e730 C. Givilrechtspflcge,

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral pronome:

Le recours est écarté et Pariser renda entre parties par Ia Cour {Pappe}
tin cantan de Fribourg, le 27 janvier 1897, est maintenu tantan fond
que sur les dépens.

104. Urteil vorn 1. Mai 1897 in Sachen Bossard und Henggeler gegen
Niggeler.

A. Durch Urteil vom 27. Februar 1897 hat die Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, dasselbe aufzuheben und die Klage
in allen Teilen abzuweisen '

Jn der heutigen Hauptverhandlnng erneuert der Anwalt des Beklagten Alois
Bossard diesen Antrag. Der Anwalt des Berufungsbeklagten beantragt,
die Berufung als unbegründet zu erklären Und das angesochtene Urteil zn
bestätigen Der Beklagte Joseph Henggeler ist nicht vertretens dagegen
hat derselbe schriftlich erklärt, dass er sich zur Begründung seines
Bernfnngsantrages aus alle Ausführungen Berufe, welche der Anwalt des
Beklagten A. Bossard machen merde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger Niggeler in Palazzolo suil'Ogiio, Italien, hatte
der Kollektivgesellschaft Henggeler, Hammer-[i & Cie., welche eine
Papiersabrik in Landquart betrieb, und mit deren Anteilhaber, Oberst Adolf
Henggeler, er befreundet war, seiner Zeit bei der Bank von Winterthur
einen Kredit von 50,000 Fr. verbürgt. Als diese Kollektivgesellschaft
im Jahre 1887 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma Fabriken
Landquart Umgewandelt wurde, übernahm Kläger jene Schuld von 50,000
Fr. bei der Bank in Winterthur gegen Behändigung von 50 Aktien der
neuenV. Obligationen-echt N° 104. 731

Aktiengesellschaft zu je 1000 Fr.; er bezahlte an die genannte
Bank 13,000 Jr., und konstituierte sich für den Rest von 37,00l)
Fr. als Darlehnsschuldner. Dagegen oerpflichteten sich die beiden
Kollektivgesellschafter Oberst Adolf Henggeler und Alfred Hämmerli durch
Revers vom 10. August 1887 solidarisch, die von ihm übernommenen Aktien
innert 5 Jahren, vom i. Januar 1888 an gerechnet, anderwärts zu placieren
oder al pari selbst zu übernehmen; wenn das nicht geschähe, sollte Klage-r
zur Ver-äussernng der Aktien nach seinem Gntfinden ermächtigt sein, und
verpflichteten sich die beiden, ihm einen allsälligen Ausfall zu vergüten,
resp. ihn für jeden aus dieser Operation erwachsenden Verlust schadlos zu
halten. Ebenso verpflichteten sie sich für den Fall, dass zwischen dem zu
entrichtenden Zinsbetrag für die vom Kläger bei der Bank von Winterthur
eingegangene Darlehnsschuld und dem Erträgnis der genannten Aktien ein
Ausfall sich ergäbe, ihm diesen Ausfall zu vergüten. Zur Deckung seiner
Darlehnsschuld von 37,000 Fr. bei der Bank in Winter-thut verpsändete
Kläger dieser Bank 37 Stück der von ihm übernommenen Aktien der Fabriken
Landquart, musste aber am 30. Dezember 1892 für 1i,10() Fr. Nachdeckung
leisten, da der Nominalwert der genannten Aktien inzwischen von 1000
Fr. auf 700 Fr. reduziert worden war. Im Jahre 1888 starb Oberst
Adolf Henggelerz sein Nachlass wurde von der Waisenbehörde Namens der
minderjährigen Kinder ausgeschlagen, jedoch von der Witwe auf Grund des
öffentlichen Inventars angetreten. In dieses öffentliche Inventar ist vom
Kläger keine Eingabe gemacht worden. Die Aktien der Fabriken Landqnart
gaben seit 1889 keinen Ertrag-, dagegen waren die Zinsen für das Guthaben
der Bank in Winterthur bis znm Tode des Ad. Henggeler regelmässig durch
Henggeler und Häutmerli bezahlt worden; Hämmerli zahlte die eine Hälfte
dieser Zinsen auch nachher an die Bank weiter, während die andere Hälfte
nunmehr vom Kläger entrichtet wurde. Kläger behauptet nun, es sei ihm
aus der Zahlung dieser Zinsen (deren Betrag bis Juni 1894 auf 5635 Fuss
Cis. ohne Zinseszins aufgelaufen sei) und der Zahlung der Nachdeckung von
11,100 Fr., gestützt ans den Nevers vom 10. August 1887, eine ungedeckte
Forderung von rund 1·?,000 Fr. an die Witwe Henggeler, als

