Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

und Konkurskammer.

Arrèts de la Chambre des poursuites

et des faillites.

17. Entscheid vom 24. Januar 1899 in Sachen Konkursamt Biel.

AN. 242 Bein-Ges. Die Klagefrist kann mer dann angesetzt werden, wenn
sich die Konkursverwaltung im Besitze der streitigen Gegenstände befindet.

I. Am Z. Dezember 1898 wurde über Domenico Votta in Biel der Konkurs
eröffnet. Während der Dauer desselben erfuhr das als Konknrsverwaltung
bestellte Konkursamt Viel, dass der Gemeinschuldner im Kanton Tessin
Liegenschaften besitze oder besessen habe, die ihm von seinem Vater
erbsweise angefallen seien. Damit verhielt es sich folgendermassen: Dem
Domenico Botta war in der Teikung, die er mit seinen Geschwistern über den
väterlichen Nachlass am 11. Januar 1895 abgeschlossen hatte, ein Anteil
an den inGenestrerio, Kantons Tessin, befindlichen Liegenschaften des
Erblassers zugeschieden worden. Diesen Anteil hatte aber Giovanni Botta
als Vertreter seines Bruders Domenico laut Vertrag am 6. Oktober 1896 der
Schwester Maria Botta in Genestrerio verkauft; für den Kaufpreis war im
Vertragsinstrument auittiert worden. Eine Übertragung des Liegenschafts-

112 Entseheidungen der Schuidbeireibungs-

anteils, das heisst eine Anmerkung des Kaufoertrages im Grundbuche,
scheint laut Bescheinigung des Gemeinderates von Genestrerio nicht
stattgefunden zu haben. Der Konkursbeamte von Biel wandte sich nun,
nachdem er von diesen Verhältnissen Kenntnis erhalten hatte, zunächst mit
Zuschriften vom 23. September und 10. November 1897 direkt an die Maria
Botta, um ihr auseinanderzusetzen, dass er den mit ihrem Bruder Domenico
abgeschlossenen Kaufvertrag als ungültig betrachte; daran anschliessend
wurde der Maria Botta der Vorschlag gemacht, sie möge den auf den Anteil
ihres Bruders fallenden Betrag nach Mitgabe der Katasierschatzung in die
Masse einbezahlen, ansonst gegen sie auf dem Prozesswege werde vorgegangen
werden Die Maria Botta gab auf die beiden Briefe keine Antwort, Das
Konkursamt Biel ersuchte hierauf mit Zuschrift vom 9. Dezember 1897
das Konkursamt Mendrisio, es möchte das Nötige thun, um die Liquidation
zwischen den Geschwistern Botta zum Abschlusse zu Bringen,

sei es, dass die Maria Botta den Gegenwert des Anteils des

Domenico sofort bezahle, oder dass der Kaufvertrag zwischen Domenieo
und Maria Botta nichtig erklärt und die Steigerung über den Anteil
des Domenico aus-geschrieben merde. Auf eine Anfrage des Konkursamtes
Mendrisio erklärte dann dasjenige von Viel mit Schreiben vom 7. Januar
1898, dass es die Immobilien, das heisst den Anteil des Domenieo Botta
zur Masse gezogen habe, und dass eine Betreibnng nicht nötig sei.
Es fügte bei: Wenn Maria Botta den Anteil vindiziere, so werde die
Vindikation bestritten und es werde vorgezogen, gemäss Art. 242
des Betreibungsgesetzes vorzugehen. Immerhin werde die Bestreitung
zurückgezogen, wenn Maria Botta den Betrag der Katasterschatzung
der Immobilien erlege. Demgemäss wurde dem Konkursamt Mendrisio
aufgetragen, die Maria Botta zur Bezahlung des betreffenden Betrages
(532 Fr.) aufzufordern und, falls sie nicht zahlen wolle, ihr eine
Frist nach Art. 242 des Betreibungsgesetzes anzusetzen. Diesen Weisungen
entsprach das Konkursamt Mendrisio mittelst Zuschrift an Maria Botta vom
19. Januar 1898. Diese liess die ihr zur Zahlung des Gegenwertes und zur
Klageanhebung gesetzten Fristen unbenützt verstreichen. Am 23. April 1898
Beauftragte sodann das Konkursamt Viel dasjenigeund Konkurskammer. N
17. 113

