566 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze

hundesgericbtliche Urteil vom 5' November 1896 b ' _ _, . . e te diesglben
als unbegründet abgewiesen. z hmss werden . Desgleichen werden die
Nekurrenten mit ihren Be ' ' , s, ' rt U und Erlauterungsbegehren
abgewiesen. ch guns é: Denselben wird gestützt auf am. 221, Abs. 2
O.-G. eine Gerichtsgebuhr von 100 Fr. auferlegt. Ferner haben sie
gemäss Art. 221, Abs. 8 O.-.FZ für die Schreibgebühren und Kangta:
auslagen betragend 41 Fr. 50 Età, aufzukommen Ausserdem Ehka Isie an die
Gegenpartei, den Verfassungsrat des Kantons wa den, eine ausser-rechtli"e
Ent· ädi ' Ieisten (am. 224 O-G..) ch sch gnug M 30 N' zu

III. Persönliche Handlungsfàhigkeit.

Capacité civile.

84. Urteil vom 19. Mai 1897 in Sachen Rolli.

A. Durch Gesuch vom 15,1%, 1897 vertan te ' Verwandten des Gottlieb
Rolli vonz und in Obergbaltttnftgeebxkaihsstspcfg das uber letztern
wegen Verschwendung die Vevogtnng verhängtwerde. Die zuständige
Vormundschaftsbehörde von Oberbalm stimmte diesem Llntrage zu, und durch
Verfügung vom 16. März verhängte der Regierungsstatthalter von Bern unter
Berufung auf Art. 5 Ziff 1, des Bundesgesetzes betreffend die persönliche
Handlungs: fahtgkeit und Satz 213 des bernisch. Civilgesetzbuches gegen
Rolli die Bevogtung In formeller Beziehung ftützte sich die Verfügung
offenbar auf Satz. 217 des bernischen Civilgefetzbuches, die lautet
Pfltchtet die Vormundschaftsbehörde dem ihr . . l . mitgeteilten Antrage
der Verwandten, oder pflichten diese dem ihnen mitgeteilten Ltlntrage
der Vormundschaftsbehörde bei, so soll der Regierungssoggheglltjr der
Person, dre es betrifft, sogleich einen Vogt ver-

B: Gegen die Bevogtungsverfügung hat namens des Gottlieb ;}ioffi
Fursprech Hänni in Bern rechtzeitig den staatsrechtlichenUI. Persönliche
Handlungsfähigkeit N° 84. , 56?

Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. In erster Linie wird geltend
gemacht, das Vorhandensein eines Bevvgtungsgrundes sei bloss behauptet,
nicht aber, wie es Art. 5 des Bundesgesetzes Über die persönliche
Handlungsfähigkeit vorsehe, aktenmässig festgestellt Und sodann wird
ausgeführt, das eingeschlageue Verfahren enthalte eine Rechtsverweigerung,
da Rekurrent ohne nähere Untersuchung und ohne dass man ihn über den
Bevogtungsantrag einveruommen habe-, unter Vormundschaft gestellt worden
sei. Dieses Verfahren gentige allerdings den Vorschriften des beruischen
Civil: gesetzbuchrs. Allein es sei augenscheinlich, dass das kantonale
Recht da weichen müsse, wo ein durch bundesrechtliche Normen geschütztes
Judididualrecht dadurch verkümmert werde. Der Antrag geht auf Aufhebung
der Bevogtungsverfügung vom 16. März.

C. Das Regierungsstatthalteramt Bern trägt in einer Vernehmlassung vom
8. Mai 1897 auf Abweisung des Rekurses an. Zunächst wird ausgeführt,
dass ja wohl die thatsächlichen Voraussetzungen zur Bevogtung wegen
Verschwendung gegenüber Gottlieb Rolli vorhanden gewesen seien: Nicht
nur habe Rekurrent innert weniger als 11/2 Jahren sein kleines Vermögen
Um mehr als 2000 Fr. zurückgebracht, sondern er habe bis zur Stunde
noch keine anhaltende und entsprechende Beschäftigung gesucht, was bei
seinem Alter und seiner Konstitution leicht möglich gewesen ware. Jn
Bezug auf den zweiten Rekursgrund sodann wird geltend gemacht: Dass
Rekurrent über das Bevogtungsbegehren nicht einvernommen worden sei,
habe seinen Grund darin, dass Gefahr im Verzuge gewesen und das Mittel
einer provisorischen Verfügung den Behörden nicht zur Verfügung gestanden
sei. Die Vormundschaftsbehörde von Oberbalm hatte sich in einer Antwort
vom i. Mai 1897 in ähnlichem Sinne ausgesprochen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

i. Der erste Beschwerdegrund des Rekurrenten ist nicht stichhaltig.
Nach den thatsächlichen Feststellungen der kantonalen Be- hörden,
die das Bundesgericht ohne anderes anzunehmen hat, kann kein Zweifel
sein, dass die Bevogtungsverfügung materiell mit Bundesrecht nicht in
Widerspruch steht. Denn es beruht ketneswegs auf einer rechtsirrtümlicheu
Auffassung über den Begriff der Verschwendung im Sinne der Biff. 1 des
am. 5 des Bundes-

568 A smatsrechtliche EntscheidungenII. Abschnitt. Bundesgesetze.

gesetzes Über die persönliche Handlungsfähigkeit, noch aus einer
willkürlichen Subjunktion des Thatbestandes unter diesen Begriff, wenn
das Regierungsstatthalteramt Bern die Voraussetzungen zur Bevogtung
wegen Verschwendung als vorhanden angenommen hat.

