178 Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

ziell war, sprach sich ähnlich aus. Diesen neuesten Aussprüchen
der zuständigen Behörden gegenüber kann es selbstverständlich nicht
in Betracht fallen, dass der Bundesrat im Jahre 1888 in Sachen der
Lebensversichernngsgesellschaft New-York gegen Wallis einen andern
Standpunkt eingenommen hat.

ö. Was den letzten Beschwerdepunkt betrifft, so ist klar, dass sich
jedenfalls ausländische Gesellschaften darüber nicht beschweren können,
dass eine organisatorische Vorschrift der beruischen Verfassung noch
nicht ausgeführt ist-, da ihnen jedenfalls ein verfassungsmässiges Recht
auf Nachachtung einer derartigen Vorschrift nicht zusteht.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird als unbegrlindet abgewiesen.

31. Urteil vom 20. April 1898 in Sachen Witwe Meyer.

Nichtanhcmdnahme einer I-njessienklage durch zùîrcherisehe Gee-{chie wegen
Ieekompeteeez der zeéreliere'sehen Gerichte und wegen Rechtskraft eines
die Kompetenz ablehnenden Urteils, und gleichzeitige Nichtanîeandnahme
dieser Klage durch die Basler Gerichte. wegen örtlicher Inkompelenz.

A. Wegen eines injuriösen Briefes, den Heinrich Tobler im Thalacker-Uster,
Kantons Zurich, im Oktober 1896 an J. C. Meyers Witwe von Uetikon, Kantons
Zurich, wohnhaft in Basel, gesandt hatte, erhob diese Strafklage beim
Bezirksgericht Uster, welches den Beklagten am 30. Dezember 1896 wegen
Beschimpfung zu einer Busse, zu den Kosten und zu einer Entschädigung an
die Gegenpartei verurteilte. Auf Berufung des Beklagten hin erkannte
jedoch die Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich
in Abänderung des ersiinstanzlichen Urteils unterm 11. Februar 1887,
der Angeklagte sei eines Vergehens nicht schuldig und sprach ihn daher
frei. Das Urteil be-!. Reehtsverweigerung. N° 31. 179

ruhte darauf, dass nach den materiellen Bestimmungen des § 3
des zürcherischen Strafgesetzbuches die eingeklagte Handlung der
Beurteilung durch die Gerichte des Kantons Zürich nicht unterliege;
der Ort der Begehung des Delikts sei Basel, und es könnte deshalb die
Sache in Zürich nur unter der nicht vorhandenen und formell nicht zu
erreichenden Voraussetzung von litt-. c des genannten Gesetzes beurteilt
werden. Nun klagte Witwe Meyer die Beleidigung vor den baselstädtischen
Gerichten ein. Da jedoch der Beklagte trotz amtlicher Ladung zu der
Verhandlung nicht erschien, erklärte der Strafgerichtspräfident laut
Beschluss vom 20. Mai 1897 die Klage als desert, gestützt auf § 159
der Strafvrozessordnung von Baselstadt, wonach bei Antragsdelikten ein
Kontumazverfahren nicht stattsindet. Daraufhin wandte sich Witwe Meyer
neuerdings an den Zürcher Richter, unter Hervorhebung des Umstandes, dass
sie zürcherische Kantonsangehörige sei, und Unter spezieller Berufung
auf § 3 litt-. b des zürcherischen Strafgesetzbuches, wonach dieses
auf solche Verbrechen Anwendung finder, die ausserhalb des Kantons von
Jnund Ansländern gegen denselben oder dessen Angehörige (Bürger oder
Einwohner) verübt worden sind, insofern die gerichtliche Verfolgung
durch den auswärtigen Staat nicht erhältlich ist. Der Präsident des
Bezirksgerichts Ustcr wies jedoch mit Verfügung vom 30. September 1897
die Anklage von der Hand, weil a. auch zur Zeit die Vorbedingungen von
§ Z des Strafgesetzbuches nicht erfüllt seien, indem überhaupt keine
und jedenfalls keine kompetente auswärtige Behörde für den Fall der
Nichtauslieferung die Beurteilung durch die zürcherischen Gerichte
verlange, und b. weil abgeurteilte Sache vorliege. Eine hiegegen
gerichtete Beschwerde der Witwe Meyer wurde von der Appellationskammer
des zürcherischen Obergerichts am 18. November 1897 als unbegründet
abgewiesen Abgesehen davon, wurde ausgeführt, ob die Voraussetzungen
des § 3 litt. b des zürcherischen Strafgesetzbnches vorliegen, stehe der
Anhandnahme der Anklage der Umstand entgegen, dass über dieselbe bereits
vor zürcherischen Gerichten verhandelt und rechtskräftig im Sinne der
Freisprechung entschieden worden sei. Der frühere Entscheid habe darauf
beruht, dass das einge-

