224 Staatsrechiliehe Entscheidungen l. Abschnitt Bundesverfassung.

2. Gerichtsstand der belegenen Sache. Far de le. situation de 1a chese.

39. Urteil vom 28. April 1898 in Sachen Stadltn-Gras.

Kompetenz des Bundesgeric/zts in Gericktsstandsfe'agen. Gerichts-streitet
fa'-r Klage-n aus Art. 10.9 Sclmsiîdbetsir: u.. Zanè-Ges.

A. In einer von Frau Stadlin in Zürich II gegen Emil Stadlin in Zürich III
angehobenen Betreibung ersuchte das Betreibungsaint des Betreibungsortes
Zürich III das Betreibungsamt Zug um sofortige Einpfändung mehrerer
angeblich dem Schuldner gehöriger und in Zug liegender Giilten auf
Liegenschaften eines Dagobert Keiser in Lothenbach Am 16. Oktober
1897 wurden in der That bei Dr. Sg. Stadlin in Zug 4 Gülten von je
5000 Fr. gepfändetz Dr. Stadlin sprach sie jedoch als fein Eigentum
an. Junert nützlicher Frist erhob hierauf Frau Stadlin gegen Dr, Stadlin
Vindikationsklage, und zwar beim Bezirksgerichte Zurich. Dr. Stadlin
bestritt die Kompetenz der zürcherischen Gerichte, wurde aber erstund
zweitinfianzlich mit seiner Jnkompetenzeinrede abgewiesen, von der
II. Instanz, Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zurich, mit
Entscheid vom 17, Februar 1897. Die zürcherischen Gerichte stützen sich in
ihren Entscheiden auf F 74 litt, b des zürcherischen Einführungsgesetzes
zum Bandes-gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs und verweisen auf
ihre bisherige konstante Auslegung dieser Gesetzesftelle, speziell auf
den in den Schweizer Blättern für handelsrechtliche Entscheidungen,
Bd. XVI, S. 153, abgedruckten Fall, wonach Unter dem Orte der Pfändung,
an welchem die Klage des treibenden Gläubigers anzubringen ist, der
Ort der Betreibung zu verstehen ist. Die zweite Instanz fügt bei,
das Forum des Betreibungsortes resp. des Ortes der Durchführung des
Pfändungsderfahrens für alle Betreibungsftreiiigkeiten entspreche
unzweifelhaft den Intentionen des Bandes-gesetzes wie dessen Bestimmungen
über den Gerichtsftand in Konknrsftreitig-IV. Gerichtsstand. Z. Der
])elegenen Sache. N° 39225

fetten zeigen; die analoge Behandlung der Betreibungsstreitigkeiten liege
um so näher, als das Betreibungsverfahren im Wesen nichts anderes sei,
als ein Konkurs mit Bezug auf einzelne Vermögensstücke des Schnldners

B. Gegen diesen Entscheid der Appellationskainmer hat DI. Stadlin in
Zug rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrage, der angefochtene Entscheid sei in allen
Teilen aufzuheben. Die Begründung des Rekurses wird in folgende
Sätze zusammengefasst: Der angetochtene Entscheid wider-spreche den
Intentionen des Bundesgesetzes uber Schuldbetreibung und Konkurs, indem
er einen Ausnahmegerichtsftand für Klagen ans Art. 109 eod. festsetze,
wahrend der Bundesgefetzgeber die allgemeinen Grundsätze der kantonalen
Prozessbestimmungen bezüglich Gerichtsstand habe aufrecht erhalten
wollen. Sodann könne die Ausdehnung der Bestimmungen des zürcherischen
Einführungsgesetzes, ihre Gültigkeit für das Gebiet des Kantons Zürich
anerkannt, auf dingliche Klagen, deren Gegenstand im Kanton Zug liege, und
entgegen den zugerischen Gerichtsfiandsnormen nicht gutgeheissen werden,
da die Bestimmungen der zugerischen C.-P.-O. (wouach bei dinglichen
Klagen das forum rei site-e gilt) sowohl den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
entspreche, als auch die bundesrechtliche Praxis sur sich habe, und der
angefochtene Entscheid daher bundesrechtliche Grundsätze verletze. Daraus
ergebe sich auch die Kompetenz des Bundes- gerichts, indem es zur
Begründung derselben genüge, dass bundesrechtliche Grundsätze verletzt
seien; zudem seien durch das Bundes- gesetz betreffend Schuldbetreibung
und Konkurs die kantonalrechtlichen Gerichtsstandsbeftiniinungen
aufrechterhalten.

