490 A. Slaalsrechlliche Entscheidungen. {. Abschnitt. Bundesverfassung.
IV. Doppelbesteuerung-. Double imposition.
71. Urteil vom 29. April 1897 in Sachen Michael
I. Christian Michael aus Pagig (Grauben) wanderte 1849 nach den
Vereinigten Staaten von Nordamerika aus und erwarb 1871 das dortige
Bürgerrecht. Seiner daselbst mit Elifabeth Warren eingegangenen Ehe
entsprangen zwei Kinder. Im Oktober l884 verliess Michael mit seinem
Sohne Karl Ereelsior, wo er ein Heimwesen und Grundstücke zu eigen besass,
und begab sich nach Grauben, um daselbst für ein Leiden Genesung zu
suchen. Er nahm Wertpapiere im Betrage von circa 30.000 Fr. mit fich.
Am 21. September 1885 starb er in Chur.
II. Ein in Chur wohnender Schwager des Verstorbenen, Christian Nanser,
deponierte die erwähnten Wertpapiere auf seinen eigenen Namen bei der
Bank für Graubünden in Chur und wurde auf sein Gesuch hin zum Vogt
des Karl Michael bestellt und später auch zum Vogt der in Amerika
zurückgelassenen Tochter
des Christian Michael Die Witwe des letzteren kam 1886 mit
ihrer Tochter nach Chur und erwirkte einen kreisamtlichen Entscheid,
demzufolge Nauser die in seiner Verwaltung befindlichen Bestandteile
des Nachlasses des Christian Michael in gerichtliche Verwahrung geben
follie. Nansers Rekurs gegen diesen Entscheid wurde durch den Kleinen
Nat abgewiesen. Unterin 22. April 1887 erkannte der Ausschuss des
Bezirksgerichtes P·lefsur, dass der der Vogtei enthobene Nauser pflichtig
sei, den Karl Michael und die von Christian Michael htnterlassenen
Vertnögensstücke der Witwe Michael herauszugeben Der Kleine Rat bestätigte
diesen Entscheid.
III. Inzwischen war Witwe Michael wegen einer an ihrem Trauschein
vorgenommenen Fälschung in Untersuchung gezogen word-en. Sie kehrte
infolge dessen nach Amerika zurück. Daselbst erwirkte sie bei der Probate
Court in Minneapolis, Hennepin Comit). Minnesota, unterm 29. März 1889
einen Entscheid, durch welchen sie als Wittfrau und ihre Kinder als
nächste Verwandte undIV. Doppelbesteuerung-. N° 71. 491
alleinige gesetzliche Erben des Cl). Michael anerkannt wurden. Demgemäss
wurde auch der Nachlass desselben unter die genannten Erben verteilt. Am
'7. Dezember 1892 wandten sich die Witwe und die Kinder des Michael an
das Kreisamt Chur mit dem Begehren um sofortige Erekution des Urteils
des Bezirksgerichtsansschusses Plessur vom 22. April 1887 und um
Aushinfolge des Depositum Ranieri. Kreisamt Chur und Kleiner Rat wiesen
das Begehren ab. Letztere Behörde führte insbesondere ans: Der Entscheid
vom 22. April 1887 habe dem Nanser die Herausgabe des Vermögens nur in
seiner Eigenschaft als Vogt auferlegen können und wollen. Dagegen habe es
sich im betreffenden Verfahren nicht um den Bestand oder Richtbeftand
von Privatrechtsverhältnissen gehandelt. Nun seien aber vorliegend
solche Verhältnisse streitig, indem Nanser der ehrliche Vormund der
Schwester des Michael sei und Ansprüche auf den Nachlass Michaels erhebe.
Eine Herausgabe des Nachlasses dürfe nur erfolgen auf Grund eines in
der Erbstreitsache ergangenen Civilurteiles oder der Zustimmung der
Beteiligten Im übrigen sei ein Begehren auf Vollzug des Urteils der
Probe-te Court von Minneapolis nicht gestellt worden.