732 C. Civilrechtspflege.

Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, erwachsen Als Kläger im
Jahre l894 nach Zürich fam, besuchte er die Witwe Henggeler, die seit
dem Tode ihres Ehemannes daselbst eine Pension betrieb, und verlangte
Sicherheit für diese Forderung, erhielt jedoch zur Antwort, sie besitze
nichts mehr als ihr Mobiliar;. wenn er dieses als Sicherheit annehmen
wolle, so solle er sich darüber mit Advokat thz besprechen. Dieser
erhob nun namens des Klägers gegen Witwe Henggeler Betreibung für 17,000
Fr., wogegen kein Rechtsvorschlag erfolgte. Am 5. November 1894 wurde
dem Kläger· das Mobiliar der Witwe Henggeler im Schatzungswert von
4603 Fr. 40 Cis. gepfändet. Au Stelle der öffentlichen Versteigerung
ordnete das Betretbungsamt im Einverständnis des Gläubigers und der
Schuldnerin, gemäss Art. 130, Ziff. 1 des B.-Ges. über Sch. U. K. den
Verkauf aus freier Hand an, wobei das gepfändete Mobiliar dem Kläger
um den mit der geltend gemachten Forderung verrechneten Kaufpreis von
6599 Fr. 80 (Sis. zugeschlagen wurde. Am gleichen Tage (19. Dezember
1894J vermietete Kläger dieses Mobiliar der Witwe Henggeler gegen
einen jährlichen Mietzins von 550 Fr. für die Dauer von fünf Jahren. Am
1. August 1895 betrieb der Beklagte Alois Bossard die Witwe Henggeler
für 66,993 Fr. 90 Cis. nebst Zinswelcher Betreibung eine solche von
Joseph Henggeler für 48,000 Fr. folgte. Gegen beide Betreibungen wurde
von Frau Henggeler kein Rechtsvorschlag erhoben. Von Boszard war sie
für die nämliche Schuld bereits im Jahre 1892 betrieben worden, und
hatte damals einen Stundungsvertrag mit ihm abgeschlossen Gegenstand
der Pfändung bildete fast ausschliesslich das vom Kläger erworbene
und der Witwe Henggeler wieder vermietete Mobiliar. Die Beklagten
bestritten die vom Kläger erhobene Eigentumsansprache, und provozierten
denselben dadurch gemäss Art.107 des B.-Ges. über Sch. u. K. zur Klage;
sie behaupteten, die Eigentumsübertragung sei ungültig, weil es sich um
ein simnliertes Rechtsgeschäft (unzulässiges Deckungsgeschäft in der
Form eines Veräusserungsgeschäfts) gehandelt habe, eventuell sei jene
Eigentumsübertragung anfechtbar wegen Benachteiligung anderer Gläubiger
gemäss Art. 202, Abs. 2 D.M., eventuell gestützt auf Art. 288 des
B.-Ges. über Sch. u. K. Klager besitze überhauptV. Ohligationenrecht. N°
104. 733

