890 Civilrechtspflege.
') .
Z· Für die Beurteilung des Bundesgerichts kommt einzig noch die
Forderung von 3300 Fr. wegen vorzeitiger Aufhebung des zwischen den
Parteien abgeschlossenen Dienstvertrages in Betracht Die Vorinstanz
hat dieselbe abgewiesen, weil nach unangefochtenem und unanfechtbarent
ärztlichem Zeugnis festgestellt sei, dass der Kläger bei der Probefahrt
vom 28. April 1898 in Bregenz vom dterium tremens befallen worden
fei. Der Kläger anerbietet zwar in seiner Berufungsschrift den Beweis
für die Unrichtigkeit dieser Annahme, indem er sich auf ein Zeugnis
des Direktors der Jerenheilanstalt Münsterlingen beruftz allein
dieses Beweisanerbieten ist unzulässig, da dasselbe sich gegen eine,
durchaus nicht aktenwidrige und daher für das Bundesgericht verbindliche
thatsächliche Feststellung der Vorinstanz richtet, und dasselbe überdies
vor den kantonalen Jnstanzen vom Kläger nicht gestellt worden isf,
indem vor denselben nicht er, sondern vielmehr die Beklagte sich auf ein
solches Zeugnis berufen hat. Jst aber danach der Vorfall vom 28. April
wirklich auf einen Anfall von delirium tremens zurückzuführen, so kann
kein begründeter Zweifel darüber obwalten, dass die Beklagte gemäss
Art. 346 O.-R. zur sofortigen Entlassung des Klägers als Steuermann ihrer
Dampfjacht berechtigt war. Denn es liegt auf der Hand, dass, sofern
nicht die (erst auf Grund der Erfahrung einer längeren Zeit mögliche)
Garantie gegeben war, dass derartige Anfälle sich nicht wiederholen,
die Beklagte ihr Fahrzeug dem Kläger nicht mehr anvertrauen konnte.
4. Der vom Kläger angerufene Art. 341 O.-Jt. kommt hier nicht in
Betracht. Denn es handelt sich nicht darum, ob der Kläger infolge des
Ansalles längere oder kürzere Zeit an der AusÜbung der übernommenen
Dienste gehindert gewesen sei; entscheidend ist vielmehr, dass der
Vorfall derart war, dass die Beklagte seine Dienste vorsichtigerweise
überhaupt nicht mehr annehmen durfte, und damit die Voraussetzungen
persönlicher Art, unter welchen der Vertrag abgeschlossen worden war,
sich als hinfällig erwiesen. '
5. Unerheblich ist endlich, dass das Dienstverhältnis bei dem Vorfall vom
28. April, welcher den Entlassungsgrund bildete,V. Obligationenrecht. N°
104. 891
noch nicht begonnen hatte. Der Dienstherr ist eben immer zur Aufhebung
berechtigt, wenn seit dem Abschlusse des Vertrages sich Dinge ereignen,
die geeignet sind, die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen des
Vertragsabschlusses als hinfällig erscheinen zu. lassen, und dieser
Thatbeftand liegt, wie bereits bemerkt, hier vor. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesenund daher das
Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau in allen Teilen bestätigt.
104. Urteil vom 29. Dezember 1898 in Sachen Schweiz. Hypothekenbank in
Solothurn gegen Schweiz. Hypothekenbank in Bern.
Art. 873 und 876 ().-R. ; Genà'gende Unterschetdbfflsskeit Zweit-r
Firmenvon Aktiengesellschaften Müssen beide Firmen am gleichen Orta ein--
getragen sein ? Art. 868 eod.
A. Durch Urteil vom 10. Juni 1898 hat der Appellationsund Kassationshof
des Kantons Bern erkannt:
Die Klägerin ist mit ihren Klagsbegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit den Anträgen:
1. Es seien der Klägerin ihre Rechtsbegehren zuzusprechem eventuell .
2. Es seien die Akten der Vorinstanz zurückzustellen, um in Anerkennung
der Aktivlegitimation der Klägerin die gestellten Klagebegehren materiell
zu beurteilen.
