862 civilkechtsptlege. l

sie nach dem Gesagten in Bestätigung des angefochtenen Urteils
gutzuheissen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird
als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Appellationsgerichtes
des Kantons Baselstadt vom 10. Oktober 1898 in allen Teilen bestätigt.

99. Urteil vom 10. Dezember 1898 in Sachen F. G. M. gegen J. M.

Verkauf eines Bordeilgesckäfes ; urteilt-tiefres Geschäft (Art. 17
(). H.).

A. Durch Urteil vom 8. September 1898 hat der Appellationsund
Kassationshos des Kantons Bern erkannt:

Der Kläger, F. G. M., ist mit seinen Klagebegehren abgewiesen.

B Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und formgemass die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage: Es seien in
Abänderung des angefochtenen Entscheides die beiden Klagebegehren
zuzusprechen.

Jn der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des Klägers diesen
Berufungsantrag

Der Vertreter der Beklagten trägt aus Abweisung der Verufung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:1. Am 25. Oktober 1893 verkaufte der
heutige Kläger, F. G. M., der heutigen Beklagten, J. M., die Besitzung
Rosengarten an der Güterstrasse in B., und am gleichen Tage schlossen
i die Parteien einen zweiten Kausvertrag ab, dessen wesentlichste
Bestimmungen folgendermassen lauten: "EUR; 1. Hr. F. M. übergiebt an
Fräulein J. M. sein an der Güterstrasse Nr. 17 und Baustrasse Nr. 1
gelegenes Geschäft laut aufgenommen-er Schätzung. Die nicht ausgeführten
Gegenstände, Lingerie, Tapisserien, sowie die gesamten Kellervorräte,
sind laut mündlicher Abspraclxe in

V. Obligationenrecht. N° 99. 863

den Kan mit inbegrissen. Der vereinbarte Preis beträgt 19,000
Fr ..... § 5. Der Antritt des Geschäftes soll am 30. Oktober 1893
erfolgen, an welchem Tage Hr. M. das Geschäst an Fräulein M. übergiebt.
Vom Kaufpreise waren 3000 Fr. bei Unterzeichnuug des Vertrages, der
Rest in jährlichen Raten von 1000 Fr., beginnend am 30. Oktober 1894,
zu zahlen. Wie durch die Akten festgestellt ist, und vom Kläger schon
bei der mündlichen Verhandlung vor der kantonaleu Instanz nicht
mehr bestritten wurde, wurde im fraglichen Hause Güterstrasse 17
(Rosengarten) vom Kläger vor diesen Verläner ein Bordell betrieben,
und ist dieses Gewerbe nach dem ZO. Oktober 1893 daselbst von der
Beklagten fortgesetzt, und dieselbe wegen gewerbsmässiger Kuppelei und
wegen Widerhandlung gegen das Wirtschaftsgesetz bestraft worden. Die
Beklagte zahlte die 3000 Fr. Anzahlung, sowie die am 30. Oktober 1894
und 30. Oktober 1895 fälligen Raten, verweigerte jedoch die Zahlung
der weitern Naim, indem sie die Verbindlichkeit des ganzen Vertrages,
gestützt aus Art. 17 O.-.R., anfocht. Daraufhin betrat der Kläger den
Prozessweg, mit den Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei schulbig, die
ihr gemäss Mobiliarkaufvertrag vom 25. Oktober 1893 dem Kläger gegenüber
obliegenden Leistungen nach Massgabe der einzelnen Vertragsbestimmungen
zu erfüllen; 2. die Beklagte sei demgemäss schuldig, dem Kläger den
mittelst Zahlungsbefehl vom 12.J14. November 1896 geforderten, von der
Beklagten bestrittenen Betrag von 1000 Fr. samt Verzugszins zu 40J9
seit 14. November 1896 und Folgen zu zahlen. Die Vorinstanz hat als
erwiesen angenommen, dass Gegenstand des streitigen Kaufvertrages das
Bordellgeschäft des Klägers als solches gewesen sei, und demgemäss die
Klage in Gutheissung der Anträge der Beklagten auf Grund des Art. 17
D.M. abgewiesen.

