312 staatsrechtliehe Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge
tionné de la Cour d'appel de Lyon, par lequel le Tribunal de Trévoux
a été déclaré competent meme à l'égard des immenbles de la succession
Rave situés dans le canton de Vaud.
3. De ce qui precede il suit qu'en pronongant que la question de la
validite de la. clause litigieuse du testament du sieur Chesney devait
etre tranchée par le tribune] frangais du lieu de l'ouverture de la
succession, la Cour de justice de Genève n'a nullement violé l'art. 4
du traité france-suisse du 15 juin 1869. Elle est partie, il est vrai,
du point de vue, reconnu aujourd'hui inadmissible, que cet act-e n'était
pas applicable dans le cas particulier; mais le dispositif de son arrét
est néanmoins absolument conforme à l'art. 5 du dit traité qui doit,
en réalité, faire regle en l'espece.
Par ces motifs,
Le Tribunal federal pronunce:
Le recours est eearie comme mal fondé.
2. Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Traité avec les
Etats-Unis de I'Amérique da Nord.
50. Urteil vom 5. Mai 1898 in Sachen Gemeinde Feldis und Konsorten.
Art. VI des Staaésverémges zwischen der Schweiz und den Vereinigten
Staaten een Amerika vom 25. November 1850. Beer-ewig eines in der Schweiz
niedergelassenen und hier verstorbenen Schweizerbürgers.
A. Am 18. Mai 1896 starb in Chur Georg Barandun, von Feldis,
Kantons Graubünden. Er war nach einer bei den Akten liegenden
Naturalisationsurkunde am 26. Oktober 1868 in NewYork, wohin
er ausgewandert, in das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von
Amerika aufgenommen worden, und im Jahre 1889l. staatsverträge über
civilrechtl. Verhältnisse. 2. Mit Nordamerika. N° 50. 313
nach Feldis zurückgekehrt; sein schweizerisches Bürgerrecht hat er
nie förmlich ausgegeben. Sein Vermögen bestand in Liegenschaften und
Mobilien im Staate New-York, sowie in Immobilien und Mobilien in Feldisz
als gesetzliche Erben hinterliess er Geschwister und Geschwisterkinder,
sämtlich in Graubünden wohnhast. Am 11. April 1896 hatte er vor dem
Generalkonsnl der Vereinigten Staaten in St. Grillen ein Testament
errichtet, in welchem er über seinen sämtlichen Nachlass verfügte, mit
der Bemerkung, das Testament sei nach den Gesetzen des Staates New-York
zu interpretieren, und zwei Testamentsexekutoren einsetzte, den einen für
das in New-York befindliche, den andern, Advokat Camenisch in Chur, für
das in Granbünden liegende Vermögen Das Testament enthielt verschiedene
Vermächtnisse, worunter auch eines zu Gunsten der Gemeinde Feldis. Unterm
26. April 1897 e).-lies; die Snrrogates Court in New-York eine Vorladung
an die Jntesiaterben des G. Barandnn, vor ihrer Instanzzur Geltendmachnng
von Klagen oder Einreden gegen das Testament zu erscheinen, und als dieser
Vorladnng keine Folge geleistet, gegen dieselbe vielmehr Einspruch erhoben
wurde, sällte sie am 24. Mai 1897 ein Urteil, das die Rechtsgültigkeit
des Testamentes anerkannte. Inzwischen hatten die Jntestaterben Barandun
vor Vermittleramt Domleschg gegen die Gemeinde Feldis und Rechtsanwalt
Camenisch Klage auf Ungültigerklärung des Testamentes und Herausgabe
des gesamten Nachlassvermögens, eventuell Zusprechung des gesetzlichen
Pflichtteils nach Bündner Recht, eingeleitet. Der Prozess kam infolge
Prorogation der Parteien mit Umgebung der sersien Instanz direkt vor
das Kantonsgericht Graubündenz die Veklagten erhoben jedoch gemäss den
Vorschriften der C.-P.-Q. für den Kanton Graubünden vor dem Kleinen
Rat die Gerichtsstandseinrede, mit der Begründung, in der Sache seien
einzig die amerikanischen Gerichte zuständig nach Art. VI des hier zur
Anwendung gelangenden Staatsverlrages mit den Vereinigten Staaten von
Amerika vom 25. November 1850; und die amerikanischen Gerichte haben
nun schon entschieden. Die Rechtsbegehren der Beklagten lauteten :
1. Der in New-York liegende Nachlass Georg Barandnn, "mobilia et
immobilia, steht unter dortiger Knratel und unter-
314 Siaatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.
liegt schon deswegen dem amerikanischen und nicht dem Schweizerrecht.