Jn der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Klägerin diese
Anträge. Der Anwalt der Beklagten beantragt Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 21. Mai 1889 bildete sich unter der Firma Schwei-
xxxv, 2. 1898 58
892 Civilrechespflege.
zerische Hypothekenbank" ( Banque hypothécaire suisse) eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in Solothurn. Als Gegenstand der Unternehmung
ist in Art. 3 der Statuten angegeben: Pslege des Hypothekargeschäftes
in der Schweiz in allen seinen Formen-i Diese Aktiengesellschaft wurde
am 29. gl. Mis. ins Handelsregister eingetragen und die Eintragung
am 3. Juni 1889 im schweiz. Handelsamtsblatt publiziert Im Mai 1897
gründeten mit Sitz und Gerichts-stand in der Stadt Bern, sieben, in
den Statuten näher bezeichnete Personen, eine Genossenschaft unter der
Firma Schweizerische Hypothekenbank in Bern ( Crédit foncier suisse
à Berne ), welche am 6. gl. Monats ins Handelsregister der Stadt Bern
eingetragen wurde. Nach § 2 der Statuten bezweckt diese Genossenschaft die
Durchführung von Hypothekarund Bankgeschäften aller Art, insbesondere die
Förderung des Hypothekarkredite . Mit Klage vom i. Oktober 1897 stellte
die Schweiz. Hypothekenbank in Solothurn gegen diese Genossenschaft beim
Amtsgericht Bern die Rechts-begehren:
1. Die Beklagte sei zu verurteilen, die Bezeichnung ihrer Firma
so abzuändern, dass jede Beeinträchtigung der klägerischen Firma
ausgeschlossen sei;
2. Es sei der Beklagten insbesondere zu untersagen, in ihre Firma die
Bezeichnung "Schweiz. Hypothekenbank aufzunehmen;
3. Es sei in Gemässheit der §§ 390 und 391 der bernischen C.-P.-O. der
Beklagten eine angemessene Frist zur Änderung ihrer Firma anzusetzen,
sowie die gesetzlich Vorgesehene Androhung im Falle der Widerhandlung
gegen das zweite Rechts-begehren auszusprechen.
Die Klage wurde bezeichnet als Anspruch aus Art. 873 ff. O.-R. und
im wesentlichen folgendermassen begründet: Die Firmen der beiden
Parteien weisen eine solche Ähnlichkeit auf, dass eine Verwechslung
beim Publikum leicht entstehen und die Klagerin dadurch beeinträchtigt
werden könne. Die in der beklagtischen Firma enthaltene Ortsbezeichnung
genüge nicht, um eine deutliche Unterscheidung herbeizuführen, vielmehr
erwecke dieselbe den Glanben, es handle sich um eine Filiale der Klägerim
Jedenfalls werde der Klägerin unmöglich gemacht, in Vern eine Filiale zu
errichten, da sonst die grössten Verwechslungen entstehen müssten. Eine
Ver-V. Obligationenrecht. N° 104. 893
wechslung der Beklagten mit der Klägerin wäre für letztere nicht
nur unangenehm, sondern auch schadenbringend, indem ihr Verkehr
mit den Kunden darunter leiden würde, zumal die Art und Weise, wie
das beklagtische Geschäft zu stande gekommen sei, kein Vertrauen
einflösse. Sein Geschäftskapital betrage nicht mehr als ' 7000 Fr.;
auffallend sei auch, dass der Direktor der Beklagten in Basel wohne,
während ihr Geschäftslokal sich an der, jedem Verkehr entsremdeten
Junkerngasse in Bern befinde Die Beklagte beantragte Abweisung der
Klage. Sie behauptete, ihre Firma unterscheide sich so deutlich von der
klägerischen, dass eine Verwechslung nicht möglich sei. Ein ferneres
Unterscheidungsmerkmal sei die französische Übersetzung Übrigens sei
die Beklagte vollkommen berechtigt, sich jene Firma beizulegen, da in
Bern keine gleichartige Firma bestehe, nach Art. 873 in Verbindung mit
Art. 868 OMV. aber gleichartige Firmen nur am gleichen Orte ausgeschlossen
seien. Der Klägerin stehe kein Monopol auf das Prädikat Schweizerisch
und auf die Bezeichnung Hypothekenbank zu, sie besitze auch keine Filiale
in Bern oder an andern Orten.
