930 Civilrechtspflege.

VIII. Organization der Bundesrechtspflege, Organisation judiciaire
fédérale.

109. Arre; du 14 octobre 1898, dans la cause Strohmaier contre Ryf.

Art. 67, al. 1 et 4 Organ. jud. fed. Forme du recours en reforme.

Jean Strohmaier, à Lausanne, dépositaire de la brasserie du Basler
Löwenbräu à Bàle, a ouvert action à Gottfried Ry'f, cafetier à Lausanne,
pour le faire condamner à lui payer, moderation de justice réservée,
la somme de 3285 fr., avec intérét au 5 0/0 dès 1a demande juridique,
à titre d'indemnité pour le préjudice qu'il lui aurait causé par le
fait de l'inexécution d'une convention du 3 décembre 1896. Par jugement
du 20 septembre 1898, 1a Cour civile da canton de Vaud a repoussé
cette demande. Ce jngement fut communiqué par avis du 21 septembre
à J. Strohmaier, qui, le 27/28 septembre, déposa au greffe de la Cour
civile une declaration de recours en reforme au Tribunal fédéral, laquelle
renckerme les conclusions du recourant, mais n'est accompagnée d'aucun
exposé de motifs à l'appui du reconrs. Le 29 septembre, le Greffier de
la Cour civile vaudoise transmit le dossier de la cause au Tribunal
fédéral. Le 11 octobre, seit le dernier jour du délai de recours,
J. Strohmaier déposa directement à la Chancellerie du Tribunal federal
un mémoire exposant les motifs de son reconrs.

Considémnt en droit :

A teneur de l'art. 67, al. 1er 0JF., le recours en reforme s'effectue per
le dépòt, auprès du tribuna] qui a rendu le jugement, d'une declaration
écrite, et, suivant le dernier alinea du meme article, le recourant
doit, lorsque la valeur de l'objet du litigo n'atteint pas 4000 fr.,
joindre a sa declaration un mémoire motivant son recours.

Or d'après la jnrisprudence constante du Tribunal fédéral,_si sisi Its-i-

VIII. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 110. 931

la, production d'un exposé de motifs fait partie, dans les cas de
procédure *écrite, des formalités essentielles du recours, de telle sorte
que 'si cette production n'a pas lieu en temps utile et euprès de l'office
competent pour la recevmr, la declaration de recours demeure sans effet.

Il suit de là que dans le cas particulier le recours n'a pas été formé
régulièrement. A la Vérité, 1a declaration de recours a été déposée en
temps utile et auprès de l'offlce competent. Il en est autrement, en
revanche, du mémoire motivant le recours; ce mémoire a bien été produit
dans le délai de recours de 20 jours, mais pas auprès de l'office
competent. En effet, à teneur de l'art. 67 Cité, les formalites du
recours doivent étre accomplies auprès dn tribunel qui as rendu le
jugement attaqué et non pas auprès du Tribunal fédéral. Or le mémoire à
l'appui dn reeours de J. Strohmaier a été déposé direetement auprès du
Tribunal fédéral, soit de sa Chaneellerie, au lieu de l'étre, comme la
loi l'exigeait, auprés de la Cour civile vandoise. '

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce: Il n'est pas entré en
matière sur le recours.110. Urteil vom 22. Oktober 1898 in Sachen Baum
und Mosbacher gegen Stauber.

Kasssfiansbescbwerde ,in Chi/sachen, Art. 89 Org.-Ges. ,Sie ist nur
Feelässig gegen letztinstanzliche kantonale Hauptartezle. Streztzgkezteu
wegen Aufhebung eines Naehlasseertrages sind mcht szlrechts--

streitigîseitm.

A. Die Firma Baum & Mosbacher in Frankfurt cc./M. stellte am 18. Juni 1898
bei dem Bezirksgericht Kulm das Defrag), é sei der vom Bezirksgericht
bestätigte Nachlassvertrag des 5. 5. Stauber, Schreiners in Zezwyl
bezüglich der Forderung der

: 932 Civilrechtspfiege.