von Mendrisio mit der underzüglichen Anordnung der Steigerung über den
Anteil des Domenico Botta unter Beifügung eines Katasterauszuges Bevor
diesem Anftrage stattgegeben wurde, ersuchte das Konkursamt Mendrisio
die untere kantonale Aufsichtsbehörde um Weisung gemäss Art.132 des
Betreibnngsgesetzes. Die Maria Botta wurde dabei über die Angelegenheit
einvernommen; dieselbe erklärte, dass sie mit ihrem Bruder Domenieo
kein gemeinsames Vermögen besitze und dass dieser in Genestrerio
weder individuelles, noch gemeinsames Eigentum habe. Auf Drängen des
Konkursamtes Biel ordnete dann das Konkursamt Mendrisio die Steigerung
an, die im Amtsblatt vom 17. Juni 1898 publiziert wurde; es wurde darin
einfach der unausgeschiedene Erbteil des Domenico Botta am Nachlasse
seines [Waters zur Versteigerung ausgeschrieben. Der Maria Botta wurde
die Steigerung am 21. Juni angekigL

11. Mit anchrift vom 26. Juni 1898 erhob Maria Botta beim
Gerichtspräsidenten von Mendrisio als untere Aufsichtsbehörde Beschwerde
und verlangte Aufhebung der Steigerungsankigung und Verweisung der
Parteien vor das Gericht Das Konknrsamt Viel antwortete uneinlässlich,
da sich die Beschwerde gegen das Konkursamt Mendrisio richte und da es
selbst den Tessiner Aufsichtsbehörden nicht unterstehe. Das Konkursamt
Mendrisio berief sich darauf, dass es im Auftrage des Konkursamtes
Biel gehandelt habe und bestritt daher die Kompetenz der Tessiner
Aufsichtsbehörden. Der Gerichtspräsident von Mendrisio erklärte die
Beschwerde der Maria Botta für begründet und hob die Steiger-rings:
ankigung auf. Und mit Entscheid vom 17. Oktober 1898 wies die
obere Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin einen vom Konkursarnt gegen
den erstinstanzlichen Entscheid eingereichten Rekurs ab. Mit Bezug auf
die Kompetenz der Tefsiner Behörden wurde darauf abgestellt, dass die
fraglichen Liegenschaften im Kanton Tefsin gelegen seien, dass sich die
Amtsgewalt des Konkursamies Biel ans diese nicht erstrecke und dass es
sich deshalb der Vermittlung des Konkursamtes Mendrisio habe bedienen
müssen, das der Aufsicht der Tessiner Behörden unterstehe. In der Sache
beruht der kantonale Entscheid im wesentlichen darauf, dass die Maria
Botta sich im Gewahrsam und gemäss dem Kauf-F

XXV, 1. 1899 8

114 Entscheidungen der Schuldheireibungs--

vertrage mit ihrem Bruder auch im rechtlichen Besitz der fraglichen
Liegenschaften befunden habe, dass dieselben anderseits nicht in das
Inventar über die Aktiven des Domenico Botta aufgenommen worden seien und
dass deshalb nicht nach Art. 242 des Betreibungsgesetzes habe vorgegangen
werden dürfen, dass vielmehr Maria Botta habe abwarten können, bis sie
vor den Tessiner Gerichten mit den geeigneten Rechtsmitteln belangt würde.

HI. Gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde hat
das Konknrsamt Biel den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, weil
die Tessiner Aufsichtsbehörden zur Aufhebung der vom Konkursamt Biel
ausgehenden Anordnungen nicht kompetent seien. Es wird deshalb um
Aufhebung des angefochtenen Entscheides nachgesucht.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Artikel 242 des Betreibnngsgesetzes lautet: Die Kontrasverwaltuug
verfügt über die Herausgabe von Sachen, welchevon einem Dritten als
Eigentum angefprochen werden.