2. Von den drei in der Klage enthaltenen Rechtsbegehren fällt für das
Bundesgericht mir das zweite in Betracht, wonach der Beklagten untersagt
werden soll, die Bezeichnung Schweizerische Hypothekenbank in ihre Firma
aufzunehmen. Neben diesem Antrag hat das erste Klagebegehren, es sei
die Beklagte zu verurteilen, die Bezeichnung ihrer Firma so abzuändern,
dass jede Beeinträchtigung der klägerischen Firma ausgeschlossen sei,
keine Bedeutung, da die Klägerin eine weitere Abänderung der beklagtischen
Firma, als die Beseitigung der Worte Schweiz. Hypothekenbank natürlich
nicht verlangen farm. Übrigens ist das erste Klagebegehren überhaupt kein
solches, das Gegenstand richterlicher Beurteilung sein könnte Denn ein
Urteilsdispositiv, worin dem Beklagten ausgegeben würde, seine Firma so
abzuändern, dass jede Verletzung der klägerischen Firma ausgeschlossen
sei, wäre gar nicht vollstreckbar, da die Untersuchung der Frage, ob die
getroffene Abänderung eine solche Verletzung enthalte oder nicht, nicht
den Vollskreckungsbehörden überlassen werden könnte, sondern jeweilen
wieder von den ordentlichen Gerichten im ordentlichen Prozesswege
vorgenommen werden müsste. Das dritte Klagebegehren sodann beschlägt
894 civilkechtspkiege.
lediglich die Vollziehung des die Klage gutheissenden Urteils. Es stützt
sich denn auch ausdrücklich auf die §§ 390 und 391 der hernischen
C.-P.-O., welche von der Vollziehung der Urteile- handeln. Diese
Vorschriften sind aber für das Bundesgerieht nicht massgebend; denn
die Vollziehung der bundesgerichtlicheu Urteile liegt gemäss Art. 45
Org.-Ges., unter Aufsicht des Bundesrates, den kantonalen Behörden ob. Der
obsiegende Kläger hat sich daher, falls der Beklagte dem Urteile nicht
freiwillig nachkommt, an die zuständige kantonale Vollziehungsbehörde
zu wenden.
Z. Soweit nun die Klage auf Art. 873 resp. Art. 876 O.-R. gestützt
wird, ist in erster Linie die Frage zu entscheiden, ob der Grundsatz
der Ausschliesslichkeit der Firma allgemein nur zu Gunsten der amf
gleichen Ort bestehenden Firmen gelte, oder ob diese Beschränkung
wenigstens für die Sachfirmen nicht zutreffe, die eingetragenen
Firmen von Personenvereinigungen, insbesondere Aktiengesellschaften
und Genossenschaften gegenüber neuen Firmen vielmehr eines weitern
Schutzes geniessen, m. a. W ob das Gesetz bezüglich aller Firmen,
der Einzelsirma wie der Gesellschaftsfirma, die Verschiedenheit der
Ortsangabe als hinreichendes Unterscheidungsmerkmal betrachte, durch
welches Verwechslungen zwischen zwei an verschiedenen Orten eingetragenen
Firmen ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz hat die Frage bejaht, und ist
deshalb zur Abweisung der Klage gelangt. Wäre die Frage nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch, dessen Vorschriften über Firmeurecht denjenigen des
schweizerischen Obligationenrechts im allgemeinen zum Vorbild gedient
haben, zu entscheiden, so müsste sie allerdings im Sinne der Vorinstanz
beantwortet werden. Denn das deutsche H.-G.-B. bestimmt (in Art. 20
Abs. 1) ganz allgemein für alle neuen Firmen, dass sie sich von den an
demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das
Handlesregisier eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden müssen. Eine
solche allgemeine auf alle neuen Firmen bezügliche Bestimmung, wonach
eine neue Firma sich nur von einer an demselben Orte oder in derselben
Gemeinde bereits bestehenden, eingetragenen Firma unterscheiden müsse,
enthält jedoch das schweiz. Obligationenrecht nicht, sondern einerseits
unmittelbar hinter der Vorschrift über die Beschaffenheit der Firma des
