918 Civilrechtspflege. VII. Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuites
pour dettes et failh'te.

108. Urteil vom 8. Oktober 1898 in Sachen Henggeler gegen Bossard.-.

Pfändung von Namensakiieu, welche durch Cessian vom Schuldner

einem Dritten. übertragen werden sind. Anfechtung der Cession nach
Art. 288 Schuldbetr.-Ges.; Legitimation dazu, Art. 285 Abs. 2 ZW. 1 god. ;
Beweisäast; Benachteiligung des Gld'uòigers?

A. Durch Urteil vorn 4. Juli 1898 hat das Obergericht des Kantous Zug
erkannt:

1. Die rechtszerstörliche Einrede des Beklagten sei abgewiesen.

2. Sei die klägerische Pfandansprache an zwei itt der Betretbung der Frau
Emma Henggeler, des Obersten, bei der Sparkasse Zug gepfändeten Aktien
der Spinnereien Ägeri als begründet erklärt, dagegen die bezügliche
beklagtische Eigentumsansprache als unbegründet abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag, es sei Dispositiv 2 des Urteils aufzuheben,
und dem vor Kantonsgericht des Kantons Zug gestellten Begehren des
Beklagten auf Abweisung des gegnerischen Pfändungsanspruchs zu entsprechen

Jn der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt des Beklagten diesen
Berufungsantrag. Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Klager, Alois Bossard-Schwerzmann, besass auf Oberst Adolf
Henggeler und Alfred Härnmerli in Landquart eine Forderung von 80,060
Fr. 25 Cfs. für verkaufte Aktien der Fabriken Landquart. Im Jahre 1889
starb Adolf Henggeler. Über dessen Nachlass wurde das öffentliche Inventar
erhoben, in welches der Kläger die bezeichnete Forderung anmeldete
und dafür ein Faustpfandrecht an 76 Aktien der Fabriken Landquart
beanspruchte. Der NachlassVII. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 108. 919

wurde von den Jntestaterben des Adolf Henggeler ausgeschlagen, dagegen
von der Witwe Emma Henggeler am 16. Oktober 1889 angetreten. Da der
Nachlass damals nicht liquidiert werden konnte, kam zwischen dem Kläger
und der Witwe Henggeler ein Stundungsvertrag zu stande, wonach Klager,
nach Leistung einer Abschlagszahlung von 20,000 Fr., sich verpflichtete,
mit der Einforderung der Restforderung bis 1. Januar 1895 zu warten.
Da der Kläger für diesen Rest Zahlung nicht erlangen konnte, erhob er am
1. August 1895 gegen Witwe Henggeler die Betreibuug für 66,993 Fr. 90
Ets. nebst Zins, welche Betreibung die Schuldnerin anerkannte Durch
die Pfändung vom 27./28. August 1895 (bei welcher der Beklagte Joseph
.Henggeler mit einer Forderung von 48,000 Fr. Anschlusspfändung verlangte
und erreichte) erhielt jedoch der Kläger keine Deckung. Er forschte
nach weiteren Aktiven seiner Schuldnerin, woran Fürs-sprech A. Wyss in
Zürich namens derselben in einem Briefe vom 9. Dezember gl. J. noch
eine Anzahl Gegenstände als Eigentum der Witwe Henggeler bezeichnete
und u. a. bemerkte: 2 Aktien der Spinnereien Unterägeri, sowie 14 Aktien
der Fabriken Landquart und 3 Obligationen der Stadt Genf seien im Juni
1893 an Herrn Joseph Henggeler, den gegenwärtigen Beklagten, zur Deckung
seiner Ansprüche an Frau Oberst Henggeler im Betrage von circa 80,000 Fr.
abgetreten worden. Auf Verlangen des Klägersa fand dann die Nachpfändung
der zwei Aktien der Spinnereien Agati, welche mit andern Titeln für
ein Darlehen von 80,000 Fr. bei der Sparkasse Zug verpfändet waren,
statt, und da Joseph Henggeler innert gesetzlicher Frist sein Eigentum
an diesen Aktien, von denen jede aus 10,000 Fr. lautet, geltend machte,
so erhob der Klager Beute Kantonsgerieht Zug Klage gegen ihn mit dem
Begehren: Es sei seine Pfandansprache an den 2 Aktien als begründet,
die Eigentumsansprache des Jos. Henggeler dagegen als unbegründet zu
erklären. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an.