Der dortige Kurator ist gar nicht beklagt. Für diesen Nachlass
resp, Anfechtung des Testamentes, diesen Nachlass betresfend, ist
kein graubündnerisches Forum zuständig und ist der hier angerufene
Gerichtsstand zu verneinen und abzuweisen.
2. Das Testament ist nach amerikanischem Rechte errichtet und kann nur
aus dem Gesichtspunkte angefochten werden, dass Georg Barandun nicht
amerikanischer Vin-ger sei. Die Bürgerrechtsklage ist ausschliesslich
vom amerikanischen Richter zu beurteilen Und ist durch die Surrogate
Court in New-York dahin entschieden, dass das Testament als dasjenige
eines amerikanischen Bürgers anerkannt und die Erben ©. Barandun
gerichtlich aufgefordert worden find, die Anfechtungsklage in New-York
anzuBringen. Ein graubündnerisches Gericht hat kein Recht und feine
Kompetenz, in die amerikanische Judikatur einzugreifen Der hier angerufene
Gerichtsstand ist nicht zuständig und ist .abzuweisen.
3. Eventuellx a,. R. Camenisch ist als Privatperson belangt.-
Der in Domleschg angerufene Gerichtsstand ist nicht zuständig und ist
abzuweisen, weil R. Camenisch seinen Wohnsitz in Chur hat.
b. Desgleichen muss die durch die Kläger absolut willkürlich gebildete
passive Streitgenossenschaft verneint und abgewiesen Werden.
Der Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubünden, d. d. 24. Dezember
1897, erklärt die Beschwerde der Beklagten insoweit als begründet,
als die Klage sich auf den in Amerika liegenden unbeweglichen Teil
des Barandunschen Nachlasses beziehe, indem mit Bezug hierauf die
graubündnerischen Gerichte nicht zuständig seien; im übrigen ist die
Beschwerde abgewiesen
B. Gegen diesen Entscheid hat Advokat Eamenisch für sich und Namens
der Gemeinde Feldis rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen. Er nimmt dem Sinne nach die vor dem Kleinen
Rate gestellten Rechtsbegehren, mit Ausnahme des Rechtsbegehrens Nr. Z,
wieder auf und beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit
er mit diesen Rechtsbegehren in Widerspruch stehe. Zur Begründung
wird an-I. Siaatsvertrà'ge über civilrechtl. Verhältnisse 2. Mit
Nordamerika. N° 50. 315
gebracht: Bomb dürfe das Testament des ©. Barandun nach seiner
Anerkennung durch die Surrogate Court in New-York in der Schweiz nicht
mehr angefochten werden, was aus Art. VI des schweizerisch-amerikanischen
Staatsvertrages folge. Der Ausdruck dieses Artikels, der Gerichts-stand
sei ha, wo die Erbschaft liege, sei so zu verstehen, er befinde sich da,
wo der Hauptteil des Nachlasses liege, und zwar in dem Sinne, dass dieser
Gerichtsstand ein einheitlicher sei, somit bewegliches und unbewegliches
Vermögen umfasse. Eventuell, wenn keine Einheit der Erbschaft bestünde,
müsste angenommen werden, dass es sich um zwei Erbsmassen handle, von
denen die eine in Amerika, die andere in der Schweiz zu eröffnen und
zu liquidieren sei. Der Erblasser sei amerikanischer Bürger gewesen und
geblieben und habe als solcher auf das Schweizerbürgerrecht verzichtet,
da er es habe abschwören müssen; er sei daher nach amerikanischem Rechte
zu behandeln.