einzelnen Geschäftsinhabers (Ein-V. Obligaliohenrecht. N° 104. 895
zelkaufmanns), und vor den Vorschriften über die Beschaffenheit
der Gesellschaftssirma in Art. 868 die Bestimmung, dass eine im
Handelsregister eingetragene Firma an demselben Orte selbst dann
nicht von einem Andern als Firma benutzt werden dürfe, wenn dieser
denselben bürgerlichen Namen hat, mit welchem die ältere Firma bezeichnet
wird und anderseits in Art. 876 Abs. î, am Schluss des Kapitels über
die Geschäftsfirmen, den Grundsatz, dass die Firma eines einzelnen
Geschäftsinhabers oder einer Gesellschaft, welche vorschriftsgemäsz in das
Handelsregister eingetra- gen und im Handelsamtsblatt veröffentlicht ist,
dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zusteht. Nach Stellung
und Inhalt des Art. 868 O.-R. kann einem begründeten Zweifel nicht
unterliegen, dass derselbe sich direkt nur auf die Einzelfirma bezieht,
während dagegen Art. 876 Abs. 1 ausdrücklich sowohl für die Einzelfirma
als die Gesellschaftssirma massgebend ist. Nun ist es aber dieser letztere
Artikel, welcher im schweizerischen Obligationenrecht den Grundsatz der
Ausschliesslichkeit der Firma aufstellt, und da derselbe diesen Grundsatz
nicht nur zu Gunsten der am gleichen Orte bestehenden Firmen ausspricht,
so kann es für die Anwendung des Art. 876 Abs. 1 nicht als erforderlich
betrachtet werden, dass die Firmen am gleichen Orte bestehen. Daneben
enthält Art. 868 lediglich eine Spezialvorschrift für die Einzeifirmen,
welche sich einfach daraus erklärt, resp. deshalb notwendig war, weil in
Art. 867 dem einzelnen Geschäftsinhaber der Gebrauch seines Familiennamens
mit oder ohne Vornamen gestattet, bezw. nach dem im Obigationenrecht
adoptierten Grundsatz der Firmenwahrheit vorgeschrieben ist. Ohne die
Vorschrift des Art, 868 wäre es möglich, dass bei gleichen bürgerlichen
Familieu: und Vornamen zweier oder mehrerer Geschäftsinhaber sogar am
gleichen Orte zwei oder mehrere ganz gleichlautende Geschäftsfirmen hätten
entstehen und eingetragen werden können, was natürlich zu Verwechslungen
geführt hätte, und um dies zu verhindern schreibt am. 868 unbedingt vor,
dass der neue Geschäftsinhaber am gleichen Orte seinem Namen in der
Firma einen Zusatz beifügen müsse, durch welchen dieselbe deutlich von
der ältern Firma unterschieden wird. Diese Vorschrift trifft gewiss, wie
das Bundesgericht schon in seinem Urteile in Sachen Hediger & Söhne gegen
896 Civilrechtspflege.
Hediger & Cie. (Amtl. Samml Bd. XVII, S. 647) ausgesprochen hat, auch für
diejenigen Gesellschaftsfirmen zu, welche Personensirmen find, bezw. sein
müssen; allein angesichts der allgemeinen Vorschrift des Art. 876
Abs. 1 muss weitergegangen, und insbesondere der Gesellschaftsfirma
gegenüber allen neuen Firmen Schutz gewährt werden, welche geeignet
sind, Verwechslungen herbeizuführen, auch wenn sie nicht am gleichen
Orte bestehen. Vollends kann hierüber bezüglich der Sachfirmen ein
begründeter Zweifel nicht obwalten, indem bezüglich dieser Firmen
überall keine gesetzliche Bestimmung besteht, welche den Schutz derselben
nur gegenüber den am gleichen Orte entstehenden neuen Firmen gewähren
würde. Gegenteils schreibt Art. 873 D.M. allgemein und ohne örtliche
Beschränkung vor, dass sich die neuen Firmen von Aktiengesellschaften
und Genossenschaften von jeder bereits eingetragenen Firma deutlich
unterscheiden müssen, und es liegen auch keine innern Gründe vor,
diese Vorschrift nur auf die am gleichen Orte bereits eingetragenen
Sachfirmen zu beschränken Im Gegenteil muss ans der bezeichneten,
