478 A. Staaisrechilichc Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

III. Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten.

Exercice des professions libérales.

69. Urteil vom 1. April 1897 in Sachen Bühler.

A. Dem Dr. G. Biihler ist vom Staatsrat des Kantons Wallis am 2. Januar
1897 nach bestandenetn Eramen das Advokaturpatent erteilt worden, wodurch
derselbe ermächtigt wurde, im Kanton Wallis seinen Beruf auszuüben Für
das Patent hatte derselbe eine Gebühr von 150 Fr. zu entrichten. Bühler
gelangte nun gestützt auf Art. 5 der Übergangsbestinunungen zur
Bundesverfassung an das bernische Qbergericht mit dem Gesuch um die
Bewilligung der Ausübung der Advokatur auch im Kanton Bern. Diese
wurde ihm erteilt; es wurde ihm jedoch laut Schreiben der bernischen
Obergerichtskanzlei vom 25. Januar 1897 für dieselbe (nebft einer
Stempeltaxe) eine Patentgebühr dort 150 Fr. gemäss em. 18 des Reglements
über die Patentprüfung der Fürsprecher und Notare vom ò. März 1887
abderlangt.

B, Hiegegen hat Dr. Bühler sofort den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen, worin er unter Berufung auf den erwähnten
Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung darum nachsucht,
das; die Erhebung einer Patentge-

bühr im Kanton Berti als unzulässig erklärt werde. In einem

Nachtrag bemerkt der Rekurrent, dass er sich dem bernischen Obergericht
gegenüber zur Bezahlung einer mässigen Kanzleigebühr anerboten habe. Das
Obergericht lässt sich in seiner Antwort vom 20. Februar 1897 dahin
vernehmen, dass der Bezug der im Neglement vom 5. März ii887 vorgesehenen
Patentgebühr von 150 Fr. sich mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der
wissenschaftlichen Berufsarten, wie er in Art. i") der Übergangsbe-

ftimmungen zur Bundesverfassung aufgestellt sei, wohl vertrage-

da die betreffenden Personen damit lediglich gleich behandelt würden, wie
die mit einem hernischen Patent ausgerüsteten Abdokaten, und da sie, wenn
sie die Gebühr in zwei Kantonen be-IH. Ausübung der wissenschaftlichen
Berufsarten. N° 69. 479

zahlen müssten, dafür auch in zwei Kantonen praktizieren dürften.
Es sei denn auch bisher in keinem der zahlreichen Fälle, in denen Personen
gestützt auf ein in einem andern Kantone erworbenes Patent die Bewilligung
zur Ausübung der Advokatur im Kanton Bern erteilt worden fei, gegen die
Forderung der Patentgebühr Einwendung erhoben worden.

Das Bundesgericht zieht in (Erwägung:

1. Für die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten im Gebiete der
Eidgenossenschaft stellt die Bundesverfafsung in am. 33 und Art. 5
der Ubergangsbestimmungen besondere Grundsätze auf, und es findet
hieraus der die Freizügigkeit des Handels und Gewerbe-Z im allgemeinen
gewährleistende Art. 31 B.-V. keineAnwendung Wie nun das Bundesgericht
in Sachen Curti am 3. Dezember 1896 ausgesprochen hat, steht die
verfassungsmässigeGarantie der durch Art. 5 der Übergangsbestimmungen
dem Jnhaber eines kantonalen Besähigungsausweises eingeräumten Rechte
unter dem Schutze des Bundesgerichtes. Demgemäss ist dieses auch zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die sich darauf stützt, dass
der Rekurrent in den ihm durch jenen Artikel 5 gewährleisteten Rechten
verletzt werde, kontpetent

2. Wenn auch in am. 33 al. 1 B.-V. es den Kantonen anheim gestellt ist,
die Ausübung wissenschaftlicher Berufsarten von einem Ausweise über
die Befähigung abhängig zu machen, so wird doch, abgesehen davon, dass
in ai. 1 die Ordnung derVoraussetzungen zum Erwerbe derartiger Ausweife
durch Bundesgefetz für das ganze Gebiet der Eidgenosfenschaft vorgesehen
ist, in am. 5 der Ubergangsbestimmungen dem Inhaber eines von

feinem Kanten oder einer Konkordatsbehörde aus-gestellten Be-

lähigungsausweises die Freizügigkeit der Berufsausiibung bundesrechtlich
zugesichert Es tritt also insoweit die in a}. 1 des Art. 33 aus diesem
Gebiet im allgemeinen vorbehalteue kantonale Hoheit Vor derjenigen des
Bundes zurück, und es ist da, wo kraft eidScklössischen Rechtes die
Ausübung einer wissenschaftlichen Berufsart in allen Kantonen verlangt
werden kommt-ein Raum mehr dafür, dass letztere die Ausübung von der
Erteilung eines kaumHalen Pateiites abhängig machen. Wenn daher nach
Mitgabe Der Bundesverfassung dem Rekurrenten gestützt auf den ihm im

480 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. A!)schnittîsiBundesverfassung.