C. Auch die Jntestaterben Barandun haben gegen den kleinrätlichen
Entscheid rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs erklärt. Sie stellen
den Antrag: Der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als
er die Kompetenz der bnerischen Gerichte bezüglich des in Amerika
liegenden unbeweglichen Nachlasses verneine, und es sei auszusprechen, die
bündnerischen Gerichte seien auch mit Bezug hierauf kompetent. Sie führen
aus: Der Staatsoertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten
von Amerika finde in easa überhaupt keine Anwendung, indem derselbe auch
in Art. VI (analog den Art. I, II, III und IV) sich nur auf Amerikaner,
die in der Schweiz, und Schweizer, die in Amerika gestorben, beziehe
Das treffe nicht zu, da Barandun als Schweizer in der Schweiz gestorben
sei. Das Urteil der Burro _ gate Court in New-York sei nicht massgebend
Übrigens wäre Barandun, auch falls er das amerikanische Bürgerrecht
und also ein Doppelbürgerrecht gehabt hätte, in der Schweiz einzig als
Schweizer zu behandeln Massgebend sei somit Art. 27 der ERGO. für den
Kanton Graubünden, und danach müssen erbrechtliche Klagen am letzten
Wohnsitze des Erblassers angebracht werden; dies beziehe sich auf den
gesamten Nachlass, gleichgültig, wo er liege. Übrigens stünde auch der
Staatsvertrag mit Amerika diesem Gerichtsstande nicht entgegen.
316 Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.
. D. In den beidseitigen Rekursbeantwortungen wird im wesentlichen nichts
neues vorgebracht Hervorgehoben sei nur, dass die I. Rekurrenten in ihrer
Reknrsantwort speziell darauf abstellen durch das Urteil der Surrogate
Court in New-York liege abge: urteilte Sache vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ei. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist nach Art. 175 Ziff. 3_
Organis.-Ges. gegeben, da es sich um die Anwendung bezw. Auslegung des
Staatsvertrages zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von
Amerika vom 25. November 1850 handelt.
2 Fragt es sich zunächst, ob der Erblasser Barandun als Burger der
Vereinigten Staaten zu betrachten sei, so kann dies aus Grund der
von den I. Rekurrenten zu den Akten gebrachten Naturalisationsurkunde
nicht bezweifelt werden. Dass er dieses Vurgerrecht verloren habe, ist
von dem in diesem Punkte massgebenden Urteile der surrogaie Court in
New-York verneint werben, und an diesen Entscheid ist das Bundesgericht
gebunden io" auffällig er auch gegenüber der Praxis der amerikanischen
Be-, Borken, wonach bei Auswanderung ohne Kundgabe der Absicht der
Rückkehr Verzicht aus das amerikanische Bürgers-echt angenommen
wird (vgl. Blumer-Morel, Handbuch, Z. Aufl. I 55.330 und dortige
Citate), erscheinen mag. Es kommt hieraus nbrigens nichts an, da nach
schweizerischem Recht auch Doppelburgerrechte bestehen können; daher
kann sich nur fragen, ob GeorgBarandum der ursprünglich Schweizerbürger
war, dieses Schweizerbürgerrecht verloren, oder nicht vielmehr im
Zeitpunkte seines Todes neben seinem amerikanischen Bürger-recht cnoch
das Pchweizerbürgerrecht besessen habe. Die Frage ist in letzterem
Sinne zu Beantworten; denn Georg Barandun hat nie seine Entlassung
aus dem Schweizerbürgerrecht im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B.-V. und
der Art. 8 und 7 des Bundesgesetzes betr. das Schweizerbürgerrecht
verlangt und die Entlass ng ist nie ausgesprochen worden; ein Verlust
des Schweizerbürgerrechts ist aber nur möglich unter der Voraussetzung,
dass diese Foimalitaten erfüllt sind, wie das dem einen Zwecke des
genannten Gesetzes, die Entstehung von Heimatlosigkeiten zu verhindern,
ent-Z . Staatsverträg'e über civilrechtl. Verhältnisse. f.). Mit,
Nordamerika. N° 50. 317
spricht Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass Barandun in seinem
übrigens angefochtenen Testamente erklärt hat, er sei amerikanischer
Bürger und wolle als solcher behandelt sein; einerseits ist, wie gesagt,
nach schweizerischem Recht ein Doppelbürgerrecht zulässig, anderseits
kann ein Priouter nicht rechtsgültig über sein Schweizerbürgerrecht
disponieren, ohne die erwähnten Förmlichkeiten für die Entlassung aus
demselben zu erfüllen.
