7 55 Civilrechtspflege.

die herbeigeführt wird durch gewisse Thatsachen. Dagegen ist nun
allerdings-, entgegen der Annahme der Vorinstanz, zu sagen, dass
dem Beklagten der Beweis des stattgehabten Verkaufsnicht gelungen
ist. Zu diesem Beweise genügte die blosse Thatsache der Anzeige
selbstverständlich nicht. Nun lässt die ganze Aktenlage, zumal der
Umstand, dass der angebliche Käufer der Sohn des Beklagten isf, darauf
schliessen, dass der Verkauf nur ein Scheinmanöver des Beklagten war,
um sich der Versicherung Izu entziehen. In ausschlaggebender Weise wird
diese Auffassung unterstützt durch die Thatsache, dass der Bektagte zwar
hie und da noch von dem Verkaufe sprach, jedoch in vielen Korrespondenzen
in den Jahren 1895 und 1896 stetsfort von Îeinen Pferden redet und
sich überhaupt so benimmt, als ob ein Verkauf nicht stattgefunden
hätte. Auch diese Einrede erweist sich danach als unsiichhaltig, und da
eine weitere Einrede nicht erhoben ist, muss die Klage, in Abänderung
des angefochtenen Urteils, im ganzen Umfange gutgeheissen werden. Demnach
hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird als begründet erklärt und es wird der
Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Prämien von je 683 Fr. für die
Jahre 1894, 1895 und 1896 nebst 5 % Verzngszins seit jeweiligem Verfall
zu bezahlen.

88. Urteil vom 29. Oktober 1898 in Sachen Volksbank Hochdorf gegen
Uirnet. ss

Wemsel mit Pfandîelausel. Wsse'rklichessPfandklausel ? Einrede
der Wechselschuldner habe meezu zalzéen gegen Herausgabe zie-23
dEi" Wechseisumme an Wert gäeichkammendeze Pfänder: Art. 84 CP.-R.
Unterschied von fndossament und Cession. Arg-list ? '

A. Durch Urteil vom 6. April 1898 hat das Obergericht des Kantons
Luzern erkannt:

Beklagte habe die geforderte Summe mir dann zu bezahlen, wenn Klagerm
ihr von den für die Klageforderung verpfändetenV. Ohligationenrecht. N°
88. 7517

Werttiteln einen Betrag an Kapital heraus-gibt, der der geforderten
Summe gleichkommt ss

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Die Beklagte sei zur Bezahlung
der eingeklagten Summe von 4012 Fr. 50 Cis. nebst Zins zu 5 3/0 seit
8. März 1897 zu verpflichten.

C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der Klägerin
diesen Antrag. Der Vertreter der Beklagten trägt auf Bestätigung
des angefochtenen Urteils an, Er erklärt dabei, die Beklagte verlange
lediglich die Herausgabe eines der Klageforderung gleichkommenden Betrages
an Gülten, ohne dass es darauf ankomme, welche Gülten das seien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 8. März 1895 stellte die heutige Beklagte Frau Arnet dem
Geschäftsagenten Wüst-Bucher in Luzern gegen ein Darlehen von 18,000
Fr. eine Faustpfandverschreibung aus für jedes Guthaben, das der
Faustpsandgläubiger auf sie besitze oder besitzen werde, und übergab
dem Wiist Gülten im Betrage von über 13,000 Fr. Ausserdem stellte sie
Eigenwechsel an die Ordre des Wirst aus. Die Wechsel trugen den gedruckten
Ver-merk Wert bar erhalten unter Hinweisung auf Fausipfandverschreibung
vom ...... Drei derselben, vom 8. März, 8. Juni und 8. September 1896,
für 2000 bezw. 4000 Fr., trugen als Datum der Faustpfandverschreibung
8. März 1896, wie allseitig anerkannt wird, aus Versehen anstatt 8. März
1895. Bei einem weitern Wechsel, lautend aus 4000 Fn, datiert den
8. Dezember 1896 und fällig den 8. März 1897, ist die dem oben erwähnten
gedruckten Satz folgende Linie nicht ausgefüllt Diesen letztern Wechsel
indossierte Wirst (wie die frühern) durch Blankoindossament an die heutige
Klägerin, die Volksbank in Hochdorf· Zur Zeit der Ansstellung des letzten
Wechsels mit ausgefüllter Klausel hatte Wust von den hinterlegten Gülten
noch etwa den dritten Teil im Besitz, im Zeitpunkt der Ansstellung
des letzten Wechsels vom 8. Dezember 1896, gar keine mehr, da er sie,
wie sich nachträglich, in dem über ihn am 29. März 1897 eröffneten
Konkurse, herausstellte, rechtswidrig, aber an gutgläubige Empfänger
weiter oerpfändet oder verkauft hatte. Die Klägerin machte den

