732 Entscheidungen der Sehnldbetreibungs--

voquant pas une réponse de Mugnier au recours de TomPonce.

2, Quant aux autres griefs que le recourant développe dans son
mémoire, ils sont dépourvus de toute portée. Le Tribunal fédéral n'a,
en particulier, pas à rechercher si le prononcé attaqué est contraire
à la, loi genevoise d'application de la loi federale sur la poursuite,
puisque les seules .décisions qui puissent faire l'objet d'une pleinte
à I'autorité federale de surveillance sont les deejsjons rendues
contrairement à la loi federale sur la poursuitsie (art. 19 LP.). D'autre
{part les renseignements que le recourant dit avoir regus du Greffe de
leCour de Justice touchant l'application de l'ordonnance du Conseil
federal du 24 décembre 1892 ne constituent qu'un simple avis et ne
peuvent, à. supposer meme ssqu'iîs fassend inexacts, etre assjmiles à
un déni de justice au .sens de l'art. 19, ai. 2, LP.

Par ces motifs,

La Chambre des poursuites et des fajllltes prononce: Le recours est
écarté.

142. Entscheid vom 11. November 1898 in Sachen Thomas und Krannig.

,Art. 237 Abs. 2 Beth-Ges. Firma als Kankursverwaltsizmg anstatt/luft.

Im Konknrse des Iosef Kis; in Basel wurde von der Gläubigerversammlnng
die Firma Thomas und Krannig in Zürich als besondere Konkursverwaltung
bestellt. Auf Beschwerde des Gemeinschuldners hin erklärte jedoch die
Basler Aufsichtsbehörde unterm 15. Oktober die Berufung einer Firma zur
Konkursverwaltung als unzulässig und wies das Konkursamt an eine neue
Gläubigerversammlung zu ver-anstellen Hiegegen rektlrriert die genannte
Firma an das Bundesgericht, indem sie unter Hervorhebung des Umstandes,
dass die Firma als Glänbigerin imund Konkurskammer. N° 142. , 733

Konkurse Kiss interessiert sei, um Abänderung des angefochtenen
Entscheides nachsucht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:

Nach Art. 237 Ubs. 2 des Betreibungsgesetzes entscheidet die
Gläubigerversammlung darüber-, ob sie das Konkursamt, oder eine oder
mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen woile
Der Gesetzgeber hatte dabei offenbar eine oder mehrere Einzel-personen
im Auge, nicht auch Firmen, die sehr oft nicht nur aus einer Person
bestehen, sondern einen Personenverband mit oder ohne juristische
Selbständigkeit repräsentieren. Aber nicht nur der Wortlaut des
Gesetzes spricht gegen die Annahme, dass zur Konkursverwaltung auch
eine Firma beruer werden könne, sondern ebenso die Aufgabe, die die
Konkursverwaltung zu erfüllen hat, und die Art, wie ihre Stellung
sonst im Gesetze normiert ist. Es sind amtliche Funktionen, die die
Konkursverwaltung zu erfüllen hat Funktionen, welche nicht zu den
Geschäften gehören, die von Firmainhabern als solchen besorgt zu werden
pflegen. Die besondern Konkursverwaltungen sind denn auch hinsichtlich
ihrer allgemeinen Pflichten und Hinsichtlich der Verantwortlichkeit
und der Beschwerdesührung den Konknrsämtern gleichgestellt (Art. 241
des Betreibungsgesetzes). Wie aber das Konkursamt, bezw. die einzelnen
Steffen, aus denen es sich nach der kantonaleu Organisation zusammensetzt,
nur mit Einzelpersonen besetzt werden können, so muss dies auch für die
besondern Konkursverwaltungen zutreffen, denen die gleichen Funktionen
übertragen sind und die im allgemeinen in gleicher rechtlicher Stellung
Dritten und den Aufsichtsorganen gegenüber sich befinden. Es sind deshalb
in die besondern Konkursverwaltnngen nur Einzelpersonen, nicht aber
Geschäftsfirmen wählbar.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

xxw, 1. 1898 49
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 24 I 732
Datum : 11. November 1898
Publiziert : 31. Dezember 1898
Quelle : Bundesgericht
Status : 24 I 732
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 732 Entscheidungen der Sehnldbetreibungs-- voquant pas une réponse de Mugnier au


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