470 Civilrechtspflege.
caractere de nouveauté ä. l'époque de la demande de brevet.
Ces objections ne sauraient faire écarter l'oflre de preuve du
demandeur. Il n'est pas nécessaire, pour qu'elle cloive ètre considérée
comme connue au sens de l'art. 2 de la loi du 29 juin 1888, qu'une
invention ait été exssploitée dans un but industriel; il suffit qu'elle
ait recu une publicité en Suisse par l'importation de l'objet breveté,
par une conférence publique ou de tout autre maniere (voir Message
du Conseil fédéral, Feuille federale. loc. cit.). Quant à savoir ce
qu'il faut entendre par publicité, le Tribunal fédéral a déjà, juge
qu'il ne suffit pas que l'invention ait été portée à la eonnajssanee
de quelques personnes, mais qu'il est nécessaire que, par suite de
l'exécution un de la description qui en a déjà eu lieu publiquement,
elle pnisse etre exécutée cu utilisée par un homme du métier. (Voir arrèt
en la cause Schelling et Stäubli, Rec. eff. XX, p. 682, eonsid. 5.) Or
les conditions dans lesquelles le demandeur prétend avoir fait usage
d'ampoules de verre pareilles à celles des defendeurs ne sont pas telles
que l'on puisse a priori décider qu'elle n'ont pas créé une pnblicité à
ces appareils. Il snffit d'observer ici, pour justifier ce point de vue,
qu'un cabinet de physique universitaire est un établissement public et que
les communications, les démonstrations, les mises en ceuvre d'appareils
qui s'y font n'ont pas, dans la règle, un caractere confidentiel.
Enfin la demande d'expertise est également pertinente et recevable en
partie. Il est vrai que la première question formulée par le demandeur
pour les experts, cousistant à. savoir si I'objet des brevets litigieux
constitue une invention en tant que portant sur la creation d'un
instrument chirurgica], est une question de droit dont la solution, en
tant qu'elle ne résulte pas déjà, des considérants qui précèdent, demeure
réservée au juge et ne peut etre demandée aux experts. En revanche rien ne
s'oppose à ce que ces derniers soient appeles à, examiner les recipients
décrits dans les brevets litigieux, à en indiquer les particularités
distinctives d'après les exposés d'invention, abstractjon faite' des
modifi--VH. Erfindungspatente. N° 60. 471
cations qui auraient pu Y etre apportées dans la suite, à les sssicomparer
avec ceux employes antérieurement par le deman-
{leur et à constater ce qui les différeneie de ces derniers, et
enfin à dire si des récipients pareils à, ceux décrits dans les brevets
étaient déjà. antérieurement connus des hommes du métier.
Il apparait meine que l'andition d'experts snr ces divers 'points peut
senle permettre de trancher le litige en connais:sauce de cause.
Par ces motifs,
Le Tribunal fédéral prononce :
Le recours est admis en ce sens que le jugement de la scour de justiee
de Genève, du 26 mars 1898, est annule et ja cause renvoyee à l'instance
cantonale pour etre jugée à ssnouveau après administration des preuves
ofl'ertes par le demandeur et reconnues recevabies par le present ari-et.
60. Urteil vom 27. Mai 1898 in Sachen Macquat gegen Flotron.
ssPatentnichtigkeitsiclage. Aklivlegitimation. _Neuheit der Erfindung.
Zusatzpatemî. Art. 10, Ziff. 4 Pat.-Ges. Klage auf FeststelEwigdes
Nichieingriffs einer Erfindung des Klägee's in das Patent- recht des
Beklagten.
A. Durch Urteil vom ci. Februar 1898 hat der AppellationsMnd Kassationshof
des Kantons Bern erkannt:
Frau L. A. Macquat ist mit ihrem Klagsbegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, und den Antrag gestellt, es sei in Auf-
hebung desselben die Sache gemäss Art. 82, Abs. 2 des OrganisGesetzes
für die Bundesrechtspflege zur Aktenvervollständigung an die Borinstanz
zurückzuweisen, eventuell sei ohne solche Vervolliständignng ohne weiteres
im Sinne der Klage zu entscheiden Die
472 Civilrechtspfiege.
Mienvervollständigung habe sich zu beziehen auf alle von der-
Klägerin erheblich gemachten Thatsachen, insbesondere
1. Auf die Thatfache, dass die sog. Erfindung Köhli weber
in ihrer Gesamtheit noch in einzelnen Teilen neu fei; 2. Dass das Expose
dieser Erfindung (Nr. 9407) mit demss Modell nicht übereinstimme;
3. Dass dieses Expofe nicht geniige,. um Sachverständigen dies-
Ausführung der Erfindung möglich zu machen.