C. Die Rekursbeklagte, Frau Stadlin in Zürich II, tragt ans Abweifuug
des Rekurses an. Sie bestreitet in erster Linie die Kompetenz des
Bundesgerichts, da der Rekurrent keine Vers fassungsbestimmnng anzuführen
vermöge, die verletzt fein follie. Art. 58 B.-V. stehe nicht in Frage,
da der Reknrrent nicht behaupte, vor einen Richter ohne gesetzmässige
Gerichtsbarkeit verwiesen zu werden, ebenso wenig em. 59 eod? dasi
es sich nicht um eine persönliche Anfprache handle Den Grundsatz nun,
den der Rekurreut geltend mache: dingliche Klagen seien beim

228 Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Richter der gelegenen Sache anzubringen, enthalte weder die
Bundesverfassung noch die zürcherische oder zugerische Verfassung.
Endlich könne es sich auch nicht um einen staatsrechtlichen Rekurs
zwischen Kantonen handeln; denn der Entscheid des Bundesgerichts sei nicht
von einer Kantonsregierung angerufen (Art. 177 Abs. 1 O.-G.). Sodann
erachtet sie den Rekurs materiell als unbegründet: Da eine allgemeine
bundesrechtliche Vorschrift betreffend den Gerichts-stand für die
Verfolgung dinglicher Rechte an beweglichen Sachen nicht vorhanden sei,
und da eine Spezialvorschrift über den Gerichtssiand für Klagen gemäss
Art. 109 B.-Ges. betr. Schulbetr. u. Konk. im Bundesgefetz fehle, sei
der kantonale Gesetzgeber in der Normierung dieses Gerichtsftandes
frei gewesen. Die Zulassung von Klagen aus Art. 1091. c. auch gegen
ausserhalb des Kantons wohnende Ansprecher enthalte keinen unerlaubten
Eingriff in die Rechte anderer Kantone oder deren Bewohner; denn die
Entscheidung über derartige Klagen sei ein blosser Jneidentpunkt im
Betreibungsverfahren, bilde lediglich einen Bestandteil dieses Verfahrens,
dessen wesentlicher Teil dem Betreibungsbeamien zugewiesen fei. Übrigens
werde bemerkt, dass der Gerichtsstand der belegenen Sache für dingliche
Klagen betreffend Mobilien in der neuern Rechts-entwicklung immer
mehr an Boden verloren habe. Wollte man aber annehmen, das Bundesgesetz
betreffend Schuldbetreibung und Konkurs selber habe den Gerichts-stand für
Klagen aus Art. 109 eod. regeln wollen, so sei jedenfalls die Behauptung
zuriickzuiveisen, es schreibe den für die gewöhnlichen dinglichen Klagen
im kantonalen Rechte festgesetzten Gerichtsstand vor; denn dadurch
würde die allergrösste Ungleichheit entstehen. Vielmehr könne dann
als rationeller Gerichtsstand einzig derjenige des Betreibungsortes in
Betracht kommen, was im Anschluss an die Ausführungen des angefochteneri
Urteils des nähern ausgeführt wird.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kompetenz des Bundesgerichts wird von der Reims: beklagten
zu Unrecht bestritten. Freilich ist richtig-, dass der Retterrent
eine spezielle Vorschrift der Bundesverfassung oder der zugerischen
Verfassung, die verletzt wäre, nicht namhaft macht und auch nicht namhaft
machen tanu, Allein die Beschwerde bezieht sich ans die Schranken der
Jurisdiktionsgewalt des einen KsantonsIV, Gerichtsstand, ?. Der belegenen
Sache. N° 39. 23?

einem andern gegenüber; sie beschlägt also die Ausdehnung der
Hoheitsrechte zweier Kantone (Art. Z P.:-B.), und nun ist das
Bundesgericht in solchen Fällen tompetent, auch wenn nicht eine
Kantonsregiernng, sondern der durch die angebliche Überschreitung
der Hoheitsschranken verletzte Private es anrnft, wie die Praxis der
Bandes-behörden in Doppelbesteuerungsfragen längst entschieden hat. Dazu
kommt, dass im Grunde der verfassungsmässige Gerichtssiand in Frage steht
und das Bundesgericht in Gerichtsstandssragen allgemein kompetent ist.

