596 Civilrechtspflege.

ben, ob dieser Standpunkt in der bundesgerichtlichen Instanz noch
habe eingenommen werden können, da derselbe jedenfalls materiell
unbegründet ist. Eine Haftung der Beklagten aus Art. 62 O.-R. ist deshalb
ausgeschlossen, weit nicht gesagt werden kann, ihr An-

gestellter Pfeilschmidt habe die Fälschungen in Ausübng seiner

geschäftlichen Verrichtungen verursacht, denn die Ausstellung von Checks,
wie Überhaupt der Abschluss von Rechtsgeschäften, gehörte gar nicht zu
den geschäftlichen Obliegenheiten dieses Angestellten. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird dahin als begründet erklärt, dass die
Beklagte verpflichtet ist, in dem ihr zugestellten Rechnungsauszug per
31. Dezember 1896 ausser den nicht streitigen Posten die Belastung mit
670 Fr. 50 Cts. (d. h. 500 Fr. aus dem Check vom 2. Oktober 1896 und
170 Fr. 50 Ets. aus dem Check vom 3. gleichen Monats-) anzuerkennen
Jm übrigen wird das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
18. Februar 1898 bestätigt.

71. Urteil vom 24. September 1898 in Sachen Gloor gegen Tschann.

Werkvertrag. Umfang der Rechtskraft, speziell der Givilurteile eines
Kantons für die Gericàte eines andere-e Kantons. Mängelrüge; Verspätung;
Bedeutung einer vertraglichen Gae'ante'efriät.

A. Mit Urteil vom 6. Juni 1898 hat das Appellationsgericht des Kantons
Baselstadt erkannt:

Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Das erstinstanzliche Urteil lautete: Die Klage ist abgewiesen-

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht eingelegt mit dem Antrage, die Klage sei gutzuheissen,
immerhin in der Meinung, dass dieHöhe der zuzusprechenden Entschädigung
dem Ermessen des Bundesgerichtes anheimgestellt werde.

C. Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung
an.lI. Ohligatlonenrecht. N° 71. 597

Das Bundesgericbt zieht in Erwägung:

1. Am 21. August 1893 übernahm die Beklagte, damalsunter der Firma
Gebr. Nap. Tschann, gegenüber dem heutigen Kläger Gloor die Erstellung
eines Backofens auch neuestem, bestberühmtem System zum Preise von
840 Fr., zahlbar innert 2 Monaten nach Erstellung der Arbeit. Der
Ofen war pflichtgemäss mit grösster Leistungsfähigkeit solid und
sauber zu erstellen; der Ersteller übernahm eine zweijährige Garantie
von dessen Vollendung an. Der Ofen wurde Anfangs Oktober 1893 fertig
gestelltübergeben; gleichzeitig stellte die Beklagte Rechnung im Gesamtbe-
trage von 1048 Fr. 75 Cis Am 16. Oktober 1893 beschwerte sich der Kläger
über nicht richtiges Funktionieren des Ofens: Zu geringe Dampferzeugung
und fehlenden Nachdruck, zu grossen Holzverbrauch, darüber, dass der Zug,
der das Kamin abschiiesse, nicht zugemauert sei, weshalb die Hitze durch
das Kamin verloren gehe, dass der Schieber nichts nütze, die Ware keine
Farbe erhalte, dass der Ofen oben nicht vollständig zugedeckt sei, dass
die (Slitte herausgenommen werden müssten, sobald das Holz abgebrannt sei,
ansonst der Ofenboden aufbrenne und die Ware unten schwarz werde, und dass
sich endlich einige Platten unten am Ofen gesenkt hätten. Anfangs November
liess die Beklagte den Ofen untersuchen und gab dem fehlerhaften Kamm die