2. Der Kläger begründet seine Berufung in erster Linie mit dem Standpunkt,
massgebend für die Beurteilung der Frage, ob das streitige Rechtsgeschäft
unsittlich sei, sei der objektive Inhalt der dadurch vereinbarten
Leistungen; auf den Zweck, zu dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen
worden sei, komme nach Art. 17 O.-R. nichts an; und da nun der Jnhalt
des Kaufvertrages an sich keine unsittlichen Leistungen, weder des einen
noch des andern

864 Civilrechtspfiege.

Teils, festsetze, müsse der Vertrag rechtlich geschützt werden. Im weitern
behauptet er, Gegenstand des Vertrages-sei nicht das Bordellgeschäft,
sondern das Mobiliar des Rofengartenss gewesen. Was nun jenen ersten,
grundsätzlichen Standpunkt betrifft, so führt die Vorinstanz aus,
für den Fall, als wirklich das Bordellgeschäft als solches verkauft
worden sei (was sie dann im weitern als erwiesen annimmt), erscheine der
Kanfvertrag schon in objektiver Hinsicht, mit Bezug auf den Inhalt der
Leistung, als unsittlichz und dieser Auffassung ist beizutreten. Zwar
kann in einein solchen Falle nicht von einem eigentlichen Verkaufe der
Kundschaft gesprochen werden, wie die Vorinstanz annimmt; der Verkauf
des Geschäftes mit Kundschaft, der im kaufmännischen Verkehre häufig
vorkommt, bedeutet vielmehr juristisch nur, dass der Berkäufer dem
Käufer ermöglicht, das Geschäft auf die bisherige Weise fortzuführen
und insbesondere sich verpflichtet, kein Konkurrenzgeschäft zu errichten
(ogl. Vallotton, Comm-Teme déloyale, § 117). Allein bei einem derartigen
Kaufe bildet der Kaufpreis zu einem Teile ein Äquivalent für die ans der
genannten Verpflichtung des VerkäUfers zu erwartendeii Vorteile; die
vom Verkäufer zu bewirkende Leistung ist alsdann nicht nur derVerkanf
der Räumlichkeiten, des Geschäftsmobiliars u. s. w., sondern auch das
Unterlassen jeder Störung des Geschäftsbetriebes, und es kann daher,
wenn das Geschäft als solches den Moralgesetzen zuwiderläuft, nicht
mehr nur von einem unsittlichen Beweggrunde gesprochen werden, sondern
es liegt ein unsittlicher Verpflichtungsgrund vor, die Leistung selber
ist unstttlicher Natur. Dass nun das Bordellgewerbe als solches nach
den moralischen Volksanschau-

nngen der Gegenwart als nnsittliches zu bezeichnen ist, braucht nicht
näher erörtert zu werden; es bleibt dies auch dann, wenn

es aus höheren Gründen sittenpolizeilicher Natur vom Staate

geduldet sein sollte; um so zweifelloser muss es als unsittlich da
angesehen werden, wo es, wie iin Kanton Bern, als gewerbs-

mässige Kuppelei mit Strafe bedroht ist. Damit ist die Frage nicht
entschieden, inwiefern jedes mit dem Bordellbetriebe irgendwie im
Zusammenhang stehende Rechtsgeschäft im Sinne des schweiz. O.-R. als
unsittlich nicht geschützt werden darf. (Vgl. hierüber: Kassationshof
Paris, 15. Februar 1873, Archiv fürV. Ohligationenrechl. N° 99. 565