2. Die streitigen 2 Aktien haben ursprünglich _mit 16 gleichen· Aktien
dem Alois Henggeler, Friedensrichter in Ageri, eigentümlich zugehöri,
und 16 davon, worunter die streitigen, waren für ein Darlehen von 160,000
Fr., welches Franz Henggeler und Adolf Henggeler zuerst bei Heh. Bodmer
in Zurich, nachher Adolf

920 cirilrechtspllego.

Henggeler allein am 1. Januar 1886 bei Rieter-Bodmer erhoben hatte,
verpfändet worden. Im Jahre 1888 war Alois Henggeler gestorben und
von seinen 9 Kindern beerbt worden, unter welche die '18 Aktien
verteilt wurden, und zwar erhielt Adolf Henggeler laut Erbteilung
vom 5. Mai 1888 die Ellen. 53 und 54, während dem Joseph Henggeler
die Nrn. 55 und 56 zukamen. Die sämtlichen Aktien blieben aber bei
Rieter-Vodmer verpfändet. Nach dem im Jahre 1889 erfolgten Tode des
Adolf Henggeler trat dessen Bruder, Joseph Heuggeler, der Beklagte,
gegenüber RiemBodmer als Schuldner des bezeichneten Darlehens ein, laut
Obligo vom 1. Juni 1889. Nachdem am 27. April 1891 Rieter-Bodmer das
Darlehen auf 4. November gl. J. gekündet hatte, erhob Joseph Henggeler
Namens Geschwister Henggeler am 3. November 1891 bei der Sparkasse
Zug ein Darlehen im gleichen Betrage, wofür der Sparkasse die bei
Meter verpsändeten Titel zu Pfand gegeben wurden. Am Z. Januar 1893
bezahlten die Spinnereien Ageri an die Sparkasse Zug an das Darlehen
80,000 Fr. Die bei der Teilung des Nachlasses des Alois Henggeler
dem Adolf Henggeler zugefallenen 2 Aktien auf die Spinnereien Ågeri
figurierten auch in dem am 4. Juni 1889 abgehaltenen Inventar über den
Nachlass des Adolf Henggeler und sind mit den übrigen Aktien desselben
auf die Witwe Henggeler übergegangen Dem Adolf Henggeler, welcher,
wie bemerkt, dem RieterkBodmer gegenüber allein als Schuldner des
Darlehens von 160,000 Fr. eingetreten war, hatte Joseph Henggeler
am 1. Januar 1889 folgenden Revers ausgestellt: Der Unterzeichnete
erklärt hiemit, dass er mit Fr. 10,000 an der Schuld von Herrn Adolf
Henggeler gegenüber Rieter-Bodmer in Zürich partizipiert, trotzdem Adolf
Henggeler gegenüber Rieter-Bodmer allein als Schuldner kompariert. Für
den genannten Betrag samt zutreffenden Zinsen und allfälligen Kosten
erklärt sich Unterzeichneter haftbar und den (Eigentümern der dem Hm
Rieter hinterlegten Titel (16 Aktien 'der Spinnereien Ageri) im Verhältnis
seines Schuldanteils verantwortlich. Im Inventar über den Nachlass des
Adolf Henggeler haben dagegen angemeldet: Joseph Henggeler ein Guthaben
von 48,i)00 Fr., wofür Ägeri-Aktien. als Faustpfand angesprochen wurden,
die Geschwister Henggeler, Friedensrichters sel., laut Erb-.-sW-Y-I----