Schuld am unrichtigen Funktionierenz auf erneute Reklamationen

vom 4. Dezember 1893 liess sie verschiedene Reparaturen vornehmen, die
am 2?. Dezember 1893 beendigt waren. Der Kläger gab nun zu, dass der
Ofen etwas mehr Dampf erzeuge und weniger Holz brauche. Am 2. Februar
1894 zahlte er, ohne erneut zu reklainieren, 700 Fr.; den Mehrbetrag
der Rechnung hielt er wegen Gegenforderung für Schadenersatz, Unkosten,
Läuse und Gänge zurück und fügte bei, er behalte sich für den Fall der
Entdeckung weiterer Mängel das Rügerecht vor. Die Beklagte protestierte
erfolglos gegen jene Zurückbehaltung und klagte ihre Reftsorderung von
348 Fr. 75 Cts. nebst Zins zu 5 0/0 seit 1. Januar 1894 mit Klageschrift
vom 5. Februar 1895 beim Bezirksgericht Zofingen ein Erst am 28. Mai 1895,
in seiner Klagebeantwortung, erhob der Kläger neuerdings Mängel-

rüge: Der Ofen funktioniere nicht richtig und müsse zum grossen

598 Civilrechtspflege.

Teil abgebrochen werben; seit mehr als drei: Monaten habe. sich der
weitere Fehler gezeigt, dass hinten, wo die Schieber schliessen sollten,
der Dampf sichtbar durch die Ofenmauer hindurchdrücke und zwar so stark,
dass die beim Ofen liegenden Mehlsaeke vermurbt seien und das Mehl
unbrauchbar geworden sei. Er berechnete in der Klagebeantwortung den
ihm daraus erwachsenen Schaden folgendermassen:

1. 84 Tage (4. Oktober bis 27. Dezember 1898) Mehrverbrauch von Holz
ä. 2 Fr, 50 Ets. . . . . . . Fr. 210

2. Wenigerverkaus von 8 Backeten per Woche à 6Fr.,11Wochen ...... .. 198

8. Diverse Auslagen . . . . . . . . . . 75

4. Für verdorbenes Mehl . . . . . 46 5. Für Nichtbenützbarkeit des
bisherigen Lagerungsortes des Mehles . . . . 20

6. Vom 1. Februar 1895 bis zur Neuerstellung des Ofens 2 Fr. 50 Ets. per
Tag. -

7. Für die Dauer des Umbaues des Ofens 20 Fr. per Tag-

Gemäss § 17 der aargauischen Civilprozessordnung konnten diese
Gegenansprüche nicht aus dem Wege der Widerklagegeltend gemacht werden;
der Kläger verstellte sie daher lediglich bis zum Betrage der Forderung
der Beklagten zur Kompensation und beantragte Abweisung der Klage,
behielt sich aber für die "Mehr: forderung die selbständige Einklagung
vor. Gestützt aus die vom 21. August 1896 und 25. Januar 1897 datierten
Gutachten dreier Erperten, dahingehend: Die Dampferzeugung sei langsam;
auch entweiche etwas Dampsz dem Ofen könne das Pradikat mit grösster
Leistungsfähigkeit- nicht beigelegt werben; der Schaden, der aus
den erwähnten Mängeln entstanden sei, because sich wenigstens aus die
eingeklagten 348 Fr. 75 Ets. wies das Bezirksgericht Zosingen mit Urteil
vom 17. März 1897 die Klage ab, und dieses Urteil wurde vom Obergericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Juni 1897 bestätigt.

2. Mit Klageschrift vom 7. Januar 1898 erhobnem der Kläger gegen die
Beklagten vor Civilgericht Baselstadt die Rechtsbegehren: Die Beklagte
ist zu verurteilen: _

1. zur unentgeltlichen Besorgung derjenigen
Verbesserungenll. Obligationenrecht. N° 71. 599

an dem von ihr für den Kläger laut Devis vom 21. August 1898 erstellten
Backofen, welche zu einer vertragsgemässen und brauchbaren Erstellung
dieses Werkes notwendig find;

' 2. zur Bezahlung einer Entschädigung von 2048 Fr. 75 Cfs. an bett
Kläger;

8. zur Vergütung des Schadens, welcher dem Ktäger von der Anhebung der
gegenwärtigen Klage an bis zur vertragsgemässen Jnstandstellung des
Backosens noch erwachsen wird, wobei der Schaden auf 1 Fr. 50 Cis. per
Tag zu berechnen ist

Er brachte vor, der mangelhaste Zustand bestehe fort; die Mängel seien
während der zweijährigen Garantiezeit zu Tage getreten und hätten ihn
fortwährend geschädigt Zu der Schadensersatzforderung von 2043 Fr. 75
Ets. gelangte er auf Grundlage der Berechnung der Erperten in folgender
Weise:

1. Vom 4. Oktober 1898 bis 6. Januar 1898

1555 Tage à 1 Fr. 75 Cis... . . . . . Fr. 2882 50

2. Schaden der Betriebseinstellung zum Zwecke des

Umbaues, 6 Tage à 10 Fr. . 60 Fr. 2892 50 abzüglich kompensierte
. . . . . . . . . 348 75Fr. 2043 75

Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage, eventuell auf Reduktion der
Klagesorderung an. Sie führte aus: res judicata liege nur soweit vor,
als über Parteianträge entschieden worden sei, als somit dem Kläger
348 Fr. 75 Cis zugesprochen worden seien; hievon entfallen 126 Fr. auf
Mehrverbrauch an Holz und Wenigerverkauf von Brot, nämlich 84 Tage
(4. Oktober bis 27. Dezember 1898) à 1 Fr. 50 und 222 Fr. 75 Cfs. auf
die Schadenersatzforderung für Umbau des Osens und für Störung im
Gewerbebetrieb; daher könnten, wenn die Annahmen der Experten und die
Feststellungen und rechtlichen Ausführungen der aargauischen Gerichte
für den Basler Richter bindend wären, von den unter dem letzten Titel
von den Erperten gutgeheissenen 410 Fr. nur 187 Fr. (410 Fr. 222 Fr. 75
Cts.) zugesprochen werben. Allein soweit nicht res judicata vorliege,
haben die Basler Gerichte zu entscheiden; insbesondere seien sie nicht

xxW, ?. 1898 39

600 Civilrechtspflege.

durch das mangelhafte und verspätete Expertengutachten gebunden das
nicht beweiskräftig sei und keine Mängel innerhalb der Garantiezeit
konstatiert habe. Im übrigen erhob die Beklagte dieEinreden der Verspätung
der (zweiten) Mängelrüge und diejenige der Verjährung, da die Klage mit
Ablauf der zweijährigen Garantiezeit (4.. Oktober eventuell 27. Dezember
1895) 'verjährt sei und eine Unterbrechung der Verjährung in blossem
Vorbehalt der Einklagung nicht liege. Überdies habe der Kläger den
Minderwertsanspruch gewählt und könne daher nicht noch unentgeltliche
Verbesserungen allfälliger Mängel verlangen.

Das Civilgericht Baselstadt dessen Erwägungen vom Appellationsgericht zu
den seinigen gemacht wurden, geht davon aus: Rechtskraft sei nur soweit
vorhanden, als Parteianträge vorgelegen haben und über sie entschieden
worden sei, also nur für die Frage, ob das sRechtsbegehren gutzuheissen
oder infolge Kompensation abzuweisen sei; hiebei sei in der That nur
die Zeit bis Ende 1893 in Betracht gezogen worden. Die Expertise

sei selbständig zu prüfen; sie sei nun für die Zeit von 1893 -

nicht beweiskräftig, so dass die Klage, soweit sie einen Anspruch bis
Ende 1893 erhebe, aus diesem Grunde abzuweisen sei. Für die Folgezeit
aber sei die Mängelrüge verspätet und die Klage deshalb abzuweisen,
gestützt auf Art. 361 O.-R,

Z. Ob die Einrede der Verjährung als begründet erscheint, kann
dahingestellt bleiben, da mit der Vorinstanz zu sagen ist, dass die Klage,
teils wegen fehlenden Beweises von Mängeln, teils wegen Verspätung der
Mängelrüge, abgewiesen werden muss. Hierüber folgendes: Der Kläger scheint
in seiner Berufungsschrift davon auszugehen, das rechtskräftige Urteil des
aarganischen Obergerichts vom 25. Juni 1897 sei für die Basler Gerichte
in dem Sinne verbindlich, dass diese an die sämtlichen thatsächlichen
Feststellungen und rechtlichen Ausführungen jenes Urteils gebunden
seien; da hienach die Begründetheit der Schadensersatzs forderung im
Grundsatze ausgesprochen und auch die der Entschädigung zu Grunde zu
legende Berechnungsweise festgestellt sei, könne es sich für die Basler
Gerichte nur noch um die Berechnung, die Liquidation des eingeklagten
Schadens nach dieser fest-

