796 Civilrechtsp (lege.

erscheinen, so dass der Beklagte noch zur Zahlung von 2000 Fra.
zu verpflichten ist; und zwar sind von diesem Betrage zur weiteren
Ausgleichung der dem Beklagten durch die nicht vertragsgemässe Lieferung
entstandenen Jnkonvenienzen keine Zinsen zu sprechen. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

1. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird nicht ein getreten.

2. Die Berufung des Klägers wird dahin als begründet er-: klärt, dass
der Bellagte verpflichtet wird, dem Kläger 2000 Fr. zu bezahlen.

93. Urteil vom 26. November 1898 in SachenBlatter gegen Kuranstalten
Affolern a. A.

Beitreîtt zzz einer Genossenschaft; nacîzherige Erweiterungdes
Genossenschaftszweckes durch Statutenrevision ; Klage auf Einzahlung'
des gezee'chneten Beitrags; Einwendung, die Genossenschan sei eine neue
geworden. Die Verlee'zung von Sonderreckten der Genossenschafter durch
Statutendndemng kann nur durch Anfeciztung dei" Statutem'evision, nicht
dumb, Weigeruetg der Zahlung des Beit-ragsgeltend gemacht werden.

A. Durch Urteil vom 16. August 1898 hat die Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:

Die Beklagte ist verpflichtet, das von ihr gezeichnete Aktienkapital
von 10,000 Fr. der Klägerin einzuzahlen, nebst Zins zu. 50/0 seit
15. Januar 1898.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an dass Bundesgericht
erklärt und den Antrag gestellt, es sei in Abänderung desselben die
Klage abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen

Jn der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Beklagten diesen
Antrag. Der Anwalt der Klägerschaft beantragt Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angesochtenen Urteils.V. 0hllgati0nenreeht. N° 93. 797

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beklagte verkaufte im Mai 1896 ihre Besitzung zum Lilienberg
bei Affoltern um 70,000 Fr. an den Architekten Gremaud in Zürich,
welcher beabsichtigte, darauf, anschliessend an das bereits bestehende
Wohngebäude, ein Kurhaus zu bauen. Wegen finanzieller Schwierigkeiten
musste er aber den Bau vor dessen Vollendung einstellen; es legte sich nun
ein Konsortium ins Mittel, welches die Gründung einer Genossenschaft zur
Erwerbung der Liegenschast zum Lilieuberg anstrebte. Diesem Konsortium
gegenüber erklärte die Beklagte am 21. Mai 1897, dass sie für den Fall,
als die Genossenschaft zu stande komme, den mit Gremaud vereinbarten
Kauspreis um 10,000 Fr. reduziere und von dem verbleibenden Kaufrest Von
60,000 Fr. weitere 10,000 Fr. in Genossenseh asftsanteilen übernehme Am
21. Juni 1897

unterzeichnetes ie dann einen Subskriptionsschein, laut welchem sie
sich auf Grund der Statuten und des Prospektus der Genossenschaft
Kneippkurhaus Lilienberg Affoltern a. A. ' zur Übernahme und Einzahlung
von 10 Genossenschaftsanteilen à 1000 Fr im Gesamtbetrage von Franken
zehntausend, nach Beschluss der Generalversammlung- verpflichtete. Am
30. Juli 1897 fand die konstituierende Generalversammlung der
Genossenschaft statt, wobei die Statuten definitiv festgestellt und
einstimmig angenommen wurden und der Vorstand bestellt wurde. In § 1 der
Statuten wird als Name der Genossenschaft Kurhaus Lilienberg und als Sitz
Affoltern am Albis bezeichnet § 2 bestimmt: Der Zweck der Genossenschaft
ist Ankaus, Ausbau und Betrieb des Kurhauses Lilienberg in Affoltern
a. A." § 16 erfordert zur Beschlussfassung über Statutenänderung oder
Auflösung der Gesellschaft die Vertretung von 2/3 aller Anteilscheine. Die
Beklagte nahm an dieser Generalversammlung teil und zeichnete auf einem in
derselben vorgelegten, die alten Scheine ersetzenden Subskriptionsschein
20 Genossenschaftsanteile im Betrag von zusammen 10,000 Fr. Dieser neue
Subskriptionsschein lautet: Die Unterzeichneten verpflichten sich auf
Grund der in der konstituierenden Generalversammlung der Genossenschaft
Kurhaus Lilienberg Affoltern a. A. vom 30. Juli 1897 angenommenen
Statuten zur Ubernahme und Einzahlung von Genossenschaftsanteilen
à. 500 Fr