keine Forderung gegenüber der Frau Henggelerz allerdings liege eine
Schuldnnerkennung der letztern vor, allein dies sei angesichts von
Art. 288 des B.-Ges. über Sch. u. K. nicht entscheidend Eine allfällige
Forderung gegen den verstorbenen Oberst "Il. Henggeler sei durch
Nichtanmeldung in das öffentliche Inventar untergegangen. Dazu komme-,
dass eine solche eventuelle Forderung gemäss dein Revers vom 10. August
1887 noch bedingt wäre durch die Liquidation der Aktien. Durch Erkenntnis
vom 16. November 1896 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich
die Eigentttmsansprache des Klägers gutgeheissen. Die Appellationskammer
des Obergerichts bestätigte diesen Entscheid durch das eingangs, Fakt. A
mitgeteilte Urteil, indem sie ausführter Klager gebe zu, dass er die
Regressforderung, die ihm gegenüber dem verstorbenen Oberst Henggeler
zugestanden, in das über den Nachlass des letztern errichtete öffentliche
Inventar nicht angemeldet babe. Daraus folge nun allerdings, dass die
Forderung gemäss § 209 des zugerischen privatrechtlichen Gesetzbuchs durch
den Antritt der Erbschaft seitens der Witwe Henggeler untergegangen sei,
und der Kläger bei Anhebung des Nechtstriebes im Herbst 1894 keinen
rechtsgtiltigen Anspruch gegen die Betriebene besessen habe. Jndefsen
komme hierauf deswegen nichts an, weil dir Witwe Henggeler die Eristenz
der Forderung stillschweigend anerkannt, und dadurch den Kläger für
die Durchführung des Rechtstriebes in die gleiche Lage versetzt babe,
wie wenn seine Forderung noch ungeschwächt zu Recht bestanden hatte. Bei
dieser Sachlage erscheine der Standpunkt, dass die vom Betreibungsantt
vorgenommene Eigentumstibertragung infolge des Mangels einer Forderung
unwirksam gewesen sei, von vornherein als unstichhaitig; es könnte
sich höchstens fragen, ob Witwe Henggeler gegenüber dem Kliiger eine
Riickforderungsklage im Sinne von Art. 86 Sch. u. K.-G. hätte geltend
machen können, worauf aber nicht weiter eingetreten zu werden brauche. Die
Behauptung der Beklagten, dass die Eigentumsübertragung eine simulierte
gewesen sei, insofern als der Kläger seinerseits gar nicht den Willen
gehabt habe, das Eigentum des betreffenden Mobiliars zu erwerben, finde
in den Akten keine Unterstützung Der Umstand, dass man zuerst von einer
allfälligen Sicherheit für die Forderung gesprochen habe, könne

734 C. Givih'echtspflege.

eine solche Annahme noch nicht begründen Was die Berufung aus Art. 202
O.-R. anbelange, so sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen
zwischen dem Kläger und her" Witwe Henggeler direkt abgeschlossenen
Veräusserungsrertrag, sondern um eine Zwangsvollstrecknng gehandelt
habe. Nun finde die Vorschrift des Art. 199 u. ff. O.-R., dass eine
Eigentumsübertragung nur durch Tradition oder durch constitutum
possessorium erfolgen könne, auf die Zwangsverwertung gar keine
Anwendung, vielmehr seien hier einzig und allein die am. 122 u. ff. des
Sch. n. K.-Ges. massgebend Danach habe aber der Kläger unzweifelhaft
mit dem Zuschlag der Gegenstände und der Verrechnung des Kansvreises das
Eigentum an den verwerteten Pfändern erworben, auch wenn eine Wegnahme
derselben aus dem Besitze der Schuldnerin nicht erfolgt set. Übrigens
könne natürlich auch bei einer Zwangsverwertung durch das Belreibnngsamt
eine Benachteiligungsabsicht im Sinne von Art. 202,Abs. 2, O.-ii. gar
nicht in Frage kommen.

