286 B. Strafrechtspflege.

wegen Verlaufs u, s. m. rechts-widrig bezeichneter Waren in der-

Schweiz werde dadurch nicht ausgeschlossen, dass gleichzeitig im Auslande
der andere Anspruch wegen dort erfolgter Nachahmung oder Nachmachung
der Marte geltend gemacht werde, eine Ver-

letzung des Grundsatzes ne bis in idem liege hierin offenbar-·

nicht, da es sich eben nicht um den gleichen Anspruch bezw. das gleiche
Delikt handle. An diesem Grundsatze ist für den internationalen Verkehr
jedenfalls festzuhalten, da durch das in Verkehr-

bringen einer Ware, die mit einer ein schweizerisches Markenrecht
verletzenden Marke versehen ist, unzweifelhaft ein inländischess Rechtsgut
in selbständiger Weise verletzt wird. Wenn sich dagegen

Nachahmung und Versendung im Jnlande vollziehen, so ist zu bemerken:
Das in Art. 24 litt. a, mit Strafe bedrohte Delikt der Markennachmachung
oder -nachahmung wird unbestrittener-

massen nur dann bestraft, wenn die Handlung zum Zwecke der-

Verbreitung der mit der nachgeahmten Marke versehenen Ware vorgenommen
wird. Dein Nachmachen oder Nachahmen der Marte in der Absicht des in
Verkehrbringens gegenüber stellt sich nun

das blosse Versenden der Ware nicht als selbständiges Delikt bar,.

sondern nur als die Ausführung jener Absicht. Die Strafandrohung für
das Versenden ist daher schon als in derjenigen für das

Nachahmen selbst inbegriffen anzusehen, und das Versenden, die-

Ausführung der Absicht des in Verkehrbringens, kann höchstens

bei der Bemessung der Strafe in Betracht kommen. Es kaundaher in einem
Falle, wie dem vorliegenden, auch nicht von einem... selbständigen
Thatorte dort, wo die Waren hingelangt sind, ge--

sprechen werden. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die
Kassationsbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.G. Entscheidungen
detschuldbetreibungsss ' und Konkurskammer.

Arrèts de la Chambre des pouksuites

et des faillites.

48. Entscheid vom 1. April 1899 in Sachen Schaffhauser Kantonalbank.

Art. 257 und 258 Bein-Ges. Die gesetzlichen Fristen für Bekanntmachzmg
de?" szeigeessung können niche durch Beschzîuss der Gldubigerversammlung
abgekürzt werden.

I. Im Konkurse des Martin Hess in Schleitbeim fand am; 7. Februar 1899
die erste Liegenschaftssteigerung statt. Am Tage der Steigerung verlangte
der Vertreter der Schaffthauser Kantonalbank, der eine Anzahl Grundstücke
des Kridars fui: eineKapitalforderung von 10,000 Fr. verpfändet waren,
das dieLiegenschaften nicht nur, wie die Steigemngsgedinge oorsahen,.
einzeln, sondern auch insgesamt (in Klumpen) aus-geboten wer-· den. Dem
Begehren wurde nicht entsprochen, und in der darauf abgehaltenen
Steigerung wurden zwei von den der Kantonalbank verpfändeten Objekten
einzeln verkauft. Die Bank erhob hierauf Beschwerde mit den Anträgen:
1. Es sei der Zuschlag der beiden Grundstücke aufzuheben und die
erste Stelgernng als ungültig zu erklären; 2. es seien die der
Beschwerdefuhrerin ver-:

288 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

pfändeten Grundstücke sowohl einzeln, als auch in ihrer Gesamtheit
ausznbieten, und zwar sowohl an der ersten, als auch an einer etwaigen
zweiten Steigerung; 3. es sei nochmals eine erste Steigerung vorzunehmen
Diese Beschwerde wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid
vom 28. Februar, mitgeteilt am 3. März 1899, abgewiesen