Jn der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht erneuert der
Anwalt der Klägerin diese Anträge. Der Anwalt des Beklagten
beantragt Abweifung der Berufung und Bestätigung des angefochjenen
Urteils-. Derselbe wiederholt ausdriicklich seine vor der kantonalen
Instanz abgegebene Verwahrung dagegen, dass seine Unterlassung, im
gegenwärtigen Verfahren eine Widerklage zu erheben,
als Verzicht auf die Rechte ausgelegt werde, welche ihm gemäss
dem Bundesgefetz über die Erfindungspatente der Klägerin gegenüber
zustehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Am 14. Dezember 1894 erteilte
das eidg. Amt für geistiges
Eigentum dem Fritz Köhli, emboîteur in Viel ein Patent(Nr. 9407) für
eine als montre hermétique, système Kühn,.
bezeichnete Erfindung. Die wesentlichen Merkmale (Patentansprüche)s
derselben find folgendermassen angegeben:
Revendications.
1° Une montre hermétique, caracte'risée par la combinaison.
d'une boîte dont le fond et la carrare ne font qu'un, avec un mouvement
quelconque muni d'une lunette de giace et s'ajustant hermétiquement dans
le bord intérienr de ]a boîte, avec un ou plusieurs fixes determinant la
position du mouvement par rapport au pendant et retenant le dit mouvement
dans la boîte et avec un fennoir à ressort diamétraiement ou à peu près
diamétralement opposée aux dits fixes.
2° Dans une montre telle que spécifiée sous Chiffre 1°, le
fermae'r forme par Ia tige de couronue disposée à ressort. 3° Dans une
montre telle que spécifiée sous chifi're 1°, um cre-n d'a-rréi permettant
de maintenir la tige de, couronne-VII. Erfindungspatente. N° 60. 473,
tirée en dehors lorsqu'on veut enlever le mouvement de la... boîte.
4°'Da,ns une montre teile que spécifiée sous chifire 1°, un cercle
cache-peusse'ère avec glace formant cuvette.
5° Dans une montre telle que spécifiée sous Chiffre 1°, un. fressen
got-us unique, logé dans le pourtonr de Ia boîte et dont. i'une des
extrémités tend à ramener vers l'intérieur la tige de couronne, tandis
que l'autre tend à presser en dehors le, poussette de mise à I'heure.
Am 20. April 1895 trat Köhli dieer Patent an den heutigen Beklagten Emile
Flotron, monteur de boites in Madretsch ab welcher am 6. gl. Monats
ein Zusatzpatent Nr. 9407/189 erlangt hatte für eine Modifikation der
oben bezeichneten tige de couronne, nämlich der Einlage einer zweiten
in die Längsaxe der ersterngelegten tige, bestimmt zum Anfziehen
eines Chronograph-Mechanismus, für den Fall, als das in die Schale
aufzunehmende Werk(mouvement) einen solchen besitzen sollte. Am 5. März
gl. J. (1895) hatte sich auch die Klägerin, Louise Anna Macquat in,
Viel, ein schweizerisches Paient Nr. 9861 für eine als boîte de
montre perfectionnée bezeichnete Erfindung erteilen lassen, die
fich auf die am Werke (mouvement) angebrachte Glaslünette undauf die
Feder zum Verstellen der tige de couronne und der poussette de mise
à l'heure bezog. Am 12. August 1895 zeigte der Beklagte der Klägerin
an, er habe vernommen, dass sie dieUhrenschalen, wofür sie das Patent
Nr. 9861 erhalten, in den Handel bringe, und er werde, da es sich dabei
um eine Nachahmung des durch Patent Nr. 9407 geschützten Gegenstandes
handle, den Verkäufer jener Schalen unverzüglich Belangen, weshalb die
Klägerin aufgefordert werde, innert 24 Stunden sich mit dem Beklagten
zu verständigen Da eine Verständigung nicht zu ftande fam, reichte die
Klägerin beim Appellationsund Kassationshof des Kantons Bern Klage ein
mit dem Rechts-begehren:
1) Es sei das vom Beklagten erworbene schweiz. Patent Köhli Nr. 9407,
sowie das Zufatzpatent Nr. 9407/1853 als nichtig zu. erklären.