IV. Gegen diesen kleinrätlichen Entscheid erklärten die Witwe und die
Kinder des Michael den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
wegen Rechtsverweigerung und Verletzung des schweizerisch-amerikanischen
Staatsvertrages vom 25. September 1850. Das Bundesgericht erklärte
durch Urteil vom 13. Dezember 1894, dass während der Dauer des Besuches
des Christian Michael in Chur sein Wohnsitz in Ereelsior fort-gedauert
habe und dass daher gemäss Art. 6 des angerufenen Staatsvertrages der
amerikanische Richter zur Beurteilung der Erbstreitigkeiten zum mindesten
bezüglich des beweglichen Nachlasses allein kompetent sei. Da ein direktes
Begehren ans Vollziehung des amerikanischen Urteils nicht gestellt worden
sei, erkannte aber das Bundesgericht, es könne im Entscheid des Kleinen
Rates eine förmliche Rechtsverweigerung nicht gefunden werden und wies
die Beschwerde in diesem Sinne ad.
V. Am 20. April 1896 wurde die Erbschaftsstreitigkeir zwischen Witwe
und Kinder Michael einerseits und Nauser anderseits
492 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
durch gütliches Abkommnis beglichen. Laut diesem Vergleich wurde das
ausschliessliche Erbrecht der Witwe und der Kinder anerkannt.
VI. Als der Anwalt der letzteren jedoch am gleichen Tage das durch das
Kreisamt Chur verwaltete und bei der Bank für Graubünden in Chur angelegte
bisher streitige Depositum in Empfang nahm, erfuhr er, dass die kantonalen
und städtischen Steuerbehörden von demselben Steuern erhoben hatten. Mit
Eingabe vom selben Tage an den Kleinen Rat des Kantons Graubünden bestritt
der Vertreter der Familie Michael die Stenerpslicht derselben. Die
angerufene Behörde wies die Beschwerde unterm 17. Juli 1896 ab. Es müsse
genau unterschieden werden zwischen den zwei Hinterlassenschaften des
Michael in Amerika und in Graubünden Der von den Rekurrenten erhobene
Anspruch auf Erbberechtigung vom Todestage des Erblassers an könne
nur für die amerikanische Hinterlassenschaft Geltung haben, weil diese
einstweilen nicht Gegenstand eines Streites war. Für den hierseitigen
Erbschaftsteil komme dagegen § 483 des bündnerischen Privatrechtes in
Betracht Dieser bestimme: Sehe Verlassenschaft vertritt, so lange sie
gültig weder angenommen noch abgelehnt wurde, als juristische Person den
Erblasser in seinen Rechten und Verbindlichkeiten, soweit solche überhaupt
vererbbar find. Die in Chur deponierte Verlassenschaft habe von niemandem
weder faktisch noch rechtlich eingetreten oder abgelehnt werden können,
so lange verschiedene Erbprätendenten bezüglich derselben gegenseitig
im Streite gelegen seien. Wäre von vornherein festgestellt gewesen,
dass Frau Michael und deren Kinder die einzigen Erbberechtigten auch
für den bnerischen Teil der Hinterlafsenschaft des Michael seien und
dass letzterer nie einen andern Wohnsitz gehabt als Exeelsior, fv hätte
die von ihm in Chur zuriickgelasseue Summe selbstverständlich sofort
den gegenwärtigen Rekurrenten verabfolgt werden müssen. So lange aber
nicht diese beiden unbestrittenen Punkte sei es durch Gerichtsentscheid
oder auf gütlichem Wege ihre Erledigung gefunden hätten, habe sich jener
Erbschaftsteil in der Schwebe befunden und habe zufolge der obcitierten
Bestimmung des bündnerischen Privatrechtes, als juristische Person
den Erblasser in seinen Rechten und Pflichten vertreten. Zu diesen
Ver-IV. Doppelbesteuerung-. N° 71. 493
bindlichkeiten des Erblassers aber habe die Steuerpflicht gehört,
sobald er sich in einem Jahre länger als 4 Monate im Kauton Graubtinden
aufgehalten (g 23 des kantonalen Steuergesetzes-) Folglich habe auch
die schwebende Erbschaft des Michael, welche ihn als juristische Person
vertreten, Steuer entrichten müssen, so lange sie sich als solche nach
Ablauf von 4 Monaten in Graubünden befunden habe.