758 Civilrechtspflege.

Wechsel vom 8. Dezember 1896 nach Verfall gegen Wüst geltend;
er wurde aber nicht eingelöst. Hieran betrieb sie die Beklagte auf
Bezahlung der Wechselsumme nebst Protestund Retourspesen, Summa 4012
Fr. 50 W;. nebst Zins zu 5 Wo seit dem Verfalltage. Die Beklagte erhob
Rechtsvorschlag, weil sie dem Wüst Werttitel zu Faustpfand gegeben hatte,
und der Gerichtspräsident von Habsburg, sowie die Justizkommission des
Obergerichts des Kantons Luzern schützten im Rechtsöffnungsverfahren
diesen Standpunkt Nunmehr betrat die Klägerin den ordentlichen Prozessweg
mit Klage auf Bezahlung des genannten Betrages. Die Beklagte beantragte
vor erster Instanz: Die Klage sei gänzlichabzuweisen, eventuell habe
die Beklagte die geforderte Summe nur zu bezahlen gegen Herausgabe einer
Anzahl von Werttiteln, deren Betrag der Klageforderung gleichkomme. Die
beiden kantonalen Jnsianzen sind diesem letztern Antrage gefolgt; die
Begründung desselben sowie der kantonalen Urteile ist, soweit notwendig,
aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.

2. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nicht bestritten; die Beklagte
hält der Klage eine einzige Einrede entgegen: sie habe nur zu zahlen
gegen Herausgabe der dem Wüst verpfändeten Werttitel bis zum Betrage
der Klageforderungz sie macht also ihren ihr gegen Wüst zustehenden
Anspruch auf Herausgabe der Pfänder kompensationsweise gegenüber der
Klägerin geltend. Dabei stützt sie sich auf die dem Wechsel nach ihrer
Behauptung rechtsgültig beigefügte Pfandklansel und nimmt in erster
Linie den Standpunkt ein, mit der Jndossierung des Wechsels sei auch
das Pfandrecht und damit auch die Pflicht zur Rückgabe der Pfänder auf
die Klägerin übergegangen Danach fragt es sich zunächst, ob dem Vermerke
überhaupt die Bedeutung einer wirklichen Pfandklausel zukommt, und sodann,
wenn ja, welche Wirkungen diese Klausel hat.

3. Die in der Theorie und Praxis streitige Frage, ob eine
sog. Pfandklausel einem Wechsel überhaupt rechtsgültig beigefügt werden
könne (ng. darüber Grünhut, Wechselt-echt I, S. 478, Anm. 13 und dort
angeführte; Staub, Kommentar zur Wechselordnung, Art. 4, EUR 59), kann
hier dahingestellt bleiben, da es sich, entgegen der Auffassung der
Vorinstanzen, bei demV. Obligationeureeht. N° 88. 759

