94 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. HI. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

rätlichen Entscheid vom 30. Mai 1896 nur noch begründet erklärt werden,
wenn sich dieser als ein mit dem Grundsatz der Gleichheit der Bürger
vor dem Gesetz in Widerspruch stehende-: Willkürakt darstellen
würde. Ausdrücklich wird dies zwar nicht einmal behauptet Allein
nur unter diesem Gesichtspunkte können die Beschwerden durch das
Bundesgericht gewürdigt werden, dass der Grosse Rat die Ordnung des
Verhältnisses der Fraktionen Maienfeld und Guscha zu einander, wie sie
durch den grosser-ätlichen Beschluss vom 28. Juni 1819 und durch spätere
Vereinbarungen festgesetzt worden sei, missachtet und dass er sich ferner
einer Verletzung der Bestimmungen des bündnerischen privatrechtlichen
Gesetzbuches über das Korporationseigentum schuldig gemacht habe. Was
nun aber zunächst den letztern Beschwerde-

punkt betrifft, so erweist sich derselbe schon deshalb als hinfällig

weil, wie der Rekursbeklagte selbst zugibt, die der Rekurrentin
zustehenden Privatrechte an ihrem Korporationsgute durch den angesochtenen
Entscheid nicht berührt werden; zudem standen ja überhaupt nicht
diese Rechte in Frage, und ist nicht abzusehen, wie dieselben durch
den grossrätlichen Beschluss, der lediglich die öffentlich-rechtliche
Nutzungsberechtigung des Rekursbeklagten an jenem Gute betraf, verletzt
worden sein sollten. Richtig ist sodann, dass sich der Grosse Rat auch
über den Beschluss vom 26. Juni 1819 und die Abkomumisse der Stadt
Maienseld und dem Hof Guscha von 1826 und 1829 hinweggesetzt hat. Allein
er begründet dies damit, dass der grundlegende Beschluss von 1819 weder
als Bestandteil der Hochgerichtsverfassung,.noch als Gesetz, sondern
als administrativer Reknrsentscheid zu betrachten sei, der vor der
veränderten Gesetzgebung des Kantons nicht Stand zu halten vermöge. Die
erstere Frage nun gehört ausschliesslich dem kantonalen Staatsrechte
an; nach diesem einzig entscheidet es sich, ob ein Erlass als Gesetz,
bezw. als Bestandteil der Verfassung eines autonomen Bezirks oder als
Verwaltungsakt zu betrachten sei und das Bundesgericht ist deshalb
an die Lösung, die der Grosse Rat dieser Frage hat angedeihen lassen,
gebunden, sofern nicht wiederum das kantonale Recht in offensichtlich
willkürlicher Weise angewendet worden ist, was jedoch vorliegend nicht
zutrifft Kommt aber danach dem Beschluss

Kompecenzüberschreitungen kantonaler Behörden. N° 17. 95

mm 1819 und den spätern Vereinbarungen der Charakter objektiven Rechtes
nicht zu, so kann in einer Missachtung derselben selbstverständlich
eine (materielle) Rechtsverweigerung nicht gefunden werden. Dafür aber
endlich, dass das die streitige Frage beherrschende geltende Recht
in arbiträrer Weise zu Ungunsten der Rekurrentin gebeugt worden sei,
fehlt jeder Nachweis-. Allerdings ist der Rechtszustand gesetzgeberisch
nicht klar fixiert. Wenn aber die Rekurrentin selbst zugibt, dass nach
dem bündnerischen Niederlassungsgesetz die blosse Einwohnung eines
Gemeindegenossen die Nutzungsberechtigung an dem Korporationsgut der
betreffenden Fraktion begründe, so einzieht sie ihrer Beschwerde selbst
die materielle Grundlage Sie sagt freilich, es könne hieraus nicht
gesolgert werden, dass die Nutzungsrechte unentgeltlich den Betreffenden
eingeräumt werden müssten. Allein sie hat es unterlassen, anzugeben,
woraus sich diese Behauptung stützt, und ohne weiteres kann dieselbe
gewiss nicht als zutreffend angenommen werden. Der Rekurs erscheint somit
in jeder Beziehung als unbegründet (vrgl. übrigens auch die Erwägungen
des Entscheides in Sachen Valendas vom 26. Oktober 1893). Demnach hat
das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

17. Urteil vom 31. März 1897 in Sachen Leuthold.

A. Durch Schlussnahme vom 23. November 1896 verfällte der Gemeinderat
von Frauenfeld den H. Leuthold, Wirt zum Bahnhof daselbst, gestützt auf
einen Bericht des thurgauischen Kantonschemikers über eine in genannter
Gemeinde vorgenommeneUntersuchung der Bierdruckapparate, wegen unreinen
Zustandes seiner Pression in eine Busse von 20 Fr. und verfügte ferner-,
es Habe nach unbenützt abgelaufener Rekursfrist die übliche Publikation
Iattzufinden Gegen diesen Entscheid, insbesondere auch den zweiten THE-II
desselben; rekurrirte Leuthold an den thurgauischen RegieMngsrat, indem
er in Betress der Publikation insbesondere