VII. Schuldbetreihung und Konkurs. N° 108. 921

teilung eine laufende Forderung von 123,045 Fr. 75 Ets. Nachdem sodann
Joseph Henggeler die Schuld bei Rieter-Bodmer auf seinen Namen übernommen
hatte, stellte Witwe Emma Henggeler am 21. Dezember 1889 demselben
folgende Erklärung aus: Die Endsuuterzeichnete, als Nechtsnachfolgerin
von Adolf Henggeler, erklärt, dass sie mit 58,000 Fr. an der Schuld von
Joseph Henggeler gegenüber Rieter-Bodmer partizipiert, trotzdem Hr. Joseph
Henggeler Rieter-Bodmer gegenüber allein als Schuldner kompariert. Mit
dem genannten Betrag samt zutreffenden Zinsen und Kosten ist sie selbst
haftbar und den Eigentümern der dem Rieter-Bodmer hinterlegten Titel
(16 Aktien der Spinnereien Ågeri) im Verhältnis ihres Schuldteils auch
verantwortlich Und am 1. Juni 1893, nachdem die Sparkasse Zug das Anlehen
von 160,000 Fr. übernommen hatte, und 80,000 Fr. davon an die Spinnereien
Ägeri übergegangen waren, stellte Witwe Henggeler dem Joseph Henggeler
folgende amtlich beglaubigte Cessionsurkunde aus: Die Unterzeichnete
erklärt hiemit,. an Hm Joseph Henggeler in Romanshorn folgende Werttitel
eigentümlich abgetreten zu haben: 2 Aktien der Spinnereien Ågeri Nin
55 und 56, 18 Aktien der Fabriken Laudquart, 2 Obligationen der Stadt
Genf, 3 türkische Obligationen- Am 6. Juni 1893 wurde die Übertragung
der erstgenannten 2 Aktien, vormals lautend auf Adolf Henggeler, auf den
Namen des Joseph Henggeler im Aktienbuch der Spinnereien Ägeri vorgenommen
Am 1. Juni 1893 also am Tage der oben erwähnten Cessionsurkunde erklärte
Witwe Emma Henggeler ferner schriftlich den Geschwistern Robert, Alois,
Genoveva und Josephine Henggeler und der Frau Luise Schelling-Henggeler
folgende Beträge zu schulden:

a. 15,000 Fr. für vormals durch Adolf Henggeler bei der Sparkasse Zug
hinterlegte und nun von der Kantonalbank Zug belehnte 8 Gülten auf
den Frohbühl.

b. 3631 Fr. 50 Cis. für Zinsen bis Martini 1892 auf das Darlehen von
22,000 Fr. bei der Sparkasse Zug gegen Hinterlage obiger und anderer
Gülten.

c. Die von Martini 1892 erwachsenden Zinsen auf das Darlehen der
Kantonalbank im Betrage von 15,000 Fr., und verzichtete zu Gunsten einer
von Joseph Henggeler zu

922 Givilrech tspflege.

führenden Rechnung über ihr Schuldverhältnis auf Auszahlung eines ihr
allsällig zukommenden Anteils am Haus Frohbühl mit Mobiliar, wie auch
eventuell Erbschaft, bis ihre Schuld getilgt sei.

Z. In diesem Prozesse erklärte der Beklagte vorerst, dass in dem
Cessionsakte die Nummern der abgetretenen Aktien irrtümlich als 55/58
statt 53/54 angegeben seien und bemerkte sodann über Grund und Zweck der
Cession vom 1. Juni 1893: die abgetretenen 2 Aktien seien diejenigen,
die im Inventar über den Nachlass des Adolf Henggeler als dessen
Eigentum angeführt, und von ihm als Faustpfand für seine Forderung von
48,000 Fr. angesvrorhen worden seien. Dieselben seien heute noch bei
der Sparkasse Zug verpfändet. Die Forderung von 48,000 Fr., welche
s. Z. ins Inventar über den Nachlass des Adolf Henggeler angemeldet
worden, sei identisch mit derjenigen von 58,000 Fr. im Revers der
Frau Henggeler vom 21. Dezember 1889 und bilde einen Teil der Schuld
von 160,000 Fr. bei Rieter-Bodmer, später der Sparkasse Zug. Bei der
Waisenamtsrechnung über das Vermögen der Kinder des Franz Henggeler per
31. Dezember 1888 haben sich die Interessenten in der Weise geeinigt
gehabt, dass Joseph und Adolf Henggeler von jener Schuld miteinander
68,000 Fr., und die Kinder des Franz Henggeler 92,000 Fr. übernahmen,
und am 1. Januar 1889 habe Joseph Henggeler gegenüber Adolf Henggeler
laut dem früher angeführten Revers 10,000 Fr. von der Schuld auf sich
genommen. Infolge alleiniger Ubernahme der Schuld bei Rieter durch den
Beklagten nach dem Tode des Adolf Henggeler habe er auf dessen Nachlass
eine Forderung von 58,000 Fr. erworben. Dass im Inventar dieselbe nur zu
48,000 Fr. angegeben sei, beruhe auf grr-tum, indem dem Adolf Henggeler
unrichtigerweise Zinsen gutgeschrieben worden seien. Dieser Irrtum sei
später berichtigt worden. Unter den Geschwistern Henggeler, welche das
Darlehen bei der Sparkasse Zug erhoben haben, seien nur Joseph Henggeler,
die Kinder des Franz Henggeler und Frau Emma Henggeler-Weiss zu verstehen.
Joseph Henggeler habe aber namens der 5 andern Geschwister noch die oben
erwähnten Forderungen von 15,000 Fr. und {3031 Fr., sowie diverse Zinsen
geltend zu machen gehabt, so dass seine Gesamtforderung auf 1. Juli 1893
Fr. 77,105 betragenVII. Schuldhetreihung und Konkurs. II°-108. 923