2. Der Kläger stützt sein Eigentumsrecht an dem streitigen Mobiliar aus
den vom Betreibnngsamt angeordneten freihändigen Verkauf, bei welchem
er dasselbe als Käufer zugeschlagen erhielt; sein Erwerbstitel besteht
also in einein zwischen dem Betreibnngsamt und ihm abgeschlossenen
Kaufvertrag Ausser Zweifel sieht nun zunächst, dass die für das
Zustandekommen dieses Vertrages erforderlichen Voraussetzungen in
casa vorhanden sind, indem zwischen dem Betreibungsbeamten und dem
Kläger der Übereinstimmende Wille gegenseitig erklärt wurde, dass das
Mobiliar dem Kläger um den vereinbarten Kaufpreis zu vollem Rechte und
Genusse übergeben werden solle. Ebenso kann mit Grund nicht bestritten
werden, dass die gemäss Art. 199 O.-Ji. für den Eigentumsübergang
erforderliche Besitzübergabe stattgefunden habe. Allerdings ist der
Kaufgegenstand nicht in den Gewahrsam des Klägers übergegangen; allein
hieraus folgt nicht,dass eine Besitzesübergabe nicht stattgefunden
habe, indem der Besitzeriverb des Klägers auch durch Stellvertretung
erfolgen konnte. Ein solcher Besitzerwerb ist nun in der That dadurch
bewirkt worden, dass der Betreibungsbeamte das verkaufte Mobilis-x,
statt es dem Kläger direkt zu behändigen, gemäss dem Willen desselben
der Betriebenen überliess, und diese den Gewahrsam daran nunmehr für
den Kläger aus-m-V. Ohligationenrecht. N° 104. 785

übte. Da der Kaufgegenfiand sich in den Händen eines dritten, der
Betriebenem befand, genügte zur Besitztibertragung an den Kläger
die Zustimmung des Betreibnngsbeamten dazu, dass die Betriebene den
Kaufgegenstand fortan im Namen des Klägers im Gewahrsam halte. Diese
Zustimmung konnte auch stillschweigend erteilt werden, und sie muss in
der That als erteilt angesehen werden, indem irgend ein vernünftiges
Interesse des Betreibungsbeamten, der Empfangnahme des Kaufgegenstandes
durch den Kläger gemäss der von diesem getroffenen Disposition sich zu
widersetzen, und dadurch die Beendigung des Verwertnngsaktes aufzuhalten,
schlechterdings nicht eingesehen werden kann.

Z. Aus der Thatsache, dass der Rechtstitel für das Eigentum des Klägers
in einem mit dem Betreibungsbeamten, und nicht mit der angeblichen
Schnldnerin abgeschlossenen Veräusserungsgeschäfte besteht, ergiebt
sich nun auch ohne weiteres die Unbegründetheit der von den Beklagten
erhobenen Einrede der Simulation. Mit der Einrede der Simulation wird
geltend gemacht, dass die Kontrahenten das erklärte Rechtsgeschäft nur
zum Scheine abgeschlossen haben, während sie dessen Rechtswirkungen gar
nicht wollten. Nun kann aber keine Rede davon sein, dass zwischen dem
die Pfandverwertung durchführenden Betreibungsbeamten und dem Kläger
etwa die Meinung obgewaltet habe, der Zuschlag und die Übertragung des
Eigentums an dem Mobiliar an diesen solle nur zum Schein stattfinden; bei
dem zwischen diesen beiden Kontrahenten abgeschlossenen Rechts-geschafft
deckte sich vielmehr ganz offenbar der wirkliche Vertragswille mit der
abgegebenen Erklärung Ebenso muss es hiernach als verfehlt bezeichnet
werden, wenn sich die Beklagten zur Bestreitung der klägerischen
Eigentumsansprache auf am. 262 953%. berufen haben. die bereits bemerkt,
befand sich das veräusserte Mobiliar nicht in Handen des Veränsserers,
sondern eines dritten, der angeblichen Schuldnerin, und es kann daher
von einer Besitzübertragnng durch constitatum possesserium, h. h. durch
die Vereinbarung zwischen Veriiusserer undErwerber, dass die veränsserte
Sache aus Grund eines besondern Rechtsverhältnisses-, wie z. B. eines
Mietvertrages, noch im Gewahrsam des erstern zurückbleiben solle, nicht
die Rede sein. DerUmstand aber, dass der Erwerber die gekaufte Sache
der Betrie-