L) Eventuell sei zu erklären, dass die unter am. 9881 patentierteErfindung
der Klägerin keinerlei Rechte verletze, welche dem Be-
si 474 Civilrechtspflege.
klagten als Cessionar und Eigentümer des Patentes Nr. 9407 und des
Zusatzpatentes Nr. 9407/1559 zustehen könnten.
Sie behauptete, die in Art. 10 Biff. 'l, 3 une-4 aufgezählten
Nichttgkeitsgründe treffen bei dem Patent des Beklagten zu. Eventuell
sei doch jedenfalls die Erfindung der Klägrrin unabhängig von der
Erfindung Köhli, und bilde das Patent Macauat daher keinen Eingriff in
die Rechte des Beklagten. Der Beklagte bestritt, dass die angegebenen
Nichttgkeitsgründe zutreffen. Zudem machte er geltend, dass nicht die
Klägerin, sondern deren Ehemann Urheber der unter Nr. 9861 patentierten
Erfindung sei. Der mit dem zweiten Rechts-begehren erhobene Anspruch
stelle sich als eine antizipierte Einrede auf eine vom Beklagten noch gar
nicht erhobene Patentnachahmungsklage dar, und könne derselbe gegenwärtig
noch gar nicht Gegenstand gerichtlicher Erörterungen sein.
2. Die Aktivlegitimation der Klägerin zur Erhebung der Nichtigkeitsklage
ist vorhanden; denn es steht fest, dass dieselbe die Fabrikation
von Uhrenschalen betreibt, also ein Geschäft, für welches die
Verwendung der vom Beklagten zu seiner ausschliesslichen Ausbeutung
vindizierten Erfindung von Interesse sein kann, und dnach Arti Ziff. 3
des Bundesgesetzes vom 23. März 1893 genügt dieses Interesse für die
Legitimation zu der genannten Klage.
3. Fragt es sich in erster Linie, ob der in Art. 10 Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 29. Juni 1888 bezeichnete und von der Klägerin geltend
gemachte Richtigkeitsgrund weil die Erfindung nicht neu sei zutresfe, so
ist zu bemerken: Die wesentlichen Merkmale der Erfindung, welche gemäss
Art. H Abs. 4, Ziff. 1 in einer besondern Abteilung des Patentgesuches
als Patentansprüche revendications auszuführen sind, und welche allein
den Gegenstand des Patentschutzes bilden, sind bei dem Patent Köhli in
fünf Kategorien aufgezählt, von welchen die erste den
eigentlichen Kern der Erfindung, die Kombination Köhlis, enthält,
während die übrigen vier lediglich einzelne Bestandteile, die bei
dieser Kombination zur Verwendung kommen, betreffen, und für welche ein
Patentanspruch auch nur in Verbindung mit der letztern erhoben wird. Jn
der ersten Kategorie (Patentanspruch Nr. 1) wird als wesentliches Merkmal
der Köhltschen Erfindung zunächstVII. Erfindungspatente. N° 60. 475
ganz allgemein die Verbindung der aus einem Stück bestehenden Schale
mit einem beliebigen Werke, das mit einer Glaslünette
versehen ist, bezeichnet ( une montre hermétique, caractérisée
par Ia combinaison d'une boîte dont le fond et la carrare ne font qu'un,
avec un mouvement quelconque muni d'une lunette de giace ), und im
Anschluss hieran wird des nähern aus die Art und Weise eingetreten,
wie diese Verbindung bewerkstelligt
wird. Was nun die allgemeine Jdee dieser Verbindung, abgesehen
von ihrer Verwirklichung im System Köhli, anbetrifft, so ist dieselbe
ebensowenig neu, als die Konstruktion von Schalen aus einem Stück und
von Werken (mouvements) mit Glaslünetten. Solche Schalen sind laut den
Aussagen der Experten schon längst, seit 60 und 70 Jahren fabriziert
worden, und die Anbringung seiner Glaslünette am Werk (mouvement) findet
sich ebenfalls schon an frühem Modellen, z. B. an der zu den Akten
gebrachten Uhr des Frangois Borgel. Und die Grundidee, auf welcher die
