934 Civilrechtspflege.

des Obergerichtes des Kantons Aargan keinenfalls als letztinstanzliches
kantonales Haupturteil in einem Civilrechtstreite Dieselbe entscheidet
zunächst, wenn sie auch eine definitive Erledigung der Streitsache zur
Folge hat, doch nicht materiell, in der Sache selbst, sondern erklärt
lediglich aus prozessualen Gründen die gegen die erstinstanzliche
Entscheidung ergriffenen Rechtsmittel als unstatthaft, so dass es in
der Sache selbst bei dem erstinstanzlichen Entscheide sein Bewenden hat
und eine zweitinstanzliche Hauptentscheidnng gar nicht gefällt worden
ist. Sodann aber ist zu bemerken: Begehren eines Gläubigers, den Nachlass
mit Bezug auf seine Forderungen wegen Nichterfüllung der Bedingungen
des Nachlassvertrages aufzuheben, sind nach Art. 315 Schuldbetr.
u. Konk.-Ges. von der Nachlassbehörde zu Beurteilen; sie sind also
nicht den Gerichten, sondern einer besondern Behörde zugewiesen, deren
Funktionen allerdings durch die kantonale Gesetzgebung gerichtlichen
Behörden übertragen werden können, aber keineswegs übertragen werden
müssen, vielmehr ebensowohl administrativen Stellen oder einer für
sie besonders gebildeten Behörde überwiesen werden können. Daraus ist
aber zu folgern, dass Streitigkeiten über solche Begehren, ebenso wie
Anstände betreffend die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung
des Nachlassvertrages (vgl. hierüber Entscheidungen, Ath Samml.,
Bd. XVIII, S. 218 Erw. 2; Bd. XXIII, S. 613 Erw. 2), vom Gesetze nicht
als eigentliche Civilrechtsftreitigkeiten, sondern als Anstände im Gebiete
der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrachtet werden Das Begehren ist denn
auch nicht etwa dahin zu richten, es sei (deklarativ) auszusprechen, der
Gläubiger sei an den Nachlassvertrag wegen Nichterfüllung der Bedingungen
desselben nicht mehr gebunden, sondern dahin, es sei (konstitutiv) die
Aufhebung des Nachlassvertrages für seine Forderung zu verfügen. Demgemäss
muss folgerichtig das Begehren bei der Behörde, welche den Nachlassvertrag
durch Erteilung ihrer Genehmigung zur Perfektion gebracht hat, nämlich der
Nachlassbehörde, gestellt werben. So lange diese Behörde die Aufhebung
des Nachlassvertrages nicht verfügt hat, bleibt derselbe für den
Gläubiger verbindlich, auch wenn dieser im Prozesse nachweisen sollte,
dass die gesetzlichen Bedingungen, unter welchen er die Aufhebung des
NachlassesVlll. Organisation der Bundesrechtspflege. N° Mi. 935

für seine Forderung zu verlangen berechtigt ist, gegeben find. Handelt
es sich aber demgemäss bei derartigen Entscheidungen der Nachlassbehörde
überhaupt nicht um gerichtliche Urteile in einem Civilrechtsstreite,
sondern um Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so ist gegen dieselben
gemäss Art. 56 Org.-Ges. weder die Berufung noch die Kassatiousbeschwerde
an das Bundesgericht statthaft, da diese beiden Rechtsmittel nur gegen
gerichtliche Haupturteile in Civilrechtssireitigkeiten gegeben find.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Auf die Kassationsbeschwerde wird wegen Jukompetenz des Gerichts nicht
eingetreten. -

111. Urteil vom 19. November 1898 in Sachen Schweizerischer
Typographenbund gegen Wullschleger und Genossen.

Art. 58 Org.-Ges. : Haupturteil? Urleell, das zum Teil eine gegen
mehrere Beklagte gerichtete Klage abweist, zum Teil aber die Sache zur
Beweisabnakme em die erste Instanz Zen-ermeisi, ist nicht Haupturteil. '