798 Civilrechtspflege.

nach Beschluss des Vorstandes. Am 29. Oktober 1897 erfolgte die Eintragnng
der Genossenschaft Kurhaus Lilienberg ins Handelsregister. In einer am
25. November 1897 abgehaltenen Generalversammlung an welcher die Beklagte
nicht teilgenommen hat, wurde eine Statutenrevision vorgenommen Die
Firma wurde umgeändert in Kuranstalten Affoltern a. A.", und in § 2 der
Statuten als Zweck der Genossenschaft bezeichnet: Der Ankan und Betrieb
von Liegenschaften, die sich zu Kurzwecken eignen. Ebenso wurde das
Genossenschaftskapital erhöht. Sodann wurde in dieser Generalversammlung
die Erwerbung des Lilieüberges von Architekt Gremaud genehmigt, ebenso
ein mit J A. Suter in Affvltern abgeschlosseuer Kauf über die "Arche,
bisherige Kneipp: kuranstalt in Affoltern. Als die Beklagte im Januar
1898 von der Verwaltung der Knranstalten zur Einzahlung der gezeichneten
10,000 Fr. eingeladen wurde, weigerte sie sich dessen; die Genossenschaft
stellte daraus, gestützt auf die Beitrittserklärung der Beklagterg
beim Bezirksgericht Assoltern das Rechts-begehren die Beklagte sei zu
verpflichten, ihr eine Einzahlung von 10,000 Fr. nebst Verzugszins zu 5
00 seit 15. Januar 1898 zu bezahlen. Die Beklagte trug auf gänzliche
Abweisung der Klage an, indem sie im wesentlichen ausführtet Während
nach den Statuten vom 30. Juli 1897, aus Grund welcher die Beklagte ihren
Beitritt erklärt habe, die Thätigkeit der Genossenschaft ausdrücklich auf
die Erwerbung, Ausbau und Betrieb des Lilienberges beschränkt gewesen sei,
woran die Bei-tagte als Gläubigerin eines Briefes von 60,000 Fr. ein
besonderes Interesse gehabt habe, sei durch die Statutenänderung vom
25. November gl. J. der Zweck der Genossenschaft auf den Ankan von
Liegenschaften zu Kurzwecken uberhaupt ausgedehnt worden, und damit
die Grundlage, auf welcher sich die Beklagte zur Übernahme von 20
Anteilen zu 500 Fr. verpflichtet habe, dahingefallen, wodurch auch die
Verpflichtung der Beklagten erloschen sei. Man habe es nun mit einer ganz
neuen Gesellschaft zu thun, nämlich mit einer Spekulationsgesellschaft,
während die erste Genossenschaft, diejenige, wel- cher die Beklagte
beigetreteu sei, sich bloss auf den Ausbau und Betrieb des Kurhauses
Lilienberg habe beschränken wollen. Eventuell werde bestritten, dass
die Statutenänderung überhaupt inV. Oblîgationenrecht. N° 93. 799

ordnungsmässiger Weise erfolgt sei, und von der Gegenpartei
Ausweis darüber verlangt, dass die Versammlung vom 25. November
1897 statutengemäss publiziert worden sei, wie viele Anteile damals
gezeichnet und wie viele an der Versammlung ver-: treten gewesen
seien. Die Klägerin entgegnete, die Beklagte sei unzweifelhaft Mitglied
der Genossenschaft geworden und auch jetzt noch Mitglied derselben. Sie
könne nicht einseitig austreten, und habe übrigens ihren Austritt nie
erklärt. Die Statutenänderung sei in ordnungsmässiger Form vorgenommen
worden, undu daher auch für die Beklagte verbindlich Allerdings habe
mau ansanglich nur den Ankan und Betrieb des Kurhauses in Lilienberg
in Aussicht genommen, dann habe man aber für zweckmaszig gefunden,
die bisherige Kneippkuranstalt zur Arche auch noch dazu zu kaufen, und
beide Kuretablissements unter die Leitung des bisherigen Direktors der
Arche zu stellen. Diese Erweiterung des-Gesellschaftszweckes sei auf
dem Wege der Statutenrevision zulassig gewesen Durch letztere sei die
Gesellschaft noch keineswegs zu einer Spekulationsgesellschaft geworden,
und die Anteilscheine seien trotz dein Ankan der "Arche ebensoviel wert
wie vorher.

