G. GIVILREGHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE

I. Abtretung von Privatrechten. Expropriation.

91. Urteil vom 10. Juni 1897 in Sachen Altorfer, Knopfli & Weber gegen
Nordostbahngesellschaft.

A. Am 20. Juni 1896 hat die Jnstruktionskommission des Bundesgerichts
folgenden Urteilsantrag erlassen: 1. Die Nordostbahn hat an die
Expropriaten zu bezahlen: A. Für die Grundstücke im mittleren Hard:
a.. Für Nr. 26 per m2 6 Fr. 60 Cis. Für Nr. 24, 25 und 27 per mg 5 Fr. 50
Cfs. Für Nr. 28 37 per m2 4 Fr.40 Cis. b. Für die abzutretenden Gebäude
60,000 Fr. c. Für Minderwert des verbleibenden Teils von Ordn. Nr. 27
1 Fr. 50 Cis-. per msi'l. B. Für die Liegenschasten in der Herdern und
am Letzigraben: Für die Qrdn.Nr. 49 und 59 per m'2 1 Fr. 45 Cis.
64 66, 68 und 72 per m°si 1 Fr. 55 Cis. . 77 und 78
per m2 1 Fr. 80 Cts 83 und 86 per me 2 Fr. 75 Cis. 80, 81 und 82 per
1112 2 Fr. 20 Cis 88 und 89 per m2 2 Fr. 45 CTS. abzutretende Bäume
400 Fr. C. Für die Liegenschaften Ordn. Nr. 111 und 112 (Flur-Buck) 205
und 204) in der Stüdlianwand per mZ 14 Fr. 2. Im Übrigen hat es bei den
zwischen den Parteien getroffe-l. Abtretung von Privatrechten. N° 91. 603

nen Vereinbarungen sein Verbleiben und werden diese bei ihren
Zugeständnissen behaftet. Die weitergehenden Begehren der Erfordpriaten
sind abgewiesen, selbstverständlich mit Ausnahme derjenigen, deren
Erledigung an den Civilrichter verwiesen ist (am. 23).

3. Die auf Grund von Dispos. 1 oben zu bezahlenden Entschädigungsbeträge
sind zu 5 00 vom Tage der Inangriffnahme des Terrains, und, soweit diese
erst nach dem Entscheid der Schätzungskominission stattgefunden hat,
bezw. siattfindet, überdies für die Zwischenzeit zwischen dem Tage des
Entscheides der Schätzungskommisfion und dem Tage der Inangriffnahme
des Terrains zu 19/0 zu verzinsen

4. Die 210 Fr. betragenden Jnsiruktionskosten werden aus dem Baarvorschuss
der Bahngesellschaft berichtigt; es steht indes der letztern das Recht zu,
einen Drittel mit 70 Fr. an der den Erpropriaten zukommenden Entschädigung
in Abzug zu bringen.

5. Die aussergerichtlichen Kosten der Parteien werden gegenseitig
wettgeschlagen.

6. Mitteilung

B. Dieser Urteilsantrag ist zunächst von keiner Partei angenommen
worden. In einer Eingabe vom 4. Juni 1897 stellten die Expropriaten
folgende Anträge:

1. Der Prozess sei zu sistiren, bis in den beim Bundesgericht pendenten
Prozessen über Nachbarland, das teils ebenfalls laut Planauflage vom
Januar 1894, teils laut Planauflage vom Januar 1895 in Erpropriation
gefallen sei, die Expertisen eingegangen sein werden.

2. Wenn dies nicht geschehe, so werde jetzt schon Aktenvervollsiändigung
verlangt, Und zwar:

&. Durch Oberoder Ergänzungserpertise über die Fragen, wie hoch das
Land in der Herdern auf August 1895 und das übrige Erpropriationsareal
auf Anfang 1896 zu taxieren sei, als aus den Zeitpunkt der Übernahme,
ob die Erperten alle von den Expropriaten erwähnten Kaussgeschäfte
berücksichtigt, und ob sie die betreffenden Kaufpreise als fingiert
angesehen haben, event. warum, ferner: auf welche Kaufveriräge sich die
Bemerkungen der Experten beziehen, dass im Fertigungsakt höhere Preise
angesetzt seien, als wirklich vereinbart wurden, und endlich: warum dem
Land in der Herdern die Bauplatzqualität abgesprochen worden sei.

