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55. Urteil vom 18. Juni 1898 in Sachen Ruchti gegen Schulthess.

.Art. 50, 53 n. 54 ().-R.; Körperverletzng, begangen dui-cle einen
minderjährigen, aber zm'ecfmungsfdhégen Knaben. Dauemde Verminderung der
Erwerbsfeiîhiglseit? Nic/ttliqusse'dilsit des bezüglichen Anspruches;
Beschränkung der Rechtskraft des Urteils auf die im Momente der
Urteilsfà'tlimg klar veriiegmden Schadensfaktoren. -Haft des
Familienhauptes, Art. 61 (). R.

A. Durch Urteil vom 19. März 1898 hat die Polizeikammer des
Appellationsund Kassationshofes des Kantons Bern den Arthur Schulthess
schuldig erklärt, dem Friedrich Nuchti in Bern am 28. September 1897
fahrlässigerweise einen Nachteil zugefügt zu haben, und ihn zu 80
Fr. Busse, sowie zu einer Entschädigung von 800 Fr. an die Civilpartei
Ruchti derurteiîî. Sie hat ferner den Vater des Angeschuldigten,
Johann Albert Schulthess, gemäss Art. 61 O.-Jt. für die Entschädigung
verantwortlich erklärt.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form:gemäss die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage: Die dem Kläger
zuzusprechende Entschädigung sei auf 5629 Fr. festzusetzen, eventuell
gegenüber dem angefochtenen Urteil angemessen zu erhöhen; der Beklagte
Vater Schulthess sei hiefür haftbar zu erklären.

C. Die Beklagten haben sich der Berufung des Klägers rechtzeitig und in
gehöriger Form angeschlossen und die Anträge gestellt:

1. Die dem Arthur Schulthess auferlegte Entschädigung von 800 Fr. sei
auf 600 Fr. herabzusetzen;

2. Die dem Vater Albert Schulthesz gemäss Art. 61 OJR auferlegte
Schadenshaftung sei aufzuheben, und der Kläger mit seinen Ansprüchen
gegenüber Albert Schulthess abzuweisen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

î. In thatsächlicher Beziehung ergiebt sich aus den Akten: Am Vormittag
des 28. September 1897 begab sich der Beklagte ·Arthur Schulthesz, geboren
den Z. Januar 1882, Schüler des Progymnasiums in Bern, in Begleit seines
Brüderchens von

V. Oblîgationenrecht. N° 55. 427

seinem Wohnhaus auf die Strasse; in der rechten Hand hielt er ein nicht
verschliessbares Küchenmesser, sog. Schnitzer, mit dem er

seinem Brüderchen Rosskastanien schnitzen wollte. Bald begegnete

er einigen Knaben, mit denen er auf nicht genau festgestellte

Weise in Wortwechsel geriet: einem gewissen Möhri, Friedrich
Gertsch, Ernst Ruchti und dem heutigen Kläger, Friedrich Ruchti,
welch letzterer am 17. Dezember 1884 geboren ist. Ernst Ruchti
höhnte den Schulthess mit Schimpfworten, wie Schwabenkaib u. dgl.,
woraus Schulthess ihn thätlich angreifen wollte; Friedrich Ruchti trat
dazwischen, und nun wurde Schulthess mit diesem handgentein, wobei er
ihm mit dem Messer, das er stets in der rechten Hand gehalten hatte-,
einen Stich in die linke Lendengegend versetzte Der genaue Hergang
beim Beibringen dieser Verletzung ist nicht mit völliger-Gewissheit
ersichtlich, da die Aussagen der einzigen Augenzeugen, der Kameraden
des Verletzten, sich in Widersprüchen bewegen. Immerhin kann mit der
Vorinstanz als erwiesen angenommen werden, dass nicht etwa Friedrich
Ruchti dem Arthur Schulthess von hinten in das Messer ilief (wie
Arthur Schulthess behauptet hatte), sondern dass die Beiden sich von
Angesicht zu Angesicht gegenüber standen, und dass Arthur Schulthess
auf Friedrich Ruchti einhieb, ohne daran zu denken, dass er ein
offenes Messer in der rechten Hand habe. Die Verletzung bestand in
einer Perforation des Düundarmes, welche eine Peritonitis zur Folge
hatte. Nach Anlegung eines Notverbandes durch Dr. Wyttenbach wurde der
Verletzte noch am 28. September in den Jnselspital in Berti verbracht,
woselbst er 34 Tage in ärztlicher Behandlung des Dr. Coulon blieb; es
war eine Operation notwendig. Dr. Coulon stellte am 1. November 1897 ein
Zeugnis aus-, des Inherits, der Verletzte sei an diesem Tage vollständig
geheilt, und seine Arbeitsunfähigkeit sei genau auf die Zeit seines
Anfenthaltes im Spital anzuschlagen Das im Prozesse vom Präsidenten
des Korrektionsgerichts eingeholte Gutachten der Ärzte Dr. Seiler und
Dr. Howald, vom 24. November 1897, spricht sich dagegen dahin aus;
die Arbeitsunfähigkeit des Friedrich Ruchti sei aus '? Wochen, nämlich
5 Wochen Spitalaufenthalt und 2 Wochen Rekonvalesjzeng anzznschlagenz
die Möglichkeit eine-Z bleibenden Nachteile-s liege nahe,