fraglichen Vermerk auf dem streitigen Wechsel gar nicht um eine wirkliche
Pfandklausel handelt. Für diese Auffassung spricht zunächst der Umstand,
dass lediglich ein gedruckter Ver-merk vorliegt, während die daneben und
darunter befindliche Linie, die soffenbar zum Zwecke der Pfandbeschreibung
hingesetzt isf, unausgefüllt geblieben ist, und nicht einmal, wie bei
den früheren Wechseln, das Datum der Verschreibung trägt. Hiegegen
kann nicht etwa eingewendet werden, die Pfandbeschreibung sei auf dem
streitigen Wechsel nicht mehr nötig gewesen, weil die frühem Wechsel sie
enthalten haben und nun der streitige sich nur als Prolongationswechsel
darstelle: Diese Behauptung ist unrichtigz es handelt sich nicht um
einen Prolongationswechsel, sondern um einen durchaus selbständigen
Wechsel, der nicht eine blosse Prolongation der Berfallszeit bedeutet,
und der aus sich selber zu interpretieren ,mit; dies schon deshalb,
weil die früheren Wechsel in andere Hände gelangen konnten als der
vorliegende und das Schicksal der verschiedenen Wechsel ganz unabhängig
von einander sein konnte. Gegen die Annahme, es liege eine wirkliche
Pfandklausel vor, sind sodann noch zwei Faktoren anzuführen: einmal,
dass Wüft erwiesenermassen Wechselformulaee mit dem in Frage stehenden
gedruckten Vermerk auch in Fällen unterzeichnen liess, wo von einer
Verpfändung keine Rede war, und sodann lässt der Umstand, dass Wüst im
Zeitpunkte der Aussiellung des streitigen Wechsels die Pfänder nicht mehr
besass, in Verbindung mit den übrigen angeführten Thatumständen, wohl den
Schluss zu, er habe absichtlich von einem Hinweis auf die Verpfändung
Umgang nehmen wollen. Liegt aber nach dem Gesagten eine wirkliche
Pfandklausel gar nicht vor, so folgt daraus, dass der gedruckte Vermerk
in allen Beziehungen unerheblich und daher kdie Einrede der Beklagten
unbegründet ist, die Klage somit gutgeheissen werden muss. . é. Wollte
man indessen, entgegen dem oben Ausgeführten, in dem fraglichen Vermerke
eine wirkliche Pfandklausebverblicken und dieselbe überdies als zulässig
und rechts-wirksam erklatcem so fragt es sich, ob die beklagtische Einrede
der Klägerin gemäss am. 811 O.-R. entgegengehalten werden kann. Hierüber
folgende Ausführungen: Die vorerst entstehende Frage, wofür das in der

760 Civilrechtspflege.

Pfandklausel erwähnte Pfand-recht überhaupt bestellt wurde: für die aus
dem Wechsel hervorgehende, wechselrechtliche Verpflichtung, oder für die
daneben bestehende Darlehensschuld, isi nach der ganzen Aktenlage ohne
Zweifel im letzteren Sinne zu beantworten. Die Darlehensschuld sollte
durch Pfand und Wechsel gesichert fein,. nicht wurden die Pfänder zur
Sicherung der Wechselforderung gegeben. Dies erhellt namentlich auch aus
dem Umstande, dass die Pfandklausel der Valutaklausel eingefügt ist und
damit aus das der Wechselausstellung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft
verweist Es war das auch offenbar die Auffassung der Klägerin, da sie in
ihrer Wechselkontrolle unter der Rubrik Bürgen und Faustpsänder nur den
Jndossanten Wiist als Bürgen anführt und keine Faustpfänder auszahlt
Eine Veränderung dieses für das Darleben bestellten Psandrechts fand
durch die Ansstellung der Wechsel nicht statt, da diese weder -nach
der allgemein herrschenden und auch vom Bundesgericht in verschie-
denen Entscheiden ausgesprochenen Theorie (ng. Amtl. Samml.,. Bd. XXIII,
S. 24%) eine Novation der ursprünglichen Forderung, noch einen Ubergang
des Pfandrechtes auf die Wechselforderung bewirkte. Daher ist denn
auch die Ansicht der Beklagtens zurückzuweisen, die Einrede aus der
Pfandkiausel sei als eine aus dem Wechselrecht selbst hervorgehende
Einrede anzusehen. Zwar ist in der deutschen Rechtswissenschaft die
Bedeutung des in Art. 82 der deutschen Wechselordnung welchem Art. 811
Q.-R bekanntlich wörtlich entnommen ist ausgestellten Gegensatzes von
Einreden, die aus dem Wechselrecht selbst hervorgehen,' und solchen,
die dem Wechselschuldner unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger
zustehen, ausserordentlich bestritten (vgl. Lehmann, Lehrbuch des
deutschen Wechselrechts, S. 120 fs.)., Allein auch bei Zugrundelegung
der in der Interpretation desAnsdruckes Wechselrecht am weitesten
gehenden Ansicht, wonachdarunter zu verstehen ist die Gesamtheit der
für Wechselverhiiltnisse normgebenden Rechtssätze (so Lehmann, a. a. O.,
S. 124oben), kann diese Einrede aus der Pfandklausel nicht als eine solche
aus dem Wechselrecht bezeichnet werden; denn die neben der Ansstellung
und der Begebung des Wechsels eingegangene Verpfändung für das dem
Wechsel zu Grunde liegende Schuld-Jers-V. Obligatîonenrecht. N° 88. 761

hältnis hat mit den den Wechsel und dessen Cirkulation normierenden
Rechtssätzen nichts zu thun; diese für das der Wechsel-. ausstellung zu
Grunde liegende Rechtsverhältnis geschehene Pfandverschreibung ist dem
Wechselt-echte durchaus fremd.

