422 staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

desgerichtes Art. 4 der Bundesverfassung Schutz gewährt, soweit es den
auf die Holzbearbeitungsmaschinen bezüglichen Anklagepuukt betrifft,
aufzuheben.

4. Damit fällt das Urteil auch zu Gunsten der Eheleute Haus in diesem
Punkte dahin, da für sie das Gleiche gilt wie sur Felder.

5. Auf den weitern Rekursgrund: Verletzung des Satzes nulla poena sine
lege, ist Unter diesen Umständen nicht einzutreten, zumal fraglich ist,
ob das Urteil von diesem Standpunkte aus vom Bundesgerichte aufgehoben
werden könnte-, und ob das Bundesgericht hier nicht einfach einer seiner
Uberprüfung nicht unterliegenden Auslegung des kantonalen Strafrechtes
gegenübersieht

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs beider Rekurrenten wird im Sinne der Erwägungen als begründet
erklärt und das angefochtene Urteil demgemäss insoweit aufgehoben,
als es die Holzbearbeitungsmaschinen betrifft.

78. Urteil vom 18. Juli 1898 in Sachen Baumann gegen Baumann und
Konsorten.

Ifikampetmzerklärung eines Gerte-Zeiss mit gleichzeitigem Eintreten.
an) die Sag-be seèbst.

A. Im Jahre 1890 kam das Gut Schafgaden in der Gemeinde Meyen, Kantons
Uri, in Liquidation infolge Aufwerfung. Auf diesem Gut hafteten u. a. 3
Gülten von 404 Fr. 40 Es., 263 Fr. 74 Età. und 708 Fr. 30 Cis. als
enthebund zinsbar, welche aber auf folgende Gitter Überzeigtem

Äusseres Rüttli des Frz. Gamma, Obere Wudi des Frz. Baumann,

Untere Wytti des Flor. Baumann, Thaler,

Qberer Brachetsboden.I. Rechtsverweigerung. N° 78. 423

In der Liquidation verzichteteu die drei Gültgläubiger auf das
Hauptunterpfand Schafgaden und erklärten, ins-künftig sich um Zins und
Kapital an Frz. Baumann und feine obere Wytti halten zu wollen. Die
Fallimentskommission liess hierauf am 4. Dezember 1890 die 3 Gülten
als enthebbar auf Franz Baumanns obere Wytti ins Hypothekenbuch
eintragen. Baumann war einige Jahre laudesabwesend Mittlerweile wurden
von seiner Frau die Zinsen von den angeführten Gülten entrichtet 1895,
nach seiner Rückkunft, wollte er für einen Teil der bezahlten Zinsen
Regress nehmen auf Franz Gamma und Flor. Baumann. Er wurde jedoch von
der Gerichtskommissiou Uri mit seiner Forderung abgewiesen, unter Hinweis
auf die Eintragung im Hypothekenbuch, in dem ein Regressrecht auf Gamma
und Florian Baumaun nicht erwähnt sei. Auf ein hierauf von Franz Baumaun
an den Regierungsrat gerichtete-Z Gesuch um Abänderung der Eintragung
im Hypothekenbuch in dem Sinne, dass sein Grundstück nur mit einem Teil
der fraglichen Gülten belastet werde, trat die angegangene Behörde wegen
Jnkompetenz nicht ein.

B. Franz Baumann erhob nun vor den Gerichten Klage gegen Gamma und
Florian Baumann mit den Rechtsbegehren:.

1. Es seien die drei Gülten ab den drei Gütern ob. Wytti des Frz. Baumann,
unt. Wytti des Flor. Baumann und äuss. Rüttli des Frz. Gamma seit der
Aufwerfung des Schafgadens anno 1890 gemeinsam und zu gleichen Teilen,
eventuell im Verhältnis der amtlichen Güterschätzung, zu entheben und
zu verzinsen und in diesem Sinne das Hypothekenbuch zu berichtigen
und abzuändern.

