, dass Stalder und
Werner Liidi der Widerhandlung gegen § 12 II Art. 233 Ziff. 1 und 2 des
bernischen Lebensmittelpolizeigesetzes vom 6. Februar 1888 und des §
17 der Verordnung vom 19. März 1890 schuldig erklärt und in Anwendung
der genannten Gesetzesstellen sowie der Art. 368, 310 und 468 des
Strafverfahrens korrektionell verurteilt wurden: 1. Baptist Stalder zu
3 Tagen Gefangenschaft und 300 Fr. Geldbusse, sowie zu Bezahlung von
e/3 der ergangenen Kosten des Staates, bestimmt auf 28 Fr. 90 Cts.;
2. Werner Lüdi zu einer Geldbusze von 200 Fr. und zu Bezahlung von
1/3 der ergangenen Staatskosten, bestimmt auf 14 Fr. 45 Ets. Friedrich
Santschi wurde von Schuld und Strafe freigesprochen. Das Urteil wurde
dem Stalder in gesetzlicher Weise eröffnet.

B. Mit Zuschrift vom 10. Juni 1898 ersuchte der Regierungsrat des Kantons
Bern den des Kantons Luzern um die bundesgesetzliche Auslieferung
des Baptist Staldetz d. h. darum, dass derselbe verhaflet und dem
Regierungsstatthalteramt Thun zugeführt, oder dass die Strafe in Luzern
vollzogen merde. Stalder protesiierte sowohl gegen die Auslieferung als
gegen die Vollziehung der Strafe in Luzern. Und indem der Regierungsrat
von Luzern demjenigen von Bern hievou Kenntnis gab, sprach er seine
eigene Ansicht dahin aus, dass das Urteil des Gerichtspräsidenten von
Thun für Stalder unverbindlich sei, fügte jedoch bei, dass er bereit
sei, den Stalder wegen des Vergebens, dessen er angeschuldigt sei, vor
die lnzernischen Gerichte zu verweisen und die Sache dort beurteilen
zu lassen. Hieran ging der Regierungsrat des Kantons Bern nicht ein,
sondern beharrte darauf, dass Stalder ausgeliefert, oder dass die in
Bern gegen ihn verhängte Strafe inI. Auslieferung von Verbrechem und
Angeschuldigten. N° 68. 345

Luzern vollzogen werde. Auf der andern Seite hielt auch der Regierungsrat
des Kantons Luzern an seinem Standpunkte fest.

G. Unter Berufung auf Art. 175 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege stellte nunmehr mit Eingabe vom
16. März 1899 der Regierungsrat des Kantons Bern beim Bundesgericht
das Begehren: Die hohe Regierung des Kantons Luzern sei pflichtig zu
erklären, entweder den Baptist Stalder, Landwirt, von und in Bignan,
an den Kanton Bern auszuliefern zum Zwecke der Vollziehung des Urteils
des korrektionnellen Richters von Thun vom 20. April 1898, durch welches
Stalder wegen Widerhandlung gegen das bernische Lebensmittelpolizeigesetz
durch Lieferung von gefälschtem Kirschwasser bezie- hungsweise wegen
Betruges korrektionnell zu 3 Tagen Gefangenschaft, 300 Fr. Geldbusse und
28 Fr. 90 Ets. Kosten verurteilt worden tft, oder aber dieses Urteil in
betreff der verhängten Gefängnisstrase und Geldbusse selbst vollziehen zu
lassen. Zur Begründung wird ausgeführt: Stalder sei deshalb verurteilt
worden, weil er der Firma F Lüdi & {Cie. in Burgdorf versälschtes
Kirschwasser geliefert, obschon er für die Reinheit desselben garantiert
habe. Die Handlung qualifiziere sich als Betrug im gemeinrechtlichen Sinne
und bilde somit ein Vergehen, wegen dessen nach dem Bandes-gesetz über
die Auslieferung von Verbrechen-n und Angeschuldigten vom 24. Juli 1852,
Art. 1 und L, Abf. 6, die Auslieferung von Kanton zu Kanton gestattet
werden müsse. Diese könne nur verweigert werden, wenn sich die Regierung
des Kantons Luzern verpflichte, die über den Stalder vom bernischen
Richter verhängte Strafe selbst vollziehen zu lassen. Als Thatort des
Delikts sei der Kanton Bern zu betrachten, da in diesem Kanton das Delikt
perfekt geworden sei. Stalder sei somit mit Bezug auf jene Handlung der
Strafgerichtsbarkeit des Kantons Bern unterlegen. Durch seine vor dem
Statthalteramt Luzern am 1. März 1898 abgegebene Erklärung und dadurch,
dass er gegen die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht protestierte
und gegen das Urteil kein Rechtswittel ergriff, habe er sich übrigens
der hernischen Gerichtsbarkeit freiwillig unterworfen, und es sei
deshalb nicht nötig gewesen, vor Anhebung der Strafuntersuchung das
Auslieferungsversahren durchzuführen