2. Aus die.Frage, ob die Statutenrevision vom. 20. November 1897 wegen
begangener Formfehler ungültigsei oder nicht, ist die Vorinstanz nicht
weiter eingetreten, weil eine Anfechtung in dieser Richtung vor derselben
nicht mehr aufrecht erhalten wurde. Es ist denn auch flat, dass die
Beklagte ihre Weigerung die gezeichneteu Anteilscheine einzulösen,
unmoglichdaraus stutzen langa, dass bei jener Statutenrevision
ordnungswidrigspversahren wor ex und dieselbe deshalb ungültig
sei. Denn der klggerische Aisspruh gründet sich überhaupt nicht auf die
Statutenrevisions dieK ageiiln leitet die Verpflichtung der Beklagten
zur Emlosung ihrer Ant? scheine nicht aus den revidierten Statuten her,
sondern Tugeî Thatsache, dass die Beklagte diese Anteslscheine gezeichnet
un anxlil ihren Veitritt zur Genossenschaft erkart hat. Es wird auchdnitit
behauptet, dass die Beitrittserklärung auf Grund dle teii tereStatuten
erfolgt, und nun etwa deswegen-fur'd1e Beklagte unverbindlich geworden
sei, weil wegen Ungultigkeit der revidierten Statuten die Voraussetzung,
unter welcher sie abgegeben wusch dahingefallen sei. Im Gegenteil beruht
die Weigerung der e-

800 Givilrechtspflege.

klagten, ihre mit der Beitrittserklärung übernommenen Verpflichtungen zu
erfüllen, gerade darauf, dass ihr dies mit Rücksicht auf die, durch die
Statutenrevision geschaffene veränderte Sachlage nicht mehr zugemutet
werden könne. Jhre Bestreitung der Klage setzt demnach gerader die
formelle Gültigkeit der neuen Statut-en voraus.

3. Was nun die Bedeutung der Statutenänderung für die in Rede stehende
Verpflichtung der Beklagten zur Einlösung der von ihr gezeichneten
Genossenschaftsanteile anbetrifft, so müsste diese Änderung allerdings
zur Abweisung der Klage führen, wenn infolge derselben die als Klägerin
austretende Genossenschaft nicht mehr identisch wäre mit derjenigen, für
welche die Anteilscheine gezeichnet worden waren. Hierauf hat die Beklagte
in der Klagebeantwortnng in der That angespielt, indem sie behauptete,
infolge der Änderung des Zweckes der Genossenschaft sei in Wahrheit eine
neue Gesellschaft entstanden. Allein diese Behauptung ist unrichtig. Von
einer Umwandlung der bisherigen Genossenschaft in eine neue könnte nur die
Rede sein, wenn die bisherige ausgelöst und ein neuer Personenverband an
deren Stelle konstituiert worden wäre. Dahin gingen aber die Beschlüsse
der Generalversammlung vom 25. November 1897 unbestrittenermassen nicht
Dieselben berührten nicht die Existenz, sondern lediglich den Zweck
der bestehenden Genossenschaft. Durch die Abänderungen, die in dieser
letztern Richtung gegenüber den ursprünglichen Statuten getroffen wurden,
wurde nicht die bisherige Genossenschaft ausgelöst und eine neue ins
Leben gerufen, sondern die Genossenschaft blieb ihrem Bestande nach
dieselbe. Die Klägerin ist demnach identisch mit dem Personenverband,
zu dem die Beklagte ihren Beitritt erklärt hat, und da ferner (mit Recht)
nicht behauptet worden ist, dass die Beiirittserklärung etwa von Anfang
an, wegen Mängel des Vertragsschlusses, für die Beklagte unverbindlich
gewesen sei, so steht ausser Zweifel, dass die Beklagte Mitglied der
Klägerin geworden ist. Damit ist aber ohne weiteres ihre Pflicht zur
Einzahlung des von ihr übernommenen Anteils am Genossenschaftskapital
gegeben, Denn nachdem die Beklagte einmal in rechtsgültiger Weise
Mitglied der Genossenschaft geworden ist, kann sie ihren Beitritt nicht
nachträglich aus dem Grunde wieder rückgängigV. Obiigationenrecht. N°
93. _ 501