habe. An diese Schuld habe Frau Emma Henggeler am 1. Juni 1893 die zwei
streitigen Aktien an den Beklagten abgetretenz

4. Der Kläger machte dagegen zur Begründung seiner Klage geltend: die
ökonomischen Verhältnisse des Adolf Henggeler seien bei dessen Tode,
wie der Beklagte gewusst habe, misslich gewesen. Im öffentlichen Inventar
über dessen Nachlass seiallseitiger Untersuch der angemeldeten Forderungen
vorbehalten. Über die Forderung von 48,000 Fr die der Beklagte geltend
gemacht, habe der Kläger nie etwas näheres erfahren. Ebensowenig über
die Wertung der als Deckung angesprochenen Aktien. Wieso lasse sich
der Beklagte noch 2 Aktien abtreten, wenn die 48,()00 Fr. pfandgedeckt
seien? Der Beklagte habe an Adolf Henggeler keine Forderung besessen. Wenn
dem aber so sei, so sei auch die Cession vom 1. Juni 1893 ungültig. Auch
der Revers über 58,000 Fr. vom 21. Dezember 1889 sei die Anerkennung
einer Nichtschuld, welche die Stellung der Gläubiger zu Gunsten
der Geschwister Henggeler verschlimmere. Diese Forderung von 58,000
Fr. sei auch nicht angemeldet, während bei einer richtigen Anmeldung
der Revers überflüssig gewesen wäre. Die Nichtanmeldung der Forderung
des Rieter-Bodmer von 160,000 Fr. ins öffentliche Jnventar begründe im
Sinne des zugerischen Erbrechts eine wesentliche Änderung, für welche
der Beklagte verantwortlich sei, zumal Rieters Forderung im Hinblick aus
den doppelten Wert der Psänder eigentlich keine Belastung der Erbschaft
Henggeler gewesen sei. In allen Fällen liege in der Unterdrückung dieses
Verhältnisses des Adolf Henggeler gegen Rieter ein Unrecht, welches
nach Art. 288 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
verfolgbar sei, weshalb alle Rechte vorbehalten werden. Auch werde
Art. 214 O.-R. allegiert. Als Witwe Emma Henggeler den Revers vom
21. Dezember 1889 unterschrieben habe, sei sie insolvent gewesen. Auch
die freiwillige Schuldanerkennung vom 1. Juni 1893 gegenüber den übrigen
Geschwistern Henggeler sei unhaltbar. Diese Forderungen haben schon
zur Zeit der Aufnahme des öffentlichen Inventars bestanden und seien in
dasselbe doch nicht angemeldet worden. Der Cessionsakt laute auch nur
zuGunsten des Joseph Henggeler, und doch habe dieser im Inventar des
Adolf Henggeler keine Gülten reklamiert. Es handle sich also

xxn', 2. 1898 60

924 Civilrechtspflege.

auch hier wieder um eine anfechtbare Begünstigung der Geschwister
Henggeler. Da demnach der Beklagte kein Eigentum an den streitigen 2
Aktien besitze, so müsse die Pfändung aufrecht erhalten werden. Jn
Betracht komme in diesem Prozess nur die Cession vom 1. Juni 1893,
wegen welcher die Klage noch nicht verjährt sei-.