2. Fragt es sich nun, ob der Gerichtsstand der belegenen Sache auch
für dingliche Klagen betreffend Mobilien dann, wenn bewegliche Sache
und Drittanfprecher derselben der gleichen Gebietshoheit unterworfen
sind, als alteidgenössisches Recht anzusehen fei, fo ist dies an Hand
der geschichtlichen Entwicklung der Gerichtssiandsverhältnisse in der
Eidgenossenschast zu bejahen. Kraft ihrer Sonderänität waren die Stände
befugt, über alle auf ihrem Gebiete befindlichen Sachen und Personen ihre
Jurisdiktion auszuüben; diese Jurisdiktionsgewalt fand ihre Schranke nur
am ebenso starken Rechte der andern Stände Eine einzige Schranke aber
wurde schon in den ersten Zeiten des Bandes von Bundeswegen gesetzt: es
war das die aus dem Verbote des Gerichtsftandes des Arrestes hervorgehende
Statuierung des Richters des Wohnortes des Beklagten für persönliche
Ansprachen (ng. Dubs, Offentl.Recht,11, S. 146; Blumer-Morel, 3. Aufl I,
S. 523 ff.; Schoch, Art. 59 der V.-V., S. 1 ff.). Im übrigen blieb die
Souoeränität der Kantone bezüglich Aufstellung von Gerichtsständen bis
auf den heutigen Tag unbeschränkt (Art. 3 B.-V.), und es ist denn als
Gerichts-stand für dingliche Klagen betreffend Immobilien ganz allgemein
und betreffend Mobilien wenigstens zum grössten Teile derjenige der
belegenen Sache angenommen worden. Dieser Gerichts-stand hat auch durch
die Bundesbehörden, und zwar auch bezüglich der beweglichen Sachen,
seine Anerkennung gefunden (vgl. Blitmer-Morel, a. a. O., S. 532,
Aum.*), fo dass gesagt werden fanti, er beruhe auf dem Bandes-recht Es
läge also wirklich eine Verletzung des Bundesrechts darin, dass Zürich
seine Jurisdiktionsgewalt auf im Kanton Zug gelegene bewegliche Sachen
erstrecken will, ein Eingriff in die Gerichts-barkeit des Kantons Zug,
und der letztere Kanton wäre nicht ver-

228 Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

pflichtet, ein derartiges Urteil zu vollziehen, immer vorausgesetzt,
dass nicht das Schuldbetreibungs und Konknrsgesetz selber einen
andern Gerichts-stand für die Klagen aus seinem Art. 109 statuiert.
Wenn aber durch Verletzung eines kantonalen Hoheitsrechtes gleichzeitig
ein individuelles Recht eines Privaten verletzt ist, ist nach konstant-er
bundesrechtlicher Praxis wofür wiederum an die Fälle der Doppelbesteuerung
erinnert sein mag das Beschwerderecht auch dem verletzten Privaten
gegeben.

Z. Nach dem Gesagten fragt es sich weiterhin, ob nicht durch das
Bundesgesetz Über Schuldbetreibung und Konkurs für die Klagen aus Art. 109
ein besonderer Gerichtsstand aufgestellt wird. Nun ist aus Art. 109,
der ebenso wie Art. 106 und 107 über den Gerichts-stand schweigt,
nichts dafür zu entnehmen, dass das Bundesgesetz selber für diese
Klagen einen besondern Gerichtsstand statuieren wollte. Schon dieses
Stillschweigen würde genügen, auf das Gegenteil schliessen zu lassen,
da die Souveränität der Kantone auf dem Gebiete des Prozessrechts und
also auch für die Bestimmung der Gerichts-stände die Regel bildet und
nicht ohne zwingenden Grund vermutet werden darf, sie habe eingeschränkt
werden wollen. Zu demselben Resultate gelangt man aber auch unter
Zuhiilfenahme der Entstehungsgeschichte des Schuldbetreibungs und
Konkursgesetzes Aus derselben mag hervorgehoben werden: Der dem heutigen
Art. 106 analoge Art. 110 des Entwurfs des eidgenössischen Justizund
Polizeidepartementes vom 11. November 1885 statuierte für die dort
vorgesehenen Klagen den Gerichtsstand der gelegenen Sache, und diese
Regelung blieb unverändert, bis die ständerätliche Kommission bei Beratung
des Entwurfes des Bundesrates vom 27. Januar 1888 beantragte, die Klage
sei am Betretbungsorte anzubringen Dieser Vorschlag wurde jedoch in den
Beratungen der Bundesversamms-· lung nicht angenommen, vielmehr findet
sich in dem nach der zweiten Beratung der Bundesversammlung hergestellten
Entwurf vom 29. Juni 1888 ber Passus, die Klage sei beim zuständigen
Gerichte zu erheben. Die bundesrätliche Vorlage vom 7. Dezember 1888
endlich strich jegliche Bestimmung über den Gerichts-stand Bei den dem
heutigen Art. 109 aualogen Bestimmungen der Entwiirfe Und Vorlagen sodann
fand sich nirgends eine Bestimmung Über den Gerichtsstand; dagegen war
immerIV. Gerichtsstand. %. Der belegenen Sache. N° 39. 229