angeben, dass infolge einer Änderung des Zweckes der Genossenschaft
die Voraussetzung, unter welcher sie beigetreten wart dahinzgesallen
sei. Allerdings schliesst der Beitritt zu etnerGenossenschaft nicht in
sich, dass der Beitretende mit Bezug auf seine Rechte und Pflichten als
Genossenschafter unbedingt deMIIKehrheitswillen cer ilbrigen Mitglieder
unterworfen wird. Gewisse Rechte der einzelnen Genossenschafter können
denselben durch Gesellschaftsbeschlusse nicht entzogen werben, und
zu diesen, den sog. Sonderrechten der Korporationsmitglieder, gehört
unstreitig auch. der Anspruch des einzelnen Genossenschafters darauf,
dass der Gesellschaftszweck nicht gegen seinen Willen umgewandelt
werde. Wenn dieses Sonderrecht im eidg. Obligationenrecht bezüglich der
Genossenschaft auch nicht ausdrücklich, wie bei der Aktiengesellschaft
(Art; 627, Abs. Z) hervor-gehoben ist, so folgt daraus nicht etwa,
dassf der Gesetzgeber es hier nicht habe anerkennen weiten. Denn bei
der rechtlichen Natur der Genossenschaft ist offenbar das Bedursms
eines Schutzes des einzelnen Mitgliedes gegen einseitige Bestimmung des
wirtschaftlichen Charakters des Unternehmens durch Mehrheitsbeschlusse in
noch höherem Grade vorhanden, als bei der Aktiengesellschaft Allein die
Folge der Verletzung eines Sonderrechts durch die -Generalversa1nmlung
kann unmöglich darin bestehen, dass die in ihren Rechten beeinträchtigten
Mitglieder nunpbefugt waren, unter Zurückziehung ihrer Einlagen aus der
Genossenschaft ausgutreten Es steht ihnen vielmehr nur das Recht zu,
solche Beschlusse an: zufechten und zu verlangen, dass dieselben als
ungulth erklart werden, wie denn auch ihre rechtmässigen Interessen nicht
weiter gehen als darauf, dass die begangene Verletzung ihrer Sonderrechte
wieder aufgehoben werde. Wenn also die Beklagte den gezeichneten Beitrag
bereits einbezahlt hätte, könnte demnach keine Rede davon sein, dass sie
denselben etwa deswegen wieder zuruckzufordern berechtigt wäre, weil
durch den Generalversammlungsbeschluss vom 25. November 1897 eine für
sie unverbindliche Umwandlung tdes Genossenschaftszweckes vorgenommen"
wurde, sondern sie waeeÎ wenn sie sich diesem Beschluss nicht sugenqwollta
darauf angetriesen gewesen, auf dem Wege der gerichtlichen Anfechtung
dessen Ungültigerklärung zu erwirken. Dass sie nun die Einzahlung noch
nicht geleistet hat, ist aber offenbar fur die Frage, welche Rechte

802 Civilrechtspflege.

ihr rückfichtlich der beanstandeten Statutenänderung gegenüber
derGenossenschaft znehen, ohne alle Bedeutung. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet
abgewiesen,

und daher das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 16. August 1898 in allen Teilen bestätigt94. Arrét
du 25 novembre 1898, dans la cause Barel et consort contre Benaud et
consorts.

Respo/rseòi/ité des administraäews de soeie'te's par &atf'ons. Art. 674
CO. Qualité pour exercer l'action en dommages intérèts donnée par cet
article. Nature juridique de cette action. Manquement volontaire dans
l'accomplissement des devoirs.