346 Staatsrechtfiche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

D. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt in seiner Antwort
Abweisung des Rekursbegehrens Er bemerkt; Wenn das Bundesgesetz vom
24. Juli 1852 massgebend sei, so habe der Regierungsrat von Luzern seinen
Verpflichtungen mit der Erklärung, den Fall den dortigen Gerichten zur
Behandlung zu überweisen, vollständig Genüge gethan. Auch wenn Stalder der
bernischen Gerichtsbarkeit sich unterzogen hätte, so würde dies hieran
nichts ändern, da eine Unterziehungserklärung nur bewirken würde, dass
Stalder gegen seine Auslieferung keine Einwendungen erheben könnte,
falls die Regierung dieselbe bewilligen wollte, den Regierungsrat
aber keineswegs zur Auslieferung verpflichten Dazu femme, dass
Lebensmittelfälschnng kein Auslieferungsdelikt sei, das Bundesgesetz
von 1852 also gar nicht zur Anwendung famme. Der Regierungsrat von
Luzern legt sich dann die Frage vor, ob das Auslieferungsbegehren
auf die zwischen Bern und Luzern seit1865 bestehende Übereinkunft
betreffend die gegenseitige Stellung der Fehlbaren in korrektionellen und
polizeirichterlichen Strafsällen gestützt werden könne, und verneint auch
diese Frage, da die Anwendbarkeit der Übereinkunft u. a. voraussehe, das;
das Vergehen in beiden Kantonen mit Strafe bedroht sei, was mit Bezug
auf die in Frage stehende Handlung nicht zutreffe, da die luzernische
Gesetzgebung nur das Feilbieten, nicht aber auch denVerkauf gefälschter
Ware unter Strafe stelle.

E. B. Stalder widersetzt sich dem Begehren des Regierungsrats des
Kantons Vern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

i .....

2. Weil es sich unt eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen zwei
Kantonen über die Grenzen ihrer Justizhoheit in Strafsachen bezw. über
die Verpflichtungen handelt, die aus diesem Gebiete von Bundeswegen
den Kantonen auferlegt sind, ist die Frage, ob Baptist Stalder sich
persönlich der Strafgerichtsbarkeit des Kantons Bern unterworer habe,
nicht entscheidend. Wie der Regierungsrat des Kantons Luzern richtig
bemerkt, würde eine solche Unterziehung nur bewirken, dass Stalder
persönlich keine Ein- wendungen gegen eine nachgesuchte und behördltch
bewilligte Auslieferung mehr erheben könnte, bindet aber die-Regierung
in keiner I. Auslieferung von Verhrechem und Angeschuldigtem N° BG. 347

Weise, wenn sie dafür hält, dass die Auslieferungspflicht für sie
nicht bestehe. Es muss der Regierung eines Kantons zustehen, ihre
staatsrechtliche Stellung und die hoheitlichen Rechte, die hierin Frage
kommen, zu wahren, ohne Rücksicht auf das Verhalten des in der Sache
zunächst beteiligten Bürgers-, dessen Interessen sich nicht immer
notwendigerweise mit denjenigen des Staates decken. Wenn daher auch
Bnp-tiff Stalder sich der bernischen Strafgerichtsbarkeit unterzogen haben
sollte, was übrigens kaum angenommen werden könnte, so kommt das für die
streitige Frage, ob der Regierungsrat des Kanto-ns Luzern verpflichtet
sei, dem Begehren desjenigen von Beru Folge zu geben, nicht in Betracht.