2. Es seien Flor. Baumann und Frz Gamma demnach verhalten, dem
Fez. Baumann die von demselben bezahlten Gültzinse seit 1890 je zu
einem Drittel, eventuell im Verhältnis der amtlichen Güterschatzung,
zu ersetzen und zu bezahlen.

Am 30. November 1897 wurde der Prozess vor Kreisgericht Uri
entschieden. Vor der Verhandlung vereinbarten die Parteien unter
Zustimmung des Gerichtes, dass event. Vorfragen mit der Hauptsache
zu behandeln seien. Die Beklagten beantragten sodann, es sei auf das
klägerische Rechtsbegehren wegen Jnkompetenz nicht einzutreten, eventuell
dasselbe sei materiell abzuweisen Das Kreis-

424 siaatskechtljehe Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

gericht trat zunächst aus das Materielle der Streitsachve ein und kam
dabei zu dem Schlusse, dass der Anspruch des. Klagers nnbegründet sei,
wobei wiederum vorab auf die Eintragung im Hypothekenbuch abgestellt
und weiter bemerkt wurde, es seifnicht nachgewiesen, dass Gamma und
Floriau Baumann vor 1890 zur Übernahme eines Teils der Zinstragung
verhalten worden seien, oder dass sie je bestimmt zu einer solchen
sich bereit erklärt fund verpflichtet hätten, dass übrigens nach
Art. 147 O·.-R. Kapitalzinssorderungen durch Ablauf von fünf Jahren
vetlahren. Daran anschliessend bemerkte das Gericht, dass gemäss §
62 htt-(I der Verfassung, Art. 18 des Hypothekargesetzes, Art. 44
der fruhern Fallimentsordnung und Art. 10 des Einführungsgesetzes zum
eidg. Konkursgesetz einzig der Regierungsrat als admirnstratwe Behörde zur
Anordnung einer Abänderung eventuell tBerichtigung des Hypothekenbuches
befugt sei, dass es somit nicht in der Kompetenz des Gerichtes liegen
könne, Eintragungen ntm Hypothekenbuch ändern zu lassen, noch auf die
vom Klager gewunschte Verteilung der fraglichen 3 Kapitalien resp. deren
Verzinsung auf die mehrerwähnten 3 Unterpfänder einzutreten. Denigemass
wurde zu Recht erkannt, das tlägerische Rechts-begehren sei als
unbegründet abgewiesen. ·

C. Gegen diesen Entscheid ergriff Franz Baumann zwei Rechtsmittel an das
Obergericht1 1. Eine NeW-è: und Kassationsbeschwerde, weil das Gericht4
obschon es die Jnkompetenz bejaht habe, dennoch auf die Hauptsache
eingetreten sei. Das Ober-gerecht wies dieselbe unterm 9. Februar 1898
hauptsächlich unter Hinweis auf die zwischen den Parteien abgeschlossene
Vereinbarung, die Vorfragen mit der Hauptsache zu behandeln, ab. 2. In
zweiter Linie ergriff Franz Baumann auch die Appellation gegen das Urteil
des Kreisgerichts Uri. Das Obergericht behandelte dieselbe am 9. März
1898 und erkannte in Gutheiszung der Erwägungen des Kreisgerichtes und
in Berücksichtigung des obergerichtlichen Eutscheides vom 8. Februar
1898 über die filielkursjund Kassationsbeschwerde der Klägerschaft :
Die Appellation, sei als unbegründet abgewiesen und das kreisgerichtliche
Urteil vom 30. November 1897 in allen Teilen als bestätigt erklärt.