3. Erwiesen ist ferner, dass Barandun im Jahre 1889 in die Schweiz
zurückgekehrt ist, hier seinen Wohnsitz genommen hat und an diesem
Wohnsitz auch gestorben ist. Es handelt sich also um die Beerbung
eines Schweizerbürgers, der in der Schweiz seinen Wohnsitz hatte,
welcher daher ausschliesslich als Schweizer: bürger zu behandeln ist,
wie dies das Bundesgericht in seinem Urteile vom 9. Oktober 1886 in
Sachen Loosli, Amis. Samml., Bd. XII, S. 512 Erw. 1, ausgesprochen
hat. Dieser Grundsatz, dass jeder Staat seine eigenen Staatsbürger
nur nach seinem eigenen Rechte und nicht nach dem kollidierenden
Rechte eines fremden Staates behandelt, folgt unmittelbar aus der dem
Staatsbürgerrechte immanenten engen Beziehung des Bürgers zum Staate und
er ist auch in Art. Ö des Bundesgesetzes betr. das Schweizerbürgerrecht
ausdrücklich anerkannt Hiegegen hält auch nicht etwa die Berufung
darauf Stich, Barandun habe sich in seinem Testamente freiwillig
dem amerikanischen Rechte unterworfen, und das müsse nach Art. 22 in
Verbindung mit Art. 32 des Bundesgesetzes betr. die civilrechtlichen
Verhältnisse der Niedergelassenen ec. respektiert werden; denn Barandun
war eben, wie ausgeführt, nicht als Ausläuder in der Schweiz, sondern
als Schweizerbürger. Übrigens handelt es sich vorläufig nur um den
Gerichtsstand, und es wird alsdann der zuständige Richter zu entscheiden
haben, welches örtliche Recht in easn für die Erbfolge massgebend
ist. Nach dem Gesagten ist das Begehren der I. Rekurrenten, Barandun
sei als amerikanischer Bürger zu behandeln, abzuweisen
4.sAuch der Standpunkt der I. Rekurrenten, die Frage, ob Barandun den
amerikanischen Gerichten zu unterwerfen sei, sei durch die Surrogate
Court in New-York rechtskräftig im Sinne
318 staatsrechtliche Entscheidungen IV. Abschnitt. Staatsverträge.
der Bejahung entschieden, ist nicht haltbar. Angenommen anch, es könnte
für ein in Amerika auf Grund des Art. VI des Staatsvertrages gefälltes
Urteil in der Schweiz der Vollng verlangt werden, eine Frage, die im
Vertrage selbst nicht entschieden ist, so könnte das nach allgemein
anerkanntem Rechtsgrundsatze des internationalen Prozessrechtes doch
nur dann der Fall sein, wenn das Urteil vom kompetenten Richter gefällt
worden wàre, die Zuständigkeitserklärung des amerikanischen Richters
nicht einen Eingriff in die Gerichtsbarkeit der schweizerischen Gerichte
enthalten würde. Ob das der Fall, ist unten zu erörtern; jedenfalls kann
von res judicata nicht die Rede sein, sofern die Kompetenz in casa den
schweizerischen und nicht den amerikanischen Gerichten zugestanden.