klagte Vergehen ausserhalb des Kantons Zürich begangen worden

180 Staatsrechtliobe Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

sei und deshalb mangels der Voraussetzungen von § 8 litt. ades
Strafgesetzbuches daselbst nicht beurteilt werden könne. Ju jenem
Verfahren habe sich die Anklage noch nicht auf den jetzt von ihr geltend
gemachten Gesichtspunkt gestützt, und es seien keine Beweise dafür
vorgelegen, dass die Anklägerin eine Angehörige des Kantons Zürich sei
und dass die Strafthat am Begehungsorte nicht verfolgt werden könne. Der
Entscheid aber stelle sich keineswegs als eine Weigernng des Eintretens
in die Sache mangels Kompetenz dar, sondern als ein förmliches Urteil,
durchdas der Angeklagte straflos erklärt wurde, weil die materiellen
Voraussetzungen der Anwendung des zürcherischen Strafgesetzbuches gefehlt
hätten, wofür auf § 900 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes, lautend:
Wer vor Gericht gestellt wird, muss freigesprochen oder verurteilt
werden, ec., verwiesen wurde. Deshalb könne aus die Anklage, als bereits
rechtskräftig beurteilt, überhaupt nicht mehr eingetreten werden.

B. Gegen diesen Beschluss hat Witwe Meyer rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Anfrage, es sei derselbe aufzuheben und das kompetente Gericht des
Kantons Zürich anzuweisen, die Beleidigungsklage der Rekurrentin gegen
Heinrich Tobler materiell zu behandeln und in Sachen ein Urteil zu
fällen, eventuell, es sei das Strafgericht Basel anzuweisen, die Sache
materiell zu behandeln und die zürcherische Regierung zu veranlassen,
die Erekution des baslerischen Urteils durchzuführen Der Beschluss
der.... Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 18. November
1897 enthalte, wird geltend gemacht, eine Rechtsverweigerung; es werde
dadurch der Rekurrentin das verfassungsmässige Recht entzogen, eine
strasgerichtliche Behandlung ihrer Strasklage zu erlangen. In Basel oder
in Zürich müsse die Reknrrentin Sühne für die ihr angethane Beleidigung
finden, und ein Rechtszustand, wie er im vorliegenden Falle geschaffen
worden, sei unhaltbar. Was speziell die Ziirchrr Gerichte betreffe, so
seien dieselben zur Verfolgung der Anklage deshalb verpflichtet, weil
die Voraussetzungen des § 3 litt. b des zürcherischen Strafgesetzbuches
zuträsen. Abgesehen davon sei es fraglich, ob nicht jener § 3 mit den
Art. 4

und 60 der Bundesverfassung im Widerspruch stehe, da
derselbel. Rechtsverweigerung. N° 31. ' 181

eine Vergünstignng der zürcherischen Kantonsbiirger vor den Bürgern
anderer Kantone enthalte. Gegenüber der Behauptung, dass abgeurteilte
Sache vorliege, müsse eingewendet werden, dass die Strasklage von bee'
zürcherischen Appellationskammer nie einer materiellen Behandlung
unterzogen worden fei. Eventuell müsse die Strafklage in Basel ihre
materielle Erledigung finden.