Verbindung dieser beiden Stücke beruht, nämlich die Idee, die Schale
konstruktiv vom Werke zu trennen, bezw. die Verbindung Jbeider so zu
gestalten, dass sie auf möglichst einfache Weise herbeigeführt und
wieder gelöst werden kann, ist, wie aus den Zeugenaussagen hervorgeht,
als Merkmal des emboitage américain, ebenfalls vor Köhli bekannt gewesen,
und es beruhen denn auch eine Reihe von Erfindungen, die vor derjenigen
Köhlis patentiert worden waren, ans derselben, so die Erfindung des
Frangois Borgel in Genf (patentiert 1891), von Simard und Tripet in Ba
Chanr-de-Fonds (patentiert 1893) und Gustave Tieche-Grandjean in Viel
(pat. 1893), welche alle eine derartige Kombination von Schale und Werk
aufweisen, dass beide Teile ein selbständiges Ganzes bilden, und wobei
die Glaslünette am Werk selbst angebracht ist. Kann daher Köhli die
bezeichnete Grundidee nicht als seine Erfindung beanspruchen, so ist
dagegen die Art und Weise, wie er derselben konkrete Gestalt gegeben
hat, gegenüber den bisherigen Anwendungsarten nen. Während bei Borgel
die Verbindung hergestellt wird durch Einschrauben des Werkes in die
Schale, bei Simard und Tripet durch einen réhant encageur, und bei
Tiäche-Grandjean durch ein Häkchen (goupilie) in Verbindung mit bem
angeschraubten Kronenstift (tige de couronne), geschieht
476 Givilrechtspflege.
die Verbindung bei Köhli (wie in der revendicafion Nr.1 weiter
gesagt ist) hermetisch durch einen oder mehrere Firpunkte (fixes),
wodurch die Stellung des Werkes (insbefondere die aufrechte Stellung
des Zifferblattes) zum Henkel bestimmt, und dasselbe in der Schale
festgehalten wird, in Verbindung mit einem auf Feder gestellten
Verschluss (fermoir à ressort). Nach derExpertise und den Ergebnissen des
Zeugenbeweises iist nicht zu bezweifeln, dass diese Art der Verbindung
von Schale und Werk nach mehreren Richtungen hin eine neue Erfindung
darstellt, indem sie einerseits den gleichen technischen Effekt,
die Befestigung des Werkes in der Schale-, durch einsachere Mittel
(das Zusammenwirken des genannten Firpunktes mit dem fermoir à ressort}
herbeiführt, und anderseits eine Reihe technischer Effekte in origineller
Weise mit einander verbindet, nämlich die Festhaltung des Werkes in
senkrechter Stellung zum Henkel, die leichte Zusammensetzbarkeit von
Schale und Werk, und die Dichtigkeit des An-
schlusses, welch letztere nach der Erpertise hauptsächlich dadurch-
erzielt wird, dass das mouvement hermetisch in den umgebogenen Rand der
Schale sich anpasst. Dass in der That diese Modifikationen Köhlis nicht
nur industriell verwendbar, sondern auch sehr praktisch sind, wird durch
verschiedene Zeugen bestätigt. Wenn
daher Köhli auch nicht der Erfinder der Jdee selbst ist, auf welcher-
sein System beruht, so hat er doch unzweifelhaft das Verdienst,
hinsichtlich der Verwirklichung derselben Verbesserungen mit neuen
technischen Nutzeffekten erfunden zu haben; die gegen seinen ersten
Patentanspruch gerichtete Nichtigkeitsklage kann daher nur teilweise,.
d. I). nur insoweit gutgeheissen werden, als von ihm auch jene-
Jdee als wesentliches Merkmal seiner Erfindung bezeichnet worden ist,
während sie abgewiesen werden muss, insoweit als die Erfindung sich
charakterisiert durch das ajustement hermétique du mouvement dans Ia
boîte au moyen d'un ou de plusieurs
fixes déterminant la position du mouvement dans la boîte et-
d'un fermoir à ressort diamétralement ou à peu près diamétralement opposé
aux dirs fixes.
