6 Staatsrechtliche Entscheidungen. .I Abschnitt. Bundesverfassung.

tionsgericht seinen Spruch gefällt habe. Der Regierungsrat widersetzt
sich diesem Begehren-

DasBundesgericht zieht in Erwägung: · .

Für das Bundesgericht fragt es sich heute in erster Linie, ob auf den
Rekurs unter den obwaltenden Umstfanden zur Zeit einzutreten sei. Diese
Frage ist aus zwei Grundenl zu verneinen Zunächst handelt es sich um
einen Kompetenzkonflikt zwischen der tantonalen obersten Administratibund
Qder kantonalen sobersten ordentlichen Gerichtsbehördez und nun ist
das Bundesgericht nicht befugt, zu bestimmen, welche kantonale Behorde
tompetent sei, so lange nicht die kantonalen Jnstanzen zur Entscheidung
des Kompetenzkonfliktes durchlaufen sind; solche tkantonvale Jnstanzen
bestehen aber, indem zunächst das Kassationsgericht angerufen
ist und ferner nach Art. 31 Ziffer 4 der Verfassung des Kantons
Zürich der Kantonsrat Konflikte zwischen der vollziehenden und der
richterlichen Gewalt zu entscheiden hat. Sodann ist zubemerken, dass eine
Rechtsverweigerung der Rekurrentin gegenuber zur Zeit in That und Wahrheit
gar nicht besteht; denn der die Bestellung einer Expertenkommission
anordnende Beschluss des Obergerichtes ist rechtskräftig, so dass die
Expertenkomniisnon dem ihr gegebenen Auftrage nachkommen farm. Duran
andert der Umstand nichts, dass es sich für sie auspraktischen Grunden
empfehlen mag, den Entscheid des Kassationsgerichtes abzmnarken, eine
Rechtsverweigerung ist, wie gesagt, zur Zeit nicht zu finden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Auf den Rekurs wird zur Zeit nicht eingetretenI. Rechtsverweigerung. N°
3. 7

3. Urteil vom 18. März 1898 in Sachen Erben Deggeller.

Stettin-erzdes Schaffhauser Waisem'nspektors ; Recht dee" Weiéessrziehung
gege-n Beschlüsse desselben. Art. 28 B.-Ges. betreffend die
civilreolizlicleen Vcrhàièinisse der Niedergelassenen. -Inwieweit finde;
auf den Nachèass eines in Portugal geborenen Selzaffizause?' Bürgers
hee'ssssr'natliches Recht Anwendung ?

A. Am U. April 1895 starb in Lissabon der dort niedergelassene, von
Schaffhausen gebürtige Kaufmann Theodor Deggeller. Er hinterliess
als Erben drei Brüder, Julius Deggeller, Apotheker in Schaffhausen,
Karl Deggeller, Kaufmann in Pesth, und Ulrich Albert Deggeller,
Kaufmann in Lissabon, mit welch letzterem der Erblasser in einem
Gesellschaftsverhältnisse gestanden war. Den beiden Gesellschaftern
gehörte ein Landgut zum Tannenacker in Schaffhausen, das gegenwärtig
mit 31,850 Fr. im Kataster steht, eigentümlich an. Laut dem
Gesellschaftsvertrag sollte der Anteil des vorabsterbenden Bruders an
diesem Gut dem überlebenden zum Übernahmspreise _ der 7000 Fr. betragen
hatte zufallen. Diese Verordnung hatte Theodor Deggeller vor feinem Tode
in einer formlosen letzten Willenserklärung bestätigt Nach dessen Tode
stellte gestützt hierauf Ulrich Albert Deggeller an die Fertigungsbehörde
der Stadt Schaffhausen das Begehren, es möchte von dem Eigentumsübergang
der genannten Liegenschaft in den Grundbüchern der Stadt Schaffhausen
Vormerkung genommen werden, mit dem Beifügen, dass er die im Grundbuch
eingetragene Pfandlast mit Hastbarkeitshöhe bis 12,000 Fr. übernehme
Die beiden Miterben gaben im nämlichen Aktenstück die Erklärung ab,
dass sie den Gesellschaftsvertrag und die letzte Willenserklärung
ihres verstorbenen Bruders ausdrücklich anerkennen, und schlossen
sich dem Gesuch um grundbuchliche Vormerkung des Eigentumsübergangs
auf U. A. Deggeller an. Der Grundbuchführer verlangte, als ihm die
Erklärung der Brüder Deggeller vorgelegt wurde, zuvor die Anfertigung
einer förmlichen