Kanton Wallis ausgestellten Befähigungsausweis die Ausübung des Berufs
auch im Kanton Berti gestattet werden musste, ohne dass von ihm die
Ausivirkung eines bernischen Patentes verlangt werden konnte, so darf
ihm auch nicht die Gebührr, von welcher die Erteilung eines solchen nach
den im Kanton Bern bestehenden Vorschriften abhängig ist, abgefordert
werden. Vielmehr ist er kraft eidgenössischer Vorschrift berechtigt,
ohne dass es eines hoheitlichen Aktes der zuständigen Behörde des
jKantons Berti bedürfte, seinen Beruf auch hier auszuüben, und erscheint
die Auflage einer Patentgebührr, die nur da gefordert werden kann,
wo ein Patent wirklich erforderlich ist, als verfassungswidrig Damit
ist nicht gesagt, dass nicht zum Zwecke der Kontrolle die Anmeldung
des Rekurrenten bei der bernischen Aufsichtsbehörde für die Anwälte
verlangt werden könne; und ebensowenig it dadurch der Bezug einer mässigen
Kanzleigebühr ausgeschlossen Denn selbstverständlich ist der Petent den
Vorschriften polizeilicher und fiskalischer Natur des Kantons unterworfen,
in dem er seinen Beruf auszuüben gedenkt, sofern dadurch nicht etwa die
verfassungsmässig garautierte Freizügigkeit illusorisch wird.

3. Für die Ausübung der medizinischen Berufsarten ist diese Auffassung in
der bundesrechtlichen Praxis stets festgehalten worden (vgl. v. Satis,
Bundesrecht, Bd. IV, Nr. 1819 bis 162ta, und Geschäftsbericht des
Bundesrates pro 1895, B.-Bl. 1896, I, S. 882). Allerdings ist die
Freizügigkeit der Medizinalperfonen insofern anders geordnet, als für
dieselben ein engenöfsischer Befähigungsausweis besteht, gestützt auf
den sie im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zur Ausübung ihres Beruses

zugelassen werden müssen. Trotzdem aber ist mit Bezug auf die ' '.

Erhebung einer Patenttaxe die Frage hier keine andere, als wie bei
den übrigen wissenschaftlichen Berufsarten, bei denen den Kantonen die
Erteilung eines Besähigungsausweises noch vorbehalten ist. Es tritt im
letztern Falle lediglich an Stelle des eidgenössischen ein kantonaler
Ausweis,. dem nach Bundesrecht die gleiche Kraft gegenüber den die
freie Berufsausübung hemmenden Vorschriften anderer Kantone zukommt,
und es kann deshalb auch bei den wissenschaftlichen Berufsarten, für
die ein eidgenössischer Befähigungsausweis noch nicht besteht, die
FreizügigkeitIII. Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 70. 481

von Kanton zu Kanton durch die Anwendung der Vorschriften über die
Patentierung innerhalb des Kantons auf Inhaber von Patienten eines andern
nicht erschwert werden, wiewohl zuzugeben ist, dass unter Umständen eine
der Billigkeit nicht entsprechende, bessere Behandlung der letztern
gegenüber ben, um ein eigenes Patent des betreffenden Kantons sich
bewerbenden die Folge der gegenwärtigen Ordnung der Dinge fein kann.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet er-

klärt.

70. Urteil vom 5. Mai 1897 in Sachen Brunnen

A. Dr. jur. Albert Brunner, aus Solothurn, hat im Jahre 1886 in
seinem Heimatkanton nach bestandenem Examen und Erfüllung der übrigen
dies-bezüglich durch das kantonale Recht aufgestellten Erfordernisse
das fürsprecherund Notariatspatent erhalten. Seit dem Jahre 1893
praktiziert Dr. Brunner als Advokat in Basel. Er beabsichtigte nun,
auch das dortige Notariatspatent zu erwerben, und nachdem ihm dies ans
dem Wege der Ablegung der nach dem baselstädtischen Notariatsgesetz
vom 6. Dezember 1869 geforderten Prüfung nicht gelungen war, wandte er
sich unter Verlegung seines solothurnischen Notariatspatentes an den
Regierungsrat des Kantons Baselstadt, die zur Erteilung von

_ solchen Patenten im dortigen Kanton zuständige Behörde, mit

dem Gesuche, er möchte, gestützt auf Art. 31 und 373 B.-V., sowie Art. 5
der Übergangsbestimmungen dazu zur Ausübung des Notariats in Baselstadt
zugelassen werden, Laut Beschluss vom 5. Dezember 1896 wurde jedoch
dieses Gesuch abgewiesen.

B. Nun ergriff Dr. Brunner den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht wegen Verletzung der Art. 33 B.:B. und 5 der
Übergangs-Bestimmungen dazu. Nach einer Darstellung über die Organisation
und den Geschäftskreis des Rotariats in den Kantonen Solothurn und
Baselstadt, wird des längern auseinander-

xxm 1897 31
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 23 I 478
Datum : 01. April 1897
Publiziert : 31. Dezember 1897
Quelle : Bundesgericht
Status : 23 I 478
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 478 A. Staaisrechilichc Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. III. Ausübung


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