D. Gegen dieses Urteil hat Franz Baumann unterm 8. Mai

. J......siL Rechtsverweigerung. N° 78. 425

1898 einen staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht eingereicht,
in welchem er dessen Aufhebung beantragt. Nach eingehender Darlegung
der Prozessgeschichte und des Standpunktes, den der Rekurrent in
materieller Beziehung einnimmt, wird im wesentlichen angebracht: Das
obergerichtliche Urteil begnüge sich trotz der lückenhasten Fassung des
Urteils des Kreisgerichis mit dessen Bestätigung schlechthin, und es
enthalten die beiden Urteile nicht einmal die Anträge der Parteien, wie
sie auch die ausgelegten Akten und die angerufenen Gesetzesbestimmungen
nicht erwähnen. Dies wider-spreche den Vorschriften in § 39 der
Civilprozessordnung und dem Art. 33 des Justizreglementes des Kantons
Uri. In der Appellationsverhandlung vor Obergericht sei namentlich auch
die Kompetenzsrage erörtert worden und der Anwalt des Rekurrenten habe
verlangt, dass das Gericht nicht auf die Hauptsache eintrete, falls es
sich inkompetent erklären sollte. Die Ver- einbarung, die Vorfragen mit
der Hauptsache zu behandeln, habe nicht den Sinn gehabt, dass jedenfalls
auch in der Hauptsache ein Urteil gefällt werden solle. Darin, dass
das Obergericht sich inkompetent erklärt und gleichwohl in der Sache
materiell gemteilt habe und darin, dass das Obergericht die Jnkompetenz
als Motiv für die materielle Abweisung verwendet habe, liege eine grobe
Rechtsoerweigerung und Verletzung der Gleichheit dor dem Gesetz. Wenn
das Gericht sich inkompetent erkläre, dürfe es in der Hauptsache nicht
urteilen, um es dem Kläger nicht unmöglich zu machen, sein Recht vor der
zuständigen Behörde zu suchen. Vor dieser andern zuständigen Behörde,
dem Regierungsrat, aber werde er schwerlich durchdringen, wenn ein
materielles, abweisendes Urteil des Obergerichts vorliege. Vor Obergericht
und Kreisgericht habe auch der Gegner ausdrücklich Nichteintreten auf
das Rechts-begehren und nur eventuell Abweisung desselben verlangt. Das
eventuell könne doch nur heissen, für den Fall, dass sich das Gericht
kompetent erkläre, sei das Rechts-begehren abzuweisen. Es hätte ja gar
keinen Sinn gehabt, sich mit VO' WLW herumzuschlagen, wenn gleichwohl
unter allen Umständen ein Haupturteil verlangt worden wäre und gefällt
werden sollte. Es sei einfach unmöglich, in ein und demselben Urteil
sich intonipeteut zu erklären und doch ein materielles Urteil zu fällen.

426 Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung

E. Aus der Antwort des Obergerichts von Uri und des ss

Florian Baumann und Franz Gamma ist hervorzuheben: Es sei unbestreitbare
Thatsache, dass die Parteien sich geeinigt haben, es seien eventuelle
Vorfragen mit der Hauptsache nicht bloss zu verhandeln, sondern zu
behandeln, und dieses Abkommen sei vom Gericht genehmigt worden Gestiitzt
auf diese Vereinbarung habe das Kreisgericht sowohl die Einreden, als das
Hauptrechtsbegehren in Behandlung gezogen und erledigt. Das Obergericht
habe die Kafsationsund Rekursbeschwerde des Franz Baumann am 9. Februar
1898 abgewiesen, indem es angenommen habe, infolge der angeführten
Vereinbarung sei das Kreisgericht berechtigt gewesen, einen Entscheid Über
alle von den Parteien aufgeworfenen Fragen abzugeben. Gegen dieses Urteil
des Obergerichts Uri habe der Rekurrent keinen Returs an das Bundesgericht
ergriffen, und dasselbe sei daher unanfechtbar geworden. Die Behauptung,
dass der Entscheid des Obergerichts vom 9. März 1898 den Vorschriften in
§ 39 ber C.-P.-Q. und Art. 33 des Justizreglementes nicht entspreche,
sei umsichtig. Darin, dass das Obergericht die Einrede der Jnkompetenz
bejaht habe und auch aus die Übrigen ihm unterbreiteten Rechtsbegehren
eingetreten sei, liege keine Rechtsverweigerung und keine Verletzung der
Gleichheit vor dem Gesetze. Da Banmann gegen den Entscheid vom 9. Februar
nicht returriert habe, seien seine heutigen Einwendungen ver-später
Es sei unstatthaft, dem Gerichte heute Vorwürfe zu machen, wenn es dem
Abkommen der Parteien gemäss gehandelt habe. Der Schluss geht in erster
Linie auf Nichteintreten und in zweiter Linie auf Abweisung des Rekurses.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Einrede der Verspätung ist nicht begründet Der Rekurs richtet
sich gegen das vom Obergericht des Kantons Uri am 9. März 1898
ausgefällte man. In diesem Urteil wird dasjenige des Kreisgerichts
Uri Vom 30. November 1897 in allen Teilen und in Gutheissung seiner
Erwägungen bestätigt. Es wird darin nicht etwa darauf abgestellt,
dass neben der Ergreifuug der Rekursund Kassationsbeschwerde die
Appellation nicht zulässig und dass durch die am 9. Februar 1898
erfolgte Abweisung jenes Rechtsinittels das kreisgerichtliche Urteil
ganzss !. Rechtsverweigerung. N° 78. 427