gesagt, der Dritte sei im ordentlichen Prozesswege zu belangen.
Hieraus geht klar hervor: Wenn der Gesetzgeber überhaupt einen
Gerichisstand für die Klagen aus Art. 106 und 109 hättestatuieren wollen,
hätte er denjenigen der gelegenen Sache gewählt; er hat aber keine
Gerichtsftandsbestimmuug getroffen und damit die Regelung desselben
(wie auch des Verfahrens für diese Klagen) offenbar den kantonalen
Einführungsgesetzen oder überhaupt dem kantonalen Recht überlassen wollen.

4. Das angefochtene Urteil, sowie die Rekursbeklagte glauben nun freilich,
nach dem Sinn und Geiste des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konknrs, und speziell in analoger Anwendung der Bestimmungen
Über Feststellung der Konkursmasse, sei dieAnnahtne richtig, dass
als Gerichts-stand für Klagen aus am. 106 und 109 derjenige des
Betreibungsortes angesehen werden müsse. Allein abgesehen davon, dass
eine Spezialbestimmung eines Bundesgesetzes, die in die Souveränität
der Kantone eingreift, nicht per analogiam angewendet werden darf,
ist zu bemerken, dass die Vorschrift, die analog angewandt werden
will, dass nämlich alle Konkursstreitigkeiten vor dem Richter des
Konkursortes zu erledigen feiert, im genannten Gesetz überhaupt gar
nicht existiert; aus Art. 221 Abs. 2, auf den das angefochtene Urteil
abstellt, könnte eher das Gegenteil herausgelesen werden. Auch die
übrigen Ausführungen der Appellationskammer ermangeln der Begründung
und erscheinen als mächtig; so steht der Satz, das Pfändungsverfahren
gehe ausschliesslich am Orte der Betreibuug vor sich, im Widerspruch mit
Art. 89 Schuldbetr. u. Konkursges Dieser Artikel zeigt auch, dass die
Psändung überhaupt nicht als ein so einheitlicher Akt aufgefasst ist,
wie die Appellationskammer annimmt; vielmehr können Betreibnngsort und
Ort der Vornahme der Pfändung verschieden sein. Endlich ist zu bemerken,
dass bei Zulassung des Gerichtsstandes des Betreibungsortes für die
Klagen aus am. 109 Schuldbetr. u. Konk.-Ges. die Rechtsstellung des
Dritten eine schlechtere würde dann, wenn der Schuldner, der Anspruch
ans die im Besitze des Dritten befindlichen Sachen erhebt, betrieben und
gepfändet wird, als wenn das nicht der Fall ist; letztern Falls müsste
er den Dritten Unzweifelhaft vor demjenigen Richter Belangen, der nach
dem Civilprozess desjenigen Kantons, dem der Dritte unterworfen ist,
zuständig ist, in casu

23 aatsreohtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

also jedenfalls vor dem Zuger Richter; diese schlechtere Rechtsstellung
ist aber unzulässig, und es kann der Gläubiger, der als Vertreter seines
Schuldner-sdie Eigentumsklage erhebt, nicht besseren Rechtes werden als
der Schuldner es ist.

