8 Civilrechtspflege.

masse en faillite de Henry Orcellet, à Boudry, et 2° darne Clandine
dite-Reine Orcellet, prénomme'e, consorts-défen (leurs. Neuchàtel,
le 23 décembre 1897". , Au nom de la recourante : signé: Duvauel, avocat.

Sèatuant sur ces fails et coeesidé'rani en droit :

11 y a lieu d'examiner en premiere ligne si la declaration de recours
susvisée remplit les conditions légales. Cette question doit recevoir
une solution negative. Aux termes de l'art. 67, 26 alinéa de la loi
sur l'organisation judiciaire fédérale, 1a declaration de recours doit
indiquer dans quelle mesure le jugement est attaqué, et mentiouner les
modifications demandees. Or dans l'espece, la declaration en question
'mentionne seulement que le recours est dirige contre le jugement dans
son ensemble et elle remplit ainsi ia première des conditions requises
par la loi ; en revanche, elle n'indique pas d'une maniere expresse
quelles modifications la recourante entend faire appox't-er au jugement
attaqué, ce qui est nécessaire pour que le recours puisse etre admis
comme recevable. Il ne suffit pas qu'on puisse conclure avec plus ou
moins de vraisemblance, du contenu de la déclaration de receurs et de
l'état de la cause quelles sont. les modifications an jugement que la
partie recourante entend proposer, mais il faut que les conclusions
du recours soient formulées expressément, soit par leur reproduction
litterale solt-, tout au moins, par voie de reference aux cnnclusions
prises devant les instances cantonales. C'est dans ce sens que l'art. 67,
al. 2 de la loi sur l'organisation judiciaire federale a été interprete
par le tribunal de céans dans de nombreux arréts ("voir entre autres
Rec. afisi. XX, pages 387 et 394; en out-re arréts rendus en les causes
Héritier contre Marquis, du 25 juin 1896; Rusca contre Guglielmoni, du
14 février 1896; Meyer-Sartori contre Gianinazzi, du 14 février 1898 ;
stähli contre Zurich, du 15 juillet 1895 ; Redard contre Weil, du .30 mai
1896; Meisenburg contre Helvetia, du 18 septembre 1896; Gut et consorts
contre Grüter et consorts, du

_ _. N-Il. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 3. 9

26 octobre 1894) et il y a lieu de maintenir cette interpre-

tation, dans l'mte'rét de la continuité de la jurisprudence. Par ces
metile, Le Tribunal fédéral pronunce: Il n'est pas entre en matière
sur le recours.3. Urteil vom 5. Februar 1898 in Sachen Kessler gegen
Geschwister Straub.

Anschlusspîdndung ; Berefung ; V ee'aussetzuugen: Streitwert ;
eidgemîssisches Recht ?

A. Durch Urteil vom 21. De ember 189 .d ' des Kantons Aargau erkannt:
z 7 hat das Dbergfflckài

Der Beklagke ist mit seiner Appellation abgewiesen und hat zu bezahlen,
zc.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte durch Eingabe vom 4. Januar
1898 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit ben? Antrag, es
sei in Abänderung desselben die Klage abzumaxim, und demgemäss die
Anschlusspfändung der Kläger als gesetzlich unstatthaft aufzuheben. Jn
der Berufungserklärung wird bemerkts Die Berufung stütze sich darauf,
dass die augefochtene Entscheidung den Art. 111 desBundesgesetzes über
Schuldbetreihung und Konkurs verletze. Der Streitwert betrage 12,500 Fr.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Her Beklagte F. W. Kessler in St. Gallen hatte den Vater der Klager
für verschiedene Forderungen betrieben und war infolge der Vetreibicnzxen
Teilnehmer an zwei Pfändungen geworben, bei welchen die Teilnahmefrist am
16. Juli, bezw. am 29. August i897 zu (Sfide ging. Bei beiden Pfändungen
hatten die Kläger sur die 12,c)00 Fr. betragende Hälfte ihres Muttergutes
gemäss am. m des Weeds,: 11. Konk.-Ges. den Anschluss erkxeike Dader
Beklagte die Anschlusspfändung Beitritt, erhoben die Kläger

'IO Civilrechtspflege.

sinnert der gesetzlichen Frist beim Bezirksgericht Baden Klage, indem
sie die Rechts-begehren stellten:

a. Der Betrag der nach Art. 219 des Betreib.und KonkGes. privilegierten
Hälfte des eingekehrten Frauenund resp. Muttergutes sei richterlich auf
12,500 Fr. festzusetzen.

b. Die Teilnahme an den Pfändungen seit 16. Juli 1897 und namentlich
diejenige an der Pfändung des Beklagten seien als gesetzlich
gerechtfertigt zu erklären und richterlich zu schützen, die Bestreitung
des Bekiagten aber als Unberechtigt abzuweisen, unter Kostenfolge ss