gestellten Verechnungsweise handeln; der Kläger nimmt somit

an, über den Grund, ja auch in gewisser Richtung (nämlich
be-II. Ohligationenrecht. N° 71. 601

treffend die Berechnungsart) über das Mass des Anspruches sei auch für die
Basler Gerichte vom aargauischen Richter rechtskraftig entschiedenWenn
nun aber die Basler Gerichte diese Auffassung abgelehnt haben, so liegt
hierin jedenfalls keine Verletzung eidgenössischen Rechtes. Vielmehr
wird das Bundesgericht auch bei seiner eigenen Prüfung der Frage zu dem
gleichen Ergebnisse wie die Vorinstanzen gelangen. Rechtskraft wirkt
das ist-teil des aargauischen Obergerichts nur insoweit als es über
Madam-alè streitigen Rechts-begehren entschieden hat * in Rechtskraft
erwuchs demnach einmal der die Klage abweisende Anspruch des aargauischen
Obergerichts, sodann aber auch-sein Entscheid uber die zur Kompensation
verstellten 348 Fr. 75 W. Von einer weitern Ausdehnung der Rechtskraft
aber kann keine Rede sein; insbesondere sind nach der heute unbestritten
herrschenden Theorie blosse thatsächliche Feststellungen, die si der
Richter vorzunehmen hatte, um Über die sireitigen Parteianträge zu
entscheiden der Rechtskraft nicht fähig {vgl. statt weiterer Autoren nur
Megas; berger, Vand I, S. 708, § 197 Anm. 2). Und im schweizerischen
Bundesstaate speziell kann nie anerkannt werden, dass die Gerichte
des einen Kantons an die Urteile der gleichitehenden Gerichte eines
andern Kantons in der Weise gebunden wären, dass sie die thatsachlichen
Feststellungen und rechtlichen Ausführunger die als Mittelglieder für die
Entscheidung gedient haben, ass! für sich verbindlich hinnehmen müssten;
vielmehr bleibt ihnen, falls ein Prozess vor ihnen geführt wird, die
volle Freiheit in der Beurteilung dieser Momente gewahrt. Wenn nun die
Basler Gerichte von adiesen Grundsätzen ausgehend erklärt haben, die
Expertise fei'fur die Zeit von 1893 nicht beweiskräftig, da sie zeitlich
zu weit abliege, um einen sichern Schluss auf Minderleistungenund
Mehrverbrauch zuzulassen, und demnach die Klage für die Zeit bisn
Ende 1893 mangels Beweises abwiesen, so liegt darin eine Wurdigung des
Beweisergebnisses, die weder aktenwidrig noch rechts-irrtümlich isf, und
ift daher das Bundesgericht nach Art. 81 Org.-Ges. an diesen Ausspruch
gebunden. Für die Folge stellt das Urteil des Civirgerichts Basekstadi
zunächst thatsächlich fest dass der Kläger, nachdem im Dezember 1893
eine Reparatur bor; genommen war, zum ersten Male wieder Ende Mai (in
der Klagebeantwortung vor Bezirksgericht .Zofingen) reklamiert hat;