428 Civilrechtspflege.

da sich erfahrungsgetnäss bei Bauchfellentzündungen häufig abnorme-

Verwachsungen mit eventuellen schlimmen Folgen (z. B. Darmschluss)
bilden und zudem die Bildung eines Bauchbruches sehr

wohl möglich sei; zudem sei, sagt der Erperte Howald in seiner-

Vernehmlassung vor dem korrettionellen Gericht, zu empfehlen, dass
Friedrich Ruchti nur einen leichtern Beruf wähle. Gegen Arthur-

Schulthess wurde auf Antrag des Vaters des Verletzten, Christian:

Ruchti, Handlangen in Bern, Straftlage wegen Misshandlung

des Friedrich Ruchti im Sinne des Art. 141 Bern. St.-G.-B.,. eventuell
wegen fahrlässiger Zufügung eines Nachteils gegenüber

Friedrich Ruchti im Sinne von Art. 256 Ziff. 1 daselbst erhoben, und
es trat vor dem (durch Beschluss der Anklagekammer des Kantons Bern
zuständig erklärten) korrektionellen Gericht von Bern Christian Ruchti
namens seines Sohnes als Civilpartei auf. Als solche stellte er die
Anträge: 1. Arthur Schulthess sei angemessen zu bestrafen; 2. er sei zu
einer Entschädigung zur

verurteilen, die inklusive die Civilinterventionskosten auf 5629 Fu

bezissert werde, unter Ansetzung einer Forderung von 5000 Fr.
für bleibenden Nachteil; 3. der Vater des Angeklagten, Johann Albert
Schulthess, sei für den von dessen Sohn verursachten Schaden nebst
Kosten haftbar im Sinne des Art. 61 O R. zu erklären. Die Verteidigung
trug auf Freisprechung und Abweisung der

Civilansprüche an. Das korrektionelle Gericht von Bern erklärte den
Angeklagten lediglich schuldig der fahrlässigen Zufügung eines-

Nachteils gegenüber Friedrich Ruchti, verurteilte ihn zu 30 FuVage, unter
Auferlegung sämtlicher Kosten des Staates, undverpflichtete ihn ferner
zur Zahlung einer Entschädigung von600 Fr. an die Civilpartei, nebst
deren Jnterventionskosten im Betrage von 70 Fr.; die Haftpflichtklage
gegen Vater Schulthess wies es ab. Gegen dieses Urteil appellierten
sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Civilparteiz beide nahmen
ihre vor erster Instanz gestellten Anträge wieder auf; der Verteidiger
des Angeklagten und Vertreter des als civilistisch verantwortliche
Person ins Recht gefassten Vaters Schulthess beantragte im Civil:
punkte Abweisung der Ansprüche der Civilpartei, soweit sie nicht durch
das erstinstanzliche Urteil gutgeheissen worden. Die Begründung des in
Fakt. A wiedergegebenen Urteils der Polizeikammer des Appellativi-tè: und
Kassationshofes ist aus den nachfolgendenV. Obligaîionenrecht. N° 55. 429

Erwägungen ersichtlich. Hervorzuheben ist hier noch, dass das vom
JIBeklagten Vater Schulthess zu den Akten gebrachte Zeugnis des Rektors
des Progymnasiums Bern, ausgestellt auf Grund der Schulzeugnisse und
nach Besprechung mit den Lehrern des Kna-

ben Arthur Schulthess, diesen als von harmloser-, nicht im geringsten
agressiver oder streitlustiger Natur, dazu als hochgradig, bei-

nahe krankhaft, nerdös bezeichnet; dieser beinahe krankhaften

Nervosität wegen die gelegentlich in epileptiformen Anfällen zu Tage
tritt ist Arthur Schulthess vom Turnunterricht dispensiert.