736 C. Givilrechtspfiege.

benen, auf Grund eines mit dieser abgeschlossenen Mietsvertrages,
überliess, war für die Frage der Wirksamkeit seines Besitzerwerbes
ebenso gleichgültig, als wenn er dieselbe anderweitig vermietet, oder
in eigenen Gewahrsam genommen hätte. Unmöglich kann der Auffassung der
Bettagten beigetreten werden, dass Art. 202, Abs. 2 O-R auch in den
Fällen Anwendung finde, wo ein Gläubiger, statt sich für seine Forderung
Deckung durch Besitztibertragung mittelst eonstitutum possessorium zu
verschaffen, die Betretbung anhebt, und nach erfolgter Pfandverwertung
die gepfändeten Gegenstände in den Händen des Schuldners lässt. Dieser
Auffassung steht schon der klare Wortlaut des Art. 202 cit. entgegen,
der ausdrücklich nur von dem Falle spricht, wo die ver-äusserte Sache
sich im Gewahrsam des Veräusserers befindet, und nach der Vereinbarung
der Kontrahenten auch nach der Veräusserung in demselben zurückbleiben
WI. Sodann ist zu beachten, dass der einzelne Gläubiger zweifellos
berechtigt ist, ohne sich um die Interessen anderer Gläubiger zu kümmern,
auf dem Betreibungswege für seine fälljge Forderung Deckung zu suchen,
und dass der Umstand, dass infolgedessen die übrigen Gläubiger aus dem
Vermögen des Schuldners keine Befriedigung mehr finden, diesem kein
Recht giebt, das Resultat eines solchen Vorgehens anzufechtenDaraus
ergiebt sich denn auch, dass von einer Benachteiligung dritter überhaupt
nicht gesprochen werden kann, wenn der Gläubiger, der für seine fällige,
unanfechtbare Forderung Betreibung angehoben hat, bei der Pfandverwertung
die Pfandobjekte aus Rechnung dieser Forderung selbst erwirbt, und sie
hierauf dem Schuldner wieder überlässt Was der Gläubiger mit den auf der
öffentlichen Steigerung, oder beim nach am. 130 Sch. u. KH-G angeordneten
freihändigen Verkauf erworbenen Vermögensstücken anffingt, ist eine Sache,
welche die Übrigen Gläubiger seines Schuldner-Z nicht berührt.

{e. Dagegen bietet das vom Kläger eingeschlagene Verfahren allerdings
Anlass zur Anwendung der Bestimmungen über die paullianische Klage,
insofern es sich fragen muss, ob demselben in der That eine Forderung an
die Schuldnerin der Beklagten zugestanden habe, die ihn zur Anhebung der
Betreibuug gegen sie, und deshalb zur Bezahlung des Kaufpreises für das
Mobiliar im Wege der Verrechnung, berechtigte. Stand ihm nämlich eine
solche:... n! ,.V. Obligationenrecht. N° 104. 73?