5. Da, wie in Erwägung 2 und 3 ausgeführt, Barandun ais Schweizerbürger
zu behandeln ist, der in der Schweiz seinen letzten Wohnsitz hatte,
finden auf ihn die Gesetze der Schweiz und speziell des Kantons
Graubünden Anwendung-, jedoch nur soweit, als diese Anwendung nicht
beschränkt wird durch entgegenstehende Bestimmungen von Staatsverträgen,
in welch letzterem Falle allerdings das kantonale Recht den Normen des
Staatsvertrages weichen muss (ng. bundesger. Entsch Amtl. Samml., Bd. VII,
S. 782, Bd. VIII, S. 57; Blume, Handbuch III, S. 355 ff.). Massgebend
ist also, unter dem erwähnten Vorbehalt, Art. 27 der E.-P.-O. des
Kantons Graubünden, wonach für alle Streitigkeiten über Erbschaften vor
Vollendung der Teilung des Nachlasses der Richter des letzten Wohnsitzes
des Erblassers zuständig ist, ohne Rücksicht darauf, wo der Nachlass
liegt und ohne Unterscheidung von beweglichem und unbeweglichem Gut.
6. Fragt es sich sonach, ob der genannte Art. 27 der graubünd
C.-P.-O. durch den Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten irgendwie
beschränkt sei, so ist in erster Linie die Einwendung der II. Rekurrenten
zu prüfen, der genannte Staatsvertrag komme überhaupt nicht zur Anwendung,
da er sich nur auf Amerikaner in der Schweiz und Schweizer in Amerika
beziehe, wie aus dessen Art. I IV hervorgehe, Barandun aber als Schweizer
in der Schweiz anzusehen sei. Diese Einwendung istL Staaisvertréige über
civilrechtl. Verhältnisse _ 2. Mit Nordamerika. N° 50. 319
unbegründet. Bei den Art. I IV loco cit. handelt es sich ausschliesslich
um Niederlassungsverhältnisse und um die Frage der Gleichbehandlung der
im einen Staate wohnenden Burger des andern Staates mit den Bürgern
des erstern; diese Bestimmungen können sich daher ihrer Natur nach
nur auf die Angehörigen des andern Staates, die im einen Staate
wohnen, beziehen; Art. VI dagegen bezieht sich auf eine Frage des
internationalen Gerichtssiandes, und diese ist zu lösen ohne Rücksicht
auf die Staatsangehörigkeit der in Frage kommenden Personen. Sollten
aber die II. Rekurrenten etwa behaupten wollen, ein Schweizerbürger
törine sich Überhaupt gegenüber schweizerischen Behörden nicht auf
den Staats-vertrag mit Amerika berufen, so wäre ein solcher Satz in
dieser Allgemeinheit unrichtig. Freilich trifft er lzu für die Frage
der Niederlassung und der Gleichbehandlung, nicht aber uit die hier
vorliegende Gerichtsstandsfrage Wie in der Theorie längst feststeht
und vom Bundesrecht selber durch Art. 113si Ziff. 3 B.-V. und Art. 175,
Ziff. 3 Org.-G. anerkannt ist-, begründen Staatsverträge nicht nur Rechte
und Pflichten für die kontrahierenden Staaten, sondern auch für die
denselben unterworfenen Einzelnen, und steht ein Beschwerderecht jedem
zu, der ein rechtliches Interesse an der Beobachtung der Bestimmungen
der Staatsverträge hat (vgl. bundesger. Entsch., Bd. III, S. 271 ff.,
und Bd. IX, S. 507 ff. i. S. Wohlwend; sowie Entsch. vom 13. Dezember 1894
i. S. Michael). " 7. Art. VI des genannten Staatsvertrages erklärt nunfur
Streitigkeiten über eine Erbschaft zuständig die Gerichte desjenigen
Landes, in welchem das Eigentum liegt. Wie das Bundesgericht in den
beiden schon citierten Entscheidungen in Sachen Wohlwend und in Sachen
Michael einlässlich dargelegt hat, ist. unter diesem Gerichtsstande
für das bewegliche Vermögen derjenige des letzten Wohnsitzes des
Erblassers zu verstehen nach dem Grundsatze mobilia. ossibus inhaerent,
-für unbewegliche-s Vermogen jedoch derjenige, wo dieses Vermögen in That
und Wahrheit gelegen isf, so dass für dieses Vermögen allerdings mehrere
Gerichtsstände denkbar sind und in casu angenommen werden mussene der
amerikanische für die dort liegenden Immobilien, der schweizerische für
die in der Schweiz befindlichen. Der angefochtene
320 Staalsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staaisvertràge.
kleinrätliche Entscher erscheint danach auch in dieser Hinsicht ais
durchaus unanfechtbar-. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die beiden
Rekurse werden als unbegründet abgewiesen.
