708 Givilrechlspflege.
hin für eine verschiedene Sorte verwendet haben. Für die
Schadenersatzklage kommt ferner die Verwendung der Marke Jockey in
Betracht, auf welche die Beklagten vor Anhebung des Prozesses verzichtet
haben; indessen kann auch wegen der FÜhrung dieser Marke der Schaden der
Kläger nicht erheblich gewesen sein, da die Beklagten dieselbe nur kurze
Zeit gebraucht haben. In Erwägung dieser Umstände erscheint es angemessen,
den Schaden, welchen die Kläger durch die Markenrechtsverletzung der
Beklagten erlitten haben, im ganzen auf 50 Fr. festzusetzen
7. Was endlich das Begehren der Kläger um Publikation des Urteils
anbetrisst, so ist der Entscheid darüber gemäss Art. 32 des
Markenschutzgesetzes in das freie Ermessen des Richters gestellt;
eine hinreichende Veranlassung, demselben zu entsprechen, liegt in
casu umsoweniger ddr, als auf Begehren der Kläger die Vernichtung der
noch vorhandenen, das klägerische Markenrecht verletzenden Marken der
Beklagten angeordnet wird, und daher eine Gefahr künftiger Berwechslungen
als ausgeschlossen erscheint
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegrijndet, diejenige der Kläger
dagegen dahin als begründet erklärt, dass die Beklagten zur Bezahlung
einer Entschädigung von 50 Fr. an die Kläger verpflichtet werden, und
dem Begehren der Kläger, dass die Vernichtung der beklagtischen Marken
Telephone und Jockey angeordnet merde, entsprochen wird. Im übrigen wird
das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Aargau, vom 15, Juni 1898,
bestätigtV. Obligatiouenrecht. N° 82. 709
V. Obligationenrecht. Droit des obligations.
82. Urteil vom 1. Oktober 1898 in Sachen Schärer gegen Sommer.
Gession oder Anweisung ? Art. 184 Abs. 2, 406, 412 Abs. 2 ().-R.
a Bestimmte Geidsumme.
A. Durch Urteil vom 21. April 1898 hat der Appellationsund Kassationshof
des Kantons Bern den Kläger mit seinem Begehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag, der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger als
Cessionar des (Simil Bochsler, Käfer in Strengelbach, einen Betrag von
5166" Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 5 Wo seit 31. Juli 1896 zu bezahlen. Jn
der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt des Klägers diesen
Berufungsantrag. Der Anwalt des Beklagten beantragt Abweisung der Berufung
DasBundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Klager, Ulrich Schärer in Herzogenbuchsee, erhob am ??. Januar
1897 beim Richteramt Aarwangen gegen den Beklagten Johannes Sommer Klage,
indem er das Rechtsbegehren stellte, der Beklagte sei schuldig und zu
verurteilen, dem Kläger als Cessionar des (Smil Bochsler, Käfer in
Strengelbach, einen Betrag von 5166 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 5 0/0
seit 31. Juli 1896 zu bezahlen. Er behauptete, im Herbst 1895 habe
Emil Bochsler dem Beklagten 96 Laib Sommerkäse zum kommisstonsweisen
Verkan übergeben und ihn durch Brief vom 2. November gl. Js. beauftragt,
denjenigen Betrag, den er dem Bochvsler sur diese Käse schuldig werden
würde, für Rechnung des Klagers [an die Käsereigesellschaft Egolzwyl zu
zahlen. Durch Nonnkation vom il./4. Februar 1896 habe aber Bochsler dem
Beklagten mitgeteilt, dass er der genannten Käsereigesellschaft nichts
mehr schulde, und daher den in seinem Briefe vom 2. November 1895 ent-
710 Civilrechtspflege.
haltenen Austrag zur Zahlung an dieselbe widerrufe· Vor dem 4. Februar
1896 sei vom Beklagten die Annahme jenes Zahlungsauftrages gegenüber der
Käsereigesellschaft Egolzwyl nicht erklärt worden. Auf 31. Juli 1896 habe
der Beklagte dem Bochsler aus dem kommifsiousweisen Verkauf einen Saldo
von 5166 Fr. 40 Cis geschuldet, den er gemäss Art. 398 O.-R. seit diesem
Tage zu 50,50 verzinsen müsse. Diese Forderung habe Bochsler dem Klä-
ger, laut Abtretungsurkunde vom 1. Mai 1896, zahlungshalber
eediert, und der Beklagte sei von der Abtretung brieflich in Kenntnis
gesetzt worden. Der Beklagte machte dagegen geltend: Um die Zeit, als
die 96 Laib Käse an den Beklagten abgeführt worden. seien, sei zwischen
Bochsler und der Käsereigesellschaft Egolzwyl vereinbart worden, dass der
Erlös von den Käsen dieser Gesellschaft aus Rechnung des von Bochsler
geschuldeten Milchgeldes ausgefolgt werde. Am 2. November 1895 seien
dann zwei Abgeordnete der Käsereigesellschafi Egolzwyl im Begleit des E.