5. In rechtlicher Beziehung ist zu bemerken: Der Kläger hat die Pfändung
der beiden streitigen Aktien erwirkt und nur erwirfen können unter der
Behauptung, dass dieselben Eigentum seiner

Schuldnerin Witwe Henggeler seien; denn der Psändung unter--

liegen nur die Vermögensgegenstände des Schuldners. Nun bestreitet
der Beklagte nicht, dass diese Aktien der Witwe Henggeler,s als
Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes Adolf Henggeler,
eigentümlich gehörten, dagegen behauptet er, dieselben vor der Pfändnng,
nämlich am i. Juni 1893, von ihr erworben zu haben. Da der Kläger
durch den Nachweis-, dass die streitigen Gegenstände Eigentum seines
Schuldners gewesen seien, seiner Beweispflicht genügt hat, ist es Sache
des Beklagten, seinen Eigentumserwerb darzuthun, und frägt es sich daher,
ob dieser Beweis geleistet sei. Diese Frage ist zu bejahen und übrigens
vom Kläger thatsächlich nie verneint worden, indem derselbe vielmehr
lediglich die Anfechtbarkeit des fraglichen Rechtsgeschäftes, durch
welches der Beklagte die Aktien erwarb, mittelst der paul: lianischen
Klage behauptet hat, dieser Umstand aber, wie unten noch zu erörtern
ist, den Übergang des Rechts an den beiden Aktien nicht hinderte. Da die
beiden Aktien Namensaktien sind, konnte ihre Übertragung gemäss Art. 837
Abs. 3 O.-R. durch Judossainent geschehen. Allein die Übertragung durch
Judossament

ist nur gestattet, nicht geboten, diejenige durch Cession also nicht s

ausgeschlossen. In casu haben sich die Parteien der Cession bedient,
und der Kläger hat nicht bestritten, dass die Vorschriften des
Obligationenrechts über Cession beobachtet worden seien. Nun ist aber
die Abtretung, ähnlich wie die Tradition, ein formell selbständiges
Rechtsgeschäft, durch welches das abgetretene Recht aus den Erwerber
übertragen wird, auch wenn das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft an
einem civilrechtlichen Mangel leidet, ein Pechisgrund der Cession also
nicht vorhanden ist, sofern nur der Ubereignungsakt, der Cessionsoertrag,
sich in Ordnung befindet.VII. Schuldbetreihung und Konkurs. N° 108. 925

Letzteres ist hier unbestritten der Fall. Der Kläger hat weder behauptet,
dass der Witwe Henggeler die Verfügungsbefugnis gemangelt habe, noch
dass die Parteien nicht den Willen gehabt haben, die beiden Aktien
zu übertragen, bezw. zu erwerben, noch dass die beiden Aktien nicht
übertragbar gewesen seien, und was die Übertragungsform anbelangt,
so ist der Vorschrift des Art. 184 Abs. 2 O.-R. Genüge geleistet,
so dass der Cessionsvertrag der Gültigkeit nach keiner Richtung
ermangelt. Wenn also der Kläger behauptet hat, dass die Schuld, zu
deren Deckung die Witwe Henggeler die beiden Aktien an den Beklagten
abgetreten hat, nicht bestanden habe, und daher durch diese Abtretung
eine Nichtschuld getilgt worden sei, so könnte dieser Umstand nur
einen obligatorischen Anspruch aus Rückgangigmachung der Cession
wegen ungerechtfertigter Bereicherung erzeugen. Indessen wäre der
Kläger zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs nicht legitimiert,
da die Pfändung sich nicht auf denselben bezieht, und in der That hat
denn auch der Kläger die Nichteristenz einer Forderung lediglich zur
Begründung seiner Anfechtungsklage bemerkt. Gleichwie beim Mangel
eines die Abtretung rechtsertigenden Rechtsverhältnisses, entsteht
aber auch beim Vorhandensein der Voraussetzungen der Anfechtung nach
Art. 285 ff. des Bandes-ges über Schuldbetreibung und Konkurs nur ein
obligatorischer Anspruch der ansechtnngsberechtigten Gläubiger auf
Rückgewähr, d. h. Rückgangigmachuug des angefochtenen Geschäfts nach
den besondern Vorschriften über die Anfechtung. Die Anfechtbarkeit eines
Veräusserungsgeschäftes des Schuldners nach diesen Vorschriften hindert
den Rechtsübergang nicht; so lange daher die anfechtbare Rechtshandlung
nicht rückgängig gemacht ist, sind die durch dieselbe ans dem Vermögen
des Schuldners veräusserten Vermögensgegenstände nicht im Eigentum des
veräussernden Schuldners, sondern des dritten Erwerbers und unterliegen
daher auch nicht der Pfändung für Schulden des erstern. Erst mit
der Rückgewähr, welche bei Forderungen gemäss Art. 185 O.-R. mit dem
richterlichen Urteil eintritt, ist deren Pfändung statthaft, und es
hätte somit in casa, wie der Beklagte richtig hervorhebt, vorerst über
die Anfechtbarkeit der Cession, und erst nachher über die Psändung
verhandelt und entschieden werden sollen. s