602 Civilreehtspflege.

es knüpft hieran die rechtlichen Ausführungen :simii der Ausübung der
Rügepflicht im Dezember 1893 sei der Kläger nicht für alle Folgezeit
gesichert gewesen, er hätte die Mängelrüge vielmehr sofort nach der
Entdeckung allfällig neuer Mängel erheben sollen, und daran andere auch
die vertragliche Garantieleistung nichts. Diese Ausführungen sind als
durchaus zutreffend zu bezeichnen In der That befindet sich der Kläger
im Rechtsirrtum, wenn er, wie es den Anschein hat, der Ansicht ist,
die vertraglich festgesetzte Garantiefrist bewirke an sich schon ohne
weiteres eine Erstreckung der gesetzlichen Rügefrist des Art. 357
O.-R. in dem Sinne, dass die Mängelrüge rechtzeitig erhoben sei,
wenn schon sie nicht sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange thun-
lich ist," jedoch noch innert der Garantiefrist erhoben werde. Für
diese Auffassung bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt, und sie
widerspräche auch dem Zwecke der Mängelrüge Denn der Zweck der kurzen
Rügefrist besteht darin, den Thatbestand unverzüglich festzustellen
und so den Lieferanten (Verkäufer resp. Unternehmer) gegen chikanöse
Zumutungen eines Kontrahenten zu schützen, und das zwischen den Parteien
bestehende Rechtsverhältnis in der möglichst kürzesten Zeit zu ordnen und
klarzustellen; das Erfordernis der sofortigen Mängelanzeige hat daher auch
dann feinen guten Grund, wenn der Verkäufer resp. Unternehmer für einen
längeren Zeitraum Garantie geleistet hat, da auch in diesem Falle durch
das Unterlassen sofortiger Mängelriige jUnsicherheiten im Beweise und
damit im ganzen Rechtsverhältnisse unvermeidlich wären (ng. in diesem
Sinne für Art. 349 und 347 Dentsches Handelsgesetzbuch: Entsch. des
Reichsoberhandelsgerichts, Bd. IX, S. 12 ff.). Allerdings kann durch die
Parteien auch die gesetzliche Rügefrist vertraglich erstreckt werden;
allein diese Willensmeinung der Parteien muss klar und unzweideutig aus
ihren Erklärungen hervorgehen und liegt, wie gezeigt, in der Ubernahme
einer Garantie an sich nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird als nnbegründet abgewiesen.Il. Obligationenrecht. N°
72. 603

72. Arrét du 24 septembre 11898, dans Za cause Panzera & C"e contre
Dumont.

Art. 50 ss. 00. : concurrenoe fil/cite. Enseigne d'hotel; droit
individuel. Confusion; montani; du dommage ?

Sur le cöté occidental de la rue du Mont-Blanc, à Genève, à proximité
de la gare de Cornavin, les parties exploitent des hotels. Celui des
demandeurs Panzera & Cie est situé plus au sud, du còté du Rhòne; il a
sa faqade nord sur le. place Gornavin et sa. fae-ade est sur la rue du
Mont-Blanc. L'hotel du défendeur Dumont a ses faeades du còté de Pest
et du sud ; cette dernière se trouve sur le boulevard James Fazy. Entre
la face nord de l'hötel des demandeurs et la face sud de l'hotel du
defendeur Dumont se trouve une place entièrement libre, de faccn que la
fagade septentrjonale de l'hotel des demandeurs est placée vis-à-vis de
la fagade sud de l'hòtel Dumont. L'hòtel exploité par les sieurs Panzera,
& Cie appartieni; à darne veuve Pasche laquelle est intervenne, devant
les instauees cantonales, au present preces ; cet hotel porte le nom d'
Hötel Suisse et de schweizerhof ; cette dernière désignation figure
une fois, et la première quatre fois sur les faqades du bàtimeut. Au
rez deChaussee se trouve un restaurant et un café; celui-ci porte,
au-dessus de sa devanture, l'enseigne Café des chemins de fer.

L'hotel du défendeur porte, de son cöté, diverses enseignes et
inscriptions sur ses faeades; un peu au-dessus du milieu de la face
sud, et sur la face est, entre le 3me et le 4ms étage, sont apposées
des enseignes portam; Hotel Dumont. Restaurant suisse. Sur d'autres
enseignes, placées plus bas, on lit: Hòtei restaurant et Restau-rant
suisse et deux fois Café restaurant suisse ; l'une de ces dernières
enseignes, ainsi que celle de Restaurant suisse portent en outre
l'indication Chambres depuis 1 fr. 50.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 24 II 596
Date : 18 février 1898
Publié : 31 décembre 1898
Source : Tribunal fédéral
Statut : 24 II 596
Domaine : ATF - Droit civil
Objet : 596 Civilrechtspflege. ben, ob dieser Standpunkt in der bundesgerichtlichen Instanz


Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
défendeur • jour • tribunal fédéral • dommage • enseigne • argovie • restaurant • bois • mois • chèque • farine • exactitude • durée • demande • autorité inférieure • question • cheminée • adulte • entreprise • fin
... Les montrer tous