604 C. Civilrechtspflege.

b. Durch Abnahme des von den Expropriaten beantragten Zeugenbeweises
dafür, dass die von ihnen angeführten Kaufverträge keine fingierten
gewesen seien.

3. Gestützt auf das Resultat dieser Aktenvervollständigung ver-

langen die Erpropriaten Erhöhung der in Dispos 1 A a und

in Dispos 1 B und C zugefprochenen Landpreise auf die in derReknrsschrift
geforderten Beträge.

4. Eventnell werde beantragt:

a,. Erhöhung der Landentschädignng im mittlern Hard auf 6 Fr. 83 Cfs. 8
Fr. 83 Età., d. h. auf den Preis, zu dem das Nachbarland am Mühleweg
laut den Akten im Juli 1894 von Franceschetti an Hasler und von diesem
an Zadra verkauft worden sei.

b. Erhöhung der Landentschädignng in der Herdern auf 3 Fr. 30 Ets. 4
Fr. 75 (Cfs... d. h. auf den Preis, zu dem dieNachbargrundstücke
Kat. Nr. 115, 118 und 124 a in der Herdern im September 1894 von der
Vormundschaftsbehörde namens Geschwister Aberli an F. Schmid, und die
Nachbargrundstücke KatNr. 44, 46, 137 und 2272 daselbst im Mai 1894 von
Hug undKons. an Amsler verkauft worden seien.

c. Jedenfalls Erhöhung um mindestens 25 0/0 über die in derErpertise
angegebenen Werte pro Januar 1894 (anstatt um bloss circa 10 0/0). '

Jn der heutigen Hauptverhandlung erneuerte der Anwalt der Expropriaten
diese Anträge Der Anwalt der Expropriantin protestierte gegen die
Sistierung des Prozesses, und beantragte, den Urteilsautrag zum
Urteil zu erheben. Für den Fall, als der Urteilsantrag nicht in seiner
Gesamtheit bestätigt würde, beantragte er eine Ergänzung der Erpertise
in dein Sinne, dass die Erwopriationsobjekte auf den Zeitpunkt der
Augenscheinsverhandlung vor Schätzungskommission geschätzt werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In feinen Entscheidungen in Sachen Baumann gegen ROxB (Amd. Samml. der
bundesgerichtl. EMM)... Bd. XXII, S. 56, Erw. 4) und Mathys gegen
N.-O.-B. hat das Bundesgericht ausgesprochen, dass für die Schätzung
der dem Erpropriaten gebührenden Entschädigung wegen der aus der
Expropriation ihm erwachsenden Vermögensnachteile grundsätzlich die
WertverhältnisseI. Abtretung von Privatrechten. N° 91 605