A. La Banque commerciale neuchateloise, société par actions, fut
fondée à. Neuchatel le 9 mars 1882, Le fonds social était fixé à
4000 000 fr. et divisé en 8000 actions nominatives de 500 fr. Mais,
dès l'origine, il fut créé un fonds de re'serve de 1 200 000 fr.,
pour la constitutiou duquel les souscripteurs des actions versèrent,
en sus du montant no-mina] de celles ci, une somme supplémentaire de
150 fr. par action. Gomme organes de la Banque, les statnts instituent
entre autres un conseil d'administration (art. 43 à 53) et un directeur
(art. 61 à 67). Le conseil d'administration est composé du president
et du directeur de la Banque et de six administrateurs. Le président de
le. Banque et les adminis-trateurs sont nommés par l'assemblée générale
des actionnaires, tandis que le directeur, ainsi que tous les employee de
la Banque, sont nommés et révoqués par le conseil d'administration. Ce
conseil est charge de la. direction snpérieure des Operations de la
Banque (art. 49). Il delibere, dans les limites des statuts, sur toutes
ces operations. Il arréte les règlements d'administration et le régime
intérieur de laV. Ohligationenrecht. N° 94. _ 803

Banque, etc., etc. Le directeur gere la Banque. Il signe au nom de celle
ci, notamment les billets de banque émis. peut; elle. C'est a lui que
doivent s'adresser les personnes qm on a traiter avec la Banque. Il a la
surveillance des gages et dîs dépòts, etc. Un sous-directeur peut étre
instltué en cas e soin art. 64 . . . beDes le 1er )septembre 1883, les
fonctions .de directeur furent confiées à Henri Nicolas, qui avait dirige
pendanî 98 ans la Banque cantonale neuchàteloîse, dissoute peu even la
constitntion de la Banque commerciale. Alfred Jeanneret, nommé caissier,
et Auguste Schäublin, nomine chei de bureau requrent en méme temps la
procurationsicollecùve pon; les affaires courantes. Le 10 mars 1891,
Schaubhn fat élev . aux functions de sous-directeur. Alfred Borel,
à. Neuchatel, fut nommé ceuseur Îgòènoiîiefiî · · le 21 février ,
1 de la fondation de la Banque, . . · nommé administrateur, et le 16
février 1893 pléSldent de l? Banque. Ferdinand Richard, à, Neuchatel,
membre du conseî d'administration dès l'origine, en devmt v1ce-prés1dent
e 6 février 1889. ' 2 Le 11 juin 1895, le caissier Jeanneret adresse 31
F. Richard une lettre particulière de la teneur su1vante : Gher Monsieur,
· Après en avoir longuement discuté avec mes soeuxs, _Je viens de me
décider à avancer l'époque de ma rétrîiteizoîîzîx la lettre de démission
que je compte envoyer. a t ,r , après l'avoir préalablement commumquee au
dlrec eu . 13 Mais je ne veux pas embrouiller les cartes, In comp quer la
situation. C'est pourquoi je désirerais savoirsthkxz pensez qu'il serait
opportnn de surseoir en ra1son des m r e en. · . n] En me retirant, vous
pensez bien, cher îdonîiîîitgiiî ds tous les ménagemen s e _ J'aural
tous les égar , . x as (mer tuation. Je ne ven p _] discrétlon que
compoite la sI 1 ne ' ' ' ' ccepter non p us u role edieux mais Je ne
veux pas a _ _ . 1Slclzllidarité dangereuse. C'est pour cela que Je
voudrais partir

sans bruit.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 24 II 796
Datum : 26. November 1898
Publiziert : 31. Dezember 1898
Quelle : Bundesgericht
Status : 24 II 796
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 796 Civilrechtsp (lege. erscheinen, so dass der Beklagte noch zur Zahlung von 2000


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • genossenschaft • genossenschaftsanteil • sonderrecht • bundesgericht • mais • weiler • adresse • vorstand • aktiengesellschaft • konsortium • architekt • stelle • frage • nichtigkeit • unternehmung • zahlung • austritt • zahl • bruchteil
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