96 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. III. Abschnitt. Kantonsvert'assùngen.

anbrachte, es sei diese Massregel sehr hart unddiskreditierend und si

sie sollte nicht wegen geringfügige-r Uebertretungen und schon bei der
ersten Büssung in Anwendung kommen. Der Regierungsrat des Kantous Thurgau
wies jedoch den Rekurs unterm 24· De-

zember 1896 ab, indem er über den Hauptpunkt bemerkte: Was ,

mm speziell die Strafe der Publikation betrifft, so ist sie zwar
im Gesetze nicht vorgesehen, aber stillschweigend gebilligt worden.
Es ist den Behörden anheimgestellt, diese Massregel, die gerade

für die Lebensmittelpolizei im ganzen von guter Wirkung sein .

dürfte, anzuwenden oder nicht, und es liesse sich kaum rechtfertigen,
dieselbe nur bei Rückfall in Anwendung zu bringen. Was 'verlaugt werden
muss, ist das, dass sie gleichmässig in Anwendung ko1nme, also entweder
in allen gleichartigen Fällen oder gar

nicht. In dieser Richtung macht der Gemeinderat geltend, dass es _

mit dem Beschwerdeführer gehalten worden sei, wie mit anderen Wirten,
bei denen die Bierpression unrein war.

B. Gegen diesen Entscheid, soweit durch denselben die Publikation der
Bussenverfügung in der Thurgauer Zeitung geschützt

wurde, erhob Leuthold rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs beim

Bundesgericht. Er macht in erster Linie geltend, dass im thurgauischen
Gesetz betreffend dir öffentliche Gesundheitspslege und die
Lebensmittelpolizei die Strafe der Publikation nicht vorgesehen sei,
wie auch nicht in den bezüglichen Ausführungsverordnungen. Und nun dürfe
nach eidgenössischem und kantonalem Verfassungsrecht, speziell Art. 9
der thurgauischen Verfassung, eine Strafe nur ausgesprochen werden,
wenn dieselbe im Gesetze vorgesehen sei. Der

angefochtene Entscheid verstosse auch gegen den Grundsatz der J

Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze, da es nicht angehe, dass

in der einen Gemeinde die Publikation solcher Busserkenntnisse ss

erfolge, in den andern dagegen nicht. Es werde dein Gemeinderat von
Frauenfeld keineswegs der Vorwurf gemacht, dass er in diesem

Punkte ungleich verfahre; allein die Gleichheit vor dem Gesetze .

beziehe sich nicht bloss auf ein Gemeindegebiet, sondern aus das Gebiet
des ganzen Kantons, und darüber, dass nach der Willkür der Gemeinderate
überall ungleich verfahren werde, könne man

sich mit Recht beschweren. Der thurgauische Regierungsrat ersucht '

in seiner Vernehmlassung um Abweisung des
Rekurses. DieKompetenzijberschreiiungen kantonalor Behörden. N° 17. 97

Beantwortung der Frage, ob die Publikation von Busserkenntnissen durch
die Gemeindebehörden unzulässig sei, wenn das Gesetz dieselbe Izicht
ausdrücklich gestatte oder gar vorschreibe, hänge davon ad, ob die
Publikation eine Strafe sei; denn wäre sie es, müsste sie im Gesetze
oder in Vollziehungsverordnungen festgesetzt sein, um angewendet werden
zu können. Diese Frage sei zu verneinen. So wenig als die Publikation
von Urteilen in Civil: und Strafprozessen seitens eines Journalisten als
rechtswidriger Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen
angesehen werden könne, so wenig könne darin etwas gesetzwidriges
erblickt werden, dass eine Gemeindebehörde im Administrativprozesse,
um damit abschreckenden Einfluss auszuüben, ihre Busserkenntnisse
publiziere. Dass die Publikation nicht in allen Gemeinden geschehe,
beruhe darauf, dass die Verhältnisse verschieden seien und Anordnungen,
die an grössern Orten als zweckmässig erscheinen, für kleinere Ortschaften
unpraktisch oder doch unnötig sein könnten, schon weil die betreffende
Massnahme bei der geringen räumlichen Ausdehnung der Gemeinde ohnehin
Publizität erlange. Aus diesem Grunde rechtfertige es sich auch, dass das
Gesetz nicht allgemein die Publikation der Busserkenntnisse angeordnet
habe, obwohl dies eine auch anderwärts mit gutem Erfolge gehandhabte
Massregel sei. Rechtswidrig, aber damit noch nicht verfassungsoder
gesetzwidrig könnte die Publikation eines Bussenerkenntnisses dann
sein, wenn diese nur ausnahmsweise, zur Chikane geschähe; dann wäre
aber nicht der staatsrechtliche Rekurs, sondern eine civilrechtliche
Verantwortlichkeitsklage das zutreffende Rechtsmittel.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