zur Zeit der Planauflage massgebend seien, dass dagegen, sofern
sich Tdiese Verhältnisse seit der Plananflage für den Expropriaten
günstiger gestaltet haben, auf den Zeitpunkt der Schätzung durch
die Schätzungskommission dann abzustellen sei, wenn sich das
Verfahren vor Schätzungskommission nicht (wie es die Intention des
eidg. Expropriationsgesetzes erfordert) unmittelbar an die Planauflage,
bezw. an die damit verbundene Eingabefrist angeschlossen hat, indem es
in diesem Falle unbillig wäre, dem Erpropriaten die in der Zwischenzeit
eingetretene Werterhöhung nicht zu Gute kommen zu lassen. Als Zeitpunkt
der Schätzung der Schätzungskommission ist aber derjenige zu verstehen, wo
die Verhandlung vor der Schätzungskommission stattfindet. Denn bei dieser
Verhandlung werden die definitiven Begehren von den Parteien gestellt und
begründet und findet die Besichtigung der der Abschätzung unterliegenden
Objekte statt (% 16 des Reglements für die Schätzungskommissionen); in
diesem Termine macht also die Schätzungskommission ihre Wahrnehmungen,
welche für die Fällnng ihres Entscheides massgebend find. Auf diesen
Zeitpunkt ist auch im vorliegenden Falle, da zwischen der Planauflage
und der Einleitung des Schätzungsverfahrens geraume Zeit verflossen ist,
grundsätzlich abzustellen. Nun beruht allerdings der Jnstruktionsantrag
auf einer Wertung der Erpropriationsobjekte aus einer später-n Zeit,
nämlich derjenigen, auf welche der Entscheid der Schätzungskommission
datiert ist; allein dadurch sind jedenfalls die Erpropriaten nicht
verkürzt worden, indem nach ihrer eigenen Behauptung die Preise bis zu
diesem letztern Zeitpunkt stetsfort gestiegen sind; von der Anordnung
einer neuen Schätzung auf Grund des massgebenden frühem Zeitpunkts könnte
daher höchstens dann die Rede sein, wenn von Seite der Expropriantin ein
dies-fälliger Antrag gestellt worden ware; nun hat aber diese letztere
den Urteilsantrag in seiner Gesamtheit angenommen, indem sie Ergänzung
der Erpertise in dem angedeuteten Sinne nur eventuell, nämlich für
den Fall verlangt, dass aus andern Gründen eine Aktenvervollständigung
eintreten sollte, in erster Linie jedoch Bestätigung des Urteilsantrages
beantragt. Dagegen behaupten die Expropriaten, es müssen die Preise zur
Zeit der Befitznahme durch die Bahngesellschaft, welche im August 1895
bezüglich des Landes in der Herdern, und Anfang 1896 bezüglich des übrigen

608 C. Clviirechtspflege.

Erpropriationsareals stattgefunden habe, oder diejenigen zur Zeit der
Plangenehmigung (April i896) als massgebend erklärt werden. Nun ist
allerdings richtig, dass nur ein bundesrätlich genehmigter Plan eine
geeignete Grundlage für den Expropriationsprozess bildet, und deshalb ein
Expropriat nicht verhalten werden kann, vor erfolgter Plangenehmignng
auf das Schätzungsverfahren sich einzulassen Die Erpropriaten wären
daher unzweifelhaft berechtigt gewesen, die Entlassung vor der
Schätzungskommission mit dem Hinweis darauf, dass die Pläne noch
nicht genehmigt seien, zu verweigern, oder, sofern sie diesen Mangel
erst später entdeckten, die Kassation des bisherigen Verfahrens zu
verlangen. Da sie dies jedoch nicht gethan, und auch heute nicht einmal
ein dahin zielender Antrag gestellt worden ist, so muss. angenommen
werden, sie seien mit der Durchführung des Erfordpriationsverfahrens auf
Grundlage der stattgehabten Planauflage trotz des bezeichneten Mangels
einverstanden. Mit Rücksicht aus dieses Einverständnis der Expropriaien
ist also das bisherige Berfahren, auch soweit es der Plangenehmigung
voranging, als gültig zu betrachten, und es erweist sich somit die
Behauptung als nubegründet, dass für die Schätzung auf einen frihrern
Zeitpunkt, als denjenigen der nachträglichen Plangenehmigung nicht
abgestellt werden dürfe; denn unter diesen Umständen greift auch hier die
Erwägung Platz, dass die Schätzung schlechterdings nur auf die Gegenwart,
nicht auch auf die Zukunft sich richten kann, und daher die Expropriaten
dadurch, dass sie die Gültigkeit des durchgeführten Schätzungsverfahrens
anerkennen, sich auch der Einwendung begeben, dass die Schätzung durch
die Schätzungskomuiission auf den Zeitpunkt der Plangenehmigung, welcher
ja damalsnoch ganz ungewiss war, hätte gerichtet werden sollen. Lag es
aber der Schätzungskommission ob, auf die gegenwärtigen, d. h. zur Zeit
ihrer Schätzung bestehenden, Wertverhättnisse abzustellen, so blieb dieser
Zeitpunkt auch für die buudesgerichtlichen Experten massgebend, indem
die Entschädigung durch das Bundesgericht auf der gleichen Grundlage,
wie durch die Schätzungskommission festgestellt werden muss.