VII. Gegen diesen ihnen am 6. August 1896 mitgeteilten Entscheid haben
die Reknrrenten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen. Sie stellen darin folgende Begehren: Prinzipiell seien
der Kanton Graubijnden und die Stadt Chur als nicht berechtigt zu
erklären, von dem fraglichen Depositum Steuern zu erheben. Die
Kantonsfinanzverwaltung und die Stadtkasfaverwaltung seien zur
Rückerstattung der indebite bezahlten Steuern zu verpflichten Die Kosten
des Verfahrens und eine aussergerichtliche Entschädigung von 100 Fr. seien
dem Kantonsfiskus aufzuerlegen Den Ausführungen der Rekurrenten ist im
wesentlichen folgendes zu entnehmen: Das Kreisamt Chur scheine sich als
Aufbewahrer des ftreitigen Geldbetrages gegenüber den Ansprüchen der
Steuerbehörden von Anfang an in Opposition gesetzt zu haben. Der Kleine
Rat habe jedoch mit Dekret vom 20. Oktober 1889 und sodann nochmals,
in Sachen der Stadt Chur, mit Dekret vom 13. Oktober 1890 entschieden,
dass die Kantonsund Stadtsteuer vom fraglichen Depositum zu erheben
seien. Weder die Erben des Christian Michael noch ihr Vertreter hätten
von der Besteuerung Nachricht erhalten. Letzterer habe die Besteuerung
erst am 20. April 1896 erfahren, und habe am
. gleichen Tage an die Regierung reknrriert. Von einer Verwirkung
der gegen obige Dekrete des Kleinen Rates zulässigen Rechtsmittel könne
somit keine Rede sein. Nun sei die erwähnte Besteuerung durch keinerlei
gesetzliche Bestimmungen gerechtfertigt und verstosse gegen den Grundsatz
der Gleichhaltung Aller vor dem Gesetze, sowie gegen den Staats-vertrag
zwischen der Schweiz Und den Vereinigten Staaten von Nordamerika Der
Erblasser sei als in Amerika verstorben (s. Entsch. des Bundesgerichtes
vom 13. Dezember 1894) und seine ganze Berlassenschaft, sogar die in
Chur deponierten Mobilien als in Amerika liegend zu
494 A. staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
betrachten. Es sei nicht richtig, dass zwei Erbschaften bestanden
halten. Nach internationalem Rechte und nach dem Staats-vertrag zwischen
der Schweiz und den Vereinigten Staaten müsse die mobile Erbschaft
als Einheit aufgefasst werden (i. Entsch. des Bundesgerichtes in
Sachen Wohlwend vom 24. November 1883, Amtl Santini., Bd. IX, S. 515
ff.). Selbst wenn es sich um eine hereciitas jacens handeln würde was
nicht zutrefse so wäre dieselbe in Amerika domiziliert und müsste als
der amerikanischen Steuerhoheit unterstehend angesehen met-den. Eine
Besteuerung, welche über das Gebiet des Kantons hinübergreife, und
Sachen oder Personen treffen soll, die unter anderer Steuerhoheit
stehen, laufe dein bundesrechtlichen Verbote der Doppelbesteuerung
zuwider. Die Bürger sider Vereinigten Staaten geniessen in der Schweiz
gegen Doppelbesteuerung den gleichen Schutz idle die Schweizerbürger. Dies
ergebe sich aus dem ritterten Staatsvertrag, namentlich aus Art. 2 und 5
desselben. Das Bundesgrricht habe nun entschieden, dass ein Kanton von
trausttierenden Gütern keine Vermögenssteuer erheben könne (Entics).
des Bundesgerichtes vom 20. Februar 1892 in Sachen Gotthardbahn,
Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 8 ss.). Eventuell könnten sich die Erben
Michael aus ihr Schweizerbiirgerrecht berufen.