Bochsler auf dem Bureau des Beklagten in Langenthal erschienen; alle
drei, namentlich auch Bochsler, hätten nun die genannte Vereinbarung
bestätigt, und es sei zwischen den Vertretern der Käserngesellschaft und
(S:. Bochsler und dem Beklagten abgemacht worden, dass letzterer das,
was aus dem Kommissionsgeschäfte für Bochsler resultiere, nicht diesem,
sondern der Käsereigesellschaft Egolzwyl abzuliefern habe. Der Beklagte
und die Vertreter dieser Gesellschaft hätten damals keine andere Meinung
gehegt, als-, dass die getroffene Abrede als Abtretung der betreffenden
Forderung an die Gesellschaft aufzufassen sei. Zu seiner Sicherheit
habe sich der Beklagte den geschilderten Vorgang von Bochsler in Form
eines Briefes, der im Bureau des Beklagten redigiert worden sei,
bestätigen lassen. Die Vorinstanz erachtete den Beweis für die vom
Beklagten gegebene Sachdarstellnng als geleistet, indem dieselbe in
allen wesentlichen Punkten durch die einvernommenen Zeugen bestätigt
worden sei. Danach habe es sich allerdings nicht um eine Abtretung,
sondern um eine Anweisung gemäss Art. 406O.-Ji. gehandelt, indem Vochsler
den Beklagten beauftragt habe, den aus dem kommisfionsweisen Verkauf
der Käse resultierenden Erlös an die Käsereigesellschaft Egolzwyl zu
bezahlen, und die letztere zur Erhebung der Zahlung in eigenem Namen
ermächtigtV. Ohiigationenrecht. N° 82. ' 71]
"habe. Ebenso sei die Anweisung vom Beklagten angenommen worden, denn
das Verhalten desselben anlässlich der in Rede stehenden Unterhandlungen
müsse als Annahme des ihm erteilten Zahlungsauftrages gegenüber dem
Anweisungsempfänger ausgelegt werden. Die erteilte Anweisung habe daher
von Bochsler nachträglich nicht mehr wider-rufen werden können.
2. Nach dem von der Vorinstanz aktenmässig festgestellten Thatbestande,
den das Bundesgericht gemäss Art. 81 Organis.-Ges.
seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, ist am 2. November
1895 zwischen dem Rechts-Vorfahren des Klägers, Bochsler, der
Käsereigesellschaft Egolzwyl und dem Beklagten vereinbart worden, dass der
Beklagte das, was aus dem Kommissionsgeschäft für Bochsler resultiere,
d. h. was er aus diesem Geschäfte dem letztern :schulde, nicht diesem,
sondern der genannten Käsereigesellschaft abzuliefern habe. Über die
rechtliche Natur dieser Vereinbarung hat
sich der Beklagte nicht näher ausgesprochen, sondern die Befreiung von
seiner Schuldpflicht gegenüber dem Rechtsvorsahren des Klä-
gers einfach daraus geschlossen, dass es sich um eine Vereinbarung handle,
von der kein Kontrahent ohne Zustimmung des andern
abweichen dürfe. Würde es sich nun um eine Cession handeln, so
hätte es zur Wirksamkeit derselben gegenüber dem Kläger, der
seinerseits unbestrittenermassen im Befitze einer schriftlichen Ab-
tretungsurkunde ist, gemäss Art. 184 Abs. 2 .O.-R. der schriftlichen
Beurkundung bedurft, und der Beklagte könnte sich danach an die
behauptete Vereinbarung nur berufen, wenn er in Ausführung derselben
an den Cessionar bereits gezahlt hatte, als am -4. Februar 1896
der Widerruf erfolgte (vgl. Hafner, Komment. zu Art. 184 O.-R.,
Amu. 2). Allein die Vorinstanz hat mit Recht die in Rede stehende
Vereinbarung nicht als Cesfion, sondern als Anweisung im Sinne von
Art. 406 f. O.-R. aufgefasst Denn die Verabredung, dass der Beklagte
den Saldo, der sich aus dem kommissionsweisen Verkanfe der Käse ergeben
werde, für Rechnung Bochslers an die Käsereigesellschaft Egolzwyl abgeben,
und diese die Zahlung in eigenem Namen von ihm in Empfang nehmen solle,
bedeutete an sich noch keine Ubertragung der Gläubigerrechte Bochslers
auf die genannte Gesellschaft, wohl aber lag in dieser Verabredung die
Erteilung eines Doppelwan-
712 Civilrechtspflege.
dates, welches den in Art. 406 ff. O·-.R enthaltenen Vorschriften über
Anweisung unterliegt Es lag darin seitens des Bochsler einerseits der
Auftrag an den Beklagten, der Käfer-eigesellschaft eine bestimmte
Geldsumme zu zahlen, und anderseits die Anweisung an die letztere,
die Zahlung in eigenem Namen
zu erheben. Da der Beklagte die Summe, auf welche sich die
Anweisung bezog, dem Anweisenden schuldete, und seine Lage dadurch, dass
er an die Käsereigesellschaft Egolzwyl Zahlung leisten sollte, offenbar
nicht verschlimmert wurde, war er gemässArt. 410 O.-R. zur Zahlung an
diese verpflichtet Eine Pflicht, vor der Zahlung dem Anweisungsempsänger
gegenüber die An-
nahme zu erklären, bestand für ihn allerdings nicht; eine solche-
Pflicht müsste besonders übernommen worden sein. Immerhin aber
war der Beklagte, mangels entgegenftehender Vereinbarung, auf-
Grund des vom Kläger erteilten Zahlungsauftrages, zur Annahmeerklärung
gegenüber dem Anweisungsempfänger ermächtigt, und damit, dass er
diese Erklärung abgab, wurde die Anweisung unwiderruflich (Art. 412
Abs. 2 O.-R.). Durch seine Annahmeerklärung wurde der Beklagte dem
Anweisungsempfänger gegenüber zur Zahlung verpflichtet; er ging dadurch,
in Ausführung des von seinem Gläubiger Bochsler erhaltenen Auftrags,
eine Schuldverpflichtnng gegenüber einem Dritten ein, wofür Bochsler
dem Beklagten, nach Massgabe des der Anweisung zu Grundeliegenden
Rechtsverhältnisses, zur Schadloshaltung verpflichtet wurde. Da nun die
Anweisung zum Zwecke der Befriedigung Bochslers für seine Forderung an
den Beklagten dienen, mit der Zahlung an den Anweisungsempfänger diese
Forderung nach der Willensmeinung der Parteien getilgt sein sollte,
so folgt hieraus, dass die Schuldverpflichtung, welche der Beklagte der
Käsereigesellschaft Egolzwyl durch die Annahme der Anweisung eingegangen
ist, der Geltendmachung der Forderung Bochslers entgegensteht. Die Klage
könnte somit nur dann gutgeheissen werden, wenn der Beklagte zur Zeit,
als Bochsler die Anweisung widerrief, der Käsereigesellschaft Egolzwyl
gegenüber die Annahme noch nicht erklärt hätte. Dies trifft jedoch
nicht gn; vielmehr hat die Vorinftanz mit Recht angenommen, dass der
Bekiagte durch seine Teilnahme an den Verhandlungen vom 2. November 1895
derV. Ohligationenrecht. N° 82. 713
genannten Gesellschaft gegenüber den Willen bekundet habe, den
Zahlungsauftrch Bochslers auszuführen Die Annahmeerklärung des Beklagten
war also bereits erfolgt, als Bochsler am 4. Februar 1896 die Anweisung
widerries, und daher der Widerruf für den Beklagten unverbindlich
3. Heute hat der Vertreter des Klägers die Anwendbarkeit der Bestimmungen
des Obligationenrechts über die Anweisung noch aus dem Grunde bestritten,
weil der Zahlungsauftrag, entgegen der Vorschrift des Art. 406 ibid.,
nicht auf eine bestimmte Geldsumme gegangen sei. Dieser Einwand ist
unbegründet. Die Geldsumme, auf welche die Anweisung lautet, kann bestimmt
sein, ohne dass sie in Ziffern angegeben ist; unzweifelhaft kann die
Anweisung nicht nur auf eine abstrakte Summe, sondern auch, wie hier,
auf eine bestimmte Forderung des Anweisenden an den Angewiesenen lauten
(s. Hafner, Komment. zu Art. 406 Anm. 3); in diesem Falle ist aber die
Geldsumme, welche den Gegenstand der Anweisung bildet, hinlänglich
bestimmt durch den Hinweis auf jene Forderung, sofern es nur dieser
letztern nicht an der erforderlichen Bestimmtheit mangelt. In casu bezog
sich nun die Anweisung auf den Saldo, welcher für den Rechtsvorfahr
des Klägers aus dem Verkauf einer bestimmten Anzahl Käse resultierte,
den der Beklagte für denselben kommissionsweise übernommen hatte,
also auf eine Forderung, deren Umfang zum vornherein genau umschrieben
und firiert war; dass die Parteien den Betrag der Forderung zur Zeit,
als die Anweisung ausgestellt wurde, noch nicht ziffermiissig rannten,
ändert an deren Bestimmtheit nichts.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher
das Urteil des Appellationsund Kassationshofes des Kantons
Bern in allen Teilen bestätigt