G. Der Rekursbeklagte Sg. Tobler trägt, in Anlehnung an die Motive
des angefochtenen Beschlusses, auf Abweisung des Rekurses an. Die
Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich verweist in ihrer
Vernehmlassung einfach auf die Akten. Der Strafgerichtspräsident von
Basel, dem ebenfalls Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben wurde, wendet
sich, unter Berufung auf den § 159 der Basler Strafprozessordnung, bloss
gegen den Eventualantrag der Rekurrentin, indem er bemerkt: Falls in Basel
wohnende Angeklagte nicht erscheinen, so würden sie durch polizeilichen
Vorführuugsbefehl zur Verhandlung beigebracht; gegenüber ausserhalb des
Kantons wohnenden Beklagten sei dies jedoch nur gegenüber Einwohnern
der Kantone Bern und St. Gallen möglich, mit denen vom Kanton Baselsiadt
Übereinkünfte geschlossen worden seien, denen zufolge gegenseitig Fehlbare
auch in Straffällen, welche durch das eidgenössische Auslieferungsgesetz
nicht vorgesehen seien, zugeführt werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Für kantonale Strasfachen wird der Gerichtsstand und das räumliche
Geltungsgebiet der Strafgesetze durch die kantonale Verfassung und
Gesetzgebung bestimmt, und es ist die Anwendung der Vorschriften
über diese Materien, soweit sie nicht Bestandteile des kantonalen
Verfassungsrechtes bilden und als solche unter dem Schutze des
Bundesgerichts stehen, an sich Sache der kantonalen Behörden Desgleichen
bestimmen sich die Wirkungen der Rechtskraft eines Urteils in einer
kantonalen Strassache zunächst ausschliesslich nach dem kantonalen
Rechte. Trotzdem steht dem Bundesgericht ein Überpriisungsrecht der
kantonalgesetzlichen Ordnung des Gerichtsstandes in Strafsachen bezw. der
Bestimmungen über die örtliche Herrschaft der kantonalen Strafgesetze,
sowie derjenigen über die Rechtskraft kantonaler Strafurteile und eine
Kontrolle

über die Anwendung dieser Normen dann und insoweit zu, als

182 staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

durch die bezüglichen Vorschriften oder durch die Auslegung, die ihnen
vonden kantonalen Behörden gegeben wird, verfassungsmässige Rechte
der Bürger verletzt werden. Da nun im vorliegenden Falle behauptet
wird, dass der Rekurrentin gegenüber der Beschluss der zürcherischen
Appellationskammer eine Rechts-verweigerung enthalte und dass die
kantonalgesetzlichen Bestimmungen, auf denen er beruht, mit den Art. 4
u. 60 der Bundesverfassung im Widerspruch stehen, so ist die Kompetenz
des Bundesgerichtes gegeben.

. Sachlich nun kann darüber ein Zweifel nicht bestehen, dass der erwähnte
Beschluss der zürcherischen Appellationskammer, durch den diese die
Anhandnahme der neuen Strafklage der Reknrrentin unter Hinweis auf den
frihrern Entscheid vom 11. Februar 1897 ablehnte, in Verbindung mit
dem Beschluss des Strafgerichtspräsidenten von Basel vom 20. Mai 1897,
der ebenfalls eine materielle Behandlung der Strafsache verweigerte, zu
einer eigentlichen Justizverweigerung führt, die bundesrechtlich nicht
geduldet werden kann. In der That geht es nicht au, dass der Richter
des Kantons, in dem der Beklagte wohnt und dem die Klägerin angehört,
die Behandlung der Strafklage ablehnt, weil das Delikt in einem andern
Kanton begangen sei, während der Richter dieses Kantons sich mit der
Sache nicht einlässlich befassen will, weil der Beklagte ausserhalb
desselben wohnt und nicht zur Verhandlung herbeigeführt werden kann;
und es hat die Rekurrentin ein verfassungsmässiges Recht darauf,
dass die prozessordnungsmässig von ihr angebrachte Strafklage von
einem der beiden Richter, die überhaupt angerufen werden können, in
materielle Behandlung gezogen werde. Wenn daher beide aus formalem in
der Verschiedenheit der kantonalen Bestimmungen über die territoriale
Herrschaft der Strasund Strasprozessgesetze wurzelnden Gründen ein
Eintreten auf die Sache ablehnen, so muss nach Bundesrecht durch
das Bundesgericht der vorhandene negative Jurisdiktionskonslikt
gelöst werden, ganz abgesehen davon, ob die beiden Entscheide auf
einer an sich richtigen Anwendung der bezüglichen kantonalrechtlichen
Vorschriften beruhen oder nicht; denn auch gegen Justizverweigerungen,
die aus der Unvollkommenheit oder Nichtübereinstiminung der kantonalen
ProzessgesetzeI. Rechtsverweigerung. N° 31. 183