4. Der zweite Patentansprnch bezieht sich auf die Verwendungeines fermoir
forme per la, tige de couronne disposé à ressort-
in der im Patentanspruch Nr. 1 bezeichneten Konstruktion
NunVII. Erfinsiungspatente. N° 60. 477
Thaben zwei Zeugen, Jakob Wyss und Maurice Verdun, erklärt, dass dieser
Verschluss schon fxüher bekannt gewesen, und namentlich von Franczois
Borgel verwendet worden sei, während die Erperten Über die Neuheit
desselben keine bestimmte Auskunft geben, indem sie erklären, sie wissen
nicht, ob Fr. Borgel diesen Verschluss schon früher verwendet habe,
immerhin aber einen wesentlichen Unterschied gegenüber dem Borgelschen
Verschluss darin erblicken, dass bei diesem die tige angeschraubt, und
nur zum Ausziehen bestimmt, bei Köhli dagegen an einer Feder befestigt
sei, und zugleich zum Aufziehen und zur Fixierung des Werkes iu der
Schale diene. Allein die Bemerkung, dass die tige bei Borgel nur dem
einen Zwecke des Aufziehens diene, ist offenbar irrtümlich Wie das bei
den Akten befindliche Modell Borgel zeigt, kommt bei demselben der tige
de couronne auch die Bedeutung zu, dass sie das einmal eingeschraubte
Werk in der gegebenen Position festhält, einer Verschiebung desselben
aus seiner senkrechten Lage zum Henkel vorbeugt, und überdies ist bei
demselben die tige ebenfalls durch eine Feder, und nicht eine Schraube
befestigt, so dass auch in dieser Beziehung der von den Experten
hervorgehobene Unterschied wegisällh Auch bei andern Uhren findet sich,
laut den Aussagen einzelner Zeugen, diese tige à ressor'c vor, und
war beim emboitage américain allgemein bekannt, wofür das bei den Akten
befindliche Modell Tische-Grandjean ein Beispiel liefert; auch bei diesem
Modell dient die zum Aufziehen bestimmte tige zugleich als Verschluss und
weist jene doppelte Funktion aus, welche die Erperten als Besonderheit des
Systems Köhli bezeichnen. Was sodann die Feder (ressort unique) betrifft,
an welcher der Verschluss bei Köhli befestigt ist, so bildet dieselbe
den Gegenstand eines besonderen Patentanspruchs desselben (Nr. 5), wird
also Von ihm selbst nicht als Besonderheit des Verschlusses angesehen,
und ist daher bei der Frage, ob dieser Verschluss sich als eine neue
Erfindung darstelle, nicht weiter in Betracht zu ziehen. Danach ist die
Nichtigkeitsklage bezüglich des zweiten Patentanspruchs gutzuheissen.
5. Dasselbe ist der Fall bezüglich des dritten Patentanspruchs (eran
d'arrét permettant de majntenir la. tige de couronne tirée en dehors
lorsqu'on veut enlever le mouvement de la boîte), denn dieser eran
d'arrét findet sich bereits bei den
478 Civilrechtspflege.
Modellen Borgel vor, und bezüglich des vierten Patentanspruchs (cercle
cache-poussière avec glaee formant cuvette). Die (Experten haben auf
die Frage, ob dieser cereie cache-penssière (Staubring) mit Glas bereits
vor der Erteilung des Pa-
tents an Köhli bekannt gewesen sei, eine bestimmte Antwort nicht
gegeben, sondern einfach erklärt, derselbe sei für die Benutzung
der Erfindung Köhli fakultativ. Allein aus den übereinstimmenden
Zeugenaussagen von Borgel und Verdan geht mit Bestimmtheit hervor-, dass
nicht nur der Staubring mit einer giace fermani: cuvette schon längst
bekannt war, sondern auch bereits in der Kombination eines Werkes mit
einer Schale aus einem Stück verwendet worden sei.
6. Als unbegeet erscheint dagegen die Nichttgkeitsklage
gegenüber dem Patentanspruch Nr. 5 von Köhli, sowie gegenüber-
dem Zusatzpatent des Veklagten Flotron. Die im Patentanspruch 5
bezeichnete Feder, welche in den innern Rand der Schale gelegt ist, und
mit dem einen Ende die tige de couronne, mit dem andern die poussette
de mise à. l'heure stellt, ist nach der Erklä-
rung der Experten, sowie des Zeugen Golay, von Köhli zuerst
verwendet worden, und die Experten erblicken darin sogar einen der
wesentlichsten Bestandteile seiner Erfindung Dass sodann die zum Aufziehen
eines im Werk vorhandenen Chronographen be-
stimmte-, in der Längsaxe der tige de couronne angebrachte zweite-
tige, welche den Gegenstand des Zusatzpatentes bildet, eine neue
Erfindung darstellt, bestreitet auch die Klägerin nicht. Sie behauptet
die Richtigkeit vielmehr einzig aus dem Grunde, weil das
Zusatzpatent mit der Richtigkeit des Hauptpatentes ohne weitereshinfällig
werde, also gestützt auf eine Voraussetzung, die nach-
den vorstehenden Ausführungen in casu überhaupt nicht besteht, und sodann,
weil es sich eventuell um eine Erfindung handle, für
welche nicht ein Zusatz-, sondern ein Hauptpatent hätte gelöst-
werden müssen. Dieser letztere Punkt ist jedoch rein administrati-
ver Natur, der nicht zum Gegenstand einer Nichttgkeitsklage gemäss
Art. 10 des Bundesgesetzes gemacht werden kann; abgesehen da-
von liegt hier in der That eine Verbesserung vor, welche an derdurch
das Hauptpatent geschützten Erfindung angebracht wird
und welche nach Art. 7 des Bundesgesetzes in Form eines Zusatzpatentes
geschützt werden kann.VII. Erfindungspatente. N° 60. 479-
7. Auf dem in Art. 10 Biff?) des Bundesgesetzes genannten
Richtigkeitsgrund wird laut der in der heutigen Verhandlung abgegebenen
Erklärung des klägerischen Anwalts nicht mehr beharrt,. so dass eine
Erörterung desselben nicht mehr nötig ist.