i. Der Rekurs richtet sich, wie der Rekurrent ausdrücklich erklärt,
nur gegen den zweiten Teil des gemeinderätlichen Erkenntnksses vom
23. November 1896, wodurch angeordnet wurde, dass sur den Fall, dass die
Rekurssrist unbenützt verstreichen sollte, der Entscheid zu publizieren
sei. Nun ist zwar der Rekurs gegen letztern rechtzeitig ergriffen,
allein es ist derselbe vom thurgauischen Regierungsrat abgewiesen und
ein Rechtsmittel ist dagegen nicht ergrifer worden, so dass nunmehr
die Voraussetzung, von der die Wirksamkeit der Verfügung betreffend die
Publikation abhängig gemacht war, als eingetreten zu betrachten ist.

xxm 1897 7

98 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. Ill. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

2. Der thurgauische Regierungsrat gibt zu, dass der Satz nulla pæna
sinelege, der zwar in § 9 al. 2 der Thurgauer Verfassung kaum gefunden
werden kann, in diesem Kanton Geltung hat, und dass die Verfügung
betreffend die Publikation des Busserkenntnifses deshalb nicht aufrecht
erhalten werden könnte, wenn darin wirklich eine Strafe erblickt werden
müsste. Allein er bestreitet, dass jener Verfügung Strascharakter
innewohne und behauptet im Gegenteil, man habe es lediglich mit einer
administrativen Massregel zu thun, die je nach den Umständen von den
mit der Handhabung der Lebensmittelpolizei betrauten Gemeindebehörden
angewendet werden könne. Dass im regierungsrätlichen Entscheide vom
27. Dezember 1896 die Publikation einmal eine Strafe genannt ist, kann
nicht hindern, dass der; Regierungsrat jetzt den angegebenen Standpunkt

einnehme, zumal da an anderer Stelle des gleichen Entscheides für ,

die fragliche Verfügung der Ausdruck Massregel gebraucht wird,
und da überhaupt im Grunde die Vernehmlassung auf dem nämlichen
Gedanken beruht wie der angefochtene Entscheid. Übrigens hatte,
auch wenn der thurgauische Regierungsrat angenommen hätte, dass der
Publikationsverfügung Strascharakter innewohne, das Bundesgericht frei
zu prüfen, ob diese Annahme richtig sei oder nicht. In dieser Richtung
ist zunächst thatsächlich festzustellen, dass unter der ,,üblicheu
Publikation, wie sich das gemeinderätliche Erkenntnis ausdrückt, nach
der Rekursschrift wohl die Veröffentlichung in der Thurganer Zeitung
zu verstehen ift und dass kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass diese
auf Kosten des Rekurrenten erfolgen solle. Einer derartigen Massnahme
ist nun aber, trotzdem sie vom Betroffenen vielleicht härter empfunden
wird, als eine eigentliche Strafe, doch nicht ohne anderes der Charakter
einer solchen beizumessen. Es kann damit auch ein anderer Zweck, als
die Bestrafung des Schuldigen für ein begangenes Unrecht, verfolgt
werden. So ist es nicht ausgeschlossen, dass die Veröffentlichung eines
Urteils als Genugthuung für den Verletzten zur Anwendung gebracht werde,
auch wo sie als Strafe des Verletzenden nicht vorgesehen ist (vgl. das
Urteil des Bundesgerichtes i. d. A. S., Bd. XXI,

S. 847), oder dass im öffentlichen Interesse die Publikation eines si

Erkenntnisses angeordnet wird, die sich dann in diesem Falle als

ein Verwaltungsakt darstellt, zu dessen Vornahme die mit
dem,Kompetenzfiberschreitungen kantonaler Behörden. N° fl. 99