Z. Dieses Begehren ist nun im Bundesgesetze vom 24. Juli 1852 nicht
begründet Zwar ist es nicht richtig, dass man es überhaupt nicht mit
einem sog. Auslieseiuugsdelit't zu thun habe. Stalder wurde verfolgt
und bestraft, weil er ein Genussmittel als echt verkauft, von dem
er gewusst habe, dass es gefälscht sei. Es kannnun nicht bestritten
werden, dass dieser Thatbestand die objektiven und subjektiven Merkmale
des Betrugs im Sinne des gemeinen Strafrechts aufweist und demnach
unter die sog. Auslieferungs-s delikte fällt, wie sie in am. 2 des
mehrerwähnten Bundesgesetzes aufgezählt find. Dass der berniscbe
Gesetzgeber die Lebensmittelfiilschung und den Handel mit gefälschten
Nahrungsund Genussmitteln einer besonderen strafrechtlichen Normierung
unterworfen und für die daherigen Delikte besondere Bezeichnuugen
eingeführt hat, ändert hieran ebensowenig, wie der Umstand, dass die
luzer- nische Strafgesetzgebung in der strafrechtlicheu Ahndung von
Lebensmittelfälschungen u. dgl. nicht so weit zu gehen scheint, wie die
des Kante-us Bern. Das Delikt ist ferner und}, wie das Bundesgericht schon
mehrfach in ähnlichen Fällen ausgeführt hat, als im Kanton Bern begangen
anzusehen und unterlag somit der strafrechtlichen Beurteilung durch die
dortigen Behörden (vergleiche z. B. Ath Samml., Bd. XIII, S. 376; Bd. XVI,
S. 488 und das Urteil in Sachen Bern gegen Baselland Vom 20. Juni 1895,
Erw. 2). Dagegen ist die Anschauung des Regierungsrats des Kantons Vern,
dass Luzern nur noch das Recht habe, den Stalder auszutiesern oder
die ausgesprochene Strafe zu vollziehen, tin-srichtig. Nach Art.1 des
Auslieferungsgesetzes kann der requi-

348 Staatsreclntliche Entscheidungen, II. Abschnitt. Bundesgeseîze.

rierte Kanton die Auslieferung verweigern, wenn er sich verpflichtet,
den Ausznliesernden nach seinen eigenen Gesetzen zu beurteilen und zu
bestrafen. Es könnte eingewendet werden, dass diese Erklärung nicht
mehr abgegeben werden kann, wenn im requirierenden Kanton das Verfahren
durchgeführt und das Urteil bereits ergangen ist. Allein dadurch,
dass ein Kenton seine Strafgerichtsbarkeit auf jemand ausdehnt, der
sich unter der territorialen Hoheit eines andern Kantons befindet, ohne
letztern zuvor zu begrüssen, kann er diesen nicht des Rechts berauben,
die Verfolgung und Bestrafung feiner Angehörigen nach seinem Rechte zu
übernehmen, und es kann dadurch nicht bewirkt werden, dass der

requirierte Kenton nur noch zwischen Auslieferung und Voll.

ziehung des auswärtigen Urtheils zu wählen hat. Vielmehr kann er sich
der Pflicht zur Auslieferung auch jetzt noch dadurch entschlagen, dass
er sich verpflichtet, den Betreffenden nach seinen Gesetzen zu beurteilen
und zu bestrafen. Eine solche Erklärung ist von der Regierung des Kantons
Luzern im vorliegenden Falle abgegeben worden. Damit hat sie den ihr nach
dem Bundesgesetz vom 24. Juli 1852 obliegenden Verpflichtungen gegenüber
dem Kanton Bern ein Genüge geleistet, und es ist deshalb das Begehren
des Regierungsrats des Kantons Bern abzuweisen. Da sich letzterer aus
die Übereinkunft vom Jahre 1865 nicht stützt, ist aus die Frage, ob
danach der Reknrsantrag begründet wäre, nicht einzutreten.