2. In der Sache kommen, da es sich um Körperverletzung handelt,
die Art. 50 ff., speziell 53 und 54 O.-R., zur Anwendung. Inwieweit
die thatsächlichen Annahmen der Borinstanz über den Hergang bei der
Verletzung der Wirklichkeit entsprechen, ist nicht weiter zu untersuchen,
da gerade auf diesen Thatbestand von beiden Seiten abgestellt wird und
der Vertreter der Beklagten heute

speziell die Fahr-lässigkeit des Arthur Schulthess zugestanden hat;
auch dass dieser mit Unterscheidungsvermögen gehandelt hat und

demnach als zurechnungsfähig im Sinne der Bestimmungen des
Obligationenrechtes über unerlanbte Handlungen anzusehen ist,

steht ausser Zweifel Streitig ist heute noch der Umfang der Entschädigung,
sowie die Frage, ob Vater Schulthess als Familienhaupt für die Handlung
seines Sohnes civilrechtlich verantwort-

lich gemacht werden könne.

Z. Was zunächst den Umfang der Entschädigung betrifft, so hat der
Kläger vorerst Anspruch auf Ersatz der Heilungs-, sowie der andern
durch die Verletzung unmittelbar verursachten Kosten; erstere hat er
auf 70 Fr. taxiert, an letztern fordert er 10 Fr. Auslagen an Friedrich
Gertsch wegen Verunreinigen des Bettes, sowie 5 gr. Transportkosten in
den Spital. Belege für

diese Kosten liegen nicht bei den Akten; sie sind auch im Quantitativ
wenigstens von den Beklagten bestritten, und so ist es

nicht möglich, eine genau bestimmte Summe hiesür anzusetzen; vielmehr
ist lediglich eine Pauschalsumrne für sämtliche Ansprüche

zuzusprechen. In zweiter Linie steht dein Kläger gesetzlich ein

Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit
zu. Eine solche Entschädigung ist indessen, abgesehen davon,

sidass fraglich sein könnte, ob sie dem Klager, als Schulknaben,

430 Civilrechtspflege.

Überhaupt zugesprochen werden könnte, nicht zu sprechen, da sie in der
Spezifikation des Klägers nicht gefordert ist. Die Zusprechung eines
Schmerzengeldes sodann ist vom Vertreter des Beklagten heute nicht mehr
prinzipiell bestritten worden.

4. Zu behandeln ist somit noch der Anspruch des Klägers wegen dauernder
Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit, soweit damit mehr verlangt wird,
als für die Einschränkung in der Berufswahl. Hier fällt nun in Betracht,
dass nach dem Experimgutachten die Folgen der Verletzung znr Zeit noch
nicht abgeklärt sind, dass insbesondere noch ungewiss ist, ob sich ein
dauernderNachteil einstellen wird. Danach frägt sich, ob dieser Anspruch
heute definitiv abzuweisen, oder aber in irgend einer Weise dein Kläger
vorzubehalten ist, letzteres um so mehr, als nach dein Gutachten eine nahe
Möglichkeit später eintretender Verschlimmerung vorliegt. Hierüber ist zu
sagen: Dem Kläger standen zwei: Wege offen, um sich die Zusprechung einer
Entschädigung für bleibenden Nachteil zu sichern. Demi: entweder konnte
er miteiner Klage für Entschädigung wegen bleibenden Nachteils zumarten,
bis ein solcher eingetreten war. Eine solche Klage müsste allerdings
innert der zehnjährigen Frist des Art. 69 Abs. i O.-R angestellt werden;
diese zehnjährige Frist läuft vom Tage derSchädigung, d. h. hier vom Tage
der nnerlaubten Handlung (vgl. den französischen Text: du jour où le fait
dommageable s'est produit, und den italienischen: dal giorno del danno,
diebeide präziser gefasst sind als der deutsche Text) an. Würde dann der
bleibende Nachteil innert dieser zehn Jahre eintreten, so begönne für
den Anspruch aus Entschädigung wegen bleibendenNachteils die einjährige
Frist der genannten Gesetzessielle vomMomente des Eintrittes dieses
bleibenden Nachteils zu laufen, da als Schädigung in diesem Zusammenhang
nicht die unerlaubtes Handlung, sondern der Nachteil zu verstehen ist
(vgl. wiederum den französischen Und den italienischen Text mit dem
deutschen)... Oder er hätte jetzt schon Leistungsklage auf Ersatz der
Heilungskosten und Zahlung von Schmerzengeld und daneben Feststel-

lungsklage auf Bestehen des Anspruches aus Entschädigung für .