Firma Baum & Mosbacher in Frankfurt ec./M. im Betrage von 330
Fr. aufzuheben, indem sie anbrachte, der Schuldner habe ihr
Nachlassbetreffnis nicht rechtzeitig ausbezahlt. Durch Entscheidung
vom 5. Juli 1898 wies das Bezirksgericht Kulm (nachdem der Schuldner
das Betresfnis inzwischen bezahlt hatte) dieses Begehren ab, welches
Erkenntnis den Vertretern der Gläubigerin am 14. Juli zugestellt
wurde. Gegen diese Entscheidung ergriff die Gläubigerin einerseits durch
eine vom 23. Juli datierte, am 25. Juli an das Bezirksgerichtspräsidium
gesandte Eingabe den Rekurs an das Obergericht des Kantons Aargau,
anderseits erklärte sie mit Eingabe vom 25. Juli, zur Post gegeben am
gleichen Tage, die Appellation an das gleiche Gericht und übersandte
auch am 25. Juli durch ein nachmittags 5 Uhr zur Post gegebenes Mandat
die gesetzliche Rechtsmittelgebühr an das Beszirksgerichtspräsidium
Appellationserklärung und Rechtsmittelgebühr gelangten erst am 26. Juli
in die Hände des Bezirksgerichtspräsidentem Durch Entscheidung vom
3. September 1898 erkannte nun das Obergericht: Auf die Rekursbeschwerde
und die Appellationserklärung der Klägerin wird nicht eingetreten, indem
es ausführte: Nach Art. 305 in Verbindung mit Art. 307 Schnldbetr. und
Konk.-Ges. und § 21 des kantonalen Einführungsgesetzes sei die
Weiterziehungsfrist am 24. Juli, bezw., da dieser Tag ein Sonntag
gewesen sei, am 25. Juli 1898 abgelaufen (g 370 C.-P.-O.). Jnnert
dieser Frist sei die Rekursbeschwerde an das Gerichtspräsidium gelangt,
nicht aber die Appellationserklärung mit der Rechtsmittelgebühr von
10 Fr. Diese sei zwar am 25. Juli bei der Post aufgegeben worden,
in Kulm aber erst am 26. von der Post abgeliefert worden. § 349 der
P.-O. bestimme, dass der Beschwerdesührer bei Verlust des Rechtsmittels
in der Anmeldungsfrist die gesetzliche Gebühr zu entrichten habe. Da die
Klägerin dies nachgewiesenermassen nicht gethan habe, so dürfe das Gericht
auf das allein in Betracht sallende Rechtsmittel der Rekursbeschwerde
vom 25. Juli nicht eintreten. -

B. Gegen diese am 11. September 1898 mitgeteilte Entscheidung ergriff
die Firma Baum & Mosbacher mit Eingabe vom LL./23. September 1898 unter
Berufung auf Art. 89 Org.-Ges.VIH. Organisation der Bundesrechtspflege. N°
110. 933

Edie Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht mit dein Antrage-es sei
die Kassation auszusprechen und das aargautsche Ober-

gericht anzuweisen, materiell auf die Behandlung der Berufung
einzutreten. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Bei Berechnung
der Weiterziehungsfrist komme lediglich eidgenössisches Recht (am. 307
in Verbindung mit Art. 305 Schuldbetr. und Konk.-Ges.) zur Anwendung,
wonach die Frist 10 Tage betrage. Ferner gelte, was das Obergericht
übersehe, auch die Vorschrift

des Art. 32 leg. cit., wonach die Frist für Mitteilungen, für

welche die Post benützt werde, als eingehalten gelte, wenn die
Ausgabe zur Post vor Ablan der Frist erfolgt sei. Danach sei in
casu die Frist eingehalten, da sowohl die Rekursbeschwerde, als die
Appellationserklärsung innerhalb der Frist zur Post. gegeben worden
seien und auch der nach § 349 der aargauischen -P.-O. erforderliche
Nachweis der Entrichtung der gesetzlichen Gebühr in der Anmeldungsfrist
geleistet sei. Dass die Einzahlung bei der Gerichtsstelle zu erfolgen
habe, sei im aargauischen Prozessrecht nirgends vorgeschrieben und müsse
es vernünftigerweise genügen, wenn innert der Berufungsfrist solche bei
der Post gemacht werde. Eine gegenteilige Bestimmung wäre entschieden auch
mit dem Bundesgesetz unvereinbar, da nach diesem die zehntägisge Frist
jedem Jnteressierten, auch weiter von der zuständigen Gesrichtsstelle
domizilierten, voll gewahrt bleiben folle.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Wie das Bundesgericht stets festgehalten hat, ist die 'Kassaz
tionsbeschwerde gemäss Art. 89 Org.-Ges. (ebenso wie die Berufung)
nur gegen letztinstanzliche kantonale Hauptsatteile statthaft; es ist
dies im französischen und italienischen Gesetzestexte ausdrücklich
ausgesprochen und folgt übrigens aus dem Zusammenhange und Zweck des
Gesetzes. (Vgl. Entschspdes Bundesgeu vom 29. Dezember 1893 in Sachen
Grtvet gegen Cosandey, Ath Samml., Bd. XIX, S. 773; t. S. Schneider
gegen Maurer vom 28. April 1894, Bd. XX, $. 383; t.· S Remonda gegen
Banchini, Bd. XXII, S. 442; 1. ®. Stum"mann gegen Seeholzer vom 4. Juli
1896,'Bd. XXII, S. 728 ff.; i. S. Aldinger gegen Rotz vom 1. Mai
1897, Bd. XXIII, S. 614.) Nun qualifiziert sich aber die angefochtene
Entscheidung