offenbar absichtlichen Abweichung des schweizerischen Gesetzes von
seinem deutschen Vorbilde geschlossen werden, dass dasselbe die in diesem
aufgestellte örtliche Schranke des Grundsatzes der Ausschliesslichkeit
rücksichtlich dieser Firmen nicht habe aufnehmen wollen, wie übrigens auch
kaum zu leugnen ist, dass für Gesellschaftsund besonders für Sachfirtnen
wegen deren häufig sehr ausgedehnten Verkehrs mit Zweigniederlassungen
u. s. f. die Gefahr der Verwechslung mit gleichlautenden, an andern Orten
bestehenden Firmen wesentlich grösser ist, als bei Einzelfirmen. Auf
dem gleichen Standpunkt steht die französische Rechtssprechung, welche,
wenigstens für die Gesellschaftssirmen, aus Art. 1382 C. c., den Grundsatz
hergeleitet hat, dass jede neue Firma sich von allen bestehenden deutlich
unterscheiden müsse, wenn durch die Gleichheit Schaden entstehen könne;
und bekanntlich ist denn auch der deutsche Gesetzgeber selbst nicht
bei den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Geschäftsfirmen
stehen geblieben, sondern hat in dem Reichsgesetz über den nnlautern
Wettbewerb den im H.-G.-B.. gewährten Firmenschutz in der Richtung
erweitert und ergänzt, dass demnach allgemein auf Schadenersatz und
UnterlassungV. Obligationenrecht. N° 104. si 89?
belangt werden kann, wer im geschäftlichen Verkehr Namen, 7 irtna
und besonders Bezeichnung eines Erwerbsgeschäftes u. s. w., m einer
auf Hervorrusung von Verwechslungen berechneten und hier geeigneten
Weise benutzt. 4. Hievon ausgehend kann also die Klage nicht deshalb
abgewiesen werden, weil die Firmen der beiden Parteien nicht an} gleichen
Orte bestehen bezw. eingetragen sind, sondern es muss untersucht werden,
ob dieselben sich deutlich voneinander unterscheiden, und dies ist
nun, wie dieKlägerin mit Recht behauptet hat, nicht der Fall. Wenn
auch allerdings die Bemerkung der Beklagten, dass die Klägerin auf die
Worte· Schweizerrsch.und Hypothekenbank kein Monopol besitze, richtig
-tst, und Jedes dieser zwei Worte für sich allein ungeeignet ware als
.Sachf.irrna zu dienen, so bilden sie doch unzweifelhaft zusammen, in
Verbindung miteinander, weder eine allgemeine, noch eine notwendige
Bezeichnung, sei es der Banken überhaupt oder einer speccellen Art
derselben, insbesondere der Hypothekenbanken, sondern besitzen einen
eigentümlichen, unterscheidenden Charakter-, so dass demnach die
Firma der Klägerin als Sachfirma ebensogut zulasng·1st,wre z. B. die
Bezeichnungen: Eidg. Bank, Schweiz: Kreditanstalt, Bank in Zürich, Bank
in Luzern u. s.f. Im sernern ist festzuhalten, dass es sich beidseitig um
deutsche Firmen handelt, und daher sur die Frage, ob sie sich deutlich
voneinander unterscheiden, nichts adaran ankommt, wie es sich in dieser
Hinsicht mit den franzostschen Übersetzungen verhalte; denn nicht diese
Ubersetzungen stehen hier im Streit, sondern einzig die deutschen Firmenk
und es Ist auch nicht etwa gesetzlich vorgeschrieben, noch allgemein
ubltch, die Firmen in beiden Sprachen nebeneinander zu gebrauchen. Nun
unterscheiden sich die Firmen der Parteien lediglich ldadurchc dass die
Beklagte den Worten Schweiz. HypothekenbanJ bergefugt hat. in Bern, und
sodann durch die Verschiedenheit des Ortes, 'wo sie eingetragen sind und
existieren. Allem diese Verschiedenheiten sind zu unbedeutend, als dass
dadurch, zumal bei derleeichheit des Geschäftszweiges, Verwechslungen
ausgeschlossen wurden. Zu beachten ist dabei namentlich, dass Banken,
insbesondere Hypothekenbanken, nicht bloss mit andern Banken oder
Kaufleuten, sondern mit dem grossen Publikum verkehren wollen. Ferner ist
898 _ Givilrechtspflege.