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er folgende
Einreden erhob: a. Die Klage sei nicht innert der gesetzlichen Frist
angestellt worden (an dieser Einrede wurde jedoch zweitinstanzlich
nicht mehr sestgehalten). b. Die Kläger hätten kein Recht gehabt,
die Anschlusspfändung zu verlangen, da sie volljährig seien, und
Art. Mi des Betreib.und Konk.-Ges. nur für minderjährige Kinder
Geltung habe. c. Eventuell sei die Höhe des eingebrachten Gutes nicht
bewiesen. Beide kantonalen Justanzen haben die Klage gutgeheissenz die
zweite Instanz führte bezüglich der Berechtigung zur Anschlusspfändung
aus: Nach "Art. 111 des Bundesges über Schuldbetr. u. Konk. werde das
Recht der Anschlusspfändung nicht lediglich der Ehefrau, sondern auch
den Kindern, Mündeln und Verbeiständeten des Schuldner-s eingeräumt,
sofern es sich um Forderungen aus dem ehelichen, elterlichen oder
lvormundschaftlichen Verhältnisse handle. Dass nun aber die Forderung
der Kläger ihren Schuldgrund in dem ehelichen Verhältnisse des Schuldners
mit der Verstorbenen Mutter derselben habe, sei durch die Akten erwiesen
und thatsächlich auch nicht bestritten worden. Es handle sich hienach
um das Mutter-

gut der Klager, welches ihnen von ihrem Vater geschuldet merde. sGemäss
Art. iii des Betreib.und Konk.-Ges. stehe den Klägem als den Kindern
des Schuldner-s mithin die Berechtigung zu, Anschlusspfändnng zu
verlangen, denn diese Bestimmung sei nicht auf die minderjährigen
Kinder beschränkt, sondern den Kinsssidern des Schuldners überhaupt
eingeräumt. Demgemäss werde denn auch in § 57 des aargauischen
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
bestimmt, dassIl. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 3. 11

das Recht der Anschluszpfändung den Kindern gegenüber ihren iZfsltern
für das in deren Verwaltung liegende Vermögen bezüglich des Mutter-gutes
jedoch nur für die Hälfte, zustehe. si

2 In erster Linie, und zwar von Amtes wegen, muss geprüft merden,
ob die gesetzlichen Voraussetzungen des eingelegten Rechtsmittels
vorhanden seien. Dies ist bezüglich des Streitwertes zu besahen Dass
der gesetzliche Streitwert als gegeben erscheint wenn derselbe gemäss
der bei Konkursstreitigkeiten geltenden ,Praris des Bundesgerichts
(s. Amtl. Sinnle Bd. XIX, S. 840 Erto. 2) _. nach dem Nominalbetrag der
klägerischen Forderung berechnet mtb, ist ohne weiteres klar. Derselbe
wäre aber auch dann als vorhanden anzunehmen, wenn man lediglich aus
denjenigen Betrag abstellen wollte, mit welchem die klägerische Forderung
mutmasslich in dem konkreten Pfändungsverfahren zur Befriedigung gelangt *
denn in casn sind Objekte des Schuldners im Schatzungsbetrag; von uber
70,000 Fr. gepsändet, während die Hypotheken nur -48:,300 gr. (ohne
Zins) betragen, und der klägerischen Anschlusspsandung Forderungen im
Gesamtbetrage von 5680 Fr. vorgehento dass anzunehmen ist, die Ansprache
der Kläger würde im vorliegenden Pfändungsverfahren, die Zulässigkeit der
Anschlusspfändung vorausgesetzt, zur vollen Befriedigung gelangen. Daraus
solgt, dass nicht nur der für die Kompetenz des Bundesgerichts uberhaupt
erforderliche Streitwert von 2000 Fe., sondern auch der das mündliche
Verfahren vor Bundesgericht begründende Streitwert von 4000 Fr. in casu
erreicht ist

3 Frägt es sich des weitern, ob die Kompetenz des Bundesgerichts
auch rücksichtlich der in Art. 56 und 58 Organis.-Ges. sur das
Rechtsmittel der Berufung aufgestellten Erfordernisse vorhanden sei,
so kann hier unerörtert bleiben, ob die angefochten-e Entscheidung
des Obergerichts des Kantons Aargau sich wirklich als Haupturteil in
einer Civilrechtsstreitigkeit darstelle, oder ob der Entscheidung diese
Eigenschaft nicht etwa deshalb abzusprechen sei, weil essich im Effekt
um nichts anderes, als die Teilnahme an einer Pfändung, also nicht um
die Entscheidung über einen materiellen, sondern einen prozessrechtlichen
Anspruch, um eine Frageades Rechtsschutzes handle. Denn jedenfalls liegt
eine nach eidgenosiischem Rechte zu entscheidende Civilstreitigkeit
nicht bor.