926 Givilrechtspflege.

6. Gegenüber der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage hätte der Beklagte
seinen persönlichen Gerichtsstand in Romanshorn beanspruchen, und daher
die Einlassung vor den Zuger Gerichten verweigern können, womit denn auch
die Pfändung der beiden Aktien bis nach Erledigung der Anfechtungsklage
dahingefallen wäre. Allein der Beklagte hat die Zuständigkeit der
finger Gerichte nicht bestritten, sondern sich vor denselben auf die
Klage eingelassen, und diese haben über die Klage entschieden, so dass
gemäss Art. 56 des Org.-Ges. die Voraussetzung für die Zulässigkeit der
Berufung an das Bundesgericht gegeben, und demnach zu prüfen ist, ob die
Anfechtungsklage begründet oder das vorinstanzliche Urteil aufzuheben
sei oder nicht.

7. Die Legitimation des Klägers zur Erhebung der Anfechtungsklage
ist, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, gemäss Art. 285
Abs. 2 Ziff. 1 Bundesges. über Schuldbetreibg. und Konkurs vorhanden,
da die Pfändung bei Witwe Henggeler keine genügende Deckung ergeben hat,
die Pfändungsurkunde somit, gemäss Art. 115 Abs. 2 des Bundesges. über
Schuldbetreibg. und Konkurs, als provisorischer Verlustsch ein gilt,
welcher zur Anstellung der Anfechtungsklage berechtigt Der Kläger
hat diese Klage ausschliesslich auf Art. 288 des citierten Gesetzes
gestützt; die Thatbestände der Art. 286 und 287 sind denn auch schon mit
Rücksicht auf den Zeitpunkt, zu welchem das angefochtene Rechtsgeschäst
vorgenommen worden ist, nicht vorhanden. Da Art. 288 die Beweislast
nicht, wie Art. 287, besonders regelt, so greifen die allgemeinen
Grundsätze hierüber Platz, und danach hat der Kläger das Vorhandensein
des in Art. 288 normierten Thatbestandes, also die thatsächlichen
Voraussetzungen der Entstehung des Anfechtungsanspruchs nach diesem
Artikel darzuthun. Immerhin handelt es sich dabei nicht um einen strengen
Beweis, vielmehr hat, nach Art. 289 daselbst, der Richter unter Würdigung
der Umstände nach freiem Ermessen zu urteilen. Unzweifelhaft haben nun
die beiden Aktien an sich zu dem der Exekution unterliegenden Vermögen
der Schuldnerin des Klägers gehört, und es ist also diesem durch die
Cession vom 1. Juni 1893 ein Exekntionsobjekt entzogen worden. Allein
daraus folgt noch nicht, dass durch die Cession eine Benachteiligung des
Klägers bewirkt worden, undVII. Schuldhetreibung und Konkurs. N° 108. 92?