bürgerl. Recht, I, S. 359, und Badisches O-L.-G9.ä 27 MTTZ 1888, daselbst;
Kohler in diesem Archiv, V, S. 1. g., strich Urteil der Appellationskammer
des ObergerichtLäszur i; in Blätter für HandelsrechtL Entsch.,
VIII, S. S,;1519 Entsch. b. R.-Gs. in Civilsachen, Bd. XXXVIII,'£..
ff. und Semaine judjeiaire 1886, p. 489 s.} Danach is Keingigr no'ch
zu untersuchen, ob der Vertragswille der Parteien md [Î That; wie die
Vorinstanz annimmt, auf den Verkauf des Vor e geschäftes als solchen
ging, eine Frage, die, als Rechtssrääh o;; Bundesgericht frei zu
prüfen ist, sofern nichtsan dem d 29225117;Beweisverfahrens gewonnenä
thxsächllkchengstejlxxgeiärg 4) ' 'den v·l.A. ., . . desgfrgiterätbier
ist(ngiin zu bemerken: Während die BeklatgtetizixxrT Unterstützung ihrer
Auffassung vorab den Wortlaut Leg serc Zon Vertrages anruft und darauf
hinweist, dass in § 1 e se e

der Übergabe und in § 5 vom Antritt und der Übergabe des

" ° ' ' ma er eltend aus den Geschastes" die Rede fer, macht der . g d
sg W&W laut Vertragsbestimmungen, es werde verkgufkv f; a dies nicht auf;
au" enommener Schätzung, un mer-, _ _ gefixigrien Gegenstände, Lingerie,
Tapisserie, Nsowiel die Kellervorrgg seien laut mündlicher Abmachung in
dem Kauf inbegrisfeicir eegt r sich dass Gegenstand des Vertrages nur
das m ein gl mena aufgenommene unb geschätzte Mobiliar, sowie eine Anzahl
Ernerer Mobilien, nämlich die Lingerie, die Tapisserie und die Ke erbot-:
räte gewesen seien. Dem gegenüber behauptet die Bekläggeghim wiederum,
dieses Mobiliar habe nur einenlpWert von14 000 ?; gehabt so dass die
Kundschaft des Ggschaftzs ÎIIÎess für diese

! . .:' vl 'iger . a ' ' veranschlagt worden sei. (am ziffermce Bums:

' lich nach den ans e Be an tun der Beklagten ist nun frei . '

erhkbuikgengbekuhenden Feststellunggn bg III-ZEIT ;;chinîrbîgxîî . .. . a
, ' und ebenso fehlt ein Beweis sur 1 re e ) · "ss eben

" l des Geschaftes sei mit u erg figsten gewesen ware, das Persona N
weiîes muss angenommen worden. Allein trotz mangels Jenes ach si ' '
'B ds ' s wirklich die Ubeiga e e verden da Gegenstand des Vtertragel _
. : ;Bordellgesclf;ästes war. Hiefür sprichtckin dergtgefängxt-de:nigesä

'a vorkommende Ansdru wu ' . · Tokikge nriieilirfdkpm Umstande, dass
der Klager nicht einmal einen

866 Civilrechespflege.

Versuch gemacht hat und offenbar auch nicht machen konnte _ darzuthun,
welches andere Geschäft, wenn nicht das anerkanntermassen von ihm
betriebene Bordellgeschäft, denn von ihm verkauft werden wollte; und
dazu kommt verstärkend noch der Umstand,. dass der Kläger zugleich mit
dem Geschäft und Mobiliar das Haus, in dem er sein Gewerbe Betrieben,
der Beklagten verkauft hat.

é. Die vom Kläger eventuell erhobene Replik der Arglist die damit
begründet wird, es liege eventuell auf beiden Seiten turpitudo vor,
und nun könne sich die Beklagte nicht auf ihre: eigene Unsittlichkeit
stützen kann selbstverständlich nicht geschützt werden, schon deshalb
nicht, weil einem unsittlichen Rechtsgeschäfte nach Art. 17 O.-R. der
Rechtsschutz von Amtes wegen versagt werden muss; das Recht sieht
derartige Rechtsgeschäfte schlechtweg als ausser seinem Bereiche stehend
an (vgl. Urteil b. B.-G. i. S... Jöhl gegen Thom, A. S. XX, S. 234
Erw. 7). Aus demselben Grunde muss auch die Einrede des Verzichts ohne
weiteres abgewiesen werden. Diese beiden Einreden könnten nur im Falle
der Rückforderung des bereits gezahlten durch die Beklagte wirksam werden.