II. Auslieferung. Extradition.
Vertrag mit Italien. Traité avec l'Italie.
51. Sentenza del 14 giugno 1898 nella causa Moretto.
Art. 2, No 12 del trattato d'estradizione fra la Svizzera e l'Italia.
1, Con nota del 10 ed altra del 16 maggio 1898 la Legazione italiana
a Berna chiedeva al Consiglio federale l'arresto e l'estradizione di
Auguste Moretto per titolo di truffa, di appropriazione indebita e di
false, producendo a sostegno della propria domanda i documenti seguenti:
a} Una sentenza del Tribunale penale di Milano in data del 15 gennaio
1897, colla quale il Moretto veniva condannato alla reclusione di mesi
sedici, ridotti a tredici per l'amnistia 24 ottobre 1896, ed alla multa
di L. 490 per titolo di appropriazione indebita di una somma totale di
L. 15,300, di cui ebbe a restituire in più riprese L. 5.256,05, e per
titolo di falso commesso in una cambiale di L. 800, pena che in appello
venne elevata &. mesi 16 e giorni 10 di reclusione, meno tre mesi per
amnistia, ed a L. 583 di multa;
&) Una seconda sentenza del Tribunale penaie di Milano, pronunciata in
contumacia il 13 marzo 1897, colla quale il Moretto veniva dichiarato
colpevole di appropriazione indebita di una somma di L. 277,50, e
condannato alla pena della reclusione per mesi dodici, ridotta per effetto
di amuistia a mesi nove, ed alla multa di L. 200;. ll. Ausliesemngsvertrag
mit Italien. N° 51. 321
c) Altra sentenza del Tribunale penale di Milano in data del 26 luglio
1897, condannante il Moretto a giorni dieci di reolusione ed alla multa
di L. 150 per truffa commessa in danno della ditta Paganini, Villani e
Cia nell'importo eomplessivo di L. 75,50.
Tutti questi delitti, giudicati in sede separata, furono commessi
anteriormente alla prima sentenza di condanna.
2. Arrestato il Moretto a Lugano il 12 maggio 11. p. e interrogato
analogamente dal commissario di polizia, rispose di opporsi parzialmente
alla propria estradizione, allegando:
In base al trattato di estradizione 22 luglio 1868 tra la Svizzera
e l'Italia, ogni reato di appropriazione indebita o di truffa non
dà luogo ad estradizione quando non sorpassa la somma di L. 1000. È
chiaro quindi che non può accordarsi l'estradizione per i reati puniti
colle sentenze 13 marzo e 26 luglio 1897. Per ciò che concerne invece la
sentenza del 15 gennaio 1897, quantunque in essa sie stato ingiustamente
ritenuto un deiitto di false, l'arrestato dichiara di non opporsi alla
sua estradizione; subordina però questa sua adesione alla garanzia da
parte delle Autorità federali ehe l'estradizione sie. accordata solo pei
reati previsti in detta sentenza, senza di che egli dichiara di opporsi
ad ogni e qualsiasi domanda di estradizione.
3. In seguito a queste dichiarazioni, il Consiglio federale trasmise
gli atti al Tribunale federale con un preawiso del procuratore generale
della Confederazione, nel quale questi, facendo capo alla giurisprudenza
sancita dal Tribunale federale nella causa Reesia (vol. XVH, pag. 72 della
Racc. uff.), conchiude nel senso che Sia ammessa l'estradizione per ciò
che riguarda le due sentenze 15 gennaio e 13 marzo 1897, contemplanti
delitti affini, non essendovi motivo di distinguere ee essi furono
oggetto di un solo o di due giudizi separatl, scartata invece per il
reato di truffa contemplato dalla sentenza 22 maggio, trattandosi di un
delitto avente carattere Speciale, distinto da quello dell'appmpriazione
indeblta, e non raggiungente ia somma di L. 1000.