Der schweizerische Typographenbund in St. Gallen hat gegen Eugen
Wullschleger, Rudolf Schweizer, Lonis Dietrich, Tobias Levy-Jsliker
und Wilhelm Bärwart, sämtlich in Basel, auf Verurteilung derselben unter
solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von 11,717 Fr. 39 Cts. nebst Zins zu
5 08 seit 1. April 1898 geklagt. Dieser Anspruch wurde wesentlich darauf
begründet, der Kläger habe für die sogenannte Genossenschaft Vorwärts
Druck und Administration des Zeitungsblattes Vorwärts gestützt aus im
Namen dieser Genossenschaft abgeschlossene Verträge besorgt und es sei
ihm hieraus die eingeklagte Forderung erwachsen. Die sog. Genossenschaft
Vorwärts sei nun aber im Handelsregister nicht eingetragen um besitze
daher die juristische Persönlichkeit nicht, sie sei vielmehr als einfache
Gesellschaft zu behandeln und

936 Givilrechtspflege.

es haften daher die einzelnen Mitglieder für die im Namen der

Genossenschaft eingegangenen Verpflichtungen persönlich und soltdarisch
Die Beklagten trugen sämtlich auf Abweisung der Klage

an. Durch Urteil vom 30. August 1898 hat das Civilgericht

Baselstadt die Klage abgewiesen, wesentlich aus den Gründen: Die
sog. Genossenschaft Vorwärts qualifiziere sich nicht als einfache
Gesellschaft, sondern als wirtschaftlicher Verein im Sinne des Art. 717
O.-Jt. Gemäss dieser Gesetzesbeftimmung haften für die Schulden eines
solchen Vereins nicht die sämtlichen einzelnen Mitglieder, sondern die
Handelnden persönlich und solidarisch mit Vorbehalt ihres Rückgriffes auf
die übrigen Vereinsmitglieder. Von den Beklagten falle nun als bandelnde
Person einzig der Beklagte Bärwart in Betracht, welcher den die Grundlage
der eingeklagten Forderung bildenden Vertrag vom Dezember 1896 als
Vorstandsmitglied im Namen der Genossenschaft abgeschlossen habe. Der
Beklagte Bärwart wäre daher an sich haftBar, allein die Klage sei auch
ihm gegenüber mangels Beweis abzuweisen, da der Kläger zum Nachweise
der Richtigkeit der von ihm aufgestellten, gänzlich bestrittenen
Rechnung weder in der Klage noch im weitern Verlaufe des Verfahrens
Beweismittel angerufen oder auf ein Rechnungsverfahren abgestellt
habe. Auf Appellation des Klägers hin hat das Appellationsgericht des
Kantons Vaselstadt durch Entscheidung vom 24. Oktober 1898 dahin erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt, soweit es die Beklagten
Wullschleger, Schweizer, Dietrich und LeonJsliker betrifft. Dagegen
wird dasselbe, soweit es den Beklagten Bärwart betrifft, aufgehoben
und es wird die Sache zu Vornahme eines Voroder Rechnungsverfahrens und
zur Feststellung des Forderungsbetrages im Sinne der Erwägungen an das
Civil: gericht zurückgewiesen und es sind dabei die Bücher der Kläger
als Beweismittel zuzulassen.

Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger durch Eingabe vom 12. November
1898 die Berufung an das Bundesgericht mit den Anträgen: Es sei die
unter der Bezeichnung Genossenschaft Vor-

wärts Basel am 30. Juni 1894 gegründete Personenverbindung _

als einfache Gesellschaft im Sinne der Art. 524 ff. O.-R. zu erklären
und demgemäss sämtliche Beklagten zu verurteilen, unterVIII. Organisation
der Bundesrechlspflege. N'? 111. 93?