Jn seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungsrat des Kantons
Graubünden Abweisung des Rekurses aus formellen, eventuell aus materiellen
Gründen. Er hebt hervor, dass gegen seine Cntscheide und den Bezug der
Steuern bis und mit dem Jahre 1895 innert nützlicher Frist keinerlei
Rechtsmittel ergriffenworden seien und dass daher die diesbezügliche
Beschwerde ver
wirkt sei. Materiell hält der Regierungsrat an den in seinen Verfügungen
vom 12. Oktober 1889, 13. Oktober 1890 und 17. Juli 1896 aufgestellten
Rechtssatzen fest. Er bemerkt im weitern, dass der Erbschaftsstreit
zwischen Frau Michael undNauser erst am 20. April 1896 geschlichtet
worden sei und zwar durch Überlassung eines namhaften Teiles der Erbschaft
an Rauser.
Die Stadt Chur beantragt in ihrer Antwort ebenfalls Abwcisung des Rekurses
mit dem Zusatz, dass die Steuer für die Jahre 1892 1896 an die Stadt
noch zn zahlen sei. Der Nach-IV. Doppelbesteuerung-. N° 71. 495
lass des Christian Michael, wird ausgeführt, habe während der Dauer des
Erbftreites eine hereditas jagens gebildet, dessen Domizil durch den
Aufenthalt des Ch. Michael und durch dessen Tod in Chur bedingt sei. Die
angefochteue Besteuerung stehe weder mit der Bundesversassung, noch mit
dem angerufenen Staatsvertrag im Widerspruch Eine Doppelbesteuerung liege
nicht dor. Die Frage der Doppelbesteuerung sei überhaupt interkantoual,
nicht aber international zu prüfen, soweit es sich um Besteuerung von
mobilem Vermögen handle. Endlich sei der vorliegende Steuerrekurs nach
kantonalem Gesetze zu beurteilen und erscheine nach diesem Gesetze
als bewirkt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Einrede der Verspätung des Rekurses ist unbegründet. Da es sich um
den Schutz von Rechten handelt, die durch Verfassung Und Staatsvertrag
gewährleistet sind, so ist für die Berechnung der Beschwerdesristen
einzig eidgenössisches Recht massgebend Die Rekurrenten behaupten nun,
dass sie erst am 20. April 1896 Von der Besteuerung des beim Kreisamte
Chur liegenden Depositums Kenntnis erhalten haben. Diese Behauptung
ist von Seite der beiden Rekursbeklagten unbestritten geblieben. Da
die Beschwerdeführer am selben 20. April bei der kantonalen Regierung
Einsprache erhoben und hernach gegen den am 6. August 1896 ihnen
mitgeteilten Entscheid den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
am 27. September 1896 ergriffen, kann von einer Verwirkung des
Beschwerderechtes nicht gesprochen werden (Art. 178 O.-G.).
2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1894 in Sachen
der Jrene Elisabeth Michael und der Kinder des Christian Michael erkannt,
dass während der Dauer des Besuches des Christian Michael in Chur dessen
Wohnsitz in Excelsior (Vereinigte Staaten von Nordamerika) fortbestanden
habe (Erw. 3). Es ist also im heutigen Streite ohne weiteres anzunehmen,
dai; Christian Michael zur Zeit seines Todes keinen rechtlichen Wohnsitz
im Kanton Grauben hatte.
3. Daraus folgt, dass die in Chur hinterlegte Geldsumme, auch wenn sie
wirklich eine Erbschaft und nicht bloss ein Erbstück wäre, als ebenfalls
in Excelsior domiziliert angesehen werden musste.
496 A. Staatsrechtlîche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Von dem Augenblicke an, wo die Erben des Christian Michael dessen
Erbschaft antraten, konnte überhaupt von einer ruhenden Erbschaft nicht
mehr gesprochen werden und das in Chur befindliche Depot gehörte von da
an offensichtlich zum Vermögen dieser unbestrittenermassen in Amerika
wohnhaften Erben.
4. Obgleich Christian Michael sein Schweizerbiirgerrecht nie
aufgegeben hatte, war er bei seinem Tode, trotz seines damaligen _
Ausenthaltes in Chur, als Bürger der Vereinigten Staaten zu betrachten,
da er auf dem Gebiete dieser Staaten domiziliert war.