934 Givilrechtspflege.

des Obergerirhtes des Kantons Aargau keinenfalls als letztinstanzliches
kantonales Haupturteil in einem Civilrechtstreite. Dieselbe entscheidet
zunächst, wenn sie auch eine definitive Erledigung der Streitsache zur
Folge hat, doch nicht materiell, in der Sache selbst, sondern erklärt
lediglich aus prozessualen Gründen die gegen die erstinstanzliche
Entscheidung ergriffenen Rechtsmiitei als unstatthaft, so dass es in der
Sache selbst bei dem erstinstanzlichen Entscheide sein Bewenden hat und
eine zweitinstanzliche Hauptentscheidung gar nicht gefällt worden ist,
Sodann aber ist zu bemerken: Begehren eines Gläubigers, den Nachlass
mit Bezug auf seine Forderungen wegen Nichterfüllung der Bedingungen
des Nachlassvertrages aufzuheben, sind nach Art. 315 Schuldbetr.
u. Konk.-Ges. von der Nachlassbehörde zu beurteilen; sie sind also
nicht den Gerichten, sondern einer besondern Behörde zugewiesen, deren
Funktionen allerdings durch die kantonale Gesetzgebung gerichtlichen
Behörden übertragen werden könne n, aber keineswegs übertragen werden
müs sen, vielmehr ebensowohl administrativen Stellen oder einer für
sie besonders gebildeten Behörde überwiesen werden können. Daraus ist
aber zu folgern, dass Streitigkeiten über solche Begehren, ebenso wie
Anstände betreffend die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung
des Nachlassvertrages (ng. hierüber Entscheidungen, Amtl. Samml.,
Bd. XVIII, S. 218 Erw. 2; Bd. XXIII, S. 613 Erw. 2), oom Gesetze nicht
als eigentliche Cioilrechtsstreiligkeiten, sondern als Anstände im Gebiete
der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrachtet werden. Das Begehren ist denn
auch nicht etwa dahin zu richten, es sei (deklarativ) auszusprechen, der
Gläubiger sei an den Nachlassvertrag wegen Nichterfüllung der Bedingungen
desselben nicht mehr gebunden, sondern dahin, es sei (konstitutiv) die
Aufhebung des Nachlassvertrages für seine Forderung zu verfügen. Demgemäss
muss folgerichtig das Begehren bei der Behörde, welche den Nachlassvertrag
durch Erteilung ihrer Genehmigung zur Perfektion gebracht hat, nämlich der
Nachlassbehörde, gestellt werden. So lange diese Behörde die Aufhebung
des Nachlassvertrages nicht verfügt hat, bleibt derselbe für den
Gläubiger verbindlich, auch wenn dieser im Prozesse nachweisen sollte,
dass die gesetzlichen Bedingungen, unter welchen er die Aufhebung des
NachlassesVIII. Organisation der BundesrechtSpflege. N° 111. 935

für seine Forderung zu verlangen berechtigt ist, gegeben find. Handelt
es sich aber demgemäss bei derartigen Entscheidungen der Nachlassbehörde
überhaupt nicht um gerichtliche Urteile in einem Civilrechtsstreite,
sondern Um Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so ist gegen dieselben
gemäss Art. 56 Org.-Ges. weder die Berufung noch die Kassationsbeschwerde
an das Bundesgericht statthaft, da diese beiden Rechtsmittel nur gegen
gerichtliche Hauptnrteile in Civilrechtsstreitigkeiten gegeben find.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Auf die Kassationsbeschwerde wird wegen Jnkompetenz des Gerichts nicht
eingetreten.

111. Urteil vom 19. November 1898 in Sachen Schweizerischer
Typographenbund gegen Wullschleger und Genossen.

Art. 58 Org.-Ges. : Hauptm'éee'l? Urteil, das Zum Teil eine gegen
mehrere Beklagte gerichtete Klage abweist, zum Tez-l aber die Sache
zmBeweisabnahme an die erste Instanz zeerückweist, ist nicht Ha-uptnrteil.

Der schweizerische Typographeubund in St. Galleu hat gegen Eugen
Wullschleger, Rudolf Schweizer, Louis Dietrich, Tobias Levy-Jsliker
und Wilhelm Bärwart, sämtlich in Basel, auf Verurteilung derselben unter
folidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von 11,?17 Fr. 39 Cts. nebst Zins zu
5 0/0 seit 1. April 1898 geklagt. Dieser Anspruch wurde wesentlich daraus
begründet, der Kläger habe für die sogenannte Genossenschaft Vorwarts
Druck und Adminisiration des Zeitungsblattes Vorwärts gestützt auf im
Namen dieser Genossenschaft abgeschlossene Verträge besorgt und es sei
ihm hieraus die eingeklagte Forderung erwachsen. HOie sog. Genossenschaft
Vorwärts sei nun aber im Handelsregister nicht eingetragen u.-d besitze
daher die juristische Personlichkeit nicht, sie sei vielmehr als einfache
Gesellschaft zu behandeln und
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 24 II 931
Datum : 14. Oktober 1898
Publiziert : 31. Dezember 1898
Quelle : Bundesgericht
Status : 24 II 931
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 930 Civilrechtspflege. VIII. Organization der Bundesrechtspflege, Organisation judiciaire


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frist • bundesgericht • aargau • baum • rechtsmittel • bedingung • genossenschaft • tag • kantonales rechtsmittel • staub • mais • schuldner • lausanne • freiwillige gerichtsbarkeit • entscheid • richterliche behörde • die post • bundesrechtspflegegesetz • verfahren • akte
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