5. Kann es sich danach in casu nur um eine nicht aus dem Wechselrechte,
sondern aus dein gemeinen bürgerlichen Rechte herzuleitende Einrede
handeln, so hängt deren Zulässigkeit davon ab, ob sie der Beklagten
gegenüber der Klägerin zusteht, und dieseFrage wird ihrerseits
präjudiziert durch die Rechtsstellung der Klägerin als Jndossatarin,
durch die Frage, ob das Pfandrecht auf die Klägerin übergegangen sei. Hier
ist nun ausschlaggebend, dass die Klägerin nicht etwa als Cessionarin,
sondern als Jud-offertarin des Wüst erscheint. Denn während allerdings
auf den Cessivnar die der Forderung zustehenden Nebenrechte übergehen
(am 190 O.-R.), dafür dem Cessionar vom debitor cessusss aber auch alle
gegen den Cedenten zustehenden Einreden entgegengehalten werden können
(am, 189 eodem), der Cessionar somit lediglich und in allen Punkten
als Rechtsnachfolger des Cedenten erscheint, verhält es sich mit dem
Jndossamente nach schweizerischem Rechte anders: Der Jndossatar ist
nicht Rechtsnachfolger des Jndossanten mit der Wirkung, dass alle diesem
zustehenden Rechte durch das Jndossament auch auf ihn übergehen würden,
sondern er erwirbt mittelst des Jndossamentes ein selbständiges, aus
dem Wechsel hervorgehende-Z Recht, und das muss dein Wechselschuldner,
da er eben ein Ordrepapier unterzeichnet, bewusst sein (ng. Griinhut,
Wechselrecht I, S. 2-85). Diese verschiedenartige Behandlung von Cession
und Jndossainent, die gerade in Art. 811 Q.-R. ihren Ausdruck findet,
gründet sich auf die Natur des Wechsels als eines zum Kreditverkehre
bestimmten Wertpapieres3 durch diese Unabhängigkeit des Nachmannes vorn
Vormanne soll die Cirkulationsfähigkeit des Wechsels, die Begebbarkeit
des Papieres, erhöht, und damit dem Bedürfnisse, das den Wechselverkehr
überhaupt geschaffen hat, in wirksamster Weisegedient werden. Will der
Schuldner sich vor diesen Folgen hüten, kann er dies auf einfachste Weise
thun durch die Klausel niet/st an Ordre, bezw. durch Ansstellung eines
(nicht indossierbaren) Nektawechsels Unter-zeichnet er aber einen Wechsel
an Ordre, so

762 Civil recluspflege.

hat er sich auch alle damit verbundenen Folgen zuzuschreiben, so
insbesondere die, dass im Falle einer Jndossierung die er voraussehen
muss ihm Einreden, die ihm gegen den ursprünglichen Wechselnehmer
zuständen, im Verhältnisse zum Jndossataren verloren gehen können. Das
Pfandrecht wäre daher, da das Jndossament als solches die Ubertragung,
entgegen den Ansichten der Vorinstanzen, nicht bewirkt, auf die Klägerin
nur übergegangen durch besonderes Rechts-geschäft, mit dazukommender
Besitzübergabez ein solches Rechtsgeschäst liegt nun nach der eigenen
Behauptung der Beklagten nicht vor; auch davon, dass Wust nach der
Jndossierung etwa nur noch als Stellvertreter der Klägerin im Besitze
der Pfänder geblieben wäre, ist nach der ganzen Aktenlage keine Rede,
schon deshalb nicht, weil das Pfand, wie in Erwägung 4 dargelegt, für
die Darlehensforderung gegeben war, deren Gläubiger immer noch Wiist
blieb. Sonach kann der Klägerin aber auch nicht die dem Psandgläubiger
entgegenstehende, aus der actio pignoraticia directa, entspringende
Kompensationseinrede entgegengehalten werden, da diese Einrede, wie
gesagt, dem Wechselschuldner nicht gegen den Jndossataren als solchen
zusteht, nicht als eine unmittelbar gegen den Jndossataren zustehende
Einrede angesehen werden kann.