Dass sodann der Zeitpunkt der Besitzergreifung gegenüber demjenigen
der Schätzung durch die Schätzungskommission nicht aus-[. Abtretung von
Privatrechten. N° Li. 60?

schlaggebend sein farm, ist bereits in dem citierten Entscheide des
Bundesgerichts in Sachen Baumann gegen N.-O.-B. ausgeführt worden,
und es mag hier einfach aus die Erwägungen jenes Urteils verwiesen werden.

2. Erscheinen nun aber die Einwendungen, welche die Erdwpriaten mit
Bezug auf den für die Schätzung massgebenden Zeitpunkt erhoben haben,
als unzutreffend, so fehlt auch ihrem Antrag auf Sistierung des Prozesses
bis zum Eingang der Expertisen in Erpropriationsstreitigkeiten über
Nachbarland jede Berechtigung; denn abgesehen davon, dass jeder einzelne
Erpropriationsprozess ein selbständiges Verfahren für sich bildet, die in
diesem Verfahren gemachten prozesfualischen Erhebungen die abschliessende
Grundlageder richterlichen Entscheidung bilden, und die Thatsache, dass
ähnliche Fälle demnächst zur Beurteilung gelangen, somit eine Sistierung
des bereits instruierten Prozesses so wie so nicht zu rechtfertigen
vermöchte, kommt hier nun eben in Betracht, dass in jedem einzelnen Falle,
trotz gleichartiger lokaler Verhältnisse, die Schätzung eine verschiedene
sein kann und mug, je nach dem Stand der Wertverhältnisse zur Zeit der
Schätzung durch die Schätzuugskommission, so dass die Erpertife in den
von den Expropriaten angezogenen neuen Erpropriationsfällen nur unter
der Voraussetzung im vorliegenden Prozesse mit Erfolg verwertet werden
könnten, als dieselben sich auf den gleichen Zeitpunkt wie hier bezögem
bezw. beziehen müssten. Letzteres ist jedoch von den Erpropriaten gar
nicht behauptet worden, und trifft offenbar auch nicht zu.

3. Im weitern haben nun die Erpropriaten die Richtigkeit der Schätzung
der bundesgerichtlichen Experten bemängelt, und dabei namentlich
nähern Ausweis darüber verlangt, wieso sie zu ihren Ansätzen gelangt
seien. Allein die in dem Gutachten enthaltene Begründung ist durchaus
hinreichend, um darzuthun, dass die Experten ihre Aufgabe mit der
erforderlichen Sorgfalt und Sachkunde gelöst haben. Dass sie dabei
von unrichtigen thatsächlichen Annahmen oder von einer irrtümlichen
Auffassung über ihre Aufgabe ausgegangen seien, kann nicht behauptet
werden. Mit Unrecht haben die Expropriaten sich darüber beschwert, dass
dieErperten erklärten, sie setzen etwas Misstrauen in die Höhe gewisser
Kaufpreisangaben, indem sie aus zuverlässiger Quelle er:--

608 G. Civilrechtspflege,

fahren hätten, dass häufig die notarialischen Fertigungen nicht mit
den wirklichen Verkausspreisen übereinstimmen, sondern häufig höhere
Preise aufweisen. Muss schon im allgemeinen gesagt werden, dass die
Experten bei der Schätzung der den Expropriaten aus der Expropriation
erwachsenden Vermögensnachteile nicht unbedingt an die Kaufpreise
gebunden sind, welche sich für die jeweilen in Frage stehende Gegend aus
den Notariatsprotokollen ergeben, sondern dass daneben auch dem eigenen
fachmännischen Urteil der (Experten ein bestimmender Einfluss auf ihre
Taxation zukommt, so unterliegt im weitern keinem begründeten Zweifel,
dass die Erperten vollständig im Rahmen ihrer Aufgabe handeln, wenn
sie die aus den Notariatsprotokollen ersichtlichen Kaufpreise nicht nur
aus ihre Angemessenheit, sondern auch daraus prsifen, ob dieselben den
wirklichen Abmachungen unter den Kontrahenten entsprechen; denn es ist ja
selbstverständlich dass nicht der zu Protokoll gegebene, sondern nur der
wirkliche Jnhalt der zur Vergleichung herangezogenen Käuse einen richtigen
Anhaltspunkt für die vorzunehmende Schätzung bietet. Wenn nun die Experten
erklären, sie hätten erfahren, dass die notarialischen Fertigungen
häufig nicht mit den wirklichen Kaufpreisen übereinstimmen, so besteht
kein Grund, in diese Erklärung irgend welche Zweifel zu setzen; ebenso
darf es vollständig dem Ermessen der Experten anheimgestellt bleiben, ob
die Quelle, aus der sie die in Rede stehende Erfahrung geschöpft haben,
als zuverlässige bezeichnet werden dürfe, und muss daher das Begehren,
die Experten hierüber zu Rede zu stellen, als eine zu weit gehende
Zumutung zurückgewiesen werden. Aus diesen Gründen ist sowohl der von
den Expropriaten gestellte Antrag aus Anordnung einer Oberexpertise
bezw. auf Ergänzung der Erpertise, sowie derjenige aus Einvernahme
von Zeugen über die Übereinstimmung der in den Notariatsprotokollen
eingetragenen Kaufpreise mit den wirklich vereinbarten abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Dispositive 1 bis 5 des Urteilsantrages werden zum Urteil
erhoben.ll. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 92. 609