ö. Aus allen diesen Erwägungen folgt, dass der Gerichts-stand

des Betreibungsortes für die mehrfach genannten Klagen keines--

wegs den Intentionen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs entspricht, vielmehr mit denselben geradezu in Widerspruch
steht. Es hat denn auch kein einziges Einführungsgesetz, mit Ausnahme
des zürcherischen, spezielle Bestimmungen betreffend die örtliche
Zuständigkeit der nach Art. 107 und 109 zu erledigenden Streitigkeiten
getroffen; vielmehr behalten sie ausdrücklich oder stillschweigend die
Gerichtsstandsnormen ihrer C.-P.-O. oder Gerichtsorganisationsgesetze
vor. Die das zürcherische Einführtingsgesetz auf interkantonalem Gebiete
zurückveisende Auslegung entspricht also auch der Jdee der Rechtseinheit,
die durch das Schuldbetreibungs und Konkursgesetz auf seinem Gebiete
derwirklicht werden wollte. Klar ist, dass die Zürcher Gerichte ihre
Interpretation des Art. 74 litt. b (der übrigens auch eine andere
Auslegung zulässt) für das Zürcher Staatsgebiet beibehalten dürfen,
ohne gegen Bundesrecht zu verstossen, weil, wie bemerkt, die Regelung der
Gerichtsstandsfragen aus dem Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und
Konkurs den Kantoneu überlassen ist. Aber ebenso Unzweifelhaft findet
die Herrschaft der Zürcher Gesetze ihre Grenze da, wo sie den Zürcher
Richter kompetent erklären will für Streitigkeiten betreffend Sachen,
die seiner Gebietshoheit nicht unterworer sind; denn alsobald greifen
sie in die Juriddiktion der andern Kantone ein, und das verstösst gegen
Bundesrecht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und das angefochtene Urteil der
Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar
1898 aufgehoben-

...-_-

A'.-lV. Gerichtsstand. 3. ln Konkurssachen. N° 40. 231

3. Gerichtsstand in Konkurssaehen, For en matière de faillite.

40. Ar'rét du 25 mai 11898, dans la cause Compagnie d'assezmnces La
Suisse.

Prorogation de for ? art. 2, chifl're 4 de la loi féd. du 25 juin 1885
sur la surveillanee des entreprises d'assurances. Action personnelle ?

Le 7 juin 1887 Emile Bcesch, représentant de commerce :à Fribourg, &
contracté aupres de la Société d'essurance sur la vie La Suisse àss
Lausanne, une police d'assurance ,au déces de 5000 fr. A teneur du
contrat, la somme assurée devait etre payée, au décès de Boesch, à son
épouse età ses enfents.

Per écrit du 30 novembre 1888 Emile Bcesch et sa. femme Marie se sont
constitués débiteurs envers Joseph Charles Vonderweid, à Fribourg, de
la somme de 2560 fr., et ils ont remis à ce dernier, comme garantie du
paiement de cette zsomme et à titre de nantissement Ia Police d'assurance
précitée, portant le N° 9378.

Le 7 décembre 1888 la Compagnie d'assurance LaSuisse a recu avis de
ce nantissement.

Per un nouvel écrit du 19 février 1890, Emile Boesch, agissant au nom de
sa femme et en vertu de procuration de cette dernière, s'est constitué
débiteur envers .I.-G. Venderweid d'une autre somme de 674 fr. 75 c. pour
solde de compte, et lui & également remis en nantissement, pour garantie
du paiement de cette dette, la police d'assurance susmentionnee.

Dans le content de l'année 1892, E. Bæsch a quitté Fribourg et est alle
se fixer à schwadenen pres Nidau (Berne), où il est décédé au commencement
de l'année 1893.

Sa succession ayant été répudiée par son épouse au nom de ses enfants
mineurs, la liquidatien en fut confiée àl'offlce des faillites de
Nidau. Le 5 décembre 1893, la Société (l'as-

erv, 1. 1898 16
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 24 I 224
Datum : 28. April 1898
Publiziert : 31. Dezember 1898
Quelle : Bundesgericht
Status : 24 I 224
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 224 Staatsrechiliehe Entscheidungen l. Abschnitt Bundesverfassung. 2. Gerichtsstand


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ausführung • ausserhalb • begründung des entscheids • beklagter • bestandteil • betreibungsamt • betreibungsort • bewegliche sache • blume • bundesgericht • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • bundesrat • bundesverfassung • bundesversammlung • dauer • doppelbesteuerung • eigentum • eigentumsklage • entscheid • errichtung eines dinglichen rechts • frage • frist • geschichte • grundstück • kantonales recht • konkursmasse • lausanne • persönliche ansprache • richterliche behörde • richtigkeit • schuldbetreibung • schuldner • sold • sprache • staatsgebiet • tag • verfassung • weiler • wille