4. Die Erklärung des Regierungsrat-Z des Kantons Luzern, dass er
den B. Stalder vor die dortigen Gerichte verweisen wird, hat zur
notwendigen Folge, dass das im Kanton Bern gegen denselben durchgeführte
Strafverfahren aufgehoben werden muss. Der Kamen Luzern hat nach
Bundesrecht die Priorität der Strafverfolguug des Stalder. Wenn er
von diesem Rechte Gebrauch macht, so kann ein im Kanten Bern wegen des
gleichen Delikts gegen denselben durchgeführtes Verfahren nicht aufrecht
erhalten werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Der Regierungsrat des Kantons Bern wird mit dem Rechtsbegehren
seiner Klage gegenüber dem Regierungsrat des Kantons Luzern
abgewiesen.II. Erteilung des Schweizerbiirgerrechtes und Verzicht auf
dasselbe. N° 67. 349

2. Dagegen wird der Regierungsrat des Kantons Luzern bei der Erklärung
behaftet, dass er den Baptist Stalder wegen des ihm zur Last gelegten
Vergehens vor die luzernischen Gerichte verweisen und die Sache dort
beurteilen lassen molle. Infolgedessen wird das gegen Baptist Stalder im
Kanten Bern durchgeführte, mit dem Urteil des korrektionellen Richters
von Thun vom 20. April 1898 abschliessende Strafverfahren aufgehoben.

II. Erteilung des Sehweizerbürgerrechtes und Verzicht auf
dasselbe. -Naturalisation et renonciation à. la. nationalité suisse.

67. Urteil Vom 13. Juli 1899 in Sachen Simon gegen Zurich.

Ein Verzicht auf das Schweizerbärgerrecht nur für die Ehefrau und die
Kinder des Bürgers iss: unzulässig.

A. Dem Alfred Simon, Kaufmann, von München, wohnhaft in Zürich, ist
durch Urkunde vom 24. Februar 1899 vom Regierungsrat des Kantons Zurich,
gestützt auf bundesrätliche Bewilligung vom 23. November 1898, für sich,
seine Ehefrau und seine zwei minder-jährigen Kinder das Bürger-recht
des Kantons Zürich und der Gemeinde Elsau erteilt worden. Unterm 5. Mai
1899 stellte Simon an den Regierungsrat des Kantons Zürich das Gesuch,
es sei die Einbürgerung seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder
aufzuheben bezw. das schweizerische Judigetta! lediglich auf seine
Person zu beschränken, indem er namens der übrigen genannten Personen
den ausdrücklichen Verzicht hiedurch erkläre Er begründete dieses Gesuch
damit, dass die Ehefrau mit den Kindern in Berlin wohne und sich weigere,
nach Zürich zu kommen, weshalb die Einbürgerung für sie keinen Wert habe,
zumal da sich die Frau der Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens
widersetze. Das Gesuch stützt sich auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom
Z. Heumonat 1876, dessen Bedingungen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 25 I 343
Datum : 05. Juli 1899
Publiziert : 31. Dezember 1899
Quelle : Bundesgericht
Status : 25 I 343
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 342 staats-rechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. IV. Staatsrechtliche


Stichwortregister
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regierungsrat • thun • frage • bundesgericht • weiler • betrug • verurteilter • strafuntersuchung • richtigkeit • tag • einwendung • lieferung • gesuch an eine behörde • strafprozess • beschuldigter • entscheid • rechtsbegehren • rechtshilfegesuch • richterliche behörde • begründung des entscheids
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