II. Organisation der Bundesrechtspfiege. Organisation judiciaire fédérale.

92. Urteil vom 1. Mai 1897 in Sachen Aldinger gegen Rotz

Am 2. Dezember 1890 wurde über Frau Emmi) Ravier geb. Aldinger in
Gersau (Kantons Schwyz) der Konkurs eröffnet. Derselbe wurde bereits
im Januar 1891 geschlossen. Nachdem die Ehe Ravier-Aldinger später
getrennt worden war, suchte der Vater der Schuldnerin ein Abkommen mit
den Gläubigern zu treffenif wonach diese gegen Auszahlung von 10 0/8
ihrer Forderungen Saldoquittung erteilen sollten. Gestützt darauf, dass
von 16 Gläubigeru 11 sich hiemit einverstanden erklärt haben. stellte
am 9. Dezember 1896 Rechtsagent Härtsch in St. (Saiten namens der Frau
Emmi) Aldinger gesch. Ravier beim Bezirksgerichte Gersau das Gesuch um
Bewilligung eines Nachlassoertrages. Das Bezirksgericht Gersan setzte,
unter Berufung aus Art. 304 Seh-B, u. K.-G., Termin zur Verhandlung
über den Nachlassvertrag aus 4. Januar 1897 an, was in Nr. 345 des
schweizerischen Handelsaintsblattes vom 26. Dezember 1896, sowie
im schwyzerischen Amtsblatte veröffentlicht wurde. Da seitens der
Gläubiger keine Einsprachen erfolgten, genehmigte das Bezirksgericht
Gersau den Nachlassvertrag wesentlich gestützt darauf, dass der Vater der
Schuldnerin vor dem Gerichtstage die Erfüllung des Nachlassvertrages durch
Bankdepositum sicher gestellt und eine Prüfung der Vermögensverhältnisse
desselben mit Bezug auf die Anwartschaft der Schuldner-in ergeben habe,
dass die offerierten 10 0/0 in richtigem Verhältnisse zur Vermögenslage
der Schuldner-in stehen und dass ihr anwartschaftlicher Erbteil nicht
hinreichen wurde, den Gläubigern 10 0/D zu sichern, wenn ihr die bereits
bezogenen beträchtlichen Summen in Anrechnung gebracht werden. Nach
Ablauf der Appellationssrist gegen dieses Urteil, am 22. Januar 1897,
wurde vom Bezirksgericht Gersau das über Frau Aldinger ausgesprochene
Falliment folgenlos erklärt und wider-

xx... 1897 39
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 23 I 602
Datum : 10. Juni 1897
Publiziert : 31. Dezember 1897
Quelle : Bundesgericht
Status : 23 I 602
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : G. GIVILREGHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE I. Abtretung von Privatrechten.


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • planauflage • kaufpreis • richtigkeit • plangenehmigung • tag • erwachsener • zweifel • einwendung • frage • anwartschaft • termin • terrain • schuldner • vater • bewilligung oder genehmigung • berechnung • zeuge • rechtsanwalt • kenntnis
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