noch weniger, dass die Cession in der Absicht einer solchen
Benachteilignng erfolgt sei. Der Kläger hat denn auch die Benachteiligung
und die Benachteiligungsabsicht der Witwe Henggeler wesentlich daraus
hergeleitet, dass die Forderung des Jos. Henggeler, zu deren teilweiser
Tilgung die Abtretung erfolgte, nicht bestanden babe. Immerhin hat er
nicht behauptet, dass die Eession nur zum Schein erfolgt sei, sondern er
geht selbst davon aus, dass es sich um ein ernstliches Geschäft gehandelt
habe, und seine, wenn auch nicht deutlich ausgesprochene Meinung kann
daher nur die seindass sich die Cession als eine unentgeltliche, ohne
Gegenleistung des Beklagten erfolgte, Verfügung der Witwe Henggeler
darstelle, aus welcher fiel), wegen ihres freigebigen Charakters,
die Benachteiligung des Klägers und die Benachteiligungsabsicht der
Witwe Henggeler von selbst ergebe. Indessen ist der Beweis, dass die
Cession ohne das vom Beklagten behauptete Entgelt erfolgt sei, nicht
geleistet, vielmehr ist nach den Akten unbedenklich das Gegenteil
anzunehmen. Nach der Darstellung des Beklagten rührt die Forderung von
48,000 Fr. resp. 58,000 Fr. davon her, dass der Beklagte die von Adolf
Henggeler bei Rieter-Bodmer eingegangene Darlehensschuld nach dem Tode
des Adolf Henggeler auf seinen Namen übernahm, ohne dass ihm dafür eine
Gegenleistung zukam, während Adolf Henggeler das Darlehen bei Rieter
f. Z. allerdings nicht bloss im eigenen, aber auch nicht ausschliesslich
in fremdem Interesse, sondern in seinem eigenen und demjenigen des Franz
und Joseph Henggeler erhoben habe, und zwar so, dass Adolf Henggeler daran
58,000 Fr., Franz Henggeler, resp. dessen Kinder 92,000 Fr. Und Joseph
Henggeler 10,000 Fr. schuldeten, dem Adolf Henggeler also, wenn er den
Rieter aus eigenen Mitteln bezahlt, der Regt-ess für die genannten Beträge
auf seine Brüder Franz und Joseph zustand. Dass Adolf Henggeler persönlich
auch nicht zu einem Teile Schuldner jenes Darlehens bei Rieter gewesen
sei, hat der Kläger weder bewiesen noch zum Beweise versiellt, sondern
sogar einmal selbst behauptet, Adolf Henggeler sei der alleinige Schuldner
jenes Darlehens gewesen. Erwiesenermassen haben im Jahr 1876 Adolf und
Franz Henggeler gemeinsam das fragliche Darlehen bei Bodmer erhoben,
und ist Adolf Henggeler nach dem Tode des Franz Henggeler als allei-

928 Civilrechîspflege,

niger Schuldner eingetreten, ohne dass nach den Akten an dem
Beteiligungsverhältnis der Brüder Henggeler unter sich dabei etwas
geändert worden ware. Dass nun bei den misslichen ökonomischen
Verhältnissen des Adolf Henggeler nach dessen Tode der Beklagte in
die Rietersche Schuld eintrat, ist wohl begreiflich, dagegen ganz
unverständlich, wieso sich der Kläger gegenüber diesem Vorgang auf
Art. 288 Schuldbetreibg. und Konkursges. berufen zu können glaubt; denn
dafür, dass der Kläger durch dieses Procedere irgendwie benachteiligt
worden, oder gar beim Beklagten oder der Witwe Henggeler die Absicht
einer solchen Benachteiligung vorhanden gewesen sei, liegt absolut nichts
vor. Jrgend ein Vermögensstück des Adolf Heiiggeler ist ja dadurch nach
den Akten seinem Rachlasse nicht entzogen worden Natürlich aber musste
der Nachlass des Adolf Henggeler nunmehr mit seinem persönlichen Anteil
an der Rieterschen Schuld belastet werden, und zwar zu Gunsten des
Joseph Henggeler. Im Inventar ist nun jener Schuldanteil mit 48,000
Fr. angemeldet, und in ihrem Revers vom 21. Dezember 1889 hat Witwe
Henggeler aus jenem Titel dem Beklagten 58,000 Fr., also 10,000 Fr. mehr
als der Beklagte angemeldet hatte, anerkannt Diese Anerkennung muss bis
zum Beweise des Gegenteils, resp. bis zum Nachweise solcher Thatsachen,
welche dieselbe als verdächtig, unglaubwürdig erscheinen lassen, gemäss
den allgemeinen Grundsätzen über die Beweiskraft von Privaturkunden, volle
Beweiskraft zuerkannt werden. Denn die Anstellung einer Anfechtungsklage
und die blosse Möglichkeit, dass ein ansechtbarses Rechtsgeschäft
vorliegen könnte, genügen nicht, um die allgemeinen Grundsätze über
die Beweislast und die Beweiskraft von Privaturkuiiden zum Nachteil des
Anfechtungsgegners umzustossen Umstände der bezeichneten Art sind nun aber
überall nicht dargethan, soder zum Beweise ver-stellt Die Richtigkeit des
Datums des Neverses ist nicht bestritten worden, und wenn auch der Witwe
Henggeler damals der wirkliche Zustand des Nachlasses ihres Ehemannes
wohl kaum entgangen sein kann, so mangelt doch jeder Anhalt für die
Annahme, dass jene Schulbanerkennung nicht auf Wahrheit beruhe, sondern
nur zu dem Zwecke ausgestellt worden sei, um dem Joseph Henggeler einen
unrechtmässigen Vorteil zuzuwenden, bezw. damit ein Mittel zu schaffen,
den Gläu-VII. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 108. 929

