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496 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
diesem zum ordentlichen Konkursverfahren ni t als aus betrachtet werden
darf und wenn ferner atcthch in einektischsgxx Falle gewiss nicht verlangt
werden kann, dass zur Beschlussfassung uber die Anhebung eines Prozesses
eine zweite Gläubigerversammlang einberufen werde, so war doch der
Konkursbeamte gehalten bevor er den Beschluss der Gläubigerverfammlung
ausführte sich von den Glaubigern den erforderlichen Kostenvorschuss
leisten zu lassen, wenn die Mittel der Masse zur Deckung der Kosten nicht
hinretchtenz es folgt diese Pflicht unmittelbar aus Art. 231, AbsL des
Betreibungsgesetzes, wie übrigens auch aus der Natur der Sache, gjcc'gegen
fehlt unter den die öffentlich-rechtlichen Befugnisse und Pflichten und
das amtliche Verhältnis des Konkursbeamten u den tm Konkursverfahren
beteiligten Personen regelnden Pest-itzmungen des Betreibungsgesetzes
eine solche, aus der sich ergäbe dass der Beamte, der es unterlassen
hat, sich zum voraus für die Kostenveknes Prozesses sicher stellen zu
lassen, sich nachträglich an die Glaubtger hatten könne, und zwar auch
an1 solche die an der Beschlussfassung über die Prozessanhebung nicht
tsseilgenommen haben. Es muss deshalb die Beschwerde der Rekurrenten
die sich gegen die Geltendmachung einer solchen Forderung richytet
gut-geheissen werden: Immerhin bleibt es dem Beamten vorbehalten falls-
er aus rein civilrechtlichen Gesichtspunkten seine Forderung begrunden
zu können glaubt, dieselbe vor den Gerichten einzu-
Hagen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und die Beschwerde der
Rekurrenten unter Aufhebun ' ' . ., g des Boi-ent etdes nn Ermagungeu
gutgeheigen. ich Sinne derund Konkurskammer. N° 96. 497
"96. Entscheid vom 20. Juli 1898 in Sachen Emmenegger; Art. 143
Beth-Ges. Anfechtung von Steigerungsbedingungen.
I. Im Pfandverwertungsverfahren gegen die Firma Einmen-egger & (Sie, zur
Brasserie St. Gotthard in Göschenen, fand am 7. Februar 1897 die zweite
Steigerung über die verpfändeten Liegenschaften, Brasserie St. Gotthard in
Göschenen, statt, bei der diese um den Preis von 62,850 Fr. der Karolina
Emmenegger in Göschenen und der Frau Luise Müller-Emmenegger in Castagnola
zugeschlagen wurden. Nach Biff. 2 der Steigerungsbedin_gungen sollte die
ganze Kaufsumme, sofern mit den Hypothekargläubigern vom Käufer nichts
weiteres vereinbart werden kanns- an das Betreibungsamt in bar bezahlt
werden und zwar M am Steigerungstage und der Rest innert drei Monaten. An
den Kauspreis wurden unter zwei Malen 24,012 Fr. 50 Ets. bezahlt,
dagegen blieb der Rest ausstehend, auch nachdem der Betreibungsbeamte
von Göschenen am 9. Mai 1898 an die Erwerberinnen eine Aufforderung
zur Bezahlung derselben mit der Androhung erlassen hatte, dass sonst
nach Art. MZ des Betreibungsgesetzes eine neue Steigerung angeordnet
werde. Gemäss dieser Androhung setzte das Betreibungsamt auf den 14. Juni
1898 eine neue Steigerung an. Hiergegen führten die Erwerberinnen der
Liegenschaften Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, wurden
aber mit Entscheid vom 28. Mai 1898 abgewiesen.