8. In letzter Linie endlich wird die Nichttgkeitsklage gestützt auf
Art. iO Biff. 4 des Bundesgesetzes, mit der Behauptung, dass die mit dem
Patentgesuche eingereichte Darlegung der Erfindung Köhlis nicht genüge,
um Sachverständigen die Ausführung der Erfindung möglich zu machen, und
weil diese Darlegung mit dem Modell nicht übereinstimme. Die erstere
Behauptung wird jedoch durch das Gutachten der Experten widerlegt,
welche dieselbe als unrichtig bezeichnen und erklären, dass die Uhr an
Hand dergegebenen Zeichnung ausgeführt werden könne, indem, wenn auch
einige Details vielleicht nicht exakt seien, man die Grundidee doch
immer heraussinde. Die Differenzen sodann, welche die Klägerin zwischen
der Beschreibung und dem Modell erblickt, sind teilsnicht vorhanden,
teils so untergeordneter Natur, dass sie sür die Rechtsbeständigkeit
des Patentes nicht in Frage kommen können.
(Folgen nähere Ausführungen hierüber.)
9. Was nun das zweite Klagsbegehren anbelangt, so sind die gegen dasselbe
erhobenen formellen Einreden heute nicht mehr aufrecht gehalten worden,
so dass ohne weiteres auf die materielle Seite desselben einzutreten
ist. Dieses Begehren geht dahin, es sei zu erkennen, dass die Erfindung
der Klägerin, patentiert unter Nr.9861, in keiner Weise in die Rechte
eingreife, welche der Beklagte als Inhaber des Patentes Köhlt und seines
eigenen Zusatzpatentes erworben babe. Jst zunächst festzustellen, worin
dies patentierte Erfindung der Klägerin bestehe, so kommen hierfür
lediglich diejenigen Momente in Betracht, weiche in dem besondern
Teil des Patentgesuches als wesentliche Merkmale aufgeführt und als
Patentansprüche (reven(iicati0ns) geltend gemacht find. Nun enthält zwar
das Patentgesuch der Klägerin in seinem ersten, beschreibenden Teil eine
detaillierte Darlegung einer Uhr, die ans der Verbindung eines Werkes
mit einer Schale aus einem Stück besteht, allein im besondern Teil des
Patentgesuches ist von dieserKombination nicht die Rede, sondern es
werden die Patentansprüche folgendermassen zusammengefasst: en resume
je revendique comme mon invention une boîte de montre caracté-ss
-si 480 Givilrechtspflege.
risée par la poriée 6 de la. lunette B et, par le ressort J, en
siss-substance comme décrit et représenté. Demnach kann es sich bei dem
zweiten Rechtsbegehren nicht etwa darum handeln, ob das siShstem, welches
der Verbindung von Schale Fund Werk bei der , zu den Akten gebrachten Uhr
der Klägerin zu Grunde liegt, irgendwie eine Nachahmung der Köhlischen
Erfindung enthalte, ysondern es steht vielmehr einzig und allein die
Frage zur Entv scheidung, ob die beiden genannten Bestandteile der Uhr,
d. b. die portée de lelunette und der ressort in das Patent des Beklagten
übergreifen oder nicht; denn lediglich diese beiden Bestandteile werden
von der Klägerin als ihre Erfindung geltend gemacht.