bigern des Adolf Henggeler, sei es zum Vorteil bess'äeflagéenf oder zum
Vorteil der Witwe Henggeler selbst( einen Teil der xe... kutionsobjekte
zu entziehen. Nach den Akten ist auch die Anncjkme begründet-, dass
der am i. Juni 1893 (am Tage der Erfich vLig der Cessionsurkunde) zu
Gunsten der Geschwister Heiiggevikr · er; Witwe Henggeler ausgestellte
Revers vollstandigaden Verha wiss-sentspreche Jst aber gemäss dein
vorstehend ausgefuhrten davon au : zugehen, dass dein Beklagten an
Witwe Henggeler wirklich eine Forderung von 58,000 Fr. zugestanden
habe,a so kannvvon Gutheissung der Klage keine Rede sein. Wenn der
Klager endlich behauptet h;it, dass die Abtretung um einen zu geringen
Preis erfolgt sei, indemt er wahre Wert der Aktien erheblich über ihrem
Nominfalwertts edhe, bezw. im Zeitpunkt der Cession, welcher massgebend
ist, ges assänt habe, so ist zu bemerken, dass der Umstand: dass der
wahîe Ander abgetretenen Aktien ihren Nennwert ubersteigt, fur" te n:
fechtung nach Art. 288 selbstverständlich noch nicht genugt,sso % derii
der Mehrwert ein so erheblicher sein musste, dass daraul Tit die Absicht
der Witwe Henggeler, den Beklagten zum Nachtei i? übrigen Gläubiger zu
begünstigen, geschlosan werden kennze. Hden für liegt nun überall kein
Beweis vor. Hm sgnventar u er _um Nachlass des Adolf Henggeler sind denn
auch die Aktien nur z Nennwerte mit 20,000 Fr. angesetzt, und es ist um
so nämiger daran zu denken, dass der Abtretung derselben an den Be ,ag
ter; eine Begünstigungsabsicht zu Grunde gelegen hak, alks jugar Aktien
für eine weitaus grössere Schuld bei der Spar asse g perpsändet waren. .
Demnach hat das Bundesgericht

erkannt: nd · ' begründet erklärt, u Die Berufung des Beklagten wird
als daher in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug
vom 4. Juli 1898 die Klage abgewiesen.
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Dokument : 24 II 918
Datum : 08. Oktober 1898
Publiziert : 31. Dezember 1898
Quelle : Bundesgericht
Status : 24 II 918
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 918 Civilrechtspflege. VII. Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuites pour dettes


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beklagter • witwe • darlehen • schuldner • sparkasse • inventar • geschwister • anfechtungsklage • eigentum • tod • deckung • vorteil • fabrik • bundesgericht • richtigkeit • beweislast • beweiskraft • zahl • gegenleistung • legitimation • vorinstanz • friedensrichter • wert • faustpfand • tag • nichtschuld • kantonalbank • konkursdividende • kantonsgericht • angabe • abweisung • stichtag • eigentumserwerb • entscheid • beweis • nichtigkeit • bruchteil • erbschaftsteilung • richterliche behörde • begründung des entscheids • aufhebung • berechnung • gesuch an eine behörde • zugang • einlassung • erbrecht • erbe • ermessen • schuldanerkennung • frage • ungerechtfertigte bereicherung • niger • erwachsener • irrtum • errichtung eines dinglichen rechts • wahrheit • gesetzliche frist • aktienbuch • pfand • mehrwert • charakter • wissen • zins • brief • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • wille
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