entstehen, kann der Schutz des Bundesgerichts nachgesucht werden.
Immerhin wird in derartigen Fällen zunächst zu prüfen sein, ob nicht
doch die eine oder die andere der die materielle Behandlung einer
Strafklage ablehnenden Behörden schon nach der eigenen Gesetzgebung
verpflichtet sei, die Sache an die Hand zu nehmen, da es dann einer in
die Gesetzgebung des einen oder andern KanZon? eingreisenden oder diese
ergänzenden Entscheidung nicht bears.

3. Bei dieser Prüfung ergiebt es sich, dass der Beschluss der
zürcherischen Appellationskammer schon nach der eigenen Gesetzgebung
des Kantons Zin-ich nicht haltbar ist, und dass darin für sich allein
schon vom Standpunkt des kantonaten Rechts aus eine Rechtsverweigerung
liegt. Die Appellationskammer scheint selbst zuzugeben, dass die
Voraussetzungen zur Strafverfolgung bezw. zur Bestrafung des eingeklagten
Delikts nach § 3 litt-. b des zürcherischen Strafgesetzbuches im
Zeitpunkte der Erhebung der neuen Strafklage der Rekurrentin vorhanden
waren. In der That handelt es sich um ein ausserhalb des Kantons von einem
Kantonsangehörigen gegen einen auswärts wohnenden Kantonsbürger begangenes
Delikt und war die gerichtliche Verfolgung durch den auswärtigen Staat,
d. h. den Kanton, in dem das Delikt begangen wurde, nicht erhältlich;
und so könnte es sich höchstens fragen, ob deshalb, weil in § 3 litt. b
der Ausdruck Verbrechen gebraucht ist, die dem Rekursbeklagten zur
Last gelegte Handlung nicht darunter falle. Allein diesbezüglich ist
zu beachten, dass das zürcherische Strafgesetzbuch unter Verbrechen
nicht eine besondere Kategorie von ftrafbaren Thatbeständen versteht,
sondern diesen Ausdruck für alle nach dem Gesetze mit Strafe bedrohten
Handlungen gebraucht (vgl. namentlich § 2 al. 1 u. H 4). Somit gehören
auch die in § 149 ff.. normierten Ehrverletzungen zu den Verbrechen und
sind dieselben demnach gemäss H 3 litt. b Unter den dort aufgestellten
Voraussetzungen auch dann strasbar, wenn sie ausserhalb des Kantons
begangen worden sind. Die zürcherische Appellationskammer behauptet denn
auch keineswegs-, dass nicht sämtliche Bedingungen der Strafbafbarkeit
gemäss § 3 litt. b im vorliegenden Falle zusammengetrofsen seien, sondern
stellt bloss darauf ab, dass für die zürcherischen Gerichte res judi-