8 Slaatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung,

Inventar und Teilung durch das Waisengericht von Schaffhausen.
Dieses Instrument wurde erstellt und von den drei Erben bezw. ihren
Bevollmächtigten Unterzeichnet. Am 14. Januar 1897 wurde dasselbe vom
Waisengericht von Schaffhausen genehmigt und zur oberwaisenamtlichen
Ratisikation empfohlen Die Oberwaisenbehörde, d. h. der Waiseninspektor
von Schaffhausen, verweigerte jedoch diese Ratifikation, im wesentlichen
mit folgender Begründung: Nach § 3 der Einleitung zum schaffh. Privatrecht
werde ein ausserhalb des Kantons sterbender Kantonsbiirger nach den
Gesetzen des Kantons Schaffhausen beerbt. Art. 28 des Bundesgesetzes
betr. die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter anerkenue diesen Grundsatz Überall für Liegenschaften im
Kanton und in Ziff. 2 auch für den gesamten übrigen Nachlass, sofern
nicht die ausländische Gesetzgebung die Anwendung des ausländischen
Gesetzes verlange. Es sei nun nicht dargethan, dass die portugiesische
Gesetzgebung es ausschliesse, dass auf den Nachlass des Theodor Deggeller
die heimatliche Gesetzgebung Anwendung finde. So lange dies nicht
vorliege, sei nach der schaffhauserischen Gesetzgebung das Gegenteil
zu vermuten. Nach § 1863 des schaffh. Privatrechts habe sich aber die
Jnventur über den gesamten Nachlass zu erstrecken und ebenso die auf Grund
derselben durch das heimatliche Waisenamt vorzunehmende Teilung. Es sei
deshalb der sämtliche Nachlass des Theodor Deggeller durch Vermittlung
der zuständigen Behörde in Lissabon zu konstatieren, was auch zu einer
richtigen Teilung und Berechnung der Staatsgebühr und Erbschaftssteuer
für den in Schaffhausen befindlichen Liegenschaftsnachlass nötig sei. Der
im Ausland abgeschlossene Gesellschaftsvertrag könne von Amts wegen nicht
als eine in gesetzlicher Form geschehene letztwillige Verfügung betrachtet
werden, und eine Veräusserung der Liegenschaft zu Lebzeiten habe nicht
stattgefunden Die Teilung könne daher von Amts wegen nur in gesetzlicher
Form, d. h. zu gleichen Teilen vor sich gehen. Nachträglich könnten
dann allerdings die Miterben einen andern Teilungsmodus vereinbaren
Endlich seien nach Art. 18 der Verordnung über die Geschäftsführung der
Waisenbehörden die Liegenschaften nach dem laufenden Preise zu taria-en,
was hier nicht geschehen sei.I. Rechtsverweigcrung. N° 3.

B, Das Waisengericht war mit diesem Bescheide nicht einverstanden und
legte die Angelegenheit der Obervormundschaftsbehörde, dem Regierungsrat
des Kantons Schaffhausen, vor, indem es geltend machte: § 3 der Einleitung
zum Schaffhauser Privatrecht sei durch das Bandes-gesetz über die
civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
und durch das kantonale Vollziehuugsdekret dazu aufgehoben, und es
sei für das Erbrecht das Wohnsitzptinzip an Stelle des Heimatprinzips
getreten. Art. 28 Ziff. i des citierten Bundesgesetzes behalte allerdings
für in der Schweiz gelegene Liegenschaften von im Ausland gestorbenen
Schweizern das Gesetz der gelegenen Sache vor. Unrichtig sei es aber,
dass bis zum Beweise des Gegenteils Schaffhauser Erbrecht auch zu
gelten habe für den in Lissabon liegenden Teil der Nachlassmasse des
Theodor Deggeller. Es spreche keine gesetzliche Prasumtion mehr für
die Geltung des Heimatrechts. Wenn eine gelte, so sei es nach Art. 22
des mehrerwähnten Bandes-gesetzes eine solche zu Gunsten des Rechts des
letzten Wohnsitzes des Erblassers Wenn auch die Erben des Th Deggeller
nicht dargethan hätten, dass die Schweizer in Portugal in Bezug auf
erbrechtliche Verhältnisse den dortigen Landesgesetzen unterstehen, so
sei dies dem Waisengerichte dennoch bekannt, Und es habe demnach Ziff1 des
Art. 28 des citierteu Bundesgesetzes anzuwenden und nicht Ziff 2. Einmal
gehöre Portugal zu derjenigen Staatengrnpvq die in ihrer Gesetzgebung
dem Code Napoléon gefolgt sei und damit auch dem Wohnortsprinzipe
unterstehe Sodann gelte als allgenieiner Grundsatz aller Gesetzgebungen,
dass das Mobiliaw vermogen eines verstorbenen Ausländers dem Rechte des
letzten Wohnortes unterstehe Der Niederlassungsuertrag mit Portugal
vom 8. Dezember 1873 enthalte keine Bestimmungen über erbrechtliche
Verhältnisse Nach der Konsularübereinkunft der Schweiz mit Portugal vom
27. August 1883, Akt.v111, sei die Behörde des Wohnorts des dem andern
Staate angehörenden Erblassers zu einer Anzeige von dem Erbfall an den
betreffenden Konsul nur dann verpflichtet, wenn der ausländische Erblasser
weder bekannte Erben noch einen Testamentsvollstrecker hinterlassen habe.
Ein Begehren der Waisenbehörde von Schaffhausen um Inventa-