solidarischer Haftpflicht an die Klagpartei den Betrag von 11,717
Fr. 39 Cts. zu bezahlen. Eventuell sei die Personenverbindung genannt
Genossenschaft Vorwärts Basel als mitthschaftlicher Verein im Sinne
des Art. 717 O.-R. zu erklären. Die Beklagten, mit Ausnahme des Louis
Dietrich, Bierbrauer, seien als für diesen Verein handelnde Personen
zu ver-urteilen, unter solidarischer Haftpflicht an die Klagpartei den
Betrag von 11,717 Fr. zu bezahlen. '

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Da die Sache nach eidgenössischem Rechte zu beurteilen und der gesetzliche
Streitwert vorhanden isf, so ist die Kompetenz des Bundesgerichts
gegeben. Allein die Berufung ist verfrüht-. Gemäss Art. 58 O.-G. ist
die Berufung statthaft gegen die in der letzten kantonalen Instanz
ergangenen Haupturteile Als Haupturteil qualifiziert sich aber, wie das
Bundesgericht stets festgehalten hat, nur ein über den eingeklagten
Anspruch materiell endgültig entscheidendes und den Prozess für die
kantonalen Justanzen definitiv erledigendes Urteil. Als solches aber
erscheint die angefochtene Entscheidung nicht. Denn gegenüber dem
Beklagten Bärwart wird ja durch dieselbe über den eingeklagten Anspruch
nicht definitiv und endgültig, sondern nur zum Teil, hinsichtlich des
Grundes des Anspruches, entschieden, während im übrigen zu. Feststellung
des Betrages der klägerischen Forderung die Sache an die erste Jnstanz
zurückgewiesen wird. Das Verfahren vor den kantonalen Jnftanzen ist
also noch nicht beendigt. So lange dies aber nicht der Fall ist,
kann die Sache überhaupt nicht an das Bundesgericht gezogen werden,
sondern ist die Berufung an dasselbe gänzlich, nicht nur für den von
den kantonalen Instanzen noch nicht definitiv beut-teilten Teil des
Prozesses, sondern für die ganze Streitsache, ausgeschlossen Denn die
Berufung an das Bundesgericht ist eben nur einmal, gegen das den Prozess
vor den kantonalen Jnstanzen definitiv beendigende Haupturteil statthaft,
ergreift dann aber selbstverständlich auch die demselben vorangegangenen
Teilnrteiie und Zwischenentscheidungen (ng. Entsch. mA Sachen Swift
gegen Degrange & Cie., Amii. Samml., Bd. XVII, S. 114, und die dort
angeführten Entscheidungen; ferner Entsch.

938 ' Givilrechtspflege.

i. S.Vincent gegen Marcelin vom 5. Juli 1895, i. S. Jaquemot und Genossen
gegen de Cottet und Genossen).

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird zur Zeit
nicht eingetreten.

112. Urteil vom 7. Dezember 1898 in Sachen Schmid gegen Schwarz.

AN, 49 Civilstandsgeselz ; Inkompetenz des Bundesgerichtes mr Beurteilung
einer selbständigen Klage betre/flmd die ökonomischen Folgen. der
Ehescäeldung, wenn es bezugl-ich der Schuldf-rage zum gleichen Resultate
gelangt ist wie die Vorinstanz.

A. Durch Urteil vom 14. Juli 1891 hat das Obergericht des Kantons
Schaffhausen die zwischen Johann Albert Schmid und Barbara Karolina
geb. Schwarz bestehende Ehe, auf Klage der Ehefrau, gestützt auf Art. 46
litt. d des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, gänzlich geschieden
und bezüglich der Nebenfolgen u. a. unter Ziffer 2 erkannt, es sei der
Beklagte schuldig, der Klägerin aus Eheschimpf 500 Fr. zu bezahlen und es
sei der letzteren im weitern das in § 205 P.-R. vorgesehene Klagerechi
gewahrt. Diese Bestimmung lautet: Das Gericht kann für den Fall, dass
der schuldige Teil in Zukunft zu grösserem Bermögen gelangen sollte,
sei es durch Erbschaft oder auf andere Weise, in dem Scheidungsnrteil
dem unschuldigen Teil das Recht vorbehalten, auf eine entsprechende
Erhöhung der Entschädigung anzutragen. Ohne einen solchen Vorbehalt ist
eine spätere derartige Klage aus Erhöhung unzulässig. Das Bundesgericht,
an das das obergerichtliche Urteil weitergezogen wurde, bestätigte
dasselbe unterm 24. Oktober 1891 in allen Teilen.