bleibenden Nachteil erheben können, welch letztere wohl gleichfallshätte
gutgeheissen werden müssen, ähnlich einer Klage auf Feststellung der
grundsätzlichen Schadenersatzpslicht. (Vgl. für das-

V. Ohligatxonenrechi. ND 55. 4311

preussische Recht: Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachen,
Bd. XXX, S. 270 ff.; ferner Wach, der Feststellungsanspruch, S. 61). Der
Kläger hat nun freilich vorgezogen, heute schon eine Gesamtentschädigung,
darunter inbegrissen ein Kapital von 5900 Fr. für bleibenden Nachteil,
einzuklagen. Allein nichts steht entgegen, dass heute vom Gerichte
nur über denjenigen Schaden entschieden werde, der im Momente
der Urteilsfällung klar vorliegt, und dass gleichzeitig dem Kläger
Vorbehalten werde, Entschädigung für einen künftigen bleibenden Nachteil
nach dessen. Eintritt einzuklagen, mit der Wirkung, dass die Einrede der
abgeurteilten Sache dieser spätern Klage nicht entgegengehalten werden
kann. Ein derartiger Vorbehalt bezw. eine derartige Einschränkung
der derzeitigen rechtskräftigen Entscheidung entsprichtder Natur
der Verhältnisse und ist durch das eidgenössische Obligationenrecht
keineswegs ausgeschlossen Denn nach Art. 53 DAR... hat der Verletzte bei
Körper-verletzung Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher
oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, und wenn nun schon im Momente der
Urteilsfällung über einen derartigen Anspruch, weil er erhoben ist, auch
definitiv ent:schieden werden müsste, wäre derselbe entweder abzuweisen,
da ers eben in diesem Momente schlechterdings nicht begründet erscheinen
würde, oder es müsste eine rein willkürliche, nur auf Mutmassungen sich
stützende Gutheissung erfolgen. Weder das eine noch dass andere entspräche
den eigenartigen Verhältnissen derartiger Fälle. Dagegen erscheint der
Vorbehalt einer Nachklage als die richtige Lösung. Derselbe ist im Grunde
identisch mit einer Abweisung des Anspruchs so, wie er eingeklagt ist
-mittelst Leistungsklage zur Zeit, oder mit einem Feststellungsurteil über
den Grunddes Anspruches unter Vorbehalt der Liquidation des Betrage-Z in
einem später-n Prozesse. Einem derartigen Verfahren stehen auch nicht etwa
prozessrechtliche Vorschriften entgegen. Es kann weder gesagt werden, dass
dadurch Art. 4 der (nach Art. 85 OrganisGes. hier zur Anwendung kommenden)
eidg. SLA-E.:. verletzt werdet in der nur teilweisen Zusprechung der Klage
und Zulassung der spätern Nachklage liegt nicht mehr oder anderes alsdie
Klagepartei verlangt hat, sondern das mindere, das in mehreren enthalten
ist. Noch existiert etwa ein allgemeiner Rechtssatz. des Inhalts, dass
der Beklagte ein Recht darauf habe, nich tmit;

432 Civilrechtspflege.

alität der rozesse belangt zu werden (dal. &]??? gler 62 f.). Endlich
ist es. auch nicht prozessualischer, Grundsatz, dass das gesamtein
judnxmm deduzierte Streitverhältnis durch das Urteil definitiv
erledigt werden musse, krelmehr ist prozessualisch der Vorbehalt
einer assgefonbcrtenbgr edigung einzelner Ansprüche durchaus zulassig
(vgl. u. as te nlee österreichische C.-P.-O. vom i. August 1899, §
40F). Gegen. le Zulässigkeit des gedachten Vorbehaltes svricht endlich
auch nicht die Vergleichung des eidgenössischen Obligationenrechts
mit den Haftpflichtgesetzen Die in casu gemachte fCirischrankungR
der Rechtskraft ist nicht genau dasselbe Rechtsgebilde, wie der si
ektisikationsvorbehalt dieser Gesetze: bei letzterem kann es vorkongmem
dass rechtskräftig Über den ganzen Anspruch entschiean un Rknur eine
Klage auf Berichtigung bezw-. Abänderung diese- rechts gaftigen Urteils
vorbehalten wird, und zwar mitadeerIrkung ass auch die Einrede der
Verjährung des ursprunglichen Schaden-. ersatzanspruches gegenüber
einer solchen Klagevmcht erhoben werden farm, vielmehr (wenigstens
nach dem Fabrikhaftpsltchtgesetz Art. 13) eine neue Verjährung für
diese Klage lauti. So wert nun erstreckt sich der heute zugelassene
Vorbehalt nichts vielmeh. ist die Nachklage verjährt mit dem Ablauf
der zehnjahrigen Verjährungsfrist des Art. 69 Abs. 'l O.-R. Das Gesetz
will kategorisch, dass nach zehn Jahren vom Tage der Verbringung _ei
Verletzung weg ein Anspruch aus derselben uberhauptv nich mehr geltend
gemacht werden kann. Auch nt, falls wii hier :der Thäter bekannt ist,
vom Momente der Schadigung, L. h. sur Fälle, wie der vorliegende, des
eingetretenen bleibenden Nachteils-, si ' en einem Ca re u klagen. '
aIyssljibiltmbein in dieasserh Wezise normierten Vorbehalte rechtfertigt
es sich, im heutigen Zeitpunkte dem Kläger nuan 600 Fr. zuzusprechen;
die Vorinstanz gelangte zu der hoherenn sSummetvon -800 Fr. wohl nur
von der Annahme aus, es mune heute schon "' 'iv ent chieden werden.

desigssùbergîhend zu der Frage der Haftung des Beklagten an; -Schulthess,
ist vorerst zu bemerken, dass es, da seine Anfgichtch pflicht unbestritten
ist, nach Art. 61 O.-R. ihm. oblagz oden aboweis der Beobachtung des
üblichen und durch die Umstande gebt; tenen Masses von Sorgfalt in der
Beaufsichtigung des Kna eV. Ohligationenresscht. N° 55. 433

zu erbringen. Wenn nun der Vorderrichter meint, einen solchen

Nachweis habe der genannte Beklagte nicht einmal angetreten,

und deshalb stehe die gesetzliche Präsumtion seines Verschuldens in
Kraftf so ist dem entgegenzuhalten, dass allerdings eine spezielle
sBeweisantretung über diesen Punkt nicht vorgenommen wurde; dagegen
liegen bei den Akten von dem Vater Schulthess beigebrachte Schulzeugnisse,
Erklärungen der Lehrerschaft und andere Entlastungsmomente, durch welche
er nachzuweisen versuchte, dass sein Sohn Arthur durchaus normaler,
nicht jähzorniger oder bösartiger Natur sei; und wenn er hieraus den
Schluss zog, es könne einem Vater nicht zugemutet werden einen derartigen
Knaben daran zu hindern, ein Küchenmeffer aus dem Küchenschrank zu nehmen
und sich damit ins Freie zu begeben, so liegt hierin eine genügende
Antretung des Entlastungsbeweises. Allein Idieser Entlastungsbeweis ist
durchaus nicht gelungen. Das Herumlaufen von Kindern auf der Strasse
mit offenen Messern bringt eine derartige Gefahr mit sich, dass alle
Ausfichtspslichtigen es möglichst verhindern und verbieten sollten; nun
hat der Beklagte Vater Schulthess nicht einmal behauptet je ein solches
Verbot ll soder besondere Vorkehren zur Verhinderung des Ergreifens
des .Messers getroffen zu haben. Und doch wäre er hier und überhaupt zu
einer äusserst weit gehenden Aufsicht um so mehr ver:pflichtet gewesen,
als ihm die nervöse, zu epileptischen Anfällen neigende Natur seines
Knaben bekannt war, und er voraussehen muszte, dass sein Knabe, wenn
er auch nicht jähzornig ist, in gereizten Momenten leicht seine volle
Herrschaft über sich verlieren könne. Die Haftung des Beklagten Vater
Schulthess ist somit anzuerkennen

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Das Urteil der Polizeikammer des Appellationsund Kassationshofes des
Kantons Vern, vom 19. März 1898, wird dahin abgeändert, dass der Beklagte
Arthur Schulthess im Sinne der Erwägungen verpflichtet wird, dem Kläger
600 Fr. zu bezahlen;

ssim übrigen wird das angefochtene Urteil in allen Punkten bestätigt

xxns, 2. 1898 28
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Document : 24 II 426
Date : 18. Juni 1898
Published : 31. Dezember 1898
Source : Bundesgericht
Status : 24 II 426
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 426 Civilrechtspflege. 55. Urteil vom 18. Juni 1898 in Sachen Ruchti gegen Schulthess.


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