oder teilweise unanfechtbar geworden sei, sondern es ist der Fall vom
Obergericht als Appellationsinstanz noch einmal beurteilt worden, und
zwar in seiner Gesamtheit, also auch mit Bezug auf die Kompetenzfrage,
wobei das Obergericht das Urteil des Kreisgerichts einfach zum seinigen
gemacht hat. Somit lief die sechszigtägige Rekurssrist auch mit Bezug auf
die Beurteilung der Kompetenzfrage erst vom 9. März an, und sie erscheint
demnach als ein-; gehalten. Wenn man übrigens auch annehmen wollte,
das Obergericht habe am 9. März nur über die Hauptsache geurteilt, so
könnte die Einrede der Verspätung nicht geschützt werden, da eben erst
mit der materiellen Beurteilung der Thatbestand gegeben war, in dem der
Rekurrent eine Rechtsverweigernng erblickt. ss

2. Das angefochtene Urteil nun leidet an einem innern Widerspruch.
Das Gericht erklärt sich inkompetent, weil die Sache vor die
Administrativbehörden gehöre. Dessenungeachtet hat es die Sache selbst
beurteilt. Es beruft sich zur Rechtfertigung dieses Verfahrens auf die
von ihm genehmigte Vereinbarung der Parteien, wonach die Vorfragen
mit der Hauptsache behandelt werden sollten. Diese Vereinbarung
konnte aber keineswegs den Sinn haben, welcher ihr vom Obergericht
beigelegt wird. Denn die Parteien haben nicht die Macht, die auf
der verfassungsmässigen Gewaltentrennung beruhenden Kompetenzgrenzen
zwischen den Gerichten und den Administrativbehörden zu verschieben,
und auch die Gerichte können nicht von sich aus ihre Zuständigkeit
auf ein Gebiet ausdehnen, auf dem die Jurisdiktion verfassungsmässig
andern Behörden zusteht. Übrigens ist es flat, dass die Vereinbarung
einfach den Sinn hatte, dass die Vorfragen und die Hauptsache nicht
getrennt zu behandeln seien, dass sie aber die Urteilsfällung selbst
nicht berührte. Sie weist denn auch mit keinem Worte darauf hin, dass
das Gericht ermächtigt werde, selbst bei vorhandener Jnkompetenz in der
Hauptsache zu urteilen. Findet demnach das Urteil in der Vereinbarung
keinen Halt, so kann es auch sonst mit Rechtsgrunden nicht gerechtfertigt
werden. Sämtliche Prozessordnungen, darunter auch diejenige von Uri,
gehen von dem gegenteiligen und einzig logisch haltbaren Gesichtspunkte
aus, dass ein Gericht, dessen Jnkompetenz geltend gemacht und von ihm
festgestellt worden ist, zur weitern Behandlung und