auch gar nicht üblich, in Firmen, welche bereits eine örtliche
Bezeichnung enthalten, noch dazu den Ort ihres Sitzes aufzunehmen
Durch die Bildung der beklagtischen Firma läge daher, insbesondere für
die ländliche Bevölkerung, mit welcher ja Hypothekenbanken nicht zum
mindesten zu verkehren pflegen, die Annahme nahe, dass es sich nur um eine
Zweigniederlassung der Klägerin handle. Auch kommt es sonst thatsächlich
kaum vor, dass Aktiengesellschaften oder Genossenschaften mit gleichem
Geschäftszweig, welchen es um einen reellen Geschäftsbetrieb zu thun ist,
zumal in solcher Nähe, wie die Parteien sich befinden, so gleichlautende
Firmen annehmen, wie es hier geschehen ist. Demnach hat das Bundesgericht
erkannt: __
Die Berufung der Klägerin wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Beklagten der Gebrauch der Firma Schweizerische Hypothekenbank in Bern
untersagt wird.
VI. 'Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. Responsabiiitè pour
I'exploitation des fabriques.
105. Urteil vom 20. Oktober 1898 in Sachen Blocher gegen Kölnische
Unfallversicherungsaktiengesellschaft.
Selbstverscieulden des Arbeiters.
A. Durch Urteil vom i? Juni 1898 hat der Appellationsund Kassationshos
des Kantons Bern erkannt:
s·1. Betreffend die Beweisbeschwerde des Klägers wird ans die erste
und die zweite Beschwerde nicht eingetreten und die dritte Beschwerde
abgewiesen.
·2.·Jn der Sache selbst ist der Kläger in Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils mit dem Rechtsbegehren seiner Klage
abgewiesen.w. Haftpflicht nik den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 105. 899
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage: Die Beklagte sei zu einer
Entschädigung von 5500 Fr. nebst 25 Fr. 50 Cis Heilungskosten und Zins
zu 5 0/0 seit 11. September si1897 zu verpflichten -
C. In der heutigen Parteiverhandlung erneuert der Vertreter des Klägers
diesen Berufungsantrag. Der Vertreter der Beklagten trägt aus Bestätigung
des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In thatsächlicher Beziehung ist durch die Vorinstauzen festgestellt:
Der am 13. Dezember 1867 geborene Kläger Martin Blocher trat am 8. Juli
1893 bei Ruppert Gassner, Bierbrauereibesitzer im Altenberg in Bern,
als Auffüller in Dienst und rückte am 2. Februar 1894 daselbst zum
Biersieder vor. Als solcher hatte er u. A. die Arbeiten am Maischbottich
ausschliesslich zu besorgen. Am 11. September 1895, morgens, erlitt
er einen Unfall, indem er sich Zeige: und Mittelfinger der rechten
Hand an den Zahnrädern der über dem Maischbottich befindlichen
Maschine verletzte. Infolgedessen war er bis zum 1. November 1895 in
ambulatorischer Behandlung des Jnselspitals in Bern und blieb bis zu
diesem Zeitpunkte völlig arbeitsunfähig Nach der vom Kläger gegebenen
und von den Vorinstanzen auf Grund kantonalen Prozessrechtes als erwiesen
angenommenen Darstellung hat sich der Unfall in der Weise ereignet, dass
infolge einer durch das Maschinengetriebe bewirkten Erschütternng die auf
dem obern Tragbalken liegende, zur Reinigung des Maischbottichs dienende
Bürste auf die darunter befindlichen Zahnräder sielz als der Kläger sie
dort wegnehmen wollte, um zu verhüten, dass sie in den Maischbotiich
falle, geriet er mit der rechten Hand in die Zahnräder.
2. Der auf das Fabrikhastpflichtgesetz gestützten Klage hält die Beklagte
die den Prozess an Stelle des ursprünglichen Beklagten Ruppert Gassner,
da dieser seine Arbeiter bei ihr kollektiv gegen Unfall versichert hat,
führt, heute nur noch die Einrede des Selbstverschuldens entgegen. Diese
Einrede ist mit den Vorinstanzen als begründet zn erklären. Diesbezüglich
fallen folgende thatsächliche Feststellungen der Vorinstanzen, die auf
Grund des