Halt die Konkursverwaltnng den Anspruch für unbegründet, so setzt
sie dem Dritten eine Frist von zehn Tagen zur Anhebung der Klage an;
wird die Frist nicht eingehalten, so gilt der Anspruch als verwirkt.
Die Bestimmung bezieht sich, wie ohne weiteres aus ihrem Wortlaute sich
ergibt, nur auf solche Gegenstände, die sich in der Verfügungsgewalt der
Konkursverwaltung befinden. Nur in Hinsicht auf solche Gegenstände kann
von einer Herausgabe an Dritte gesprochen werden, und nurhinsichtlich
solcher ist es nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zulässig, dass der
Drittansprecher zur Klage provoziert werde. Die Bestimmung bezieht sich
ferner nur auf solche Gegenstände, die von einem Dritten als Eigentum
angesprochen werden; sie schreibt vor, wie sich die Konkursverwaltung
einem solchen Anspruch gegenüber zuverhalten habe, und weist sie an, falls
sie den Anspruch für begründet heilig-die Sache herauszugeben, andernfalls
aber dem Ansprecher eine Frist von zehn Tagen zur Klageerhebung zu
setzen. Für den Fall, dass die Frist nicht eingehalten wird, erklärt das
Gesetz den Anspruch als verwirkt. Ob diese Folge eingetreten sei, werden,
da es sich um eine materiellrechtlicheund Konkurskammer. N° 17. 115

Frage handelt, im Streitfalle in letzter Linie die Gerichte zu entscheiden
haben.

2. Im vorliegenden Falle nun waren zweifellos die Voraussetzungen zur
Ansetzung einer Klagefrist an die Maria Botta nach Art. 242, Abs. 2 des
Betreibungsgesetzes nicht vorhanden Einmal befanden sich die Sachen,
die die Konkursverwaltung für die Masse beansprucht, nicht in ihrer
Verfügungs-gemalt Die Konknrsverwaliung im Konkurse des Domenieo Botta
hat nie auch nur behauptet, dass dem Gemeinschuldner der Gewahrsam an
denselben zugestanden und dass dieser auf sie übergegangen sei. Es liegt
auch nicht etwa der Fall des bestrittenen Gewahrsams vor. Sodann hat,
was mit dem ersten Punkte zusammenhängt, nicht die Maria Botta einen
Anspruch an die Konkursmafie erhoben. Vielmehr verlangte die letztere
etwas von ihr heraus. Und zwar machte die Konkursverwaltung ursprünglich
nicht einmal einen Eigentumsanspruch geltend, sondern sie drohte der
Maria Botta mit einer Anfechtungsklage und machte ihr gleichzeitig einen
Vergleichsvorschlag Und nun ist vollständig Har, dass diese Ansprüche,
wenn sie bestritten wurden, durch die Konkursverwaltung eingeklagt und
zur Anerkennung gebracht werden mussten und dass alle Voraussetzungen
zur Klageprovokation nach Art. 242, Abs. 2 des Betreibnngsgesetzes
mangelten. Unter solchen Umständen konnten die Rechte der Maria Botta
durch die Ansetzung einer Klagefrisi und die Versäumung derselben in
keiner Weise berührt werden, wie denn auch die Gerichte an die völlig
ungesetzliche Verfügung der Konkursverwaltnng beim endgültigen Entscheide
nicht gebunden waren (vergl. Ath. Samml., Bd. XXIV, I. Teil, Seite
489)i. Wird hievon ausgegangen, so ist zu sagen, dass sich die Maria
Botta auch noch der Versteigerung des fraglichen Liegenschaftsanteils,
die unter der unzutreffenden Voraussetzung der Verwirkung ihrer Ansprüche
angeordnet worden war, widersetzen konnte, und dass die Aufsichtsbehörden
das Recht und die Pflicht hatten, eine Massnahme zu verhindern, die auf
der haltlosen Grundlage der rechtlichen Wirksamkeit der Fristansetzung
beruhte. Und zwar stand dieses Recht

* Sep. Ausg. Bd. ], S. 204 Erw. 3.

lid Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

auch den tessinischen Aufsichtsbehörden zu, da ein ihnen unterstelltes Amt
zur Ausführung der völlig ungesctzlichen Anordnungen der Konkursverwaltung
des Domenico Botta Hand geboten hatte. Demnach hat die Schuldbetreibungs
und Konkurskammep erkannt:

Der Refin-s wird im Sinne der Motive abgewiesen.

18. Sentenza del 31 gennaio (1899 nella causa Maiocchi.

Pignoramento dei salari. Qualità dei terzi, in ispecie del conduttore,
per ricorrere contro il pignoramento. Tardività del ricorso.

A. Su istanza di Giuseppe Maiocchi, creditore, l'Ufficio di Esecuzione
di Lugano pignorava il 14 marzo 1898 a certo Pietro Urban, in Lugano,
sulla paga di fr. 2,50 al giorno che lo stesso percepiva come lavor-ante
presse la Ditta Fratelli Greco, di Lugano, un franco per settimana. Nello
stesso tempo ifratelli Greco venivano avvisati dell'avvenuto pignoramento.

Il 16 maggio successivo i fratelli Greco si rivolgevano all'Ufficio
di Esecuzione, dichiarandogli che per diverse malattie subite la paga
del Maiocchi si era diminuita nelle ultime settimane; perciò, vista
lo state miserando in cui versava il debitore, era loro impossibile di
trattenergli l'importo in questione. La loro ietanza non pare però abbia
ottenuto risposta dali'Ufficio di Esecuzione.

Più tardi, e cioè in data dell'11 ottobre, essendo stato domandato
lo sborso dell'importo pignorato, i Signori fratelli -Grec0 ricorsero
all'Autorità inferiore di vigilanza, domandando di essere esentatl dal
chiesto pagamento. L'Autorità inferiore di vigilanza ritenne che, in
vista, della malattia subita dal debitore e della conseguente diminuzione
del 5110 salario, nonchè in vista degli oneri incombenti allo stesso
(moglie con quattro figli), la trattenuta pronunciata in 5110 odio non
era legale durante il tempo trascorso da marzo al mese di maggio,und
Konkurskammer. No 18. 1]?

ma che, a partire da quest'epoca, il lavoro dell'Urban doveva aver
ripreso il suo corso regolare, per cui non era il case di ammettere la
domanda dei Signori Greco per i mesi successivi. Il creditore Maiocchi
accettò la decisione dell'Autorità inferiore di vigilanza. I fratelli
Greco invece ricorsero all'Autorità superiore allo scopo di ottenere di
essere svincolati da ogni e qualsiasi trattenuta. L'Autorità superiore
di vigilanza ammise il ricorso, partendo dalla considerazione che il
guadagno settimanale dell'Urban, non superiore in media ai fr. 14,
poteva appena bastare al sostentamento personale del debitore e della
sue famiglia, perciò doveva riguardarsi come inoppignorabile di fronte
al disposto dell'art. 93 della Legge Esecuzione e Fallimento.

B. Il creditore Maiocchi ricorse contro tale decisione al Tribunale
federale, domandando: in via principale l'annullazione della sentenza
dell'Autorità superiore di vigilanza; in linea subordinata che la stessa
sia riformata nel sense che il pignoramento settimanale, invece di
essere di un franco, Sia ridotto a centesimi 50. Il ricorrente allega
in favore della sua domanda che il ricorso dei fratelli Greco venne
inoltrato solo dopo trascorso il termine legale, vale a dire dopo cinque
mesi dall'avvenuto pignoramento, e che la decisione dell'Autorità...
superiore di vigilanza, oltre all'essere ingiusta a sue riguardo,
condurrebbe anche a risultati antisociali ed antiumanitari.

In diritto : --

1. Il ricorso è evidentemente fondato. Già. la questione di sapere se
i fratelli Greco avevano qualità... per domandare l'annullazione del
pignoramento 14 marzo 1898 è tale da sellevare più dubbi. In quanto che
i ricorrenti non hanno mai preteso di agire a nome del debitore, ne tanto
meno essi hanno inoltrato una procura scritta che li autorizzasse ad agire
in questa qualità. La loro intenzione sembra essere Stata piuttosto di
agire quali terzi intervenienti, per conto ed a nome loro proprio. Ma
in tale qualità manca loro ogni fondamento di interesse per insorgere
contro il pignoramento eseguito. Difatti l'importo da trattenersi stille
paga del debitore concerne eselusivamente ed unicamente il debitore; esse
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Dokument : 25 I 111
Datum : 24. Januar 1899
Publiziert : 31. Dezember 1899
Quelle : Bundesgericht
Status : 25 I 111
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Entscheidungen der Schuldbetreihungs- und Konkurskammer. Arrèts de la Chambre


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • biel • konkursverwaltung • frist • geschwister • mass • eigentum • versteigerung • weisung • klagefrist • tag • zahl • nichtigkeit • klage • bruchteil • grundstück • entscheid • richterliche behörde • konkursdividende • thun
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