6. Allein die Beklagte stellt sich nun weiterhin aus den Staudpunkt, die
Klägerin, die gewusst habe, dass der streitige Wechsel saustpsändlich
gedeckt sei, hätte die Pflicht gehabt, sich dieses Pfandrecht zu
verschaffen; in der Unterlassung der Verschaffung dieses Psandrechts
und der gleichzeitigen Einklagung des Wechselanspruches liege ein
dolus; die Klägerin dürfe nicht Zahlung fordern, nachdem sie sich
ihrerseits ausser Stand gesetzt habe, ihre Pflicht zur Herausgabe der
Pfänder zu erfüllen. Die Beklagte erhebt somit die Einrede der Arglist,
und es untersteht keinem Zweifel, dass diese Einrede gegenüber jedem
Wechselgläubiger, in dessen Person sie entstanden ist, geltend gemacht
werden farm. Yllein auch wenn zugegeben wäre, dass überhaupt ein
Psandrecht sur die Wechselsorderung bestellt worden sei (was nach dem
in Erweigungen 3 und 4 Gesagten verneint werden musz), so würde diese
Einrede der Arglist dennoch als unbegründet erklärt werden müssen.

Denn: der Jndossatar, der Kenntnis davon hat-, dass dem
Jndos-V. Obligationenrecht. N° 88. 763

Tsanten die Wechselforderung pfandrechtlich versichert wurde, hat damit
noch nicht die Pflicht, sich dieses Pfandrecht übertragen zu lassen,
gegenteils kann er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie aus jedes Recht,
so aus dieses Sicherungsrecht, verzichten. Eine Arglist gegenüber dem
Wechselschuldner oder auch nur eine Verschlechterung der Rechtsstellung
des letztern wird dadurch in casu noch nicht bewirkt, da ihm ja der
Anspruch auf Pfandrückgabe gegen den Jndossanten gegen volle Bezahlung der
Darlehensschuld bleibt, sofern das Pfandrecht nicht aus den Jngdossataren
übertragen wird. Eine Arglist läge erst dann vor, wenn Jndossant und
Jndossatar im Einverständnis mit einander sden Wechselschuldner um seine
Einrede brächten, wovon in concreto keine Rede ist. Diese Rechtssätze
folgen, wie die grundsätzsliche Unabhängigkeit des Jndossatars von seinem
Vormanne, aus idem dem Wechselverkehre zu Grunde liegenden Bedürfnisse,
den Wechsel möglichst eirkulationsfähig zu gestalten. (Vgl· in diesem
Sinne Grünhut, Wechselrecht, Bd. II, S. 138 ff.; a. A., der Meinung,
schon der blosse Erwerb eines Wechsels, gegen den ein begründeter Einwand
vorliege, durch den Jndossataren bewirke einen dolus Staub, Komment. zur
Wechselordnung, Art. 82, z§ 16; vgl. aber eodem H 29).

7. Unter diesen Umständen braucht der endlich noch von der Klägerin
-eingenonrmene Standpunkt, der Einwand der Beklagten sei schon deshalb
unstichhaltig, weil das Psandrecht durch sdie Weiterveräusserung der
Psänder untergegangen sei, nicht eriörtert zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht in Abänderung des angesochtenen Urteils
erkannt:

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 4012 Fr. 50 Ets. Nebst Zins
zu 5 0/0 seit 8. März 1897 zu bezahlen.

mv, 2. 1898 50
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 24 II 756
Datum : 29. Oktober 1898
Publiziert : 31. Dezember 1898
Quelle : Bundesgericht
Status : 24 II 756
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 7 55 Civilrechtspflege. die herbeigeführt wird durch gewisse Thatsachen. Dagegen


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • weiler • bundesgericht • frage • pfand • vorinstanz • zins • zahl • wert • staub • thun • zweifel • bewilligung oder genehmigung • kenntnis • stichtag • entscheid • änderung • unternehmung • begründung des entscheids • fälligkeit
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