12 Civilrechtspflege.

4. Unbestreitbar und vom Beklagten auch nicht bestritten ist, dass der
Bestand der klägerischen Forderung, deren betreibungsrechtlicher Schutz
in Frage steht, ausschliesslich vom kantonalen Recht beherrscht wird;
denn es handelt sich um eine Forderung aus ehelichem Güterrecht, also
um einen Anspruch des kantonalen Rechts. Vom kantonalen Recht wird aber
auch die Frage beherrscht, ob dieser Anspruch, wie es von den Klägern
behauptet und von der Vorinstanz angenommen worden ist, auf dem Wege der
Anschlusspfändung zur Geltung gebracht werden könne. Gemäss Art. 111 des
Bandes-ges über Schuldbetr. u. Konk. bleibt es den Kantonen vorbehalten,
der (Sheitan, den Kindern, Mündeln und Verbeiständeten des Schuldners das
Recht einzuräumen, für Forderungen ans dem ehelichen, elterlichen oder
verwundschaftlichen Verhältnisse innerhalb bestimmter Frist auch ohne
vorgängige Betreibung an einer Psändung teilzunehmen. Der Gesetzgeber
des Kantons Aargau hat nun von der ihm eingeräumteu Befugnis Gebrauch
gemacht und in § 57 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bandes-gesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs unter anderm bestimmt, dass das Recht
zur Anschlusspsäm dung gemäss Art. 111 des genannten Bandes-gesetzes
auch zustehe den Kindern gegenüber ihren Eltern für das in deren
Verwaltung liegende Vermögen mit Inbegriff des Muttergutes, bezüglich
dieses letzteren jedoch nur für die Hälfte. Wenn nun die Vorinstanz,
gestützt auf diese Bestimmung des kantonalen Einführuugsgesetzes, die
Kläger für berechtigt erachtet hat, für den geltend gemachten Betrag ihres
Mutter-gutes sich der Pfändung ohne vorgangige Beireibung anzuschliessen,
so ist das Bundesgericht zur Überprüsung dieser Entscheidung nicht
kompetent, da dieselbe in Anwendung des kantonalen Rechtes gefällt wurde,
und gemäss Art. 111 des Bundesges. über Schuldbetr. u. Konk. auch
auf Grund des kantonalen Rechts zu fällen war. Denn nach am. 57
Organis.-Ges. kann die Berufung nur daraus gestützt werden, dass die
Entscheidung des kantonalen Gerichts auf einer Verletzung des Bundesrechts
beruhe. Eine Anfechtung der genannten Entscheidung wegen Verletzung
des Bundesrechts wäre aber nur insofem gedenkbar, als sich behaupten
liesse, die Bestimmung des kantonalen Einführungsgesetzes, auf welche die
Vorinftanz sich stützt,Ll. Organisation der Bundesrechtspt'lege. N° 3. 13

gehe über die der kantonalen Gesetzgebung in Art. 111 des
Betreib.-Gesetzes eingeräumte Befugnis hinaus, und die Vorinstanz habe
demnach, in Anwendung der betreffenden kantonalrechtlichen Bestimmung,
ein Recht zur Anschlusspsändung in einem Falle gewährt, für welchen
der Vorbehalt des Art. 111 des Bis-treibGesetzes nicht zutreffe. Diese
Annahme wäre jedoch durchaus unrichtig. Die Kläger haben, gestützt auf §
57 Biff. b des fante: nalen Einftihrungsgesetzes, die Anschlusspfändung
erklärt für die Hälfte ihres Muttergutes; es handelt sich also um eine
Forderung, die aus dem ehelichen Verhältnisse des Schuldners herrührt, und
es besteht nach dem klaren Wortlaute des Art. 111 des Betreib.-Ges. kein
Zweifel, dass die Kantone berechtigt sind, der Ehefrau für eine solche
Forderung die Teilnahme an einer Pfändung auch ohne vor-gängige Betreibung
zu gestatten. Nun setzt sich aber nach aarganischem Recht das eheliche
Güterrechts-

verhältnis beim Tode der Ehefrau zwischen Vater und Kindern

unverändert fort, indem das eingekehrte Gut nach wie vor, unter dem
gleichen Rechtstitel, im Eigentum des Vaters verbleibt, und die Rechte,
welche der Ehefrau bezüglich desselben gegenüber dem Ehemann zustehen,
nach ihrem Tode auf ihre Kinder übergehen. Die Ansprüche, welche die
Kinder wegen des Mutter-gutes an den Vater zu stellen haben, beruhen
demnach auf dem gleichen Rechtstitel, wie diejenigen der Ehefrau selber,
und die Kinder sind bezüglich derselben, und zwar ohne Unterschied, ob
sie volljährig oder minderjährig seien, nicht günstiger gestellt, als die
Ehesrau, so dass kein Grund ersichtlich ist, warum die Anschlusspfändung
für solche Ansprüche für den Fall ausgeschlossen sein sollte, dass sie
nach dem Tode der Ehesrau von den majorennen Kindern geltend gemacht
werden. Zu einer solchen Annahme zwingt weder der Wortlaut noch die
Absicht des Art· 111 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen
Jnkompetenz nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 24 II 9
Datum : 14. Februar 1898
Publiziert : 31. Dezember 1898
Quelle : Bundesgericht
Status : 24 II 9
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 8 Civilrechtspflege. masse en faillite de Henry Orcellet, à Boudry, et 2° darne


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • schuldner • streitwert • beklagter • mutter • kantonales recht • vater • aargau • vorinstanz • tod • frage • weiler • gesetzliche frist • rechtsmittel • ehegatte • verfahren • schuldbetreibungs- und konkursrecht • entscheid • bewilligung oder genehmigung • eingebrachtes gut
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