Forderung nicht zu, so bedeutete die durch diese Betreibung herbeigeführte
Eigentumsäbertragung an den Kläger zweifellos eine Verminderung
des Vermögens der Witwe Henggeler, durch welche die Glänbigerrechte
verletzt werden konnten, indem das übrige Vermögen bei weitem nicht mehr
hinreichte, um denselben für ihre Forderungen Befriedigung zu gewähren Nun
braucht nicht untersucht zu werden, ob dem Kläger aus feiner Jntereefsion
bei der Bank in Winterthur gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Frau
Henggeler, so lange er die übernommenen Aktien der Fabriken Landqnart
noch besass, ein Regressanspruch an den letztern überhaupt erwachsen
sei; denn die Vorinstanz erklärt, gestützt auf § 291 des zugerischen
privatrechtlichen Gesetzbuches-, dass eine allsällige Forderung des
Klägers an den Ehemann der Frau Henggeler dadurch untergegan gen sei,
dass der Kläger dieselbe, wie er selbst zugiebt, in das über den Nachlass
Henggelers errichtete öffentliche Inventar nicht angemeldet habe. Diese
Entscheidung ist sur das Bundesgericht verbindlich, da sie lediglich eine
vom kantonalen Rechte beherrschte Frage beschlägt (Art. 161 O.-R.). Wenn
sich dagegen der Kläger darauf bernft, dass seine Forderung von Frau
Henggeler freiwillig anerkannt worden sei, so ist dagegen zu bemerken,
dass er selbst nicht behauptet, und noch weniger bewiesen hat, dass Frau
Henggeler die von ihm geltend gemachte Forderung vor dem Herbst 1894,
als er die Betreibung ins Werk setzte, anerkannt habe, die behauptete
Anerkennung demnach nur in ihrer Einwilligung zur Betreibung gefunden
werden kann, und es sich hier nun eben fragen muss, ob darin nicht eine
mit der paullianischen Klage anfechtbare Rechtshandlung liege.

5. Da bis zu der zu Gunsten der Beklagten erfolgten Pfändung mehr als
6 Monate verstrichen sind, kann sich die Anfechtung einzig auf Art. 288
Sch. n. K.-G. stützen, wonach alle Rechtshandlungen, ohne Rücksicht auf
den Zeitpunkt ihrer Vornahme, anfechtbar find, welche der Schuldner in
der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger
zu benachteiligen, oder einzelne Gläubiger zum Nachteile anderer zu
begünstigen. Wie nun das Bundesgericht bereits mehrfach (s. z. B. in
s. Entscheidung i. S. Leihkasse Rapperswyl gegen Brack vom 9. November
1894, Revue der Gerichtspraris im Gebiete des

xx... 1897 47

738 I C. Civilrechtspflege.

-

Bundescivilrechts, Bd. XIII, Nr. 60; ferner in seiner Entscheidung

i. S. Konkursmasse Forster gegen Gras-, A. S. der bg. Entsch.. ss Bd. XXI,
S. 1277, Erw. 6, und in Sachen suner c.-1-:1-j.l1iI"-e v

Sufier vom 6. April 1895, B.-G. Entsch Bd. XXI ,si'SÎsiGBQ, Erw. 4)
ausgesprochen hat, ist zur Ansechtbarkeit einer Rechtshandlung nach
am. 288 cit. nicht erforderlich, dass diese Rechts-handlung geradezu die
Schädigung zum Zwecke gehabt habe, sondern es muss-der Nachweis für die
Absicht, die Gläubiger zu schädigen, schon dann als erbracht angesehen
werden, wenn die Schädigung von dem Schuldner als die natürliche Folge
der angefochtenen Rechtshandlung _ normaler Weise voransgesehen werden
musste Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Falle zu. Es muss ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass Frau Henggeler,

die den Nachlass ihres Mannes auf Grund des öffentlichen Jn-;