Schutz der allgemeinen Interessen auf dem betreffenden Gebiete Überhaupt
betrauten Organe kompetent find, welch' letztere denn auch einzig
über die Zweckmässigkeit der Massregel zuentscheiden haben. Diese
Auffassung wird auch in der Doktrin vertreten (vgl. Meyer, Lehrbuch des
deutschen Strafrechts, 5. Auflage, S. 397 f. und v. Liszt, Lehrbuch
des deutschen Strafrechts, 6. Auflage, S. 219), und findet, was das
positive schweizerische Recht betrifft, eine gewisse Bestätigung daria,
dass nach Stooss(Grundzüge I! S. 375) nur in einem Kanton, Neuenburg,
die Publikation eines Strafurteils ausdrücklich als Strafe qualifiziert
ist (vgl. auch den Vorentwurf zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch,
Art. 36). Es steht also grundsätzlich nichts entgegen, dass die
Publikation eines Busserkentnisses zu einem wesentlich administrativen
Zwecke, aus Gründen des öffentlichen Wohles, angeordnet werde; und es
scheint namentlich auf dem Gebiete der Lebensmittelpolizei das allgemeine
Interesse des Publikums eine solche Massregel zu fordern oder doch zu
rechtfertigen (vgl. auch die Motive zu dem deutschen Nahrungsmittelgesetze
vom 14· Mai 1879, worin, obwohl sich nach dem Gesetze die Publikation
als eigentliche Strafe darstellt, doch anderseits gesagt ist: Man wird
es nur für gerechtfertigt erachten können, wenn in dieser Weise Fürsorge
geschaffen wird, die Thatsache der Verfälschung zur Kenntnis des Publikums
zu bringen, da auf dessen Seite ein berechtigtes Interesse anerkannt
werden muss, diejenigen Verkäufer, welche sich einer gefährdenden oder
unlautern Handlung der fraglichen Art schuldig gemacht haben, kennen
zu lernen; Bezold, die Gesetzgebung des deutschen Reiches, III. Teil,
Bd. IV, S. 189). Dass man es aber vorliegend thatsächlich nicht mit
einer Strafe, sondern mit einer administrativen Massnahme zu thun hat,
geht schon daraus hervor, dass die Publikation nicht auf Kosten des
Rekurrenten, sondern auf Kosten der Gemeinde selbst vorgenommen wird,
wie denn überhaupt der Zweck der Publikation nicht in der Bestrafung
des Fehlbaren, sondern im Jnteresfe der Allgemeinheit zu suchen ist,
das die mit der administrativen Handhabung der sanitätspolizeilichen
Vorschriften betrauten Behörden in der ihnen gut scheinenden Weise
zu wahren haben. Demgemäss kann in der angefochtenen Verfügung eine
Verletzung des Satzes nulla pæna sine lege oder gar eine Ver-

100 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. HI. Abschnitt. Kantonsverfassungen.

letzung des § 9, al. 2 der Thurgauer Verfassung nicht erblickt werden.

3. War aber der Gemeinderat von Frauenfeld zur Anordnung der Publikation
des Busserkenntnisses kompetent, so könnte von einer Verletzung des
Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze höchstens dann noch die
Rede sein, wenn dar-gethan wäre-, dass der Rekurrent hinsichtlich
der Publikation eine ausnahmsweise, willkürliche Behandlung erfahren
hätte. Nun giebt er aber selbst zu, dass in Frauenfeld alle Wirte
in der fraglichen Richtung gleich behandelt werden und dass in andern
Gemeinden des Kantons anders verfahren wird, ist gleichgültig, weil, wie
der Regierungsrat richtig hervorhebt, die administrative Zweckmässigkeit
der Massnahme wesentlich auch von den lokalen Verhältnissen abhängt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.I. dtaaisveriräge mit Frankreich über
civilrechtliche Verhältnisse, N° '18. 101

Vierter Abschnitt. Quatrième sec-tion.

Staatsverträge der Schweiz mit dem Ausland.

Traités de la Suisse avec I'étranger.

-p+4 .

I. Staatsverträge über (zivilrechtliche Verhältnisse. Rapports de
droit civil.

Vertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869, Traité avec la France du 15
juin 1869.

18. Urteil vom 31. März 1897 in Sachen Schweiz. Obsterportgesellschaft
gegen Cahour.

A. Im Herbst 1895 schloss die Schweiz. Obstexportgesellschast in Basel
mit Paul Cahour in Redon (Bretagne, Frankreich), Franzose, Verträge über
die Lieferung von Äpfeln ab und hinterlegte bei einer französischen Bank
zur Sicherung ihrer aus diesen Verträgen hervorgehenden Verpflichtungen
eine Summe von 3000 Fr. Während der Ausführung der Verträge kam
es zu Differenzen zwischen Parteien. Cahour belangte die Schweiz
Obstexportgesellschaft vor dem Gerichte in erster Instanz in Reden aus
Bezahlung eines Saldos für bereits gelieferte und Entschädigung wegen
Nichtannahme weiterer vertragsgemäss zu liefernder Ware. Die Beklagte
hat ihren Sitz in Basel und ist eine im Handelsregister eingetragene
Genossenschaft Zu ihrer Vertretung Ist u. a. der Direktor Ernst Dreysuss
in Basel befugt Aus Welche Weise die Klage der Beklagten mitgeteilt wurde,
ist nicht
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 23 I 95
Data : 31. marzo 1897
Pubblicato : 31. dicembre 1897
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 23 I 95
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 94 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. HI. Abschnitt. Kantonsverfassungen. rätlichen


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