zum?: 1. 1898 is

184' Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

cata. vorliege. Damit befindet sie sich jedoch im Widerspruch mit
allgemeinen Grundsätzen über die Rechtskraft der Urteile. Mit ihrem ersten
Entscheide vom 11. Februar 1897 hat nämlich die Appellationskammer
in That und Wahrheit lediglich auf Grund der damals vorliegenden
thatsächlichen Verhältnisse eine Gerichtssiandfrage entschieden, nicht
aber über den Strafanspruch materiell abgesprochen, mag das Urteil
immerhin mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 900 des zürcherischen
Rechtspflegegesetzes in die Form einer Freifprechung gekleidet
worden sein. Damit wurde bloss erkannt, dass der Kompetenzgrund des §
3 litt. n des Strafgesetzbuches nicht vorhanden, weil die Strasthat
nicht auf dem Gebiete des Kantons Zürich begangen worden sei. Insoweit
war der Entscheid rechtskräftig Sobald aber neue kompetenzbegründende
Momente hinzukamen, die im Zeitpunkte der Aussällung des ersten
Entscheides noch nicht vorhanden waren, und sobald dadurch ein anderer
Kompetenzgrund geschaffen wurde, so konnte die Appellationskamrner die
Behandlung der Sache nicht mehr durch Verweisung auf das ergangene
Urteil ablehnen, da dessen Rechtskraft sich eben aus den neuen
Kompetenzgrund nicht erstreckte. Dieser Schlussfolgerung glaubt die
Appellationskammer dadurch entgehen zu können, dass sie behauptet, durch
den Entscheid nom_11. Februar 1897 sei nicht bloss eine Gerichtsstands-
frage entschieden, sondern die Sache materiell beurteilt worden.
Mit Unrecht. Denn abgesehen davon, dass diese Auffassung einerein
äusserliche, die Motive des Urteils ausser Acht lassende ist, würde
daraus doch nicht das gesolgert werden können, was dieAppellationskammer
daraus folgern will. Denn auch wenn man sich der Auffassung der letztern
anschliessen und den Entscheid vom 11. Februar 1897 als ein Urteil über
die Strafbarkeit der eingeklagten Handlung betrachten wollte, so wäre
darin doch nur der Ausspruch zu erblicken, dass die Handlung deshalb
straflos sei, weil das Thatbestandsmerkmal der Begehung im Kanton Zürich
fehlte. Dann müsste aber weiter gesagt werden dass seither ein neues
wesentliches ThatbestandsmerkrnaL das vorher noch nicht vorhanden war,
hinzugetreten sei, nämlich die Ablehnung der Strafversolgung im Kanton
Baselsiadt, und es könnte deshalb der Eröffnung eines neuen Verfahrens,
auch vom Standpunkte[. Rechtsverweigerung. N. 32. 185

der Appellationskammer aus, die Rechtskraft des frühem Urteils, die sich
nur aus den damals vorhandenen Thatbestand bezog, nicht entgegengehalten
werden Danach erscheint der angefochtene Beschluss der zürcherischen
Appellationskammer schon nach der eigenen Gesetzgebung des Kantons Zürich
als eine Rechtsverweigerung. Wäre aber auch das zürcherische Recht nicht
so auszulegen, wie es hier geschehen ist, so würden doch die gleichen
Erwägungen dazu führen, dass der vorhandene Jurisdiktionskonflikt,
aus dessen Lösung die Rekurrentin, ohne Rücksicht auf das tanto: nale
Recht, bundesrechtlich Anspruch hat, zu Ungunsten der Zürcher Gerichte
entschieden werden muss.

4. Auf die Frage, ob § Z des zürcherischen Strafgesetzbuches mit Art. 4
u. 60 der Bundesversassung nicht vereinbar sei, braucht unter solchen
Umständen nicht eingetreten zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

' Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden die Gerichte des
Kantons Zürich unter Aufhebung des Beschlusses der Appellationskammer
des zürcherischen Obergerichts vom 18. November 1897 angewiesen, aus
die Beleidigungsklage der Rekurrentin gegen Heinrich Tobler einzutreten.

32. Urteil vom 27. April 1898 in Sachen Gotthardbahngesellschaft und
Internationale Schlafwagengesellschaft.

EMM-amg eine?Wirtschaftsp(zäentgebü/W für den Betrieb van Speisemugen
auf sclewez'ser-iscàsien Bahnen.

A. Am 13. April 1897 schloss die Gotthardbahngesellschast mit der
Jnternationalen Schlafwagengesellschast einen Vertrag ad, wonach vom
1. Juni 1897 an vorläufig in den beiden Erz-presszügen 41 und 58 zwischen
Basel und Chiasso und in den Schnellzügen 49 und 52 zwischen Luzern
und Chiasso der Speisewagendienst in von der Schlafwagengesellschaft zu
erstellenden Speise-
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Document : 24 I 178
Date : 20. April 1898
Published : 31. Dezember 1898
Source : Bundesgericht
Status : 24 I 178
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 178 Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. ziell war,


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