5. Nach dem in Erwägung 2 und 3 ausgeführten erscheint der streitige
Kan als nichtig, soweit er das Geschäft betrifft, und da der Kaufpreis
für das Mobiliar nicht etwa speziell ausgesetzt worden ist und überhaupt
ein selbständiger Kan über das- Mobiliar nicht stattgefunden hat, kann
dieser Teil des Kauer nicht etwa als gültig aufrecht erhalten werden,
sondern der Vertrag ist in seinem ganzen Umfange als nichtig zu erklären,
und demgemäss die Klage, in Bestätigung des angefochtenen Urteils,
im ganzen Umfange abzuweisen

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des
Appellationsund Kassationshofes des Kantons Bernvom 8. September 1898
in allen Teilen bestätigt.V. Obligationenrecht. N° 100. 86?

ss 100. Urteil vom 17. Dezember 1898 in Sachen Erben Pur gegen Lang.

Art. 50 #. ().-R.. epezieti Art. 52, 65 ewiArt. 62. Begrenzung des

Umfanges des Art. 65. Fahrlässigkeit eines Kutschen. sc Erforderliche
Sorgfaät des Gescheî/tsherm, Art. 62: Mzteerschulden des Verietzten,
Art. 51 Aös. 2. Ersatzberechäegte Personen welk Art. 52 ,' Steg/kind
des Getöäeten.

A. Durch Urteil vom 10. September 1898 hat die Appellationstammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich die Klage abewIe en.

g B.sGegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, diev IKlage set In vollem Umfange
gutzuheissen, eventuell die Entschadigung nach richterlichem Ermessen
festzusetzen. Weiter eventuell, sofern nicht als erwiesen angesehen
werden sollte, dass Pur einen Taglohn von 5 Fr. und bei Akkordarbeit
einen Tagesverdienst von ·6'Fr. 50 Osts. bis '? Fr. gehabt habe, seien
die Akten an die Vortnstath zur-urkzuweisen, mit dem Auftrage, den vor
den kantonalen iHFnstanzen angetragenen Beweis durch Einvernahme der
Gebr. Dtetrich zu erheben.

In der heutigen Hauptverhandlung erneuert-der Vertreter der Kläger
seine schriftlich gestellten Berufungsantrage. Der Flnwalt des Beklagten
beantragt Verwersung derselben und Bestatigung des angefochtenen Urteils.

as Bundeseri t ieht in Erwägung:

Î J. Ch. Bunch nîn am, Tyrol, geb. 22. Januar 184.9, Vater der Kläger 1
3, Ehemann der Klagertn Nr. 5 und Stiefvater der Klägerin Nr. 4, wurde
am 13. Marz 1897î abends zwischen T und 7 i,'2 Uhr an der Stelle, wo
die Poststrasse und vBahnhosstrasse in Zürich stchwkreuzern zwxÈhÈÎt im
Tiefenhöfen und dem Centralhof von dem Fuhrwerk des e gg en überfahren. Er
erlitt dabei einen Oberschenkelbrnch, .cn. essen Folgen er am 1. April
1897 starb. Die Kutsche war mit zwei Pferden bespannt und vom Kutscher
des Beklagtew Pius Albans, geleitet, der am Tage vor dem Unfall bei dem
Beklagten in
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 24 II 862
Datum : 10. Oktober 1898
Publiziert : 31. Dezember 1898
Quelle : Bundesgericht
Status : 24 II 862
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 862 civilkechtsptlege. l sie nach dem Gesagten in Bestätigung des angefochtenen


Stichwortregister
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