10. Ein solcher Eingriff liegt zunächst bezüglich der angegebenen portée
de la lunette nicht vor; denn nach der Expertise besteht kein Zweifel,
dass diese portée in der Erfindung Köhlis nicht vorhanden ist. Die
Experten bestätigen die Behauptung der Kic'igerin, dass ihre Verwendung
der portée von der Erfindung sKöhlis unabhängig fei, indem sie sich in
dieser gar nicht vorfinde. Sie setzen zwar hinzu, dass dieser Umstand der
Erfindung Köhlis keinen Eintrag thue; allein hierauf kommt es gar nicht
an, da bei dem zweiten Rechtsbegehren der Klage die Rechtsbeständigkeit
des Patentes Köhli nicht in Frage steht, sondern gerade vorausgesetzt
wird, und es sich nur darum handelt, ob das Patent Macquat neben der
Erfindung Köhlis bestehen könne.
11. Fragt es sich endlich, ob das Patent der Klägerin hinsichtlich
der Feder, auf welche es sich bezieht, in die Erfinderrechte .Köhlis,
bezw. des Beklagten, eingreife oder nicht, so ist zu bemerken: Während
vor der Erfindung Köhlis die aus einem Stück bestehenden Schalen mit
Federoerschluss mit zwei getrennten Federn versehen waren, wovon die
eine die tige de couronne herunter-, die andere die poussette de mise à
l'heure hinaufdrückte, und von welchen jede besonders am Schalenkörper
befestigt werden musste, hat Köhli zu dem Zweck ein Metallband verwendet,
welches, ohne einer weitern Befestigung zu bedürfen, einfach in den
innern Schalenrand eingelegt wird, und dessen beide Enden als Federn
einerseits für den Verschluss (tige "de couronne), anderseits für Tdie
poussette de mise à, l'heure dienen. Köhli hat also durch
Stück weistVII. Erungspatente. N° 60. 481
issdie Verwendung dieses Metallbandes, dessen Enden als Federn dienen,
unzweifelhaft einen neuen technischen Nutzeffekt erreicht, indem er
dadurch das Anschrauben der Federn entbehrlich machte.