xxxv, 1. 1898 29

o

428 staats-rechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

Beurteilung der Streitsache nicht mehr befugt ist (vgl. § 64 letzten
Absatz der Civilprozessordnung des Kantons Uri). Dieser Grundsatz
ist im vorliegenden Falle willkürlich mit ganz haltlosen Gründen
bei Seite gesetzt worden, und es liegt hierin eine eigentliche
Rechtsverweigerung, die sich namentlich in der Richtung geltend macht,
dass der Rekurrent verhindert würde, durch den Landrai entscheiden zu
lassen, wer in der Sache wirklich zuständig sei (Art. 59 litt. i der Urner
Kantonsverfafsung). Muss demnach wegen des widersprechenden Inhalt-Z
das angefochtene Urteil des Obergerichts aufgehoben werden, so braucht
auf die Beschwerde wegen Verletzung des § 39 der Civilprozessordnung
und des Art. 33 des Justizreglementes die wohl für sich allein kaum zur
Begründeterkkärung des Rekurses führen könnte nicht näher eingetreten
zu werden.

Demnach hat das Bundesgerichr erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt
und das angesochtene Ur-

teil des Obergerichts des Kantons Uri vom 9. März 1898 anfgehoben.

79. Arrét du 18 juillet 1898, dans la cause Jost contre Vaèais.

Competence des autorités de snrveillance en matière de ponrsuite et de
faillite et compétenee des tribunaux civils ; plainte contre une mesure
prise par l'Office contrairement à la LP., ou contesiation de droit civil?

I. Le 28 juillet 1897, l'Office des poursuites de Brigne vendit aux
enchères publiques la partie nord du troisième étage de Ia maison Wegener,
à Brigue. Cet appartement avait été saisi au préjudice de Charles Wegener.

Joseph-Marie Jost devint adjudicataire du dit logement pour le prix de
7060 fr.

Les conditions de vente renfermaient, entre autres, les clauses suivantes:

e N° 6. La part du prix de vente revenant auge
créanciersI. Rechtsverweigerung. N° 79. 429

poursuivants et s'élevant approximativement à. 2200 fr., est payable
comptant, séance tenante.

N° 7. L'hypothèqne en favenr de la, Banque foncière du Jura, à Bàie,
grevant l'étage mis en vente pour une somme de 3200 fr. environ devra
étre payée par l'acqué reur jnsqu'au 15 octobre 1897.

N° 8. Le solde devra étre acquitté le 28 janvier 1898.

N° 10. Tous les paiements doivent s'effectuer an Bureau de l'office
des poursuites de Brigue. Les dispositions de l'art. 143 LP. sont
applicables en l'espèce.

II. Par exploit du 2 octobre 1897, Jost reclama du préposé aux
poursuites de Brigue 1a délivrance des clés dn logement, rendant le
préposé responsable de tout dommage et I'assignant à comparaître devant
le juge instructeur de Briglie le 12 du meine mois.

Le préposé obtint le renvoi de l'audience du 12 au 19 octobre 1897.

III. A l'audience du 19 octobre, le préposé conclut au rejet des
conclusions de Jost. ll alléguait que ce dernier n'avait pas pavé en
mains de l'Office, jusqu'eu 15 octobre, 1a somme de 3200 fr. revenent
à la. Banque foncière du Jura, qu'il n'avait ainsi pas satisfait à la
clause N 7 des conditions de vente et se trouvait dès lors déchu de
tous les droits découlant pour lui de l'enchère, cette dernière étant
révoquée de plein droit (art. 143 LP.).

Le Juge instructeur débouta Jost de sa demande de délivrance des clés
et de mise en possession du logement et declare, résiliée la vente du
28 juillet 1897.

IV. Jost recourut contre ce jugement, mais le Tribunal du 1er
arrondissement pour le district de Brigue confirma, en date du 30
novembre, la. décision du Juge instructeur.

V. Jost interjeta recours aupres de la Cour d'appel et de cassation du
canton du Valais.

Le préposé aux poursnites de Brigue souleva l'exception d'incompétence,
en soutenant que l'acte attaqué ne pouvait étre approuvé ou annulé que
par l'autorité de surveillance en matière de poursuite.

Par jugement du 27 janvier 1898, la Cour d'appel et de
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 24 I 422
Date : 18. Juli 1898
Published : 31. Dezember 1898
Source : Bundesgericht
Status : 24 I 422
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 422 staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. desgerichtes


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