Ö. Nun stellt der Vertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten
Staaten von Nordamerika vom 25. November 1850 den Grundsatz aus, dass
die Bürger der Vereinigten Staaten und die Bürger der Schweiz aus dem
Fusse gegenseitiger Gleichheit zugelassen und behandelt werden, sobald
diese Zulassung und diese Behandlung nicht mit verfassungsmässigen oder
gesetzlichen Bestimmungen sowohl der beiden Konsöderationen als der
einzelnen Staaten der kontrahierenden Teile im Widerspruch steht (Art. 1
des Vertrages). Daraus ergibt sich, dass Christian Michael, als Bürger der
Vereinigten Staaten von Nordamerika, in der Schweiz den Anspruch aus die
gleiche Behandlung hatte wie die Schweizerbürger und dass insbesondere
das bei seinem Tode in Chur liegende Depositum der Steuerhoheit des
Kantons Grauben nur dann unterliegen kann, wenn ein am gleichen Orte
deponiertes Vermögensstück eines in Graubünden verstordenen, aber in
einem andern Kantone domizilierten Schweiz-zerbürgers der bündnerischen
Steuerhoheit unterläge. _
6. Die Frage jedoch, ob in letzterem Falle das betreffende Vermögensstück
der Souveränität des Kantons Graubünden unter-läge ist gemäss konstanter
bundesgerichtlicher Praxis zu verneinen. Diese Praxis hat nämlich
stets daran festgehalten, dass das bewegliche Vermögen am Wohnorte des
Eigentümers zu versteuern sei, und anderseits den Grundsatz aufgestellt,
dass eine unzulässige Doppelbesteuerung immer vorliege, wenn ein Kanton
eine Person seiner Steuerhoheit unterwerfen will, welche der Steuerhoheit
eines andern Kantons untersteht, gleichviel, ob letzterer von seinem
Hoheitsrechte wirklich Gebrauch macht.
7. Aus dem Gesagten muss gesolgert werden, dass weder
der[V. DoppelbesteuerungN° 72. 497
Kauton Graubeu noch die Stadt Chur berechtigt find, den in Chur
befindlichen Teil des Nachlasses des Christian Michael der Vermögenssteuer
zu unterwerfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird in dem Stirne begründet erklärt, dass der Ramon Graubünden
und die Stadt Chur als nicht berechtigt erklärt werden, von dem im
Gewahrsam des Kreisamtes Chur liegenden Depositum, herrührend aus dem
beweglichen Nachlasse des Christian Michael, Steuern zu erheben.
TL. Urteil vom 19. Mai 1897 in Sachen Hüsler.
A. Gottfried Hüsler von Benken, Kantons St. Gallen, hält sich
seiner Ausbildung halber in Einsiedeln anf, Er hat daselbst seine
Ausweisschriften deponiert und wird im Sinne der schwyzerischen
Gesetzgebung als Ausenthalter betrachtet, dem auch das politische
Stimmrecht zusteht. Gestützt aus Art. '? des Steuergesetzes des
Kantons Schwi)z, wonach jeder männliche majorenne Einwohner des
Kantons kopfsteuerpslichtig ist, sowie auf eine vom Kantons-rat des
Kantons Schwyz im Jahre 1877 der Bestimmung gegebene Interpretation,
wonach auch der Ausenthalter nach einem Aufenthalte von einem Jahre der
Steuerpflicht unter(liegt, wurde Hüsler von den zuständigen Steuerbehbrden
von Einsiedeln mit einer Kopfsteuer belegt. Eine Beschwerde desselben san
den Regierungsrat wurde von diesem unterm 12.X20. Februar 1897 abgewiesen,
weil es sich um Entrichtung einer Personalsieuer handle, welche im
Zusammenhang mit den durch den Aufenthalt erworbenen biirgerlichen
Rechten stehe und weil der Fall seiner bundesrechtlich unzulässigen
Doppelbesteuerung nicht vorliege.
B. Gegen diesen Entscheid hat Namens des Gottfried Hüsler Dr. Gyr in
Schwyz rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen. In erster Linie wird geltend gemacht, das Steuergesetz von
1854 habe die Ausenthalter nicht als steuerpflichtig erklärt, und durch
eine blosse Interpretation Seitens des
xxm 1897 32