Der gleiche Effekt wird auch bei der Konstruktion der Klägerin
erreicht. Hier dient als Feder für die beiden Verrichtungen eben-
falls ein Metallband, das aber nicht, wie bei Köh1i, im Schalen-
rand um das Werk herum zu liegen kommt, und mit seinen
Enden in die genannten Vorrichtungen eingreift, sondern welches
so angebracht ist, das es in der Mitte von dem mit Kehle ver-
sehenen Fuss der tige de couronne leicht angezogen wird und
infolgedessen mit seinen Enden gegen den Schalenrand anstemmt. Da das
eine Ende mit der poussette de mise à l'heure ver-
bunden ist, drückt es diese gleichzeitig nach oben. Die (Experten
haben nun diese Feder Maequat als eine Nachahmung der Feder Köhli
bezeichnet, indem sie erklärten, wenn dieselbe auch eine an-
dere Form habe, so übe sie doch genau die gleichen Funktionen -ans. Allein
um Nachahmung anzunehmen, genügt es offenbar
nicht, dass zwei Vorrichtungen die gleichen Funktionen ausüben, indem
eine selbständige Erfindung auch darin bestehen kann, dass
seine bereits bekannte Funktion durch neue Mittel und auf neue
Weise herbeigeführt wird. Bestände nun die Bedeutung der Erfindung Köhlis
darin, die
beiden Funktionen, welche bisher durch verschiedene Federn ausge-
übt worden waren, durch eine einzige Feder ausüben zu lassen, so lage
bei der Klägerin offenbar eine Nachahmung vor, denn ihre
Erfindung beruht gerade auf dieser Jdee Allein die Vorrichtung Kohlis
kann nun eben unmöglich als einheitliche Feder angesehen
werden. Sie besteht allerdings nur aus einem Strict, aber dieses
" zwei verschiedene Federn ani. Das eine Ende des Metallbandes hat das
Bestreben, nach aussen, gegen den Schalenrand, zu drücken, während das
andere nach der entgegengesetzten Seite, d. h. gegen den Mittelpunkt
der Schale, tendiert, so dass einerseits die poussette de mise à l'heure
nach aussen gedrückt, die tige de eouronne nach innen, gegen das Werk zu
gezogen wird. Diese beiden Funktionen werden also in That und Wahrheit
durch zwei Federn, und nicht durch eine einzige, ausgeübt,
und die Erfindung Köhlis besteht daher nicht sowohl in der Ver-
xxm 2. 1898 31
482 Gi vilrechtspflege.
wendung einer einheitlichen Jeden-anstatt der bisherigen zweit Federn,
sondern darin, dass er ein einfacheres Mittel sur die Befestigung gefunden
hat, indem das Stahlband, welches in den Schalenrand eingelegt wird,
die Federn an ihrem Platze festhalt, ohne dass noch ein Anschrauben
derselben nötig wäre. Hat aber Köhli bezüglich der Funktionen der
Federn veine Neuerung nicht eingeführt, so kann auch ein EingrifT in
fein Patentrecht nicht, wie es seitens der Experten geschehen ist, darin
erblickt werden dass die Funktionen bei der Erfindung der Klagerin die
gleichen seien. Um eine Nachahmung könnte es sich nur haitdelu, wenn
die Art und Weise, wie die Feder Maequat in der Schale angebracht ist,
der gleichen Idee entnommen ware, auf welcher dieErsindung Köhlis beruht;
allein dies istf angenchts der oben hervorgehobenen Verschiedenheiten,
zu verneinen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird in dem Sinne gutge-i
' en, da , MZ) DerBVatentanÎprud) Nr. 1 des Patentes Nr. 940: nur
mfolgender Fassung aufrecht erhalten wird: A
Une montre hermétique composée d'une bone dont le
fond et la carrare ne font qu'un et d'un mouvement quel conque muni
d'une lunette (le glace, caractérlsée par-
l'ajustage hermétique d'un mouvement dans le bord intérieur de la,
boîte avec un ou plusieurs fixes détermmant
nant le dit mouvement avec un fermoir à ressort diame-
tralement ou à, peu près diamétralement opposé aux dits
fixes.
b) die Patentansprüche Nr. 2, 3 und 4 des genannten Patentes als
unbegründet erklärt werden.
Im übrigen wird dagegen, in Bestätigung des angefochtenen Urteils,
Patentanspruch Nr. 5 des Patentes Köhlt und das Zusatzpatent des Beklagten
aufrecht erhalten.
Das zweite Klagsbegehren wird im Sinne der Erwagungen
gutgeheissen
D Ia position du mouvement par rapport au pendant et rete D
VIII. Schuldhetreibung und Konkurs. N° 61. 483
VIII. Schuldbetreibung und Konkurs.
Pour-suite pour dei-,tes et faillite.
81. Urteil vom 3. Juni 1898 in Sachen Spinnereien Ägeri gegen Sten.
Eidgenössisches oder kantonales Recht? Art. fa?!) und 107 Bundlesges.
über Sc/Luld'oezîv'. u. Konkurs. Kompetenz des Betreibu-ngs-- amtes zzz
mit Aaredrohung een Heclztsverlustcn eersehenen Fre'stan-sezîzu-ngen. A
ahaah-me der nicht in öffentliche Bucher eingetragenen Grunddimstbarkeiîm
in das Lastenverzeiclmiss, Bestreitung und Geltendmachung derselben
im Steigerungsverfahren.
A. Durch Urteil vom 22. November 1897 hat das Obergericht des Kantons
Zug erkannt:
Es sei unter Gutheissnng der Appellationsbeschwerde und Abänderung
des kantonsgerichtlichen Urteils vom 9. Juli 1897 das vorklägerische
Rechts-begehren der Spinnereien Ägeri abgetriefen
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt und das Begehren gestellt, dass in Abänderung desselben, und
in Bestätigung des erstinftanzlichen Urteils, die Klage für begründet
erklärt merde. Der Streitwert wird auf 2000 Fr. angegeben.
Der Beklagte trägt in seiner Antwort auf die Berufungsschritt auf
Verwerfung der Berufung als unzulässig, eventuell als unbegründer an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Im März 1889 hatte Josef Grossmann in Neu-Ägeri den Spinnereien Ägeri
gegen Bezahlung von 1500 Fr. das dingliche Recht eingeräumt, durch sein
Grundstück einen zum grössten Teil unterirdisch zu führenden Kanal zu
bauen, Der Kanal wurde hierauf wirklich erstellt und die bezeichnete Summe
an Grossmann bezahlt. Eine Eintragung der Dienstbarkeit in's Grundbuch
fand nicht statt. Jnt Jahre 1893 wurde Grossmann rechtlich Betrieben.