ventars angetreten hatte, gewusst habe, dass sie damitnur diejenigen
Schulden ihres Mannes übernommen habe, welche in diesem Inventar
angemeldet worden waren, und sie daher für die nicht angemeldete Forderung
des Klägers von demselben nicht belangt werden könne. Dass sie von den
im Inventar angemeldeten Forderungen-der Beklagten keine Kenntnis gehabt
habe, hat sie selbst nicht behaupten können, zumal sie wenigstens von dem
einen derselben, Bossard, bereits im Jahre 1892 betrieben worden war,
und mit demselben einen Stundungsvertrag abgeschlossen hatte. Danach
konnte es aber der Frau Henggeler nicht entgehen, dass die Anerkennung
der vom Kläger geltend gemachten Forderung, und die Nichtauswirkung eines
Rechtsvorschlages, wodurch dem Kläger die Erekution auf ihr gesamtes
Vermögen geöffnet wurde, nach aller Berechnung auf eine Benachteiligung
der Betlagten hinauslaufe. Was sodann den Kläger anbetrifft, so kann
nicht bestritten werden, dass ihm diese Sachlage vollkommen erkennbar
war. In dieser Richtung fällt einmal in Betracht, dass er mit der
Familie Henggeler in freundschaftlichen Beziehungen stand, und sich
zur Erlangung der angestrebten Deckung an den ihm von Frau Henggeler
selbst bezeichneten Anwalt wandte, was darauf schliessen lässt, dass
ihm die Vermögensverhältnisse der Frau Henggeler nicht unbekannt gewesen
seien. Berücksichtigt man aber weiter, dass Kläger nicht behauptet hat,
auch gegen Hämmerli vorgegangen zu sein,V. Obligaiionenrechi. N° 105. 739

der sich ihm doch neben Henggeler durch den Revers vom 10. August als
Solidarschnldner verpflichtet hatte, und dass er nach durchgeführter
Verwertung am gleichen Tage, als er das Mobiliar käuflich erworben
hatte, dasselbe der Frau Henggeler mietweise überliess, so erscheint
die Annahme als unabweisbar, dass der Zweck seines Vorgehens geradezu
darin bestand, der Frau Henggeler dieses Mobiliar vor dem Zugrisse der
Gläubiger zu retten. Demnach sind die Voraussetzungen für die Anwendung
des Art. 288 unzweifelhaft auch in seiner Person vorhanden. Demnach hat
das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird als begründet erklärt, und in Abänderung
des Urteils der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom
27. Februar 1897 die Klage abgewiesen

105. Urteil vom T. Mai 1897 in Sachen Kern & (Sie. gegen Wild.

A. Mit Urteil vom 22. Februar 1897 hat das Handelsgericht des
Kantons Aargau erkannt: Die Verpflichtung des Klägers im Vertrage vom
25. Januar 1888, sowie im Nachtrage von 1898, mit welcher der Kläger
sich verpflichtete: niemals weder in einem Konkurrenzgeschäfte der
Firma Kern & Cie. oder deren Rechtsnachfolger Anstellung zu nehmen
oder irgendwie sich zu beteiligen, noch selbst irgendwie Konkurrenz zu
treiben, noch durch Mitteilungen an Konkurrenten schädlich zu sein oder im
Widerhandlungsfalle der Firma Kern & Cie., bezw. deren Rechtsnachfolgern,
eine Konventionalstrafe von 5000 Fr. resp. 10,000 Fr. zu bezahlen,
wird als ungültig erklärt.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Vegehreut Es sei in Aufhebung des
augefochtenen Urteils der Kläger abzuweisen, soweit er etwas anderes
verlange, als die Beklagte anerkenne.

C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter der Beklagten
und Berufungsilägerin seinen in der Bernsungser-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 23 I 730
Datum : 27. Januar 1897
Publiziert : 31. Dezember 1897
Quelle : Bundesgericht
Status : 23 I 730
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : e730 C. Givilrechtspflcge, Par ces motifs, Le Tribunal fédéral pronome: Le recours


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beklagter • witwe • inventar • schuldner • bundesgericht • frage • betreibungsbeamter • deckung • fabrik • eigentum • bewilligung oder genehmigung • rechtsvorschlag • kollektivgesellschaft • erwachsener • kaufpreis • wille • besitzerwerb • aktiengesellschaft • weiler • tag
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