B. In der Folge gelangte Johann Albert Schmid durch Erbfall zu neuem
Vermögen. Gestützt auf den erwähnten Vorbehalt wurde er deshalb von
seiner geschiedenen Ehefrau auf Bezahlung einer Entschadigung von 5000
Fr belangt Das Kantonsgericht und, mit Urteil vom 30 September 1898,
auch das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiessen die Klage gutan.
.. s ...:...

VIII. Organisation der Bundesrechtspflege._ N° 113. 939

C. Gegen dieses Urteil erklärte der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die ökonomischen Folgen der Ehescheidung sind gemäss ausdrücklicher
Vorschrift des Art. 49 des Bundesgesetzes über Civil: stand und Ehe nach
kantonalem Recht zu regeln. Das Bundesgericht hat, wie stets festgehalten
wurde, sich nur dann mit diesen Folgen zu beschäftigen, wenn es bezüglich
der Frage der Scheidung selbst bezw. der. Frage, wen die Schuld an dem
ehelichen Zerwürfnis treffe, zu einem andern Ergebnis gelangt, als die
oberste kantouaie Instanz. In der vorliegenden Sache ist die Frage der
Scheidung durch das Bundesgericht in seinem Urteile vom 24. Oktober 1891
in gleicher Weise beantwortet werben; wie von dem Obergericht des Kantons
Schaffhansen. Die von der geschiedenen Ehefrau erhobene Nachklage betrifft
ausschliesslich die Regelung der ökonomischen Folgen der Scheidung Zu
deren Beurteilung ist das Bundesgericht nach dem Gesagten nicht kompetent.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Auf die Berufung wird wegen Jnkompetenz des Bundesgerichtes nicht
eingetreten.

113. Urteil vom 29. Dezember 1898 in Sachen-. Sch. gegen Aarau und
Konsorten.

Anstellung als Lehrer an einer öffentlich-rechtlichen Lehranstalt;
Art. 349 Ziff. ;! 0.-R. Kenlraktsklssge auf Erfüllung nach 0.-R.
Disciplénarische Versetzung in den Zustand des P? ovism items;
une-3-laefssbte Handlung nach 0. -R. Art. 56 und 57 Org. -Ges.; Kompetenz
des Bundesgeriches; Eidgenössisches Recht?

A Durch Urteil vom 21 Oktober 1898 hat das Obergericht des Kantons
Aargau erkannt:

Der Klager ist mit seiner Klage abgewiesen.

B Gegen dieses Urteil hat der Klager rechtzeitig die Berufung

mm;, 2. 1898 61
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 24 II 935
Datum : 19. November 1898
Publiziert : 31. Dezember 1898
Quelle : Bundesgericht
Status : 24 II 935
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 934 Civilrechtspflege. des Obergerichtes des Kantons Aargan keinenfalls als letztinstanzliches


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • beklagter • genossenschaft • bedingung • ehe • frage • einfache gesellschaft • kantonsgericht • rechtsmittel • beweismittel • freiwillige gerichtsbarkeit • verurteilung • entscheid • richterliche behörde • kantonales rechtsmittel • erfüllung der obligation • basel-stadt • gericht • berechnung • zwischenentscheid • zins • stelle • funktion • erwachsener • erste instanz • streitwert • druck • richtigkeit • treffen • aarau • kantonales recht • aargau • vorinstanz
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