H. Nun wandten sich Karoline Emmenegger und Luise MüllerEmmenegger an
das Bundesgericht mit dem Begehren, die Verfügung des Betreibungsamtes
Göscheneu betreffend Anordnung einer neuen Steigerung sei, in Abänderung
des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde, aufzuheben Nachdem in
thatsächlicher Beziehung angebracht worden ist, dass der betreibende
Gläubiger, die Leihkasse Zürich, durch die geleisteten Zahlungen gedeckt,
dass Von den andern auf der Liegenschaft haftenden Titeln nur einer
sgekündet und betrieben sei, derjenige des A. Westermann in Zürich
von 30,000 Fr., und dass diese Forderung bestritten werde und im Prozess
liege, wird in rechtlicher Beziehung bemerkt: Die Be-
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dingung des Steigerungsaktes, dass alle Hypotheken bar zu bezahlen seien,
wäre nur dann zulässig, wenn das urnerische Hypothekarrecht eine solche
kennen oder wenn die betreffenden Hypotheken dem Kreditor ein Recht zur
Kündigung gewähren würden und diese und Betreibung erfolgt wären. Von
dem allen treffe nichts zu, abgesehen von der Betreibnng Wesierniann,
gegen die aber Rechtsvorschlag erfolgt, der bis dahin nicht beseitigt
sei. Es sei gleichgültig, ob die Erwerberinnen der Liegenschast den
Steigerungsakt anerkannt haben, da die ungesetzliche Bedingung dadurch
nicht zu einer gesetzlichen habe werden können. Die Schuldbetreibungs
und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Wenn die Rekurrentinnen die Ziffer 2 der Steigerungsbedingungen für
ungesetzlich oder den Verhältnissen nicht angemessen betrachteten,
so mussten fie, falls sie was aus den Akten nicht ersichtlich ist als
Gläubiger oder Schuldner dazu legitimiert waren, innert zehn Tagen nach
deren Bekanntgabe dagegen Beschwerde erheben. Das ist weder seitens der
Reknrrentinnen, noch von einer andern Seite geschehen. Infolgedessen
mussten die ausgestellten Steigerungsbedingungen der Versteigerung zu
Grunde gelegt werden, und jedenfalls waren dieselben für die Bieter
und die Ersteigerer der Liegenschaften schlechthin massgebend, so dass
diese unter keinen Umständen sich darauf berufen können, dass sie dem
Gesetze oder den Verhältnissen nicht entsprechen Die Ziel-surrentinnen,
die in der vorliegenden Sache einzig als Ersteigerer der Liegeuschaft
austreten und in Betracht fallen, können sich hinterher über die
Steigerungsbedingungen um so weniger beschweren, als sie dieselben bei der
Steigerung ausdrücklich durch ihre Unterschrift anerkannt haben. Danach
war innert drei Monaten nach der Steigerung der ganze Kaufpreis von 62,850
Fr. bar abzubezahlen, falls nicht die Erwerber mit den Pfandgläubigern
eine besondere Vereinbarung trafen. Jnnert der gesetzten Frist ist nun
nur ein Teil des Kaufpreises abgeführt worden. Eine Vereinbarung mit den
Hypothekarglänbigern ist auch nicht zu stande gekommen, wie zur Genüge
daraus hervorgeht, dass dieForderung des Westermann von 30,000 Fr von den
Rekurrentinnen bestritten wird und dass darüber nach ihren eigenen An-499.
und Konkurskammer. N° 97.
gaben ein Prozess waltet. Bei dieser Sachlage wander Betret-v bungsbeamte
nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, nach Art: 143 die Steigerung
rückgängig zu machen und eine neue Steigerung auszuschreiben. Völlig
Unerheblich it es dabei, das der Gläubiger, der die Pfandverwertung
veranlasst hatte, durch die geleisteten Abschlagszahiungen gedeckt
sein inag und dass die übrigen Pfandgläubiger, ausser Westerniantp
nichtAgekundet und nicht betrieben haben. Denn das Verhaltnis
des Schuldners zu den Gläubigern berührt den Dritterwerber der
Steigerungsobjekte
nicht. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer ss erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
97. Entscher vom 20. Juli 1898 in Sachen Schmidt Söhne.
Pfändung und nachheriger Ausèruck des Xenien-renüber den, Pfa-ndschuldner;
Stellan-g des Pfandgieîubzgers.
Für zwei betriebene Forderungen an Jakob Lauer-Burki, Schreinermeister
in Basel, von 153 Fr 50 CtsL und MEINE 75 Cis- erwarte die Firma Schmidt
Sohne daselbst can Le. epr) und 12. Mai 1898 Psändung, und zwar wurden sur
die erste Forderung zwei Betten, für die zweite ein, Barbetrag von 172313.
gepfändet. Der Schuldner veränsserte die beiden Betten e1·genma-.,tig,
gab aber den Erlös im Betrage von 170 Fr. an die Gerichtskasse zu
Handen der Gläubiger ab. Am 21. Mai wurde uber den Schuldner der Konkurs
verhängt. Die Gläubigerin verlangte nun die Answeisung ihrer Forderungen
vom Konkursamt und figlhrte gegen den abweisenden Bescheid desselben
Beschwerde be; der (Hug sichtsbehörde, indem sie geltend machte, dass es,
wenn are; e ' gepfändet oder an Stelle des Psandes getreten! sei, einer
erge; tung nicht mehr, sondern bloss noch der Zuweisung bedürfe. si a
Konkursamt stellte sich auf den Standpunkt, dag, da der Umfang