2. Dagegen muss der Rekurs aus dem zweiten, formellen Gesichtspunkte
der Rechtsverweigerung, bezw. der Verweigerung des rechtlichen
Gehörs geschützt werben. Zwar entspricht das beobachtete Verfahren
den Vorschriften des bernischen Civilgesetzbuches Allein, wie im
Rekurse richtig bemerkt ist, vermögen auch Fantonale Gesetze vor
bundesrechtlich garantierten Jndividualrechten nicht standzuhalten
Zu letztern gehört aber das Recht; in einem Verfahren, in dem es sich
um Entng der persönlichen Handlungsfähigkeit, also eines Stückes der
persönlichen Freiheit handelt, zuvor ein-vernommen zu werden. Es ist
dies ein so aclgemein anerkannter und so wichtiger Grundsatz jedes
Prozessverfahrens, dass er, auch wenn er nicht ausdrücklich in das
Versassungsrecht Ausnahme gesunden hat, doch als Bestandteil des
allgemeinen verfas- sungsmässigen Prinzips der Gleichheitder Bürger
vor dem Gesetze, das überhaupt den Schutz der Bürger vor behördlicher
Willkür in sich schliesst, betrachtet werden muss (s. Amtl.Samml. der
buntesgerEntsch, Bd. XXI, S. 329). Mit diesem Grundsatz ist ein Verfahren,
wie es in Satz. 217 des beru. Civilgesetzbuches vorgesehen is , nicht
in Einklang zu Bringen; vielmehr hat der zu Bevogtende, soweit dies
überhaupt thunlich ist, ein verfassungsmässiges Recht darauf, über einen
Bevogtungsantrag, mag derselbe immerhin von den aussichtsberechtigten
Verwandten und der Vormundschastsbehörde gemeinsam gestellt sein gehört
zu werden. Die Unhaltbarkeit des in Satz. 217 des Bern. Civilgesetzbuchs
sanktionierten Systems ergiebt sich übrigens auch daraus, dass dabei,
wie in der Rekursschrift richtig bemerkt isf, der Schutz, den Sirt. E)
des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit gewährt,
alle leicht ein völlig illusorischer werden farm. Jst aber die
Bevogtungsversügung unter Missachtung eines verfassungsmässigen Rechts
des Rekurrenten zu stande gekommen, so muss sie ausgehoben werden. Daran
kann der Umstand nichts ändern, dass Gefahr im Verzuge sein mochte. Denn
die Dringlichkeit der Sache vermag eine Beiseitesetzung der Kautelen,
aus deren BeobachtungIV Civilrechtl. Verhältnisse der Niedergeiassenen
und Aufenthaîter. N° 85. 569

der zu Bevogtende einen verfassungsmässigen Ausspruch hat, gncht
zu rechtfertigen Uberdies ist nicht abzusehen, www nicht urgh eine
provisorische Verfügung wie ne,.a'ilerdmgs nicht gera e Îùr diesen
Fall, in Satz. 218 des bem. Civilgesetzbucl)s vorgesehen ist jener
Gefahr hätte begegnet werden Îoîmen. DiesiKsiompefang dazu kann dem
Regierungsstatthalter, als der zunafhskazätr Beschlussfassung Über einen
Bevogtnngsantrag berufenen Bewr e, jedenfalls nicht abgesprochen werden.
Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt Und dieangesochtene Verfügung des
Regierungsstatthalteramts Bern aufgehoben.IV. Oiviirechtliche Verhältnisse
der Niedergelassenen und. Aufenthalter.

Rapper-ts de droit civil des citoyens établis ou en séjour.

85. A-rrét du 23 juin 3897 dans la euere-e Cresvoisier.

A. Ch. Vaîiotton-Pétignat, originaire de Vellorbes (Vaud), était jadis
anbergiste et marchand de vm & pelemont. Le 25 aoüt 1885, il fut (iéclaré
en faillite par le tribunal riet-emmerce de Delémont. Dès lors il est venu
s'étaehnä Bienne et sa femme a, obtenu une patente pour Pexploitatmn d une

i dans cette localité. . " makes-IF aoüt 1896, A. Crevoisier,
marchand. de boxs a V1a ouvert des poursujtes contre lennarlAVallotton
pour étre payé d'une somme de 400 fr. ayec mterets et kraus-. lie 16
décembre, une saisie mobiliere tut prattheeau danach e du débiteur. Ge
dernier der-lara à, cette occasxon einst ne possédait pas de biens
saisissabies et que tout ce qm ans-tam chez lui était ia propriété de
sa femme. Vu cette declaration,

gneuîes,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 23 I 566
Datum : 19. Mai 1897
Publiziert : 31. Dezember 1897
Quelle : Bundesgericht
Status : 23 I 566
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 566 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze hundesgericbtliche


Stichwortregister
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