risierung des in Lissabon liegenden Nachlafses des TE). Deggeller

10 staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

werde danach aller Voraussicht nach abgewiesen werden. Überhaupt
halte sich das Waisengericht an Hand der bestehenden Gesetzgebung
nicht mehr für verpflichtet in Portugal Beschreibungen aufzunehmen
oder aufnehmen zu lassen. Auf die Richtigkeit der Teilung einzutreten,
habe die Waisenbehörde keinen Anlass, nachdem die Erben alle derselben
beigestimmt hätten. Und was die Schätzung der Liegensthaft betreffe,
so sei sie nach der Steuertaration eingestellt worden. Gleichzeitig
meldeten die Erben Deggeller aus gleichen Gründen gegen den Bescheid
des Waiseninspektors den Rekurs an.

C. Laut Beschluss vom 15. April 1897 trat der Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen aus den Rekurs der Erben Deggeller nicht ein, weil zur Zeit
lediglich ein Entwurf einer Waisenbehörde für eine Jnventur und Teilung
vorliege, dem vom Waiseninfpektorat die Genehmigung versagt worden sei,
welcher Entwurf also einstweilen keine rechtsverbindliche Kraft für die
Partei habe, wegen dessen Genehmigung oder Nichtgenehmigung sie daher
auch nicht rekurrieren Yonne. Dagegen sprach sich der Regierungsrat
über die Beschwerde der Waisenbehörde einlässlich aus, und zwar in
folgendem Sinne: Staatsvertragliche Bestimmungen, die für das in Frage
stehende Verhältnis Regel machen würden, bestünden nicht. Vielmehr
benrteile sich dasselbe nach den in Art. 28 Bundesgesetz über die
civilrechtlichen Verhältnisse der Jiiedergelassenen und Aufenthalter
aufgestellten Bestimmungen Danach müsse nun allerdings der Nachlass eines
im Auslande verstorbenen Schweizers mit Ausnahme der in der Schweiz
befindlichen Liegenschaften nach dem ausländischen Rechte behandelt
werden, falls dieses es vorschreibe. Allein schon die erwähnte, in
Absatz 1 des Art. 28 enthaltene Ausnahme weise darauf hin, dass den
Schweizern, so viel möglich, das heimatliche Erbrecht gesichert sein
und dass dieses nur da nicht wirken solle, wo das fremde Recht ihm
gebieterisch gegenüberstehn Dies spreche Absatz 2 des am. 28 aus. Von
diesem Gesichtspunkte aus könne der Anschauung der Waisenbehörde, welche
im vorliegenden Falle das Wohnsitzrecht gelten lassen wolle und sich
weigere, in Portugal eine Jnoentur vorzunehmen, nicht beigetreten werden,
vielmehr hätte es ihr unter den obwaltenden Verhältnissen obgelegen,
sichI. Rechtsverweigerung. N° 3. 11

darum zu beküminern, ob das heimatliche Recht zur Anwendung gelange, oder
ob die portugiesische Gesetzgebung dem entgegenstehe. Diese Untersuchung
sei nicht genügend gepflegt und nach Massgabe der vorhandenen Mittel
erschöpft worden. Der Mangel sei durch Erhebungen beim schweiz Konsnlate
in Lissabon zu heben, und bis dahin sei der Entscheid über die streitigen
Punkte auszusetzen. Auf eine infolgedessen durch die Staatskanzlei des
Kantons Schaffhausen an den schweiz. Generalkonful in Lissabon gerichtete
Anfrage, antwortete dieser unterm 15. Mai 1897, dass in Portugal
ansässige Ausländer mit Bezug auf ihre erbrechtlichen Verhältnisse den
portugiesischen Erbgesetzen nicht unterworer find Gestützt auf diese
Auskunft, erklärte hierauf der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen
unterm 9. Juni 1897 das Verlangen des Waiseninspektorats, dass in
Schaffhausen der ganze Nachlass Deggeller zu inventarisieren und zu teilen
sei und somit seine Weigerung, die vorliegende Jnventur und Teilung zu
ratifizieren, für gerechtfertigt Die Angelegenheit wurde demgemäss an
das Waisengericht zurückgewiesen mit der Einladung, nach Massgabe der
erteilten Auskunft eine neue Jnventur und Teilung vorzunehmen, wobei
bemerkt wurde, dass nach Ansicht des Regierungsrates die in Schaffhausen
befindliche Liegenschaft mit dem heutigen Verkehrswerte in die Juventur
aufzunehmen sei.

Q. Der Vertreter der Erben Deggeller, dem eine Abschrift der
regierungsrätlichen Schlussnahme vom 15. April zugestellt wurde,
ergriff in der Sache den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht,
und zwar nicht nur in formeller Beziehung, soweit ihm die bezügliche
Schlussnahme mitgeteilt worden sei, sondern auch dagegen, wie die
Angelegenheit nachher, d. h. nach dem 15. April materiell entschieden und
ihm gar nicht mitgeteilt worden sei. Er nehme der Einfachheit halber
an, auch jene Schlussnahme sei ihm offiziell eröffnet worden. Die
Kompetenz des Bundesgerichts betreffend, wird in der Rekursschrift
verwiesen auf Art. 38 des Bundesgesetzes über die civilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelafsenen und Aufenthalter, Art. 180 Ziff. Z,
am. 175 Ziff. 3 undArt 178 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege, verglichen mit Art.8 Abs2 und Art.66

Ziff. 4, U, 12 der Verfassung für den Kanten Schaffhausen.

32 Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung,

Die Anträge lauten: 1. Es seien die Erben Deggeller zur Anfechtnng des
Entscheides des Regierungsrates berechtigt, wonach das Waisengericht
Schaffhausen angewiesen wurde, den gesamten Mathias; des Th. Deggeller
zu inventarisieren und nach Schaffhauser Privatrecht zu teilen. 2. Es sei
der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Schasfhausen, vom 15. April
1897, wir mitgeteilt am E)./10. November 1897 aufgehoben Z. Es sei der
Entscheid des Regierungsrat-s des Kantons Schaffhaufen _.,oom 9. Juni
1897 aufgehoben 4. Es seien die Behörden des Kantons Schaffhausen nicht
berechtigt, irgendwelche Jnventarisationsoder Teilungshandlungen bezüglich
der Hinterlassenschaft des in Lissabon verstorbenen Th. Deggeller
vorzunehmen, mit Ausnahme solcher, die sich auf seinen hier gelegenen
Liegenschaftsbesitz beziehen, unter Kostenfolge. Zur Begründung der
Beschwerde wegen Verletzung des Bundesgesetzes tiber die civilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter wird in der Hauptsache
auf die Vernehmlassung des Waisengerichts verwiesen und beigefügt, die
Rekurrenten hätten nie behauptet, dass der Erblasser eine förmliche
letzte Willens-derownung errichtet habe; allein auch ein sormloser
letzter Wille könne nicht von Amts Wegen umgestossen werden, wenn ihn
sämtliche Erben anerkennten Das Verfahren des Regierungsrats gegen:
über den Rekurrenten sodann wird als Rechtsverweigerung qualifiziert;
dasselbe verstosse gegen Art. 8 Ziff 2 und Art. 66 Ziff. 4, il und 12
der Verfassung des Kantons Schaffhauseu. Der Regierungsrat wäre danach
gehalten gewesen, Über die Beschwerde der Rekurrenten materiell zu
entscheiden. Ein Rekursrecht sei zudem für solche Fälle ausdrücklich
garantiert in Art. 209 des schaffhauserischen Gemeindegesetzes,
sowie in am. Lii des Gesetzes Über Beschreibungen und Teilungen. Die
Rekursschrift rügt ferner die Art, wie der Regierungsrat Erhebungen über
das im Auslande geltende Recht gemacht hat. Solche hätten nicht durch
Anfragen bei den schweiz. Konsularagenten, sondern auf diplomatischem
Wege durch Vermittlung des Bundesrats zu geschehen. Und ferner hätte
von der Anfrage und der Antwort den Interessenten Kenntnis gegeben
werden sollen. Zum Schluss wird die Begründung dahin zusammengefasst:
Wenn ein Schweizer auswandere und jeden Nerus mit seiner Heimat löse,
so hättenI. Rechtsverweigerung. N° 3. 13

sich die hiesigen Behörden und die heimatliche Gesetzgebung nicht mehr um
ihn zu kümmern, ausser wenn er oder jemand, der mit dem Ausgewanderten
in personen-, familienoder erbrechtlichen Beziehungen stehe, die
Jutervention der hierfeitigen Behörden anrufe. Noch viel weniger sei
dies der Fall, wenn sich der Ausgewanderte speziell dem Rechte und den
Behörden seiner neuen Heimat unterstellt habe, wie dies in Art. 27 des
Gesellschaftsvertrages zwischen den Brüdern Theodor und Ulrich Albert
Deggeller geschehen sei. Im vorliegenden Falle habe, ausgenommen für
die Umschreibung der Liegenschaft, niemand die Jntervention einer
schasfhauserischen Behörde angerufen. Der Erblasser sei im Ausland
gestorben, er habe über seinen Nachlass verfügt und seine Jutesiaterben
seien damit vollständig einverstanden Da stehe der schaffhauserischen
Regierung und dem Teilungsinspektor kein Recht zu, sich in die Erbteilung
einzumischen Art. 28 des mehrerwähnten Gesetzes stelle offenbar nur Regeln
auf für den Fall, dass Streit über die Art der Beerbung herrsche. Für
einen im Aus lande liegenden Nachlass sei denn auch das schaffhauserische
Waisenamt nicht die zuständige Teilungsbehörde im Sinne des § 1883 des
schaffhauserischen Privatrechts

D. Namens des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen trägt Staatsanwalt
Walter in Schasshausen auf Abweisung des Rekurses an. Er beruft sich im
wesentlichen auf die angefochtene Schlussnahme vom iii). April 1897. ·

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die formelle Behandlung, die der Rekurs der Erben Deggeller vor
dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen erfahren hat, muss mit den
Rekurrenten als Rechtsverweigerung qualifiziert werden. Wenn auch der
Beschluss des Waiseninspektors, die ihm vorgelegte Jnventur und Teilung
nicht zu ratifiziereu, zu einer internen Verwaltungsbeschwerde des
Waisengerichts an die Oberbehörde, den Regierungsrat, Anlass geben mochte,
so stand daneben doch auch den an dem fraglichen Beschlusse unmittelbar
interessierten Erben Deggeller ein selbständiges Rekursrecht an die zum
Entscheide derartiger Streitigkeiten berufene Verwaltungsgerichtsbehörde
d. h. ebenfalls an den Regierungsrat (s. Art. 66 Biff. 12 der Verfassung
des Kantons Schaffhausen) zu. Der Waisen-

14 Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

inspektor ist gemäss den bezüglichen Bestimmungen im Beschreibungsund
Teilungsgesetz vom 25.Januar 1884 eine selbständige Behörde, und zu
seinen Befugnissen gehört nach Art. 12 auch die Ratifikation der
vom Waisenamte genehmigten Beschreibungen und Teilungen. Er steht
über den Waisenbehörden, und sein Entscheid schafft Recht, wenn er
nicht weitergezogen wird. Dass aber eine solche Weiterziehung auch
seitens der Beteiligten möglich fei, ergiebt sich nicht nur aus der
Stellung des Waiseninspektors im Behördensusiem, wonach er als eine
Mittelinstanz zwischen dem Regierungsrate und den Waisenbehörden (Art. 19
l. c.) erscheint, sondern auch aus der positiven Bestimmung in Art. Li,
dass über vormundschastliche und Erbschaftsangelegenheiten in letzter
Instanz die Regierung entscheide. Und zwar wollte damit gewiss auch,
oder sogar in erster Linie, den Interessenten ein Recht der Weiterziehung
eingeräumt werden, und nicht nur der untern Instanz, deren Auffassung sich
mit derjenigen der Beteiligten vielleicht nicht deckt und die jedenfalls
die betreffenden Angelegenheiten von einem andern Gesichtspunkte aus
beurteilt, als letztere. Es ist daher nicht verständlich und ividersvricht
den erwähnten positiven Bestimmungen, wenn der Regierungsrat von
Schasfhausen aus den Rekurs der Erben Deggeller nicht eintrat, um vorerst
die materiell allerdings die nämliche Frage beschlagende Beschwerde
der Waisenbehörde zu behandeln, und es wären die Rekurrenten berechtigt
zu verlangen, dass ihr Rekurs vom Regierungsrat ebenfalls einlässlich
behandelt und entschieden merde. Sie stellten nun aber in ihrem Rekurse
an das Bundesgericht nicht nur einen Antrag in diesem Sinne, sondern
verlangen daneben, und zwar nicht etwa bloss eventuell, die materielle
Beurteilung der Sache, indem sie ausdrücklich erklären, sie nehmen im,
dass ihnen auch der endgültige Entscheid des Regierungsrats über die
Beschwerde der Waisenbehörde (vom 9. Juni 1897) mit dem Bescheid vom
ih. April eröffnet worden sei. Diese Erklärung und die aus materielle
Beurteilung der Sache durch das Bundesgericht abzielenden Anträge der
Rekurrenten sind nun mit dem Begehren, dass der Regierungsrat verhalten
werde, den Rekurs der Erben Deggeller anzunehmen und einlässlich zu
Beurteilen, nicht vereinbar. Es liegt darin ein Verzicht auf die gegen
das Vorgehen des Regierungs-!. Rechtsverweigerung. N° 3. 15

rats mit Bezug auf den fraglichen Beschluss vorgebrachten formellen
Beschwerden, und es ist daher dabei nicht zu verweilen; vielmehr ist
auf das materielle des Streiies einzutreten.

2. In dieser Richtung kann es sich für das Bundesgericht nur darum
handeln, zu prüfen, ob der Ciitscheid des Regierungsrats des Kantons
Schasshausen aus einer unrichtigen Anwendung des Art. 28 des Gesetzes über
die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter
vom 25. Juni 1891 beruhe.

Durch diese Bestimmungen wird in erschöpfender Weise normiert, welchem
Rechte auf den genannten Gebieten der im Auslande niedergelassene
Schweizer untersteht, und sie sind deshalb einzig massgebend für die
Beurteilung des vorliegenden Streites, der sich um die Frage dreht, ob
und inwieweit auf den Nachlass eines in Portugal verstorbenen Schasshauser
Bürgers heimatliches Recht Anwendung finde. Selbstverständlich nun konnte
der eidg. Gesetzgeber nur für solche Rechtsverhältnisse in zwingender
Weise das Recht bestimmen, nach welchem sich dieselben beurteilen
sollen, die den territorialen Beziehungen der betreffenden Personen und
Gegenstände nach seiner Gesetzgebungsgewalt unterstehen So ist denn eine
absolute Regel betreffend das anzuwendeude Recht undden Gerichtssiand
hinsichtlich personen-, familienund erbrechtlichen Fragen nur ausgestellt
für die Beurteilung der Rechtsverhältnisse an in der Schweiz gelegenen
Immobilien Im übrigen dagegen wird eine bindende Norm sur das anzuwendende
Recht und den Gerichtsstaud nur gesetzt für den Fall, dass nicht das
ausländische Recht, d. h. das Recht des Domizils des auswärts wohnenden
Schweizerbürgers seinerseits das in Frage stehende Verhältnis beherrschen
will. Für letztern Fall überlässt der eidg., Gesetzgeber die Beurteilung
des Verhältnisses dem ausländischen Recht Und wohl auch dem ausländischen
Richter-. Dagegen stell derselbe für den Fall, dass ein im Auslande
domizilierter Schweiz-erv dem dortigen Recht nach dessen Inhalt nicht
untersteht, die Regel auf, dass dann das fragliche Verhältnis nach dem
Recht und durch den Richter des Heimatkantons zu beurteilen sei. Damit
wirdnun weder das Wohnsitzprinzip noch das Heimatprinzip in umfassender
Weise anerkannt, und es kann nicht einmal gesagt werden, dass durch die
bundesrechtlichen Bestimmungen eine Präsum-

16 Staatsrechttiche Entscheidungen. . Abschnitt. Bundesverfassung.

tion für die Geltung dieses oder jenes Prinzips geschaffen werde: Mit
Bezug auf die Frage, welches Recht anzuwendennsen wird dem Domizilprinzip
der Vorzug gegeben, indem diesbezuglich aus das Recht des Wohnsitzes der
betreffenden Person abgestellt wirdwähreud da, wo das Bundesgesetz selbst
über das anzuwendende Recht, in zwingender oder bedingterWeisekdisponierh
dem Heimatprinzip gefolgt wird. Sondern es ist in zed-eni einzelnen
figlie zu priifen, ob der fremde Wohnsitzstaat das fragliche Verhalnixo
nach seinem Rechte beurteilt wissen wolle oder nicht. Danach hatten sich
auch im vorliegenden Falle die Schafshauser Behorden, deren Mitwirkung
mit Bezug auf einen Teil des Nachlasses des Th. Deggeller nachgesucht
wurde, vor allem aus zu fragen, ob im übrigen dieser Nachlass nach
Mitgabe der Gesetzgebung von Portugal dem dortigen Rechte unterstehe
oder nicht. ("Denti, war dies nicht der Fall, so waren die Schafshauser
Vehordew nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, auf den
ganzen Nachlass heimatliches Recht anzuwenden, und deingemass was an
sich einer Überprüsung des Bundesgerichts nicht untersteht eine amtliche
Inventar und Teilung darüber zu verlangen. Immerhin erscheint es durchaus
nicht von vornherein als bundesrechtswidrig, wenn der Regierungsrat
es billigte, dass zunächst aus das heimii che Recht abgestellt und
von den Interessenten der Nachweis verlangt wurde, dass dieses zur
Anwendung femme. Denn die hiesigen Behörden sind nicht verpflichtet,
das fremde vRecht zu kennen, und sie brauchen aus dasselbe solange-keine
Ruchsicht zu nehmen, bis ihnen dargethan wird, dass dasselbe das fragliche
Verhältnis beherrschen will. Und so waren-auch im vorliegenden Falle
die Schaffhauser Behörden befugtgdas heimatliche eRecht anzuwenden,
so lange die Interessenten nicht den Nachweis erbrachten, dass das
Portugiesische Recht dies nicht zulasse Cin solcher Nachweis aber lag
und liegt auch zur Zeit nicht.vor. Hiefür kann weder der Hinweis auf die
portugiesische Gesetzgebung, noch die Berufung darauf genügen, dass nach
einem allgemein anerkannten Grundsatze des internationalen Privatrechts
das Mobiliarvermögen eines verstorbenen Ausländers dem Rechte des letzten
Wohnortes folge. Das portugiesische Recht enthalt zwar wohl in Art. 27
des privatrechtlichen Gesetzbuches den Satz,L Rechtsverweigerung. N° 3. 17

dass für die Rechtsund Handlungsfähigkeit der Ausländer die Gesetze
ihres Heimatlandes massgebend seien; allein es ist jedenfalls fraglich,
ob danach auch für die Behandlung der Hinterlassenschaft von Ausländern,
die in Portugal verstorben sind, das heimatliche Recht als anwendbar
erklärt werden wollte (vergl. Böhms Handbuch der internationalen
Nachlassbehandlung, S. 371). Und wenn auch andere Gesetzgebungen und die
Theorie des internationalen Privatrechts mit Bezug auf die Behandlung
des Mobiliarnachlasses den erwähnten Grundsatz aufstellen, so ist
doch damit noch keineswegs dar-gethan, dass auch die portugiesische
Gesetzgebung denselben anerkenne. Ebensowenig vermögen die allgemeinen
Aussiihrungen am Schlusse der Beschwerdeschrift, die sich mit der Frage
beschäftigen, welche Gesichtspunkte bei der Lösung solcher Konflikte
ausschlaggebend sein sollten, den Beweis dafür zu ersetzen, dass sich die
Rechtsverhältnisse bei dem Nachlass des Th. Deggeller und deren Behandlung
nach portugiesischem Rechte richten. Es liegt vielmehr wenigstens
ein Ansatz zum Beweise des Gegenteils vor in der Ansichtsäusserung
des schweiz. Generalkonsuls in Lissabon, wenn auch zuzugeben ist, dass
dieselbe weder ihrem Inhalte, noch ihrer Provenienz nach als authentischer
Beleg dafür angesehen werden kann, dass der Nachlass eines in Portugal
verstorbenen Schweizers der portugiesischen Gesetzgebung nicht untersteht

3. Der Rekurs muss demnach aus Grund des vorliegenden Aktenmaterials
abgewiesen werden. Sollte es sich jedoch bei der Erekution der durch
den schaffhauserischen Regierungsrat geschützten Verfügung des dortigen
Waiseninspektors erzeigen, dass deren Ausführung nicht möglich ist,
sei es, dass die portugiesische Gesetzgebung sich dem widersetzte,
sei es, dass die angegangenen Behörden nicht die nötige Rechtsbilfe
leisten wollten, so würde dann allerdings die Genehmigung der nach
schasfhauserischem Rechte vorgenommenen Jnventur und Teilung der dort
befindlichen Liegenschast nicht mehr mit der Einrede verweigert werden
können, dass zuvor auch der übrige Nachlass des Th. Deggeller nach
Vorschrift des schafshauserischen Rechts amtlich zu inventarisieren und
zu verteilen sei, und es würde ein aus Grund-der neuen Sachlage erhobener
Rekurs gutgeheissen werden müssen, da sich unter

xxiv i. 1898 218 Staatsrechtliche
Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

solchen Umständen das Verhalten der schaffhausekischeu Behörden als
Rechtsverweigerung qualifizieren wurde. Demnach hat das Bundesgericht
erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen4. Urteil
vom 17. März 1898 in Sachen Platzwassergenosienschaft Klosters-.

Slc Mamy des Hassklsöfi'lelegs-Richters.

A. Die Wasserversorgung in Klosters-Platz war bis. zum Jahre 1889 Sache
der sogenannten Platzwassergenossenschaft dai selbst. Am 22. April
1889 beschloss die Gemeinde lKlostersSerneus, die Wasserversorgung
sei nunmehr von Gemeindewegen auszuführen; dieser Beschluss wurde
am 2?. Februar und 4. Oit tot-, ber 1891 bestätigt und in letzteren
Beschlus; dem Fienieindevors anausdrücklich die Vollmacht erteilt, in
der ganzen Fasserjangelegseym heit in geeigneter Weise vorzugehen und das
Ynteresseder (ge meinde zu wahren. In Ausführung dieser Yelchin... fnhxte
ei Gemeindevorstand die Wasser-versorgung m den folgenden gähren
durch, schloss die nötigen Verträge ab,u. s. w. Untertn 24. gg-,i
20. September und 10. Oktober 1890 fasste er insbesondere deschlüsse
über die Art und Weise der Verteilung bir Kosten ge Wasserversorgung,
und am 5. Dezember gleichen Jahres wgs: beschlossen, die ausgestellten
Rechnungen zu versenden-. Die x: glieder der Platzwassergenossenschaft
erhoben gegen die ihnen zati-' gestellten Rechnungen keinen Rekurs,
bezahlten sie aber auch 111%, der Gemeindevorstand leitete daher gegen
sie Betreibung em,. ue Platzwassergenossen legten Rechtsvorschlag ein
Fund Tekurrierxen zugleich gegen das Vorgehen des Gemeindevorstandej
an en Kleinen Rat des Kantons Graubünden, mit der Begrundung, der
Gemeindevorstand habe seine Kompetenzen überschrittenszNachdem dieser
Rekurs durch Entscheid vom 6. Juli 189t als unbegrundet

erklärt und damit die Kompetenz des Gemeindevorstander aner-L
Rechtsverweigerung. N° &. 19

kannt war, verlangte dieser für seine Forderungen Rechtsöffnung.
Das zuständige Kreisamt Davos wies das Rechtsöfsnungsbegehren ab,
im wesentlichen davon ausgehendI die Rechnungsstellung des Vorstandes
entspreche durchaus nicht den von ihm selbst in den Sitzungen vom 24. Juni
und 10. Oktober 1895 gesassten Beschlüssen Über den Verteilungsmodus;
es involviere dieses Vorgehen eine wesentliche Mehtbelastung der einen
gegenüber den andern, was um so weniger statthaft sei, als das Protokoll
durchaus keine Beschlüsse enthalte, welche die gerufenen aufheben oder
entkräften. Der Kleine Rat des Kantons Grauben hat jedoch eine gegen
dieses Erkenntnis vom Gemeindevorstand an ihn gerichtete Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung gutgeheissen und den genannten Entscheid aufgehoben
durch Erkenntnis vom 26. November 1897. Die Begründung dieses Entscheides
lässt sich dahin zusammenfassen: Der Kreispräsident von Davos habe in
seinem Rechtsöffnungsentscheide die Art. 80 und 81 des Bandes-gesetzes
betreffend Schuldbetreibuug und Konkurs und § 35 der graubündnerischen
Ausführungsbestimmungen dazu in willkürlicher, gegen den klaren Wortlaut
verstossender Weise ausgelegt, indem er, anstatt sich auf die Prüfung der
Frage zu beschränken, ob der in § 35 leg. cit. erwähnte Entscheid oder
Beschluss vorliege, ob derselbe eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung
im Sinne dieses Paragraphen zum Gegenstande habe und ob er von der hier
kompetenten Behörde ausgegangen sei, auf eine materielle Prüfung der
Begründetheit der Forderung des Gemeindevorstandes eingetreten sei; danach
habe er eine Rechtsverweigerung zum Nachteile des letztern begangen.

B. Gegen diesen Eutscheid hat die Platzwassergenossenschaft rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Sie
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und macht zur
Begründung ihres Returses im wesentlichen geltend: Nach Art. 34 der
Staatsverfassung des Kantons Graubünden habe der Kleine Rat das formelle
Recht, Beschwerden über Missbrauch der Justiz zu entscheiden; dem stehe
aber die Pflicht gegenüber, dafür zu sorgen, dass niemand rechtlos bleibe,
und nun müsse es als ein rechtloser Zustand bezeichnet werden, wenn die
Rekurrentin gezwungen werde, auf Grund falscher Rech-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 24 I 7
Datum : 18. März 1898
Publiziert : 31. Dezember 1898
Quelle : Bundesgericht
Status : 24 I 7
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 6 Staatsrechtliche Entscheidungen. .I Abschnitt. Bundesverfassung. tionsgericht


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