II. Inzwischen hatte das Konkursamt Schlejtheim mit Auszeige vom 17. die
zweite Steigerung aus den 21. Februar aus·gekündet. Mit Rücksicht
auf die pendente Beschwerde wurde die Steigerung jedoch provisorisch
sistiert. Nachdem dann die Beschwerde abgewiesen worden war, publizierte
das Konkursamt die Steigerung neuerdings am 8. März, und zwar sotlte sie
am gleichen Tage stattfinden Zu dieser Steigerung wurde die Kanstonalbank
telegraphisch eingeladen Letztere legte zunächst Protest beim Konkursamt
ein, weil auch dieses Mal keine Klumpensteigerung vorgesehen sei. Da der
Protest wirkungslos blieb, wurde am nämlichen Tage bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde Beschwerde erhoben, die sich daraus stützte, dass die
Steigerung nicht einen Monat vor dem Steigerungstage bekannt gemacht, dass
der Beschwerdeführerin auch kein Exemplar der Bekannt.rnachnng mitgeteilt
worden sei und dass ferner das Requisit der zehntägigen Anklage der
Steigerungsgedinge fehle (Art.. 25i und 258 des Betreibungsgesetzes). Die
Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde, im Wesentlichen im Anschluss an die
Bemerkungen des Konkursamtes, ab, indem sie ausführte: Die Unterlassung
der rechtzeitigen Bekanntmachung der zweiten Steigerung, die übrigens
schon bei Anlass der erstmaligen Ansetzung derselben begangen worden sei,
finde ihre Begründung in dem Beschluss der Gläubivgewersammlung, wonach
eine schleunige Erledigung der Liquidation als wiinschbar bezeichnet
und auf die Einhaltung der Fristen isogar ausdrücklich verzichtet
worden sei. Was die SteigerungsBedingungen betreffe, so sei eine neue
Auflage, nachdem die erste Beschwerde eine Abänderung derselben nicht
zur Folge gehabt habe, überflüssig gewesen. Auf das neuerdings von der
Beschwerdeführerin beim Konkursamt gestellte Gesuch um Gestattung des
.Klumpenausgebots, fügte die Aufsichtsbehörde bei, brauche nicht mehr
eingetreten zu werden, da diese Frage nicht Gegenstand der...-s7-vv3Wn·
-und Konkurskammee. N° 48. 289

Beschwerde sei und zudem durch den frühem Entscheid ihre Er.,iedigung
gefunden habe.

III. Mit Eingabe vom 18. März 1899 erhob namens der Schasfhauser
Kantonalbank Rechtsanwalt Frauenfelder gegen den Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 10. März Re{nes beim Bundesgericht. Er macht in
erster Linie neuerdings geltend, dass nach Art. 259 in Verbindung mit
Art. 134 des Betreihungsgesetzes und gemäss der im Kenton Schaffhausen
bestehenden Übung die Liegenschaften nicht nur einzeln, sondern auch in
Klumpen auszubieten seien. Sodann wiederholt er, dass nach Art. 257
und 258 des Betreibungsgesetzes auch die zweite Steigerung einen
Monat vorher publiziert werden müsse und dass von der Beobachtung
dieser Förnilichkeit auch ein Beschluss der Gläubigerversammlung das
Konkursamt nicht entbinden könne. Dass die Steigerung schon einmal
angesetzt gewesen sei, ändere hier-an nichts. Selbst wenn man übrigens
die Frist von der ersten Bekanntmachung an beginnen lasse und die Beit,
während der die Steigerung sistiert war, mitrechnen würde, käme man nicht
auf das gesetzliche Minimum eines Monats. Es wird deshalb beantragt,
das Konkursamt Schleitheim sei anzuweisen, den Begehren der Rekurrentin
in beiden Richtungen zu entsprechen. -

IV. In ihrer Vernehmlassung bemerkt die kantonale Aufsichtsbehörde, dass
auf die Frage der Gestaltung des Klumpen-ausgebotes nicht mehr eingetreten
werden könne. Den zweiten Rekursgrund betreffend, stützt sie sich vorab
darauf, dass die zweite Steigerung schon am 17. Februar publiziert und
lediglich mit Rücksicht aus die pendente Beschwerde sistiert worden
sei, weshalb nach Erledigung der letztern ohne weiteres die Steigerung
wieder habe angesetzt werden dürfen. Ferner wird zur Entschuldigung des
Konkursbeamten neuerdings aus den Beschluss der Gläubigerversammlung
betreffend Beschleunigung des Verfahrens verwir-senDie Schuldbetreibungs
und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Frage des Ausgebotes in Klumpen ist auch mit Bezug auf die zweite
Steigerung durch den Entscheid der kantonalen

XXV, 1. 1899 19

290 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Aufsichtsbehörde vom 28.,Februar,-Z. März erledigt worden. DerRekurs,
der erst am 18. März eingereicht wurde, ist demnach-. bezüglich dieser
Frage verspätet.

2. Was den zweiten Rekursgrund betrifft, so muss es sich zunächst fragen,
ob nicht die Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde ver-wirkt
gewesen sei, da eine erste Auskündung der zweiten Steigerung ohne
Beobachtung der gesetzlichen Frist schon am 17. Februar stattgefunden
hatte. Allein da diese Steigerungdurch provisorische Verfügung vom
21. Februar wegen der damalspendenten Beschwerde fistiert wurde und
bis zur Mitteilung des Entscheides vom 28. Februar, das heisst bis zum
3. März stsiiert blieb, so wurde dadurch der Lan der Beschwerdefrist
gehemmt und es erscheint die am 8. März erhobene Beschwerde somit
als rechtzeitig angebracht. Wieso der Umstand, dass am: 17. Februar
eine erste Auskündung der zweiten Steigerung stattgefunden hatte,
in anderer Weise für die Frage der Einhaltung der gesetzlichen
Steigerungsfrist von Bedeutung sein soll, ist un: , erfindlich
Vielmehr kann es sich dies-bezüglich nur fragen, obX der Beschluss
der Gläubigerversammlung, dass die Liquidation zu beschleunigen und
dass das Konkursamt von der Enthaltung der Fristen entbunden sei, eine
Ausserachtlassung der Vorschrift in Art. 257 des Betreibungsgesetzes,
wonach die Bekanntmachung einer Liegenschaftssteigerung mindestens einen
Monat vor dem Steigerung-steige stattzufinden habe welche Vorschrift
auch für die Anordnung der zweiten Steigerung gilt (am. 258), zu
rechtfertigen vermöge Dies ist zu verneinen. Die formellen Kautelen, mit
denen die öffentliche Steigerung umgeben ist, gehören zum Wesen dieser
Verwertungsart, da letztere gerade-wegen derselben eine erhöhte Garantie
für die Gläubiger, speziell die Pfandgläubiger, bietet. Auf dieselben
kann daher jedenfalls nur unter den gleichen Voraussetzungen verzichtet
werden, unterdenen die öffentliche Steigerung durch den Verkauf aus
freierHand ersetzt werden darf. Hier gehört nun aber nicht bloss ein
Beschluss der Gläubigerverfammlung (am. 256, Abs. 1), sondernauch die
Zustimmung der Pfandgläubiger (Art. 258, Abs. L).... Höchstens dann,
wenn diese einer Abkürzung der gesetzlichen Fristen zugestimmt hätten,
dürfte somit hievon abgewichen werden-und Konkurskammer. N° 49. 291

Dass nun seitens der Kantonalbank eine ut' ' ' wird nicht behauptet Die
Bank hat degaxblmglntksgkugspikgakx zu verlangen, dass die öffentliche
Steigerung unter Beobachtunder dieser Verwertungsart wesentlichen
gesetzlichen Formen abge? halten werde-, ganz abgesehen davon, ob nicht,
sobald überhaupt die Bedingungen zum Verkan aus freier Hand nicht vorhande

sind, unter allen Umständen das für öffentliche Steigerun en ixî
îÎeÈBÎgrgesehine Verfahren zu beobachten sei (vgl. Komsnentar Anmeka
12131 Brustlein zu Art. 253 des Betreibungsgesetzes,

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer 1 A f
erkannt: . u den er ten Be werde ' ' Klumpenversteigerxsmg,
wii? nichtpxrrltkgketrktexnfffend hie Frage der 2. Hinsichtlich des
zweiten Beschwerdepunktes, betreffend die Frage der Steigerungsfrist,
wird der Rekurs als begründet erklärt und, das Konkursamt Schleitheim
angewiesen die ese l' Steigerungsfrist einzuhalten. ' g tzlche49. Art-ist
du {er Gesetz 1899, dans la cause Lehmann.

Insaisissabilité d'un Cheval, d'un char et d'un collier d'un
voiturier. Art. 92 Gb. 3 et 4 LP.

A. _Sueréq'uisition de divers créanciers de Jakob Lehmann, vmturler'
a Cour sous Lausanne, l'office des poursuites du 11m arrondlssement
a procédé à Ia saisie contre ce débiteur, en ils-te du 3 décembre
1898. La saisie & porté sur des charaqu mventoriés sous nOs 1 ä. 4 du
procès-verbassl, sur 3 gros c ars de roulage et sur des collie s d'

à 1250 fn r lYGI'S, le tout taxé

Le débiteur a porte la plainte de l'art. 17 LP. en ce qui concerne:

Le n° 4 du procès-verbal, Cheval taxé 200 fr.

Le n° 5, un gros char de roulage sur 3, taxé 60 fr.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 25 I 287
Datum : 01. April 1899
Publiziert : 31. Dezember 1899
Quelle : Bundesgericht
Status : 25 I 287
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 286 B. Strafrechtspflege. wegen Verlaufs u, s. m. rechts-widrig bezeichneter Waren


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • frage • kantonalbank • monat • gesetzliche frist • tag • frist • entscheid • kommunikation • veröffentlichung • zahl • markenschutz • bewilligung oder genehmigung • entschuldbarkeit • fristwahrung • kantonales rechtsmittel • begründung des entscheids • gesuch an eine behörde • gegenstand • weisung
... Alle anzeigen