728 Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

HL Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat Josef Kiss
den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. In thatsächlicher Beziehung
wird im Rekurse zugegeben, dass schon Anfangs Oktober der Rekurrent von
der Konkursverwaltung zur Räumung seiner Wohnung aufgefordert worden
sei. Rechtlich wird daran festgehalten, dass das Konkursamt, nachdem für
die Durchführung des Konkurses eine besondere Konkursverwaltung eingesetzt
worden, nicht mehr befugt gewesen sei, in der Sache irgendwie zu handeln,
weder kraft eigenen Rechts, noch als Mandatar.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

i. Der Rekurrent hat seinen Rekurs an das Bundesgericht darauf beschränkt,
dass die angefochtene Ausweisungsverfügung von der unrichtigen Stelle,
nämlich vom Konkursamt statt von der Konkursverwaltung, ausgegangen
sei. Dagegen macht er nicht geltend, dass er als Mieter überhaupt nicht
unter die Bestimmung des Art. 229 Abs. 3 des Betreibungsgesetzes falle,
oder dass im Übrigen die Voraussetzungen für den Räumungsbeschluss nicht
vorhanden gewesen seien. Das Bundesgericht hat sich daher auf die Prüfung
der Kompetenzfrage zu beschränken

L. Es ist richtig, dass es in einein Konkurse, in dem eine besondere
Verwaltung bestellt ist, Sache dieser Verwaltung ist, zu bestimmen, wie
lange der Gemeinschuldner und seine Familie im Genusse der bisherigen
Wohnung zu belassen sei; der Wortlaut von Art. 229 Abs. 3 lässt hierüber
keinen Zweifel. Läge deshalb einzig die Verfügung des Konkursamtes
vor, so müsste der Rekurs gutgeheissen werden. Nun geht aber aus der
Nektarseingabe selbst hervor, dass die Konkursverwaltung ihrerseits
vom Rekurrenten die Räumung der Wohnung verlangt hat und dass diesem
Begehren nicht nachgekommen worden ist. Und es stellt die Vorinftanz fest,
dass die Konkursvenvaltung sich schon am 21. September mit dem Gesuche
um Aussiellung eines Räumungsbefehles an das Civilgerichtspräsidium
gewendet habe, weil sie auf i. Oktober über die gemieteten Räumlichkeiten
verfügen wollte, dass sich aber der Rekurrent der Räumung widersetzt
habe. Es hatte also offenbar der Verfügung des Konkursamtes vor-und
Konkurskammer. N° 140. 727

gängig die Konkursverwaltung selbst den Beschluss gefasst, dass der
Rekurrent auf den 'l. Oktober auszuziehen habe, und es war ihm dieser
Beschluss sicherlich zur Kenntnis gebracht worden, wie denn auch das
Konkursamt in seiner Vernehmlassung, ohne dass in der Eliekurseingabe
diese Angabe widersprochen worden ware, bemerkt hatte, dass der Rekurrent
schon drei Wochen vor Ausstellung des Räumungsbefehls vom ?. Oktober
die Aufforderung zur Räumung gekannt habe. Diese von kompetenter Stelle
ausgehende Aufforderung ist nicht angefochten worden ;. sie besteht auch
zur Zeit noch in Kraft und kann jederzeit erequiert werden. Wenn nun der
Rekurrent durch einen rechtskräftigen Beschluss der Konkursverwaltung
verhalten war, auf 1. Oktober seine Wohnung zu verlassen, so ist er durch
die Verfügung des Konkursamtes vom 7. Oktober, durch die er zur Raumung
der Wohnung auf einen später-n Zeitpunkt aufgefordert wurde, in seinen
Rechten in keiner Weise beeinträchtigt worden, ob nun diese letztere
Verfügung von einer zuständigen oder unzustandigen Stelle ausgehe, und es
muss aus diesem Grunde. der .Rekurs ohne weiteres abgewiesen werden. Es
handelt sich eigentlich nur noch um die Erekution des Beschlusses der
Konkursverwaltnng Wie aber diese zu erwirken sei, steht heute nicht in
Frage. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen

340... Entscheid vom 5. November 1898 in Sachen Zimmermann

Art. 92 Zijf. 3 Beth-Ges. Pferd und Wagen eines Fuhrhssalters, der diesen
Ber-uf nur als Nebenbemf betreibe, pfdndbar.

° ' ' ' " Betreibungsamt Dem Franz Zimmermann in Vilters ist vom. . .

Bilters für eine Forderung der Erben der Witwe Lähwdera in Ragaz unter
anderm ein Pferd und ein Wagen gepfandet worden. Auf Beschwerde des
Schuldners hin erklärte die untere Auf-

728 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

sichisbehörde diese Gegenstände als unpfändbar, weil Zimmermann den
Beruf eines Fuhrmanns betreibe und hier Pferd und Wagen Benötige. Dagegen
hielt die kantonale Aufsichtsbehörde an die die Gläubiger rekurrierten,
die Pfändung aufrecht, davon ausgehend, dass Zimmermann die Fuhrhalterei
nicht als eigentlichen Beruf betreibe, auf den er hinsichtlich seiner
Befähigung und Kenntnisse, sowie zur Gewinnung seines Lebensunterhaltes
ausschliesslich angewiesen wäre; abgesehen davon, dass er wohl ohne
allzu grosse Schwierigkeiten zu seinem früher angelernten Beruf als
Sticker zurückkehren könnte, sei er weder im Stande noch willens, mit
Fuhrwerken sein ausreichendes Einkommen zu erwerben; er ziehe einen Teil
des Jahres Akkordund Lohnarbeiten vor und vermiete sein Pferd für Wochen
an Drittpersonen Gegen diesen Entscheid hat Franz Zimmermann den Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen; er führt aus: Er betreibe den Beruf
eines Fuhrmann-is schon seit '? Jahren und habe keine andere dauernde
Beschäftigung Wohl habe er sein Pferd etwa ausgeliehen, aber stets nur
zu vorübergehendem Gebrauche. Unrichtig sei, was in einer Bescheinigung
des Gemeinderate-s Vilters angeführt worden war, dass er dasselbe in
den Truppenzusammenzug gegeben habe. Auch zu Akkordarbeiten sei er nur 5
Wochen abwesend gewesen, und während seiner Abwesenheit besorge jeweilen
seine Frau die Fuhrwerkerei. So seien ihm denn auch schon im Jahre 1893
einmal Pferd und Wagen als Kompetenzstiicke belassen worden.

Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung:

Das Bundesgericht hat im Falle Frank (Archiv V, Nr. 71) erklärt, dass das
Pferd eines Fuhrhalters nicht unter den Begriff der zur Berussausübung
notwendigen Werkzeuge und Gerätschasten im Sinne des Art. 92 Ziff. Z
des Betreibungsgesetzes falle. Hinsichtlich des Pferdes muss es deshalb
unter allen Umständen bei dem Vorentscheide verbleiben. Es könnte sich
nun fragen, ob nicht der Wagen einfach das Schicksal des Pferdes teile
und schon aus dem Grunde jedenfalls als pfändbar erklärt werden müsse,
weil er ja ohne das Pferd eine zweckmässige, nutzbare Verwendung nicht
mehr finden kann. Allein abgesehen hie-und Konkurskammer. N° 141. 729

von, muss der Entscheid der Vorinstanz auch bezüglich des Wagens deshalb
bestätigt werden, weil nach deren Feststellungen angenommen werden muss,
dass Zimmermann die Fuhrwerkerei nicht als eigentlichen Beruf, sondern
nur als Nebenbeschäftigung betreibt. Die kantonale Aufsichtsbehörde
stützt sich dabei auf amtliche Zeugnisse des Betreibungsbeamten und des
Gemeinderate-Z von Vilters, denen sie vor den Angaben des Rekurrenten
den Vorng gab. Hierin liegt nichts Gesetzwidriges Auch vermag das,
was im Rekurse vorgebracht wird, die Feststellung der Vorinstanz nicht
zu erschüttern· Der Rekurrent giebt ja zu, dass er zeitweise anderer
Beschäftigung oblag, und die Bescheinigungen, die er beigebracht hat,
beweisen durchaus nicht dass er wirklich die Fuhrhalterei als Beruf
betreibt. Dass ihm endlich Vor Jahren Pferd und Wagen als Kompetenzstücke
belassen worden sein mògen, isi schon deshalb unerheblich, weil sich
seither die Verhältnisse sehr wohl geändert haben können. Demnach hat
die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Mi. Are'ét da 5 novembe'e 1898, dans la. com-se life-hinterm

Déni de justice, commis par l'autorité cantonale de surveillance ?
Obligation d'entendre les deux parties?

I. Sur réquisition d'Ignace Tom-Ponce, l'Office des poursuites de Genève
a opéré, en date du 30 juin îi898, une saisie sur le salaire de Joseph
Mugnier. La quotité saisissable du salaire fut fixée par office à 25
fr. 60 par mois (1/5).

Par décision du 2 sont1898, l'Office réduisit la retenue mensuelle à
15 fr.

II. Tom Ponce ayant demandé à l'autorité genevoise de surveillance
de maintenir la satsie à son taux primitif, l'autorité cantonale, par
décision du 23 aoùt 1898, admit ce recours len se fondant sur un rapport
de l'Office.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 24 I 727
Datum : 05. November 1898
Publiziert : 31. Dezember 1898
Quelle : Bundesgericht
Status : 24 I 727
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 728 Entscheidungen der Schuldhetreibungs- HL